Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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- Gundi Weiner
- vor 8 Jahren
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1 Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Verordnung zur Gleichheit der Entgelte für Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Zahlungen) Häufig gestellte Fragen (FAQ) Wir weisen darauf hin, dass die folgenden Erläuterungen den Standpunkt der Kommissionsdienststellen wiedergeben und einer etwaigen künftigen Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof nicht vorgreifen. 1. Was ist der Zweck der Verordnung? Zweck der Verordnung ist eine Angleichung der Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern in der EU (z. B. von Ihrer Bank) für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen und für entsprechende Inlandszahlungen in Rechnung gestellt werden. 2. Sollten die Gebühren in allen Mitgliedstaaten gleich hoch sein? Eine Annäherung der Preise für Zahlungsdienste in der EU ist zwar durchaus ein erwünschter Effekt des Binnenmarktes, wird durch die Verordnung aber keineswegs künstlich auferlegt. Die derzeitigen Gebührenunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten werden mit der Verordnung nicht aufgehoben. Ebenso wenig wird verfügt, dass der Versand und Empfang von Zahlungen in Euro generell unentgeltlich sein sollte. Der Grundsatz der Gebührengleichheit gilt für den einzelnen Zahlungsdienstleister. Das heißt, dass die Gebühren von einer Bank zur anderen wie auch von einem Mitgliedstaat zum anderen durchaus unterschiedlich hoch sein können. 3. Gibt es eine Obergrenze für die Gebühren, die mir meine Bank für eine grenzüberschreitende Zahlung in Rechnung stellen kann? Nein. Ein Zahlungsdienstleister kann die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro grundsätzlich nach Belieben festlegen, vorausgesetzt die Gebühren sind genauso hoch wie für entsprechende Inlandszahlungen in Euro. 4. Welche Zahlungen fallen unter die Verordnung? Die Verordnung gilt für alle elektronisch abgewickelten Zahlungsvorgänge, d. h. Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen an Geldautomaten, Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarten, Finanztransfers. 1(5)
2 Je nach Art der Zahlung müssen gegebenenfalls bestimmte Bedingungen erfüllt sein (Näheres siehe weiter unten). 5. Welche Vorschriften gelten laut Verordnung für grenzüberschreitende Überweisungen? Bei Auftragserteilung muss der Auftraggeber IBAN ( International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und BIC ( Bank Identifier Code, internationale Bankleitzahl, zum Teil auch SWIFT-Code genannt) des Zahlungsempfängers (des Begünstigten) angeben. Für Überweisungen in Euro gilt die Gebührenoption SHARE (Entgeltteilung), was bedeutet, dass Zahler (Auftraggeber) bzw. Zahlungsempfänger (Begünstigter) jeweils die Entgelte tragen, die ihnen von ihren jeweiligen Zahlungsdienstleistern (Banken) für den Versand bzw. Empfang des Geldbetrags in Rechnung gestellt werden. Es können keine besonderen Anweisungen erteilt werden (z. B. Eilüberweisung oder Expressüberweisung ). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bank zusätzliche Gebühren erheben. Hinweis: Um nachzuprüfen, ob Ihre Bank für grenzüberschreitende und für inländische Überweisungen die gleichen Entgelte in Rechnung stellt, müssen Sie Zahlungsvorgänge derselben Art (einander entsprechende Zahlungen) miteinander vergleichen. Eine Inlandsüberweisung (für die Entgelte in gleicher Höhe erhoben werden) ist dann als einer grenzüberschreitenden Überweisung entsprechend anzusehen, wenn sie folgende Kriterien erfüllt: Sie wird zwischen verschiedenen Banken im selben Mitgliedstaat ausgeführt. Sie lautet auf denselben Betrag und dieselbe Währung (Euro). Sie wird auf dieselbe Art und Weise in Auftrag gegeben (z. B. bei einer Bankfiliale oder via Online-Banking). Die Gebühren können sich nicht nur von Land zu Land und von Bank zu Bank, sondern auch in Abhängigkeit vom gewählten Zahlungsweg erheblich unterscheiden (so sind beispielsweise am Schalter in Auftrag gegebene Zahlungen in der Regel teurer als über Internet angewiesene Zahlungen). Die Höhe der zu zahlenden Entgelte kann auch von der Art des Kontos abhängen (z. B. kann in den monatlich oder jährlich zu entrichtenden Kontoführungsgebühren eine bestimmte Anzahl gebührenfreier Überweisungen enthalten sein). Bei Überweisungen in Euro zwischen nicht auf Euro lautenden Konten (wenn z. B. der Auftraggeber oder der Begünstigte oder auch beide außerhalb des Euroraums ansässig sind) können zusätzliche Gebühren für die Währungsumrechnung anfallen. 2(5)
3 6. Welche Vorschriften enthält die Verordnung zu den Gebühren für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, und Euroraum-Mitgliedstaaten? Eine ausgehende grenzüberschreitende Überweisung in Euro (z. B. von Rumänien nach Deutschland) sollte genauso viel kosten wie eine ausgehende Inlandsüberweisung in Euro (also eine Zahlung in Euro innerhalb Rumäniens). Eine eingehende grenzüberschreitende Überweisung in Euro (z. B. von Deutschland nach Rumänien) sollte genauso viel kosten wie eine eingehende Inlandsüberweisung in Euro (z. B. eine Zahlung in Euro innerhalb Rumäniens). Es dürfen keine Korrespondenzbankgebühren (d. h. Gebühren einer zwischengeschalteten Bank) vom Auftraggeber bzw. vom Zahlungsempfänger verlangt oder vom Überweisungsbetrag abgezogen werden. Auch dürfen keine zusätzlichen Gebühren für SWIFT-Messaging-Dienste erhoben werden, wenn diese die einzige Möglichkeit für grenzüberschreitende Euro- Überweisungen darstellen (und nicht als zusätzliche optionale Dienstleistung für den Verbraucher angeboten werden). 7. Welche Vorschriften sieht die Verordnung für Barabhebungen an Geldautomaten im EU-Ausland vor? Gebühren für Euro-Barabhebungen im EU-Ausland sollten genauso hoch sein wie die Gebühren für Inlandsabhebungen an Geldautomaten, die nicht dem Netz Ihrer Bank angehören (für Inlandsabhebungen an den Geldautomaten Ihrer Bank gelten in der Regel deutlich niedrigere Gebührensätze). Die Verordnung gilt nicht für Abhebungen am Bankschalter. Die Höhe der Gebühren hängt auch wesentlich von der verwendeten Bankkarte ab: Bei Barabhebungen mit Kreditkarte (Visa, Mastercard usw.) fallen üblicherweise deutlich höhere Gebühren an als bei Verwendung einer Debitkarte (Maestro, Visa Electron usw.). 8. Welche Vorschriften enthält die Verordnung für Kartenzahlungen im EU-Ausland? Die Verordnung gilt für alle Arten von Kartenzahlungen (Zahlung mit Debitkarte, Chargekarte oder Kreditkarte). Der Karteninhaber sollte dieselben Transaktionsgebühren zahlen müssen wie bei Verwendung seiner Karte im Inland. Darüber hinaus kann der Zahlungsdienstleister (Bank) keine zusätzlichen Gebühren (z. B. jährliche oder einmalige Gebühren) in Rechnung stellen, wenn die Karte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet wird. 9. Gilt die Verordnung auch für den Umtausch von Euro in eine andere Währung bzw. für den Umtausch einer anderen Währung in Euro? Nein. Die Höhe der Gebühren für einen Währungsumtausch regelt die Verordnung nicht. Die Festsetzung der Umtauschgebühren ist stets eine Geschäftsentscheidung des Zahlungsdienstleisters. 3(5)
4 10. Gilt die Verordnung für grenzüberschreitende Zahlungen per Scheck? Nein. Scheckzahlungen sind nicht auf europäischer Ebene geregelt, da sie lediglich einen Bruchteil aller grenzüberschreitenden Zahlungen ausmachen und ihr Anteil kontinuierlich abnimmt. Die Banken der meisten EU-Mitgliedstaaten wollen ihre Kunden dazu bewegen, im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr auf die Verwendung von Schecks zu verzichten, und erheben in der Regel hohe Gebühren für die Einlösung von Schecks (häufig zwischen 10 und 20 EUR für einen Scheck in Höhe von 100 EUR). Verbrauchern wird dringend davon abgeraten, für grenzüberschreitende Zahlungen Schecks zu verwenden. 11. Wie lange darf eine Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat dauern? Dieser Aspekt wird in der Verordnung nicht geregelt. Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) verlangt jedoch, dass bei grenzüberschreitenden Zahlungen, die keine Währungsumrechnung erfordern, (z. B. Überweisungen in Euro) der betreffende Betrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags verfügbar gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um einen weiteren Geschäftstag, wenn der Zahlungsvorgang in Papierform in Auftrag gegeben wird. In beiden Fällen handelt es sich um Mindeststandards. Banken und anderen Zahlungsdienstleistern steht es frei, den Verbrauchern günstigere Konditionen anzubieten. 12. Wo finde ich IBAN- und BIC-Codes des Zahlungsempfängers? Diese Informationen hat der Zahlungsempfänger dem Auftraggeber der Zahlung zu liefern. Um sicherzustellen, dass die Kunden über die betreffenden Informationen verfügen, sieht die Verordnung vor, dass auf Kontoauszügen IBAN und BIC des Kunden anzugeben und entsprechende Auskünfte auf Anfrage unentgeltlich zu erteilen sind. Damit grenzüberschreitende Zahlungen erleichtert werden, müssen auch Rechnungen, die durch eine grenzüberschreitende Überweisung beglichen werden können, die betreffenden Angaben enthalten. 13. Sind Sanktionen gegen Zahlungsdienstleister vorgesehen, die gegen die Verordnung verstoßen? Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Festlegung der Sanktionen ist Sache der Mitgliedstaaten. Dies ist einer der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts: Jeder Mitgliedstaat hat dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht genauso behandelt werden wie Verstöße gegen nationales Recht. 4(5)
5 14. Was ist zu tun, wenn mir überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt werden? Als Verbraucher erhalten Sie Belege, aus denen die Gebühren für sämtliche Transaktionen ersichtlich sind. Wenn Sie feststellen, dass für reglementierte grenzüberschreitende Transaktionen zu hohe Gebühren berechnet wurden, sollten Sie folgende Schritte unternehmen: 1. Beschweren Sie sich bei Ihrer Bank. Schriftlichen Beschwerden wird stets größeres Gewicht beigemessen. 2. Erhalten Sie von Ihrer Bank keine zufriedenstellende Antwort, können Sie die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle des Mitgliedstaates, in dem das Problem aufgetreten ist, mit der Angelegenheit befassen. Eine Liste der außergerichtlichen Schlichtungsstellen finden Sie auf der Website der Kommission unter folgender Adresse: Sie können sich aber auch an eine außergerichtliche Schlichtungsstelle in Ihrem Wohnsitzland wenden, die Ihre Unterlagen dann an die zuständige Stelle für die alternative Streitbeilegung in einem anderen Mitgliedstaat weiterleitet. Bedenken Sie, dass für alternative Streitbeilegungsverfahren verschiedene Beschränkungen (z. B. eine Beschränkung des Forderungshöchstbetrags) gelten können, je nachdem, um welche Art von Streitigkeiten es geht. Allerdings werden diese Verfahren in der Regel deutlich schneller abgewickelt als herkömmliche Gerichtsverfahren. Darüber hinaus können auch Verbraucherverbände wertvolle Unterstützung leisten. Erbringt die Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle kein befriedigendes Ergebnis oder möchten Sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, können Sie selbstverständlich auch vor Gericht klagen. 3. Sollten Sie der Meinung sein, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wurde, können Sie sich ebenfalls an die für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung zuständigen nationalen Behörden in Ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Problem aufgetreten ist, wenden. Eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden finden Sie unter folgender Internetadresse: 5(5)
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