Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
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- Irma Glöckner
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1 11 III. 5. Örtliche Zuständigkeit c) Mehrere Gerichtsstände z.b: Allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten in Bonn, besonderer Gerichtsstand in Düsseldorf, oder Distanzdelikt (Handlungs- und Erfolgsort fallen auseinander) Grundsatz: Wahlrecht des Klägers, 35 ZPO, es sei denn es gibt einen ausschließlichen Gerichtsstand Möglichkeit des sog. forum shopping (strategische Auswahl zwischen mehreren eröffneten Gerichtsständen) 11 III. 5. Örtliche Zuständigkeit d) Ausschließliche Gerichtsstände Ausschließliche Gerichtsstände (Auswahl): 24 29a (Zshg. mit 23 Nr. 2a GVG) 32a I UKlaG 3 InsO Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand: ist Klage am allg. od. an einem etwaigen besonderen Gerichtsstand unzulässig. Daher ist Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands stets zuerst zu prüfen! sind Zuständigkeitsvereinbarungen ausgeschlossen, 40 II Nr. 2 kommt ein rügeloses Einlassen, 39, nicht in Betracht ( 40 II S 2). Alles muss man selber machen K aus Essen lässt in Düsseldorf bei der Tankstelle des B seinen Audi R8 auftanken. Tankwart B füllt versehentlich Diesel in den Superschlitten, dessen Motor alsbald in Essen seinen Geist aufgibt. K will von B 8000,- Schadensersatz einklagen. Welche Gerichte wären zuständig? Sachlich LG zuständig, wg 23 Nr. 1, 71 GVG Örtlich: Ausschließl. Zuständigkeit (-) 13: Sitz des Beklagten: Düsseldorf? 21: Tankstelle als Niederlassung 29: Erfüllungsort: Düsseldorf 32: Begehungsort: Düsseldorf Erfolgsort: Essen (aa vertretbar) P: Kann LG Essen auch über vertragliche Ansprüche entscheiden? (+), sog. Zuständigkeit kraft Sachzshgs (BGH NJW 2003, 828), arg. 17 II GVG analog.
2 Auf der Wiesn K verklagt den in Bonn wohnenden B in München wegen Verletzungen im Zusammenhang mit einer Prügelei, die sich auf dem Oktoberfest zugetragen haben soll. B bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein. Ist das AG München örtlich zuständig? Zuständigkeit kann sich nur aus 32 ZPO ergeben. P: Bs Teilnahme an Prügelei ist sowohl für Begründetheit als auch für Zulässigkeit der Klage ( 32) relevant. Beteiligung an Schlägerei ist daher sog. doppelrelevante Tatsache Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache wird ir der Zulässigkeit unterstellt (schlüssige Behauptung genügt), arg: Sonst könnte im bes. Gerichtsstand keine Sachentscheidung gegen d. Kl. ergehen --> Beklagter könnte keine rechtskräftige (=endgültige) Entscheidung zu seinen Gunsten erwirken. 11 III. 6. Die Vereinbarung der Zuständigkeit Gewillkürte Zuständigkeiten Gerichtsstandsvereinbarungen, 38 Rügeloses Einlassen, 39 Vereinbarungen über den Erfüllungsort, 29 II 11 III. 6. Die Vereinbarung der Zuständigkeit a) Die Vereinbarung der sachl. und örtl. Zuständigkeit gemäß 38 (Prorogation; Derogation meint die vertragl. Abbedingung einer gesetzl. Zuständigkeit) Vereinbarung ist Prozessvertrag Grdsl unzulässig, es sei denn Abs. 1: Parteien beide Kaufleute od. jur. Personen des öffentlichen Rechts od. öff-rechtl. Sondervermögen oder Abs. 2: Zur Begründung eines Inlandsgerichtsstands oder Abs. 3: (Schriftform, ausdrücklich = nicht in AGB) Nr. 1: nach der Entstehung des Rechtsstreits oder Nr. 2: zum Zwecke der Erhaltung eines allgemeinen Gerichtsstands im Moment der Vereinbarung (Nr. 2). im Übrigen: kein Fall von 40 II
3 11 III. 6. Die Vereinbarung der Zuständigkeit b) Die Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung gem. 39 Einlassung zur Hauptsache ohne Rüge der Unzuständigkeit Folge: Das an sich unzuständige Gericht wird zuständig, es sei denn es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand, 40 II 2. Belehrung über Folgen der rügelosen Einlassung nach 139 nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des 504 c) Die Vereinbarung des Erfüllungsortes, 29 II Str. ist prozessuale Relevanz einer solchen Vereinbarung: HM: Jede Erfüllungsortvereinbarung ist nur in den Grenzen des 38 prozessual beachtlich. MA: 29 II bezieht sich nur auf abstrakte Erfüllungsortvereinbarung, die materiellrechtliche keine Wirkung entfalten sollen (zb Stein/Jonas/Roth, 29 Rn 33 ff.). 11 III. 7. Die Prüfung der Zuständigkeit im Prozess a) Maßgeblicher Zeitpunkt Grundsatz: Zeitpunkt der letzten mündl. Verhandlung ABER: perpetuatio fori gem. 261 III Nr. 2: Bsp: Ein Umzug d Bekl. während d. Prozesses schadet auch dann nicht, wenn Klage am allg. Gerichtsstand erhoben wurde. b) Bei Unzuständigkeit (denke aber an Zuständigkeit nach 39!): Bei Antrag: Verweisung gem 281 (ggf Hinweis, 139) Bindungswirkung nach 281 II 4 Vorteile: Kostenersparnis, Verjährung bleibt gehemmt ( 204 BGB). Sonst Abweisung per Prozessurteil c) Die Zuständigkeit (ausgenommen int. Zust.) des erstinstanzlichen Gerichts wird in Berufung und Revision nicht überprüft, 513 II, 545 II 11 III. 7. Die Prüfung der Zuständigkeit im Prozess Zuständigkeit ist Sachurteilsvoraussetzung Prüfung von Amts wegen (vgl. 56), aber keine Amtsermittlung! Prüfungsumfang in der Klausur ist abhängig von Aufgabe: Anwaltsklausur: Welches Gericht wäre zuständig? Urteilsklausur: Ist das angerufene Gericht zuständig? Prüfungsreihenfolge bei der örtlichen Zuständigkeit: 1. Ausschließlicher Gerichtsstand 2. Privatautonom begründete Zuständigkeit (insbes. 39!) 3. Allgemeiner Gerichtsstand 4. Besondere Gerichtsstände
4 12 Sachurteilshindernissse Sachurteilshindernisse (= sachurteilshindernde Einreden) sind verzichtbare Rügen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, 296 III, 282 III Sofern die andere Seite das Vorliegen des Sachurteilshindernisses nicht rügt, werden Sachurteilshindernisse nicht geprüft. Bsp.: Einrede der Schiedsvereinbarung, 1032 I Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozess ( 88 I, II) Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten, 110, 113 S. 2 Teil 1 Grundlagen des Zivilprozesses Teil 2 Die Beteiligten und die Organe des Zivilprozesses Teil 3 Die Klage Teil 4 Die Sachentscheidungsvoraussetzungen Teil 5 Der Gang des Verfahrens erster Instanz 13 Das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung 14 Die Vorbereitung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung 15 Die Verfahrensgrundsätze 16 Die Beschleunigung des Verfahrens 13 Das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung I. Untätigbleiben Gefahr des Versäumnisurteils, 331 II. (Teil-) Anerkenntnis, 307 III. Verteidigung gegen die Klage zb in Klageerwiderung, 275 I1, 276 I2 1. Rügen hinsichtl. der Zulässigkeit d. Klage 2. Einwände gegen die Begründetheit d. Klage a) Bestreiten des Vorliegens v. Tatsachen ( Klageleugnen ) b) Einwände gegen die Schlüssigkeit (Klage ist schlüssig, wenn die vom Kläger behaupteten Tatsachen eine AGL des mat. Rechts ausfüllen)
5 13 Das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung a) Zum Klageleugnen im Einzelnen ohne ausdrückl. Bestreiten: Geständnisfiktion 138 III ivm 288 Bestreiten muss substantiiert erfolgen Erklärung mit Nichtwissen nur ifv 138 IV zulässig Maß d. Substantiierung hängt vom Vorbringen des Klägers und von der Verteilung d. Informationsmöglichkeiten ab ( sekundäre Darlegungslast ) Dölling, NJW 2013, 3121 Ist Vorliegen einer Tatsache hinreichend substantiiert bestritten, muss Beweis erhoben werden - es sei denn äquipollentes Parteivorbringen + Kl. macht sich Beklagtenvorbringen hilfsweise zu eigen.
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