Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

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1 Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

2 Teil I Brandschutz III Datum Titel / Einleitung und Überblick / Leitungsanlagen / Leitungsanlagen / Lüftungsanlagen / Lüftungsanlagen / Löschanlagen / Löschanlagen Prof. Dr. Dirk Lorenz

3 Inhalt Teil 1: Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Teil 2: Leitungsanlagen Teil 3: Lüftungsanlagen Teil 4: Sicherheitstechnische Einrichtungen

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6 Leitungsanalgen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Leitungsanlagenrichtlinie LAR Rheinland-Pfalz - Fassung November 2005 MBl. Nr. 14 vom S. 209 Lister der Technischen Baubestimmungen Nr. 3.6

7 GELTUNGSBEREICH Leitungsanlagen: In notwendigen Treppenräumen, In notwendigen Fluren, In Räumen zwischen notw. Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, Außer in offenen Gängen vor den Gebäudeaußenwänden, Durchführung raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), Für Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Gilt nicht für Lüftungsanlagen. Holzbauweise zusätzliche Anforderungen.

8 LEISTUNGSANLAGEN sind: Anlagen aus Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen Dazugehörige Verteiler, Armaturen, Steuer-, Regel- u. Sicherheitseinrichtungen Befestigungen und Beschichtungen von Leitungen Elektrische Leitungen mit verbesserten Brandverhalten, (müssen Prüfanforderungen nach DIN und 16 / erfüllen und nur geringe Rauchentwicklung aufweisen)

9 LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung: Leitungen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile, in Bauteilen von Istallationsschächten und kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsdauer erhalten bleibt. In Sicherheitstreppenräumen und Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung der Räume oder Brandbekämpfung dienen.

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11 Leitungsanalgen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

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13 LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung: einzeln oder nebeneinander voll eingeputzt, in Schlitzen von massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dick mineralisch überputzt auf nicht brennbaren Putzträger oder mit mindestens 15mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, Innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen für die Versorgung der in oder an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel, in Installationsschächten und kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen (gemäß Pnkt.: Kanäle, Schächte, Unterdecken!), in Systemböden (gemäß Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Systemböden)

14 LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung unter Putz:

15 LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung:

16 LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung offen: nicht brennbare Leitungen nach DIN EN (VDE ): , Ausschließlich der Versorgung der Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie, sowie den notwendigen Fluren oder notwendigen Treppenräumen dienen, Leitungen mit verbesserten Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten 200 m² nicht überschreiten, einzelne kurze Stichleitungen dürfen in notwendigen Fluren offen verlegt werden, Kanäle oder Installationsrohre für offene Verlegung: nur aus nicht brennbaren Material!

17 Verteiler sind abzutrennen gegenüber: notwendigen Treppen und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie mindestens durch: feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen, deren Öffnungen durch feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufenden Dichtungen verschließen, notwendigen Fluren durch: Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen, deren Öffnungen mit Abschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen

18 Verteiler

19 Rohrleitungen Nicht brennbare Medien: Offene Verlegung: Leitungen und Dämmstoffe nicht brennbar; Brennbare Dichtungen, Verbindungsmittel und Beschichtungen < 0,5 mm sind zulässig, Brennbare Rohre oder Dämmstoffe: Schlitze in massiven Bauteilen 15 mm Putz oder Platten überdecken; Installationsschächte oder kanäle Nr. 3.5; Unterdecken Nr. 3.5; Unterflurkanäle Nr. 3.5; Systemböden (Doppelböden/Hohlraumböden) MSysBöR

20 Rohrleitungen Brennbare Medien: Leitungen und Dämmstoffe nicht brennbar; Brennbare Dichtungen (wärmebeständig), Verbindungsmittel und Beschichtungen < 0,5 mm sind zulässig (Ausnahme: 2 mm Beschichtung, besondere Verlegung); Anforderungen aus speziellen Vorschriften beachten; Verlegung: Schlitze in massiven Bauteilen 15 mm Putz oder Platten überdecken; Installationsschächte oder kanäle Nr und Nr ; (Füllen mit nicht brennbaren Baustoffen oder Lüften und nicht in Treppenräumen) In notwendigen Fluren auch offene Verlegung;

21 Rohrleitungen

22 Gaszähler Montage: Nicht zulässig: Treppenräumen, Ausgängen, Räumen zwischen Treppenraum und Ausgang; Notwendiger Flur: Thermisch erhöht belastbar oder; Absperreinrichtung thermisch auslösend oder; Bauteile und Abschlüsse feuerbeständig;

23 KANÄLE, SCHÄCHTE, UNTERDECKEN, UNTERFLURKANÄLE Installationsschächte und kanäle einschließlich Abschlüsse von Öffnungen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht, Abschlüsse müssen mit umlaufender Dichtung dicht schließen, Befestigungen der Schächte und Kanäle mit nicht brennbaren Befestigungsmitteln, in notwendigen Fluren, die keine Geschossdecken überbrücken, müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffe bestehen

24 KANÄLE, SCHÄCHTE, UNTERDECKEN, UNTERFLURKANÄLE Installationsschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossener Oberfläche in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klasse 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von max. 200 m² besitzen, keine Sonderbauten sind, keine Geschossdecken überbrücken, Kanäle und Unterdecken (einschließlich Abschlüsse von Öffnungen)

25 KANÄLE, SCHÄCHTE, UNTERDECKEN, UNTERFLURKANÄLE Unterdecken (einschl. Abschlüsse von Öffnungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Bei Brandbeanspruchung von oben und von unten widerstehen; notwendigen Fluren mind. feuerhemmend sein; in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandfähigkeit der Decken entsprechen; Besondere Anforderungen an brandsichere Befestigung der Leitungen zwischen Geschossdecken und Unterdecken beachten;

26 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: Leitungen dürfen nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, gilt nicht für Decken: in Gebäude der Klassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen, innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr 2 Geschossen

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28 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: Leitungen müssen: durch Abschottungen mit mindestens der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit wie die raumabschließende Bauteile durchgefügt werden, oder: innerhalb von Installationsschächten oder kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, die mindestens gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

29 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: Mindestabstand: zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder kanälen und anderen Durchführungen (z.b. Lüftungsleitungen) oder Öffnungsverschlüssen (z.b. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen oder Anwendbarkeitsnachweisen, fehlen diese, dann gilt ein Mindestabstand von 50 mm

30 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile

31 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch feuerhemmende Wände Abweichend gilt: Elektrische Leitungen dürfen durch feuerhemmende Wände geführt werden, wenn: der Raum zwischen Leitungen und umgebenden Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen, mit nicht brennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird, bei Verwendung von Mineralfasern: Schmelztemperatur mindestens C, bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildern und Mineralfasern: darf Abstand zwischen Leitung und umgebenen Bauteil nicht mehr als 50 mm sein

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34 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüche elektrische Leitungen Rohrleitungen mit Außendurchmesser bis 160 mm, aus nicht brennbaren Baustoffen ausgenommen Aluminium und Glas auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke Rohrleitungen für nicht brennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas

35 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüche

36 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen Gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken lichte Abstand der Leitungen (Kabel und nicht brennbare Rohre) untereinander mindestens dem einfachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht lichte Abstand der Leitungen (brennbare Leitungen 32 mm) untereinander mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmesser entspricht, lichte Abstand zwischen einer Leitung mindestens den größeren der sich aus Art und Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße entspricht,

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38 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen Gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken F90 (feuerbeständig) Wand oder Decke eine d 80 mm, F60 (hochfeuerhemmende) Wand oder Decke d 70 mm, F30 (feuerhemmende) Wand oder Decke d 60 mm Raum zwischen Leitungen und umgebenen Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton vollständig ausgefüllt

39 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüche

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41 LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in eigenen Durchbrüchen Raum zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Im Brandfall aufzuschäumenden Baustoffen lichter Abstand zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr Baustoff aus Mineralfasern nicht mehr aus 50 mm, im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm Mineralfasern Schmelztemperatur von C

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50 Abbildung Zapp Zimmermann

51 Abbildung Hilti Deutschland

52 Abbildung Wichmann Brandschutzsysteme GmbH&Co.KG

53 Abbildung Wichmann Brandschutzsysteme GmbH&Co.KG

54 Abbildung Kaiser GmbH&Co.KG

55 Abbildung Knauf W11

56 Abbildung Kaiser GmbH&Co.KG

57 Abbildung Kaiser GmbH&Co.KG

58 Abbildung svt BrandschutzVertriebsgesellschaft mbh

59 Abbildung OBO Bettermann GmbH&Co.KG

60 Abbildung Genius Technologie GmbH

61 Abbildung Missel Insulations GmbH

62 Abbildung Geberit

63 Abbildung Geberit

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65 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtliche vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass sie im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Dieser Funktionserhalt muss bei Wechselwirkung mit anderen Anlagen gewährleistet bleiben. An Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlage nicht beeinträchtigt wird.

66 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt die Prüfanforderungen der DIN : (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) auf Rohdecken unter Estrichs d 30 mm oder im Erdreich

67 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall

68 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall

69 Abbildung OBO Bettermann GmbH&Co.KG

70 Abbildung kappler-brandschutz.de

71 Abbildung ruser-brandschutz.de

72 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt Verteiler in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räume Räumen durch Wände, Decken und Türen mit Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer (nicht brennbare Baustoffe außer bei Türen) durch Gehäuse abgetrennt Mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis im Brandfall Funktionserhalt nachgewiesen mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen umgeben Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen außer bei Türen Funktion der elektronischen Einbauten des Verteilers

73 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt Verteiler

74 Abbildung OSMO

75 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 90 Minuten Funktionserhalts Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung; maschinelle Rauchabzugsklappen; Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern und Feuerwehraufzüge; für Sonderbauten (im Einzelfall verlangt); für Leitungsanlagen innerhalb von Treppenräume, Fahrschächte oder Triebwerksräume verlegt: abweichend 30 min.; Bettenaufzüge in Krankenhäuser und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung;

76 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 30 Minuten Funktionserhalt Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Ausnahme: innerhalb Brandabschnitt (maximale Fläche m²) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung Ausnahme: innerhalb der Fahrschächte oder Triebwerksräume Brandmeldeanlagen, einschließlich Übertragungsanlagen Ausnahme: Brandmelder überwachte Räume Ausnahme: auch bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an angeschlossenen Brandmelder bleiben in Funktion

77 FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 30 Minuten Funktionserhalt Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen, die im Brandfall wirksam sein müssen Ausnahme: Leitungsanlagen innerhalb Brandabschnitt (maximale Fläche m²) oder innerhalb eines Treppenraumes natürliche Rauchabzugsanlagen Ausnahme: bei Stromausfall selbsttätig öffnend Ausnahme: automatische Brandmelder bewirkt selbsttätiges Öffnen sonstige maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutzdruckanlagen

78 Details zur Planung Abstände (a,b) untereinander, unterschieden nach Rohrtyp; Dicke von Schottungsmaterialien s; Abstände unterschiedlicher Systeme; Gemischte Installation nach MLAR; Besondere Deckenkonstruktionen; Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung; Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis;

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81 Details zur Planung

82 Details zur Planung

83 Details zur Planung

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85 Details zur Planung

86 Details zur Planung

87 Details zur Planung

88 Details zur Planung

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