Angebot über den Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags
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- Bernd Kerner
- vor 8 Jahren
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1 Angebot über den Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags Ich, Firma Finanzamt Name / Vorname UID Str. / Nr. Bankverbindung PLZ / Ort Bankleitzahl Geburtstag Kontonummer Telefon BIC / SWIFT IBAN (nachfolgend Darlehensgeber genannt) biete der Firma Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 43 D Nordwalde j.trendelkamp@trendelkamp. com Fax: (nachfolgend Darlehensnehmerin genannt) den Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags zu nachfolgenden Bedingungen und Erklärungen an: Präambel Die Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co. KG initiiert und koordiniert den Bau und den Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW). Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin zu diesem Zweck ein Nachrangdarlehen. Die Nachrangigkeit des Darlehens bedeutet zum einen, dass die Zinsen und die Tilgung des Darlehens keine Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) oder Überschuldung der Darlehensnehmerin auslösen dürfen. Es bedeutet zum anderen, dass im Fall der Auflösung und der Insolvenz des Darlehensnehmerin die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen erst an den Darlehensgeber geleistet werden dürfen, wenn die anderen - nicht nachrangigen Gläubiger - der Darlehensnehmerin vollständig befriedigt worden sind. Das nachrangige Darlehen haftet somit für die Verbindlichkeiten der nicht nachrangigen Gläubiger der Darlehensnehmerin. Aus Sicht dieser Gläubiger ist das nachrangige Darlehen der Darlehensgeber wie haftendes Eigenkapital der Darlehensnehmerin zu werten. Der Darlehensgeber erhält weder für die Rückzahlung des Darlehens noch für die Zahlung der Zinsen von der Darlehensnehmerin oder von Dritten eine Sicherheit. Der Darlehensvertrag steht unter der aufschiebenden Wirkung, dass die Frist des Rechts des Darlehensgebers auf Widerruf abgelaufen ist und der Darlehensgeber das vereinbarte Darlehen auf das Konto der Darlehensnehmerin einbezahlt hat. Sollte der Darlehensvertrag wegen Nichteintritts der Bedingungen rückabgewickelt werden, gibt die Darlehensnehmerin das auf ihrem Konto eingezahlte Darlehen für die Rückzahlung an den Darlehensgeber frei. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Nachrangdarlehensvertrag: 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Nachrangdarlehens der Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co. KG gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Darlehensnehmerin bezeichnet Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co. KG, Nordwalde; b) Darlehensgeber bezeichnet die Person, die ein Nachrangdarlehen der Darlehensnehmerin gewährt; c) Darlehensregister erfasst sämtliche Darlehensgeber der Darlehensnehmerin; es kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden; Seite 1 von 5
2 d) Gewährungszeitpunkt hat die in 3 Abs. 3 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; e) Laufzeitende hat die in 5 Abs. 1 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; f) valutierter Darlehensbetrag bezeichnet den vom Darlehensgeber auf der Grundlage dieser Bedingungen eingezahlten und auf dem Konto der Darlehensnehmerin gutgeschriebenen Darlehensbetrag; g) Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main, Deutschland, für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind; h) Fälligkeitstag hat die in 5 Abs. 2 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; i) Methode 30/360 ist eine Berechnungsmethode, bei der die Anzahl der Tage für die Zahlungsperiode und die Anzahl der Tage eines Jahres so gezählt werden, dass jeder Monat mit 30 Tagen und jedes Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird. 2 Darlehensaufnahme, Verwendungszweck, Verwaltung 1. Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin ein Nachrangdarlehen (nachfolgend Darlehen) in Höhe von Darlehenssumme in EUR: In Worten in EUR: Zins p.a.: Zinsauszahlung erfolgt: Laufzeit: Jährliche Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10% der Darlehenssumme *: Gesamte Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der Darlehns-Laufzeit ( 5) *: (* bei jährlicher Darlehensrückführung verringern sich Darlehenssumme und der Zinsertrag im Verhältnis) spätestens zahlbar 14 Tage nach Annahme dieses Darlehensvertrages. 2. Die Darlehensnehmerin verwendet dieses Darlehen für den Bau und den Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW). Die Darlehensnehmerin kann das Darlehen sowohl für eine Neu-Finanzierung einsetzen als auch damit eine schon bestehende Finanzierung durch Ablösung von Eigenkapital oder Fremdkapital ersetzen. Der Verwendungszweck dieses Darlehens umfasst auch die Finanzierung der Aufwendungen für die Konzeption und die Beschaffung dieses Darlehens sowie die Finanzierung der Aufwendungen für den Vertrieb und die Konzeption von Blockheizkraftwerken (BHKW). 3. Die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, ein Darlehensregister zu führen (einschließlich etwaiger Aktualisierungen), in dem jeder Darlehensgeber zu erfassen ist. In dem Darlehensregister werden die Stammdaten (Name, Anschrift, Kontoverbindung) des Darlehensgebers sowie Höhe des gezeichneten und valutierten Darlehensbetrags, Gewährungszeitpunkt, Zinsen und Zinszahlungen erfasst. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, Änderungen der Stammdaten der Darlehensnehmerin unverzüglich anzuzeigen. 3 Erwerb von Nachrangdarlehen, Einzahlung, Gewährungszeitpunkt 1. Jede natürliche und juristische Person kann der Darlehensnehmerin Nachrangdarlehen gewähren. 2. Die Einzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt durch Einmalzahlung der Darlehensgeberin auf das Konto der Darlehensnehmerin Firma Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co.KG bei der Bankverbindung Deutsche Bank Münster Bankleitzahl Kontonummer BIC / SWIFT DEUTDE3B400 IBAN DE Das Darlehen gilt durch Annahme des Angebots über den Abschluss des Nachrangdarlehens und der erfolgten Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto der Darlehensnehmerin als gewährt. Seite 2 von 5
3 4 Zinsen und Fälligkeit 1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des 7 während der Laufzeit ( 5) mit 10,00 % p.a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. 2. Die Nachrangdarlehen sind ab dem Gewährungszeitpunkt zinsberechtigt. Der Zinslauf beginnt am Gewährungszeitpunkt und endet zum Ablauf der Vertragsdauer im Sinne von 5. Die Zinsen werden nach ( 2 Abs. 1) entweder pro rata temporis für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr nachschüssig jeweils zum des Folgejahres zur Auszahlung fällig. 3. Die Zinsen und die Darlehensrückführung sind auf die vom Darlehensgeber mitzuteilende Kontoverbindung vorzunehmen. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst. 4. Im Jahr der Einzahlung des Nachrangdarlehens werden die Zinsen taggenau nach der Methode 30/360 ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Darlehensbetrages berechnet. Gleiches gilt im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres. 5 Laufzeit, Rückzahlung, Veräußerung 1. Die Laufzeit der Nachrangdarlehen beginnt am Gewährungszeitpunkt und endet mit Ablauf von 120 Monaten. 2. Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen erfolgt nach Ablauf der Laufzeit vorbehaltlich 7 zum valutierten Darlehensbetrag. Der Rückzahlungsanspruch ist am dritten Bankarbeitstag nach Ablauf der Vertragsdauer gemäß 5 Absatz 1 zur Zahlung fällig. 3. Das Ende der Laufzeit steht unter der Bedingung, dass die Rückzahlung des Nachrangdarlehens nicht wegen der Nachrangigkeit gemäß 7 ausgeschlossen ist. 4. Abweichend von der Kündigungsregelung in 6 Absatz 1 kann die Darlehensnehmerin vorbehaltlich der Nachrangigkeit gemäß 7 das Nachrangdarlehen bereits vorher ganz oder teilweise zurückzahlen, wobei die Verzinsung des zurückbezahlten Betrages zum Zeitpunkt der Rückzahlung endet. 5. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Darlehensnehmerin übertragen werden. 6 Ordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund, Sonderkündigung 1. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht der Darlehensnehmerin zur vorzeitigen Rückzahlung gemäß 5 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. Ein Recht zur Kündigung des Darlehensgebers aus wichtigem Grund bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. 2. Jeder Darlehensgeber ist berechtigt, sein Nachranddarlehen unverzüglich zu kündigen und deren Rückzahlung zum valutierten Darlehensbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor wenn a) die Darlehensnehmerin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt, oder b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensnehmerin eröffnet und nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben bzw. ausgesetzt wird oder durch die Darlehensnehmerin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder c) die Darlehensnehmerin in Liquidation tritt, es sein denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z.b. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft alle Verpflichtungen übernimmt, die die Darlehensnehmerin im Zusammenhang mit diesen Nachrangdarlehen eingegangen ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. 3. Sowohl die ordentlich Kündigung als auch die Kündigung aus wichtigem Grund hat schriftlich (z.b. Brief, Fax oder ) zu erfolgen. Die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen ist 14 Bankarbeitstage nach der Kündigung aus wichtigem Grund zur Zahlung fällig. 7 Nachrangigkeit 1. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Fälligkeit der Ansprüche aus den Nachrangdarlehen insbesondere auf Zahlung der Zinsen sowie Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund (z.b. Illiquidität) nicht herbeigeführt wird, d.h. die Tilgung des Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen ist solange und soweit ausgeschlossen, wie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgung des Darlehens und der Zinsen a) im Falle der Auflösung der Darlehensnehmerin die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger aus dem Vermögen der Darlehensnehmerin noch nicht erfüllt worden sind, oder b) die Darlehensnehmerin durch die Erfüllung der Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehen drohend insolvent wird. Die Insolvenz ist gegeben, wenn entweder die Verbindlichkeit aus dem Darlehen einschließlich der Zinsen eine drohende Überschuldung oder Leistungen auf dieses Darlehen eine drohende Zahlungsunfähigkeit auslöst. Seite 3 von 5
4 Werden aufgrund dieses Zahlungsvorbehalts Zinszahlungen durch die Darlehensgeberin nicht fällig, sind diese - unter den Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 2 - zum nächsten Zinstermin nachzuholen. Können aufgrund des Zahlungsvorbehalts die Rückzahlung des Kapitals und die endgültige Zinszahlung nicht zum ursprünglichen Fälligkeitstag erfolgen, sind die Kapitalrückzahlung und die Zinszahlung unter den Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 2 drei Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitstag vorzunehmen. 2. Rückzahlungen auf die genannten Forderungen (Zinsen und Tilgung des Darlehens) dürfen nur aus künftigen Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin übersteigenden Vermögen geleistet werden. 3. Dieser Rangrücktritt greift in dem Zeitpunkt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin ein und gilt solange, bis diese nachhaltig beseitigt ist, d.h. auch während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangiger Gläubiger bedient. Vorstehende Rangrücktrittserklärung kann daher im Falle der Insolvenz der Darlehensnehmerin dazu führen, dass der Darlehensgeber mit seinen Forderungen, d.h. vor allem auf Zinszahlungen und Rückzahlung des Darlehens, ausfällt. 4. Die Nachrangigkeit gemäß 7 Absatz 1 schließt die Aufrechnung sowohl mit Forderungen der Darlehensnehmerin gegen Forderungen des Darlehensgebers als auch mit Forderungen des Darlehensgebers gegen Forderungen der Darlehensnehmerin aus. 5. Erhält der Darlehensgeber trotz der Nachrangigkeit gemäß 7 Absatz 1, auch im Wege der Aufrechnung gemäß 7 Absatz 4 eine Leistung aus dem Darlehen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen dem Darlehensnehmer zurückzugewähren 6. Sämtliche nachrangige Darlehen aus diesem Anlageangebot sind im Verhältnis untereinander gleichrangig. Gegenüber den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der Darlehensnehmerin werden die Forderungen des Darlehensgebers vorrangig bedient. 8 Zahlungen, Steuern 1. Die Darlehensnehmerin ist berechtigt, mit befreiender Wirkung auf das im Darlehensregister eingetragene Konto Zahlungen zu leisten. 2. Alle Zahlungen, insbesondere Zahlungen von Zinsen und Rückzahlung der Nachrangdarlehen zum valutierten Darlehensbetrag, erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Darlehensnehmerin zum Abzug und / oder zum Einbehalt gesetzlich verpflichtet ist (z.b. Kaptalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Die Darlehensnehmerin ist nicht verpflichtet, den Darlehensgebern zusätzlich Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen. 3. Soweit die Darlehensnehmerin nicht gesetzlich zum Abzug und / oder zum Einbehalt von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf derartige Verpflichtungen der Darlehensgeber. 9 Abgrenzung von Gesellschaftsrechten 1. Die Nachrangdarlehen gewähren Zinsrechte, die keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Darlehensnehmerin beinhalten. 2. Mit dem Abschluss des Vertrages über Nachrangdarlehen ist weder von der Darlehensnehmerin noch dem Darlehensgeber der Abschluss einer stillen Beteiligung im Sinne der 230 ff. HGB oder der Erwerb von Genussrechten beabsichtigt. 10 Wirksamkeit des Vertrages, Aufschiebende Bedingung Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass a) die Frist des Rechts des Darlehensgebers auf Widerruf dieses Darlehensvertrages abgelaufen ist und b) der Darlehensgeber das vereinbarte Darlehen auf das Konto der Darlehensnehmerin einbezahlt hat. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 11 Schlussbestimmungen 1. Form und Inhalt der Nachrangdarlehen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Darlehensgeber und der Darlehensnehmerin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts. 2. Erfüllungsort ist der Sitz der Darlehensnehmerin. 3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmerin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Darlehensnehmerin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Darlehensgebers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. Seite 4 von 5
5 4. Diese Bedingungen über Nachrangdarlehen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen über Nachrangdarlehen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieser Bedingungen unberührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist alsdann so zu ergänzen bzw. umzudeuten, dass der mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchsetzung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Ort / Datum / Unterschrift Darlehensnehmerin Ort / Datum Unterschrift des Darlehensgebers Widerrufsbelehrung Sie (der Anleger) können Ihre Erklärungen zu dem Angebot des Darlehensvertrages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dieser ist zu richten an: Firma Josef Trendelkamp Stahl- u. Maschinenbau GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 43 D Nordwalde j.trendelkamp@trendelkamp.com Fax: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können Sie (der Anleger) uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise bei Fernabsatzgeschäften Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax, , Rundfunk, Teleund Mediendienste) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 312 c Abs. 2 BGB i.v.m. Art EGBGB in Verbindung mit Art Abs. 1 und 2 EGBGB und bei elektronischem Geschäftsverkehr (Tele- und Mediendienste) auch der Informationspflichten gemäß 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.v.m. Art EGBGB. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ort / Datum Unterschrift des Darlehensgebers Seite 5 von 5
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