Gesellschafterfinanzierung
|
|
- Willi Lehmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Russland: Aufbau von Vertriebs- und Produktionsstandorten Informationsveranstaltung des Rechtskomitees der Deutsch-Russischen AHK, IHK Potsdam, Potsdam, den 18. Mai 2011 Alexey Kuzmishin, LL.M.
2 2 Agenda Überblick: Finanzierungszwecke, -instrumente und -faktoren Einlage ins Stammkapital Einlage ins GmbH-Vermögen Donation / Unentgeltliche Zuwendung Darlehen Ihre Fragen? Kontakt
3 3 Überblick (1) Finanzierungszwecke Tätigkeitsaufnahme Tätigkeitserweiterung Gesetzesanforderungen / Verlustdeckung Personal-, Miet-, Lizenzierungs- und Zertifizierungskosten, Einfuhrzölle Erwerb von Gründstücken bzw. Anlagen Anschaffung von Waren für den Weiterverkauf Anstellung des zusätzlichen Personals Erwerb von Gründstücken bzw. Anlagen Um- bzw. Ausbau der Produktionsflächen Erwerb von weiteren Gesellschaften Eigenkapital für die Abzugsfähigkeit von Zinsen Erhöhung von niedrigen Reinaktiva Verluste Insolvenzrisiko
4 4 Überblick (2) Ausgewählte Finanzierungsinstrumente Einlage ins Stammkapital - bei der Errichtung bzw. bei der Kapitalerhöhung - Geldeinlagen / Sacheinlagen / Aufrechnung von Geldforderungen Einlage ins GmbH-Vermögen - Geldeinlagen / Sacheinlagen Donation / Unentgeltliche Zuwendung Darlehen
5 5 Überblick (3) Finanzierungsfaktoren steuerliche rechtliche zeitliche organisatorische
6 6 Einlage ins Stammkapital (1) Vor- und Nachteile Vorteile Nachteile keine Gewinn- und Mehrwertbesteuerung der Einlage Steuervergünstigungen - bei Einfuhr von Sacheinlagen ins Stammkapital - bei Abführung von Dividenden ab einer bestimmten Beteiligung und Anteilshöhe keine direkte Rückzahlung (nur über Dividenden) komplexes, zeit- und kostenintensives Verfahren - Mitbestimmungsrechte weiterer Gesellschafter / Aktionäre - bei AGs: Notwendigkeit der Aktienausgabe und -registrierung
7 7 Einlage ins Stammkapital (2) Errichtung Mindeststammkapital von RUB ,- (ca. EUR 250,-) derzeit Erhöhung geplant - GmbH s: RUB 0,5 Mio. (ca. EUR ,-) - nicht öffentliche AG s: RUB 5 Mio. (ca. EUR ,-) - öffentliche AG s: RUB 100 Mio. (ca. EUR 2,5 Mio.) Aufbringung - GmbH s: 50 % vor der Eintragung (Vorsicht bei Sacheinlagen!) - AG s: 50 % innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung - die restlichen 50 % innerhalb eines Jahres nach der Eintragung, andernfalls Risiko der Zwangsauflösung
8 8 Einlage ins Stammkapital (3) Kapitalerhöhung erst nach der vollständigen Einzahlung des Stammkapitals zulässig nur in Höhe einer positiven Differenz zwischen den Reinaktiva (zzgl. Reservefonds) und dem bisherigen Stammkapital zulässig qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich - 2/3 bzw. Einstimmigkeit sämtlicher Gesellschafter in einer GmbH - 75 % der Aktionäre bzw. Einstimmigkeit im Aufsichtsrat (falls in dessen Zuständigkeit) in einer AG Rechte zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern / -aktionären Aufrechnung von Geldforderungen zulässig
9 9 Einlage ins Stammkapital (3) Beispiel: Ablauf der Kapitalerhöhung in einer GmbH (1) Vorbereitung Anpassungsbzw. Benachrichtigungspflichten Kapitalerhöhung Eintragung Vorbereitung - Bestimmung der Art der Kapitalerhöhung (aus zusätzlichen Einlagen aller Gesellschafter / einiger Gesellschafter bzw. Dritter) - Prüfung der Zulässigkeit der Kapitalerhöhung - Bestimmung der Art der Einlagen (Geld- / Sacheinlagen / Aufrechnung) - ggf. Bewertung der Sacheinlage durch den unabhängigen Schätzer - ggf. Due Diligence der Sacheinlagen (z.b. Immobilie) - ggf. Einholung erforderlicher Zustimmungen (Auslandsinvestitions-, Gesellschafts-, Kartell-, Familienrecht usw.)
10 10 Einlage ins Stammkapital (4) Beispiel: Ablauf der Kapitalerhöhung in einer GmbH (2) Kapitalerhöhung - Durchführung der Gesellschafterversammlung - Leistung von zusätzlichen Einlagen - ggf. Durchführung der Gesellschafterversammlung über die Bestätigung der Ergebnisse der Kapitalerhöhung Eintragung - Vorbereitung der Satzungsänderung mit erhöhtem Stammkapital - Vorbereitung des Antrages auf die Eintragung - Entrichtung der staatlichen Gebühr - Einreichung des Antrages nebst weiteren Unterlagen (Beschlüsse, Bestätigungen der geleisteten Einlagen, Satzungsänderung) - Erhalt der Eintragungsbestätigung
11 11 Einlage ins Stammkapital (5) Beispiel: Ablauf der Kapitalerhöhung in einer GmbH (3) Anpassungs- bzw. Benachrichtigungspflichten - Anpassung der Gesellschafterliste - ggf. Benachrichtigung der Kartellbehörde - ggf. Benachrichtigung nach dem Auslandsinvestitionsrecht - Veröffentlichung der Mitteilung über den Erwerb von 20 % der Anteile einer GmbH
12 12 Einlage ins Stammkapital (6) Sacheinlagen Vermögenswerte mit Geldbewertung - Vermögensgegenstände und -rechte - Forderungen - Wertpapiere - Nutzungsrechte an un- bzw. beweglichen Vermögen bei der Bezahlung des Anteils ab RUB ,- (ca. EUR 500,-) bzw. von Aktien Bewertung durch einen unabhängigen Schätzer
13 13 Einlage ins Stammkapital (7) Steuervergünstigungen bei Einfuhr von Sacheinlagen keine Einfuhrzölle, falls einzuführende Waren - akzisefrei sind - zum Anlagevermögen gehören - binnen der in den Gründungsunterlagen vorgesehenen Fristen eingeführt werden Nachzahlung von Zöllen bei späterer Veräußerung von Waren! keine Mehrwertsteuer, falls einzuführende Waren - technologische Ausrüstungen (Ersatzteile dazu) darstellen - durch die russische Regierung in die Auflistung von nicht in Russland hergestellten Ausrüstungen aufgenommen sind
14 14 Einlage ins Stammkapital (8) Aufrechnung von Geldforderungen nur bei der Kapitalerhöhung zulässig zusätzliche Einschränkungen - Einstimmigkeit in einer GmbH - geschlossene Zeichnung auf Aktien in einer AG offene Fragen - MwSt.-Behandlung - Pflicht zur Repatriierung von Einkünften nach russischem Devisenrecht
15 15 Einlage ins GmbH-Vermögen (1) Vor- und Nachteile Vorteile Nachteile unter bestimmten Voraussetzungen keine Gewinn- und Mehrwertbesteuerung der Einlage keine Auswirkungen auf die Höhe des Stammkapitals und auf das Anteilsverhältnis keine Satzungsänderung erforderlich gilt nur für GmbH s gilt nur, falls in der Satzung vorgesehen keine direkte Rückzahlung (nur über Dividenden) Mitbestimmungsrechte weiterer Gesellschafter
16 16 Einlage ins GmbH-Vermögen (2) Steuerliche Auswirkungen keine Gewinnbesteuerung, falls: - Anteil des leistenden Gesellschafters am Stammkapital 50 % überschreitet (bei Sacheinlagen außerdem keine Übertragung des erhaltenen Vermögens an Dritte innerhalb eines Jahres) - Vermögensübertragung zum Zwecke der Erhöhung der Reinaktiva vorgenommen wurde (gilt rückwirkend ab 2007) keine Mehrwertsteuer bei: - Geldeinlagen - einigen Sacheinlagen (z.b. Wertpapiere, Grund und Boden)
17 17 Donation / Unentgeltliche Zuwendung (1) Vor- und Nachteile Vorteile Nachteile unter bestimmten Voraussetzungen keine Gewinn- und Mehrwertbesteuerung der Einlage keine Auswirkungen auf die Höhe des Stammkapitals und auf das Anteilsverhältnis entsprechende Dokumente keine direkte Rückzahlung (nur über Dividenden) Mitbestimmungsrechte weiterer Gesellschafter / Aktionäre keine Satzungsänderung erforderlich
18 18 Donation / Unentgeltliche Zuwendung (2) Besonderheiten in der Praxis für AG s relevant, da keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Einlage ins AG-Vermögen steuerliche Auswirkungen wie bei der Einlage ins GmbH-Vermögen Schenkungsverbot unter gewerbetreibenden Organisationen nach russischem Recht, deswegen: - Unterwerfung unter die ausländische Rechtsordnung - Notwendigkeit des ausländischen Donators
19 19 Darlehen (1) Vor- und Nachteile Vorteile Nachteile keine Gewinn- und Mehrwertbesteuerung des erhaltenen Darlehens Rückzahlung (+ Zinsen) Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen Befreiung von Zinseinkünften von der russ. Quellensteuer entsprechende Dokumente Mitbestimmungsrechte weiterer Gesellschafter / Aktionäre steuerliche Konsequenzen - Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen - Thin-Capitalization- Rules
20 20 Darlehen (2) Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben Durchschnittlicher Zinssatz Höchstgrenzen bei fehlender Vergleichsmöglichkeit bzw. nach Wahl des Steuerzahlers Darlehen in RUB bis 2012: max. der 1,8-fache Refinanzierungssatz der russischen Zentralbank (derzeit 8,25 %) - ab 2013: max. der 1,1-fache Refinanzierungssatz Darlehen in Fremdwährung (z.b. EUR bzw. USD) bis 2012: max. der 0,8-fache Refinanzierungssatz (derzeit 6,6 %) - ab 2013: max. 15 % p.a.
21 21 Darlehen (3) Thin-Capitalization-Rules kontrollierte Verschuldung (insb. Darlehen bzw. Kredit) - gegenüber ausländischer Gesellschaft mit einer in- bzw. direkten Beteiligung von über 20 % bzw. deren verbundener russischer Gesellschaft - abgesichert durch eine solche ausländische bzw. deren verbundene russische Gesellschaften zulässige Quote der kontrollierten Verschuldung zu Eigenkapital (3:1) Rechtsfolgen bei Überschreitung - Besteuerung von darüber hinaus gehenden Zinseinkünften als Dividenden - keine Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
22 Ihre Fragen?
23 23 BEITEN BURKHARDT Weltweit Brussels Berlin Warsaw St. Petersburg Moscow mehr als 300 Juristen und Steuerberater in unseren Büros in Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt a.m., Kiew, Moskau, München, Nürnberg, Peking, Shanghai, Sankt Petersburg, Warschau Dusseldorf Frankfurt Nuremberg Munich Kyiv Beijing Shanghai Zusammenarbeit mit führenden Rechtsanwaltskanzleien in den USA und Großbritannien bei der rechtlichen Begleitung grenzüberschreitender Projekte können sich unsere Mandanten auf unsere tiefgehenden Kenntnisse der örtlichen Geschäftspraktiken und der Besonderheiten des internationalen Geschäftsverkehrs verlassen
24 24 BEITEN BURKHARDT In der GUS seit 1992 die erste und größte Repräsentanz einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft in Moskau seit 1996 vertreten in Sankt Petersburg als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien in der nordwestlichen Region Russlands seit 2004 in Kiew BEITEN BURKHARDT wird nach einer Bewertung durch die Fachzeitschrift Juriditscheskaja praktika als Internationale Rechtsanwaltskanzlei des Jahres 2007 ausgezeichnet
25 25 BEITEN BURKHARDT In Russland Russische und deutsche Juristen, Rechtsanwälte und Steuerberater, die über fundierte Kenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten verfügen und russische und ausländische Mandanten beraten unsere fachliche Spezialisierung: Investitionen, Begleitung von Immobiliengeschäften und Investitionen in Immobilien, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Interessenvertretung, Begleitung von Geschäften auf dem Markt der Finanzdienstleistungen die Spezialisierung unserer Juristen auf einzelne Rechtsgebiete garantiert die Qualität unserer Beratungsdienstleistungen umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse anderer Rechtssysteme ermöglichen es, dass die Absichten und Erwartungen unserer Mandanten präzise erkannt und erfüllt werden können drei Arbeitssprachen: Russisch, Englisch, Deutsch, erfahrene Übersetzerteams
26 26 BEITEN BURKHARDT Kontakt Turchaninov per. 6/2, Moskau, Russland Tel.: Fax: Alexey Kuzmishin, Diplom-Jurist, LL.M. (Saarbrücken) Partner Beratungsschwerpunkte Gesellschaftsrecht, M&A, Joint Ventures, Natürliche Ressourcen Karriere Moskauer staatliches Institut für internationale Beziehungen (MGIMO),1996; LL.M., Universität des Saarlandes, 2001; Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Russischen Föderation, ; Pünder, Volhard, Weber & Axster, Moskau, ; OOO NGK ITERA", Moskau, ; Rödl & Partner, Moskau, ; BEITEN BURKHARDT, Moskau, seit 2010 Sprachen Russisch, Deutsch, Englisch
27 27 BEITEN BURKHARDT Moskau BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft Büro Moskau Turchaninov per. 6/2 RF Moskau, Russland Tel.: Fax:
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
DEUTSCH-RUSSISCHE AHK Seminar des Komitees für Rechtsfragen: Joint Venture in Russland :
DEUTSCH-RUSSISCHE AHK Seminar des Komitees für Rechtsfragen: Joint Venture in Russland : Einlage und Nutzung von Immobilien in Joint Venture in Russland Florian Schneider Rechtsanwalt, Partner (Moskau,
MehrSteuerliche Aspekte bei Joint Venture. Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 21.
Steuerliche Aspekte bei Joint Venture Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 21.Mai2009 Inhalt Besteuerung einer russischen Gesellschaft Finanzierung
MehrDmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland
Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Joint Ventures sind ein Zugang zu neuen Absatzmärkten, Technologien und Know-how. Sie sind eine Investitionsform, die in Russland immer beliebter wird. In der
MehrHaftung für die Verletzung von Softwarerechten
3. Juni 2010 Haftung für die Verletzung von Softwarerechten IT- und Softwarefragen in Russland aus rechtlicher Sicht 3. Juni 2010 Victoria Semernaya Seite 2 Inhalt Statistik Rechtsverletzungen Arten der
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrDr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt
Seminar des Komitees für Rechtsfragen AHK Russland: Strukturierung von Joint Ventures Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt Russische Joint-Venture-Gesellschaft + Gesellschaftstyp OOO ZAO + Nachteile Schwierigkeiten
MehrVerlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption
s- und Regelbesteuerungsoption Edeltraud Lachmayer (BMF) Symposium KESt-neu Wien, Juridicum 18.05.2011 Bisherige Rechtslage Unterschiedliche relative sverbote - bei 30 EStG auf Spekulationsgeschäfte eingeschränkt
MehrCASE STUDY DEAG Deutsche Entertainment AG
CASE STUDY DEAG Deutsche Entertainment AG A COMPUTERSHARE COMPANY Ausgangslage (Oktober 2003): Existenzbedrohung des DEAG-Konzerns Banken drohten mit der Kündigung der Kreditlinien und machten eine umfassende
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrMerkblatt Infrastruktur
Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden
MehrENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015
ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss
MehrAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 48127 Münster
Finanzen Impressum... 2 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung... 2 Hinweise... 3 Zeichenerklärung... 3 Erläuterungen zum Haushalt... 4 Definitionen... 4 1 Haushalt der
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrP+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P
MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:
MehrAktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG
Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der
MehrFinanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s!
Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008 Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Die goldene Bilanzregel! 2 Eigenkapital + langfristiges
MehrProduktzertifizierung für den Export in die Russische Föderation
SGS Germany GmbH Produktzertifizierung für den Export in die Russische Föderation IHK Region Stuttgart den 09.10.2009 SGS Zahlen und Fakten 1878 gegründet Weltweit mehr als 53.000 Mitarbeiter Globales
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrKartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations
Kartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations Dienstag, 30. Juni 2015, Luther Office Stuttgart, Augustenstraße 7 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Wir laden Sie herzlich ein zu unserer Veranstaltung:
MehrUnternehmensplanung Kredit, Erhöhung, Zinsen
Unternehmensplanung Kredit, Erhöhung, Zinsen CP-0215-A10-SMR Werner Seebacher Seite 1 www.seebacher.com INHALT Aufgabenstellung Seite 3 Basisdaten Seite 5 Lösungsformular Seite 6 Lösung Schritt 1-4/4 Seite
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrAbschaffung des Obersten Arbitragegerichts in Russland und ihre Folgen
Abschaffung des Obersten Arbitragegerichts in Russland und ihre Folgen Wirtschaftspolitische Gespräche des Ostinstitut Wismar in Berlin am 20.06.2014 Dimitri Olejnik, Ostinstitut Wismar I. Arbitragegerichte
MehrElektronischer Rechtsverkehr aus der Sicht des Rechtsanwalts. Rechtsanwalt Tobias Weiss Anwaltverein Landshut e. V. (1.
Elektronischer Rechtsverkehr aus der Sicht des Rechtsanwalts Zeitliche Historie: - Anfang 2014: Bekanntgabe, dass LG Landshut Pilotgericht für ERV in Bayern wird - Laufende Information der Mitglieder des
MehrInformationsveranstaltung zum Thema. Stuttgart, 30. November 2009
RECHTLICHE ASPEKTE DER INVESTITIONEN IN GEOTHERMALE PROJEKTE IN BULGARIEN Rechtsanwältin Violetta Kunze, Senior Partnerin Sozietät Sofia, Bulgarien Informationsveranstaltung zum Thema Geothermie in Bulgarien,
MehrUKRAINE 2007: Ausländische Direktinvestitionen
BÜRO WBU Büro des Wirtschaftsberaters der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland Unterstützt durch: Handels- und Wirtschaftsmission der Ukraine in der BR Deutschland Staatliches Amt für
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrJoint-Venture- Gründungen in Russland
Go East Generationen e.v. Chancen und Risiken die Tätigkeit deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen in Russland Joint-Venture- Gründungen in Russland Rechtsanwältin Tanja Galander Russian Business
Mehrdb x-trackers WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS:
db x-trackers Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B-119.899 (die "Gesellschaft") WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrRechtlicher Rahmen für den Markteintritt und die Geschäftstätigkeit auf dem russischen Gesundheitsmarkt
Rechtlicher Rahmen für den Markteintritt und die Geschäftstätigkeit auf dem russischen Gesundheitsmarkt Ein Markt im Wandel: Chancen auf dem russischen Gesundheitsmarkt Hamburg, den 20. Juni 2014 Friederike
MehrEquity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S
J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrANLAGEFONDS Arbeitsauftrag
Verständnisfragen Aufgabe 1 Welcher Definition passt zu welchem Begriff? Tragen Sie bei den Definitionen die entsprechenden Buchstaben A H ein. A B C D E F G H Fondsvermögen Anteilschein Rendite Zeichnung
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrUnternehmensfinanzierung
Managing Partner Hochschuldozent www.jenisetcie.com Gliederung 1. Wen finanzieren wir? 2. Welche Volumen finanzieren wir? 3. Welche Transaktionstypen finanzieren wir? 4. Welche Sicherheiten akzeptieren
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDie UG (haftungsbeschränkt) als Gesellschaftsform für Filmproduktionen?
Die UG (haftungsbeschränkt) als Gesellschaftsform für Filmproduktionen? Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert WRD-Unternehmergespräch am 22. April 2010 in Berlin zum Filmrecht WRD Berlin Leipziger
MehrRürup-Rente Informationen
Rürup-Rente Informationen Die zunehmende Altersarmut hat die Regierung dazu veranlasst neben der Riester-Rente, die in erster Linie für Arbeitnehmer interessant ist, auch den Selbstständigen die Möglichkeit
MehrMandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform
Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrAttraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH
Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die
MehrInformation an die Aktionäre der Beteiligungen im Baltikum AG
Information an die Aktionäre der Beteiligungen im Baltikum AG 1 Über die Beteiligungen im Baltikum AG Gegenstand des Unternehmens ist die Eingehung von Kapitalbeteiligungen vornehmlich in den Staaten Estland,
MehrGeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006
GeFüGe Instrument I07 Stand: 31.07.2006 Inhaltsverzeichnis STICHWORT:... 3 KURZBESCHREIBUNG:... 3 EINSATZBEREICH:... 3 AUFWAND:... 3 HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG:... 3 INTEGRATION GESUNDHEITSFÖRDERLICHKEIT:...
MehrFirmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory
Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrSteuerforum. Tax Compliance heute und morgen: Gläserne Unternehmen im Brenn punkt von grenzüberschreitendem Informationsaustausch
Steuerforum Tax Compliance heute und morgen: Gläserne Unternehmen im Brenn punkt von grenzüberschreitendem Informationsaustausch der Steuerbehörden 1. April 2014 Hotel Mandarin Oriental München Rechtsberatung.
MehrVertriebswege in der Türkei und ihre steuerrechtlichen Auswirkungen
Vertriebswege in der Türkei und ihre steuerrechtlichen Auswirkungen Wirtschaftstage Turkey WJM meets Turkey in Koblenz 25. Juni 2013 Referent: Deniz Türköz AGENDA 1. Investitionskriterien 2. Vertriebswege
MehrISB-Darlehen 2014 für selbst genutzten Wohnraum
ISB-Darlehen 2014 für selbst genutzten Wohnraum Wohnpark am Ebenberg 18. Februar 2014 Ihr Referent: Michael Back Bereichsleiter Wohnraumförderung Markt www.isb.rlp.de Die ISB Wohnraum- und Wirtschaftsförderung
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrVorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497
Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen
MehrIGP Umsatzsteuer Clearingstelle
Mai 2013 IGP Umsatzsteuer Clearingstelle Deutsche Omnibusunternehmen, die Personenbeförderungsleistungen im Ausland erbringen, müssen diese nach den allgemeinen Bestimmungen des vor Ort geltenden Umsatzsteuergesetzes
MehrRechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung
Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform
MehrAn die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500
Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrRECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT
RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT RECHTSANWALTSKANZLEI EULL & PARTNER Wir verfügen über langjährige Beratungserfahrung in allen Bereichen des Steuerrechts. Zu unseren zufriedenen Mandanten zählen Privatpersonen,
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Direktinvestitionen
DEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Direktinvestitionen I. Vorbemerkung Das Merkblatt behandelt Meldepflichten für Zahlungsmeldungen nach 59 AWV für
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Gut beraten! Beratungsgutscheine zur Förderung der Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg Jeder möchte gerne in einer lebenswerten Stadt
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrTutorium Investition & Finanzierung Tutorium 5: Unternehmensfinanzierung und Außenfinanzierung in Form der Beteiligungsfinanzierung
Fachhochschule Schmalkalden Fakultät Informatik Professur Wirtschaftsinformatik, insb. Multimedia Marketing Prof. Dr. rer. pol. Thomas Urban Tutorium Investition & Tutorium 5: Unternehmensfinanzierung
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (GmbH) Verfolgung beliebiger gemeinsamer
Rechtsformvergleich Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Daten & Fakten zur Ihrer Gesellschaft Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kaufpreis: 2.500 EURO inkl. 1.000 EURO Stammkapital mit übernahmefähigem Konto Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
Mehr11 Verbindlichkeiten 371
11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel
Bezugsrechte, IPO, Underpricing Von Maik Schneppel Inhalt Einleitung Bezugsrechte IPO Underpricing Einleitung Wann werden Bezugsrechte ausgeübt? Einleitung Grundkapital wird als gezeichnetes Kapital bezeichnet
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrStarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und
StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrBericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bislang nicht ausgenutzte Genehmigte
MehrDie Bausparkassen im slowakischen Bankensektor Garanten der Stabilität selbst in Krisenzeiten
Die Bausparkassen im slowakischen Bankensektor Garanten der Stabilität selbst in Krisenzeiten Slavomír Šťastný, Zentralbank der Slowakei 17. Mai 2010 Der Markt für Wohnbaukredite Grundlegende Merkmale
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
Mehr04.06.2012. Agenda. Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen. 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen Dr. Thomas Wolf Regensburg, den 25.05.2012 1 Agenda 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen 02 Handlungsformen für die
MehrGebühren des Handelsregisterverfahrens
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 78725 Gebühren des verfahrens 1 Anmeldung A. Einzelkaufmann (e.k.) 1. Erstanmeldung (Geschäftswert, GW, 0.000 ) 70,00 62,50 7,50 170,00
MehrÖffentlicher Webcast - Implementierungsstrategie Strukturmodell - stationär
Unterlagen Öffentlicher Webcast - Implementierungsstrategie Strukturmodell - stationär Referent: Bruno Ristok Typ: Webcast Datum: 27.03.2015 C&S Computer und Software GmbH Wolfsgäßchen 1 86153 Augsburg
MehrSchlecht und Partner Schlecht und Collegen. Existenzgründung Start-Up
Schlecht und Partner Schlecht und Collegen Existenzgründung Start-Up Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschafts-prüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine langjährige
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel
ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Deutschland
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrG E S E L L S C H A F T S V E R T R A G
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.
MehrSánchez&deCanals. Die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens in Spanien
Sánchez&deCanals Die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens in Spanien Präsentation Die 1997 gegründete Rechtsanwaltskanzlei Estudi Jurídic Sánchez & de Canals bietet seit über 17 Jahre rechtliche Beratung für
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrEdgar K. Geffroy Internet ist Chefsache
Tagesseminare Edgar K. Geffroy Internet ist Chefsache Ohne Vorkenntnisse erfolgreich ins Online-Business starten! Sofortumsatz im Internet mit dem digitalen Kunden Das Internet verändert grundlegend die
MehrGründung einer AG in Polen
KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz
MehrCheckliste für die Geldanlageberatung
Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,
Mehr