als Träger des Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich, An der Burg 1, Baesweiler - nachstehend Einrichtung genannt -

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1 Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen Zwischen der Maria Hilf Burg Setterich GmbH als Träger des Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich, An der Burg 1, Baesweiler vertreten durch Frau Michaela Thiery - nachstehend Einrichtung genannt - und Frau / Herrn... - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt - bisher wohnhaft in... vertreten durch... (rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer/ Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom... (Einzug) auf unbestimmte Zeit folgender V e r t r a g geschlossen: Stand: 04/2010 1

2 1 Einrichtungsträger (1) Maria Hilf Burg Setterich GmbH ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger mit dem Sitz in Holzstraße 1, Düren. Seine Rechtsform ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der alleinige Gesellschafter ist die Caritas-Trägergesellschaft West ggmbh. (2) Die Bewohnerin / der Bewohner respektiert die Grundrichtung der Einrichtung. Diese liegt der Konzeption der Einrichtung zugrunde. Die Konzeption kann bei der Einrichtungsleitung eingesehen werden. Auf Wunsch wird ein Exemplar zur Verfügung gestellt. 2 Vertragsgrundlagen (1) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. (2) Weitere Vertragsgrundlagen sind der Rahmenvertrag gem. 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW), die Vergütungsvereinbarung nach 84 SGB XI sowie der Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Soweit sie diesem Vertrag nicht in der Anlage beigefügt sind, werden sie von der Einrichtung zur Verfügung gestellt. 3 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Leistungen: a) Unterkunft in einem Einzel/Doppelzimmer (Zimmernummer) Zimmergröße: qm Standard Möblierung: 1 elektronisches, höhenverstellbares Pflegebett (unveränderbar) 1 verschließbare Bettkommode 1 Pflegeschrank Einbauschränke Stand: 04/2010 2

3 Die Ausstattung des Zimmers liegt in der Verantwortung des/der Bewohners/Bewohnerin. Auf Wunsch stellen wir folgende Standardmöblierung zusätzlich zur Verfügung: Standardmöblierung: (individuell austauschbar) 1 2-bzw. 3-türiger Kleiderschrank 1 Sideboard 1 Tisch 1 Lehnstuhl 1 Stuhl Je nach Wohnbereich können die Zimmer in ihrer Ausstattung erhebliche Unterschiede aufweisen. Insgesamt ist in der Einrichtung ein orientierungsbezogenes Farbkonzept in die Gestaltung eingeflossen, um einen hohen Wiedererkennungswert zu gewährleisten. b) Verpflegung in folgendem Umfang: - Normalkost: Frühstück Zwischenmahlzeit Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Spätmahlzeit (Nachtmahlzeit) - Bei Bedarf: leichte Vollkost oder Diätkost, spezielle Ernährung nach ärztlicher Anordnung PEG-Sondennahrung sowie eine ausreichende jederzeit erhältliche Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Mineralwasser, Limonade und Saft). c) Dem Pflegebedarf sowie dem Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) (Pflegeklasse/Pflegestufe): Stufe. entsprechend dem Rahmenvertrag gem. 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW). Stand: 04/2010 3

4 Bei Veränderungen des Pflegebedarfes passt die Einrichtung ihre Leistungen dem veränderten Bedarf an. d) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (Personenkreis gem. 45 a SGB XI), soweit die Pflegekassen hierfür einen Vergütungszuschlag zahlen. e) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (sog. Stufe 0 nach 61 SGB XII). f) Regelmäßige Reinigung des überlassenen Wohnraumes (Häufigkeit; ggf. Aufschlüsselung nach Wohnraum oder Nasszelle) Der überlassene Wohnraum wird wochentäglich wechselweise gereinigt, bzw. es findet eine Sichtreinigung statt. g) Überlassung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Frotteewaren. h) Waschen und Mangeln der maschinenwaschbaren persönlichen Bekleidung und Wäsche durch eine externe Industriewäscherei. i) Haustechnik und Verwaltung ( z.b. Barbetragsverwaltung, Ein- und Auszugshilfen etc.) im notwendigen Umfang. Die erforderliche BGV A 3 Messung (Überprüfung aller ortsveränderlichen Elektrogeräte auf Fehlerstrom) ist durch den/die Bewohner/Bewohnerin zu gewährleisten, anderenfalls wird diese Messung durch die Einrichtung erbracht und in Rechnung gestellt. j) Bereitstellung von Inkontinenzmitteln, soweit erforderlich und von der Krankenversicherung nicht zur Verfügung gestellt. (2) Die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen stehen der Bewohnerin/dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung. (3) Die Einrichtung übergibt der Bewohnerin / dem Bewohner auf Wunsch folgende Schlüssel: Nachtschrank.. Anzahl.. Schlüssel-Nr. Zimmerschlüssel.. Anzahl.. Schlüssel-Nr. Fenster/Balkonschlüssel.. Anzahl.. Schlüssel-Nr. Eingangsschlüssel (Transponder).. Anzahl.. Schlüssel-Nr. Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Stand: 04/2010 4

5 Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden der Bewohnerin / des Bewohners auf ihre / seine Kosten. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin/der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben. (4) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich. Die Einrichtung organisiert nach den Wünschen des/der Bewohners/Bewohnerin die medikamentöse Versorgung und die Umsetzung der ärztlichen Verordnungen (siehe Beiblatt Medikamentenversorgung/Ärztliche Verordnungen ). 4 Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI (1) Die Bewohnerin/Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen im Sinne des 88 SGB XI vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt. (3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen. 5 Sonstige Leistungen (1) Die Bewohnerin/Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen Leistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 2. (2) Wird eine sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt. (3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen. Stand: 04/2010 5

6 6 Leistungsentgelt (1) Die Entgelte für die Leistungen gem. 3 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen. (2) Die Bemessung des Leistungsentgeltes entspricht der Einstufung des Bewohners / der Bewohnerin in eine Pflegestufe durch die jeweilige Pflegekasse. Das Leistungsentgelt beträgt pro Tag: - Entgelt für Unterkunft...tägl. - Entgelt für Verpflegung...tägl. - Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI Stufe.....tägl. - Zuschlag außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand ( Härtefall )...tägl. - Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (sog. Stufe O im Sinne von 61 SGB XII)... tägl. - Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 SGB XI und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (teilweise öffentliche Förderung): Doppelzimmer...tägl. Einzelzimmer...tägl. - Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne von 82 Abs. 4 SGB XI (ohne öffentliche Förderung)...tägl. ========================================================= insgesamt... tägl. Davon übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung in der Regel monatlich.... Stand: 04/2010 6

7 Bei Bedarf fallen zusätzliche Kosten für Inkontinenzmaterial i. H. v. 26,81 monatlich an, soweit die Kosten nicht von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen werden. Für die Leistungen der zusätzliche Betreuung und Aktivierung gem. 2 Abs. 1 d) dieses Vertrages werden zusätzliche Kosten in Höhe von monatlich Inkontinenzmaterial 26,81 und/oder Betreuungsaufwand gem. 87 b 100,00 den Bewohnerinnen/Bewohnern die privat pflegeversichert sind, separat in Rechnung gestellt. (3) Wird die Bewohnerin/der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.b. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt um die ersparten Aufwendungen. Die Reduzierung beläuft sich entsprechend der Vergütungsvereinbarung vom auf z. Zt. 4,26 täglich. (4) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit er betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. Die Einrichtung hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. (5) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners zunimmt. Die Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid der Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab dem Bewohner / der Bewohnerin schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die Erhöhung wird wirksam nach Zugang dieser Begründung bei der Bewohnerin/dem Bewohner, auch wenn im Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Stand: 04/2010 7

8 (6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgaben des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege) NRW berechnet. Danach kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs eine Platzgebühr berechnet werden. Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Platzgebühr für bis zu 42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v. H. der Pflegevergütung (vgl. 84 Abs. 1 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Abweichend von Satz 5 sind für die ersten 3 Tage der ganztägigen Abwesenheit die ungekürzte Pflegevergütung und die jeweils gültigen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. (7) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. 7 Kündigung der Zusatz- und sonstigen Leistungen (1) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgeltes ist eine Kündigung für sie / ihn jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (2) Hierbei hat sie / er die der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits entstandenen Aufwendungen zu erstatten. (3) Die Einrichtung kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von vier Wochen kündigen. 8 Fälligkeit und Abrechnung (1) Die Leistungsentgelte sind werden nach erbrachter Leistung am 1. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat berechnet und sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und spätestens bis zum 10. des laufenden Monats zu zahlen. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Kostenträgern bleiben unberührt. (2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächst fälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Stand: 04/2010 8

9 (3) Soweit Entgelte von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. Die Bewohnerin/Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert. 9 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.b. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII und Pflegewohngeld in NW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse. (2) Die Bewohnerin / der Bewohner ist insbesondere verpflichtet, einen Antrag auf Einstufung und Überprüfung der Einstufung durch die Pflegekasse nach schriftlicher und begründeter Aufforderung der Einrichtung zu stellen. Weigert sich die Bewohnerin/der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihr/ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab Zahlung des erhöhten Entgeltes mit wenigstens 5 v. H. zu verzinsen. Das Kündigungsrecht nach 18 dieses Vertrages bleibt unberührt. (3) Der Mitwirkung der Bewohnerin / des Bewohners bedarf des Weiteren auch die Feststellung, ob sie/er zum Personenkreis mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung des 45 a SGB XI gehört. Zur Inanspruchnahme der Leistung nach 2 Abs. 1 d dieses Vertrages bedarf es zusätzlich der Antragstellung der Bewohnerin / des Bewohners an die Pflegekasse auf entsprechende Einstufung, soweit dies noch nicht geschehen ist. 10 Eingebrachte Sachen (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin / der Bewohner Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen. Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte werden auf ihre/seine Kosten regelmäßig durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Solche Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben werden. Stand: 04/2010 9

10 (2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin / des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. (3) Wertgegenstände können nach Möglichkeit und besonderer Vereinbarung von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. Eine Verwahrung in gesonderten Schließfächern ist möglich. 11 Tierhaltung Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. Die Haftung für das Haustier obliegt dem Bewohner / der Bewohnerin. Eine Bescheinigung des Tierarztes über Unbedenklichkeit für Dritte ist Voraussetzung. Der Bewohner / die Bewohnerin ist verpflichtet die Versorgung des Kleintieres eigenverantwortlich durchzuführen. Ist er/sie dazu nicht in der Lage obliegt die Verantwortung den Bevollmächtigten/Betreuern. Die Einrichtung wird der Kontrollverpflichtung nachkommen. 12 Haftung (1) Bewohnerin / Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin / dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. (2) Für Personenschäden wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden. 13 Datenschutz (1) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin / des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und Speicherung und zur Übermittlung bedürfen der Schriftform und sind widerruflich (siehe Anlagen 3 bis 5). (3) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie / ihn gespeichert sind. Stand: 04/

11 14 Recht auf Beratung und Beschwerde (1) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den in der Anlage 6 genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. (2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat Anspruch darauf, dass die Einrichtung das von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW für ihre Mitglieder in einer Selbstverpflichtung festgelegte interne und externe Beschwerdemanagement gewährleistet. Die Selbstverpflichtungserklärung in der Fassung vom ist Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 7 beigefügt. (3) Die Rechte nach 10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Hinblick auf die Kürzung des Entgeltes bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt. 15 Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners sind zu benachrichtigen: 1. Herr/Frau... (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) 2. Herr/Frau... (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) (2) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher. Stand: 04/

12 Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der Besitz der Bewohnerin/des Bewohners an Herrn/Frau... in... oder im Verhinderungsfalle an Herrn/Frau... in... ausgehändigt werden. (3) Die o. g. Person ist verpflichtet die persönlichen Gegenstände, eingebrachte Sachen und Wertgegenstände binnen einer 3-Tagesfrist nach Ableben des Bewohners / der Bewohnerin aus dem Bewohnerzimmer in seine Obhut zu nehmen. Das Räumen seitens der Einrichtung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Heimleitung möglich. Die Entsorgung der nicht weiter verwendeten Sachen (persönliche Möbel, Kleidung und sonstige Dinge) kann auf Wunsch durch die Einrichtung vorgenommen werden. Diese Serviceleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. (Anlage 2) 16 Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners. (2) Falls die Sachen der Bewohnerin / des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden. Stand: 04/

13 17 Kündigung durch die Bewohnerin /den Bewohner (1) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin / der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin / dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt, kann die Bewohnerin / der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. (3) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 18 Kündigung durch die Einrichtung (1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil sie eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und ihr deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, 3. die Bewohnerin / der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohnerin / der Bewohner ihre/seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie/er trotz Aufforderung der Einrichtung nach 9 Abs. 2 des Vertrages bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, oder 4. die Bewohnerin / der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder Stand: 04/

14 b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. (2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 S. 3 Nr Halbsatz nur kündigen, wenn sie zuvor die Bewohnerin/den Bewohner unter Bestimmung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch eine Antragsstellung entfallen ist. (3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner/der Bewohnerin unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin / der Bewohner in den Fällen des Abs.1 Satz 3 Nr. 4 mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2-4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 19 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten (1) Hat die Bewohnerin / der Bewohner nach 17 Abs. 3 aufgrund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt. (2) Hat die Einrichtung nach 18 Abs. 1 Satz 1 aus den Gründen des 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin / dem Bewohner auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Stand: 04/

15 (3) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat. 20 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort ist Baesweiler (Ort der Einrichtung) (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht...., den (für die Einrichtung) (Bewohnerin/Bewohner)... (ggf. rechtliche/r Betreuerin/Betreuer oder Bevollmächtigte/r) Stand: 04/

16 Anlage 1 entfällt Anlage 2 Name, Vorname:... Sonstige Leistungen Urlaubsfahrten Die Einrichtung bietet jährlich eine betreute Urlaubsfahrt (individuell 3 bis 7 Tage) an. Die Kosten für Unterkunft werden vor Reiseantritt bekanntgegeben. Der Bewohner / die Bewohnerin trägt folgende Kosten: Unterkunft am Urlaubsort Sonstiger privater Verbrauch Eintrittsgelder etc. Die Einrichtung trägt die Kosten für: Pflege und Betreuung Verpflegung (in der Unterkunft) Fahrtkosten Tagesausflüge Die Einrichtung bietet Tages-/Halbtagesausflugsfahrten an. Der Bewohner / die Bewohnerin trägt folgende Kosten: Eintrittsgelder etc. Sonstiger privater Verbrauch Fahrtkosten sofern nicht mit hauseigenen Fahrzeugen Die Einrichtung trägt die Kosten für: Pflege und Betreuung Verpflegung im Rahmen des Pflegesatzes abzgl. der im Haus eingenommenen Mahlzeiten (derzeit 5,00 /Tag und 2,50 /Halbtag) Fahrtkosten bei hauseigenen Fahrzeugen Räumungshilfe/Entrümpelung Die Einrichtung bietet Räumungshilfe bzw. Entrümpeln/Entsorgung an. Die Kosten hierfür trägt der Bewohner/die Bewohnerin bzw. der Bevollmächtigte/Betreuer. Die Kosten beziffern sich wie folgt: Räumungshilfe 20,00 je angefangene Arbeitsstd. Entrümpelung 20,00 je angefangene Arbeitsstd. Deponiegebühren lt. Gebührenbescheid Deponie Einlagern lt. Rechnung externer Anbieter Stand: 04/

17 Anlage 3 Name, Vorname:... Einwilligung nach den Datenschutzbestimmungen (1) Ich bin einverstanden, dass das Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich folgende Daten bei mir erhebt, speichert und aktualisiert, um eine Bewohnerdokumentation zu führen: Stammdaten (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Konfession, Familienstand, letzter Wohnort) inkl. Foto Biografische Daten (Lebensgeschichte, Gewohnheiten, besondere Fähigkeiten, Abneigungen, Tabus) Arztberichte incl. Diagnosen und Befunde Anamnese-Dokumentation (Info-Sammlung) Pflegeplanung o Pflegeprobleme o Ressourcen o Pflegeziele o Pflegemaßnahmen (Grundpflege, Hauswirtschaftliche Betreuung, ärztlich verordnete Behandlungspflege, ärztlich verordnete Medikamente, Psychosoziale Betreuung und Alltagsbetreuung) Pflegedokumentation (schriftlich / fotografisch) o Leistungsnachweise der Pflege o Bewohnerberichte o Leistungsnachweise medizinischer, therapeutischer und psychosozialer Betreuung o Einfuhr-/Ausfuhr-Bilanz bei Bedarf o Mobilisations- und Lagerungs-Pläne/Protokolle bei Bedarf o Dokumentation zu allen erforderlichen Prophylaxen, z.b. Dekubitus, Sturz, Kontrakturen, Soor o Wunddokumentation (Bradenskala/Wunddokumentation) o Sturzdokumentation (Sturzskala/Sturzprotokolle/Sturzmanagement) o Dokumentation Freiheit entziehender Maßnahmen incl. Genehmigung o Evaluation des Pflegeprozesses incl. Auswertung / Darstellung Zudem willige ich in folgende Verarbeitung meiner Daten ein: Erstellung eines Interessenprofils für den Sozialdienst Aushang meines Geburtstages auf meinem Wohnbereich Erstellung einer Seite im Buch Unsere Heimbewohner/innen und/oder Kondolenzbuch Veröffentlichung aktueller Geburtstage in der Heimzeitung Aushang von Fotos, die bei Feiern und Festen aufgenommen wurden Foto an Wohnungstür Als Ansprechpartner für alle Fragen in Bezug auf den betrieblichen Datenschutz steht mir der Beauftragte für den Betrieblichen Datenschutz zur Verfügung. Die Kontaktinformationen sind im Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich veröffentlicht. (2) Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ich bin darüber informiert worden, dass für den Fall des Widerrufs der Einverständniserklärung unter Umständen Einschränkungen in meiner Versorgung bzw. finanzielle Nachteile (z.b. verspätete oder abgelehnte Kostenzusage eines Sozialleistungsträgers) entstehen können. Ort, Datum Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners Ort, Datum Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers Stand: 04/

18 Anlage 4 Name, Vorname:... Einwilligung zur Datenweitergabe Ich bin einverstanden, dass die behandelnden Ärzte Einblick in die Pflegedokumentation und Arztberichte incl. Diagnosen und Befunde und deren Aktualisierung zum Zweck der gesundheitlichen Versorgung erhalten; der Medizinische Dienst der Krankenkassen Einsicht in die Pflegedokumentation und deren Aktualisierung zum Zweck der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erhält; Therapeuten (Logopäden, Physiotherapeuten, Podologen etc.) Beobachtungsdaten aus dem Pflegebericht und deren Aktualisierung mündlich mitgeteilt werden zum Zweck der therapeutischen Behandlung. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs können je nach Adressat des Widerrufs Einschränkungen in der Versorgung bzw. finanzielle Nachteile entstehen. Diese Einwilligung gilt nicht für alle externen Begehungen zur Überprüfung der Qualität der Einrichtung. Ort, Datum Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners Ort, Datum Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers Stand: 04/

19 Anlage 5 Name, Vorname:... Einwilligung zur Datenweitergabe zu Abrechnung Ich bin einverstanden, dass folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, letzter Wohnort, Angehörige /Betreuer ggfls. mit Wirkungskreisen, Aufnahmedatum, Versicherungsnummer, Auszug oder Abwesenheiten, Pflegestufe, Zimmerart, Aktenzeichen und deren Aktualisierung zum Zweck der Abrechnung an folgende Personen bzw. Institutionen widerruflich weitergegeben werden: Leistungsabrechnung, wenn sie nicht einrichtungsintern erfolgt, zuständige Pflege- und Krankenkasse Träger der Sozialhilfe Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs können je nach Adressat des Widerrufs Einschränkungen in der Versorgung bzw. finanzielle Nachteile entstehen. Ort, Datum Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners Ort, Datum Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers Stand: 04/

20 Anlage 6 Recht auf Beratung und Beschwerde Wenn Sie Beratung brauchen oder Beschwerden haben, können Sie sich an die Pflegedienstleitung Frau Maria Wagener werden. Sie ist zu erreichen unter folgender Anschrift: Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich, An der Burg 1, Baesweiler Telefon: / , Fax / maria.wagener@burgsetterich.de Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Beratungswünsche und Beschwerden unmittelbar an den Träger der Einrichtung zu richten. Dieser ist unter folgender Anschrift zu erreichen: Maria Hilf Burg Setterich GmbH, Holzstrasse 1, Düren Telefon / , Fax / info@ct-west.de Sie können Ihre Beratungswünsche oder Beschwerden auch an den Bewohnerbeirat richten. Vorsitzende/r ist Herr Anton Esser, Wohnbereich B, Zimmer 145, Tel: (Bitte fragen Sie in der Einrichtung Beratungswünsche oder Beschwerden können nimmt auch unser Ombudsmann entgegen: Herr Simon Robert, Mauerfeldchen 29, Würselen Tel / oder -24 (mittwochs Uhr bis Uhr) Nachfolgend sind einige Anschriften und Telefonnummern von Institutionen aufgeführt, an die Sie sich auch wenden können: 1. Zuständiger Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege: Caritasverband für das Bistum Aachen e.v., Kapitelstr. 3, Aachen, Tel / Zuständige Heimaufsicht: StädteRegion Aachen, Frau D. Alzer, Heimaufsicht, Zollernstr. 24, Aachen Tel / Fax 0241 / Anschrift der Verbraucherberatung: Verbraucherzentrale Düsseldorf, Mintroperstr. 27, Düsseldorf Tel / Fax 0211 / Pflegestützpunkte - StädteRegion Aachen Die Träger der Pflegestützpunktes in der Städteregion Aachen sind die Kranken - und Pflegeberatung: 0241/ : 0241/ : A 405: Frau Urban 5. Anschrift der Kranken- und Pflegekasse des Bewohners / der Bewohnerin: Name: Anschrift: Telefon / Fax: Anschrift des Sozialhilfeträgers des Bewohners / der Bewohnerin: Name: Anschrift: Telefon / Fax: Stand: 04/

21 Anlage 7 Selbstverpflichtung der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein- Westfalen für internes und externes Beschwerdemanagement in Einrichtungen und Diensten der Pflege, Alten- und Behindertenarbeit 1. Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten in Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen (insbesondere in Pflegeeinrichtungen der stationären, teilstationären und häuslichen Pflege) sind selbstverständlicher Baustein der systematischen Qualitätssicherung. Das Vorhandensein eines Beschwerdemanagements wird deshalb von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Trägern als Chance zur Weiterentwicklung einer menschengerechten fachlichen Arbeit verstanden. 2. In den Einrichtungen und Diensten können Beschwerden jederzeit vorgebracht werden, in jedem Fall zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Träger und Einrichtungen sorgen dafür, dass die Beschwerden unverzüglich dokumentiert und einer für die Einrichtung zuständigen Person oder Beschwerdestelle unterbreitet werden. Den Beschwerdeführenden muss deutlich sein, dass Vorfälle konkret benannt werden müssen, damit eine sachgerechte Bearbeitung der Beschwerde möglich ist. Jeder Träger wird Grundsätze eines solchen internen Beschwerdemanagements festlegen und diese in geeigneter Weise bekannt machen. 3. Jede Einrichtung teilt ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern Anschriften und Telefonnummern interner und externer Stellen mit, wie z.b. a) vom Träger beauftragte Person zur Entgegennahme von Beschwerden (interne Beschwerdestelle), b) Bewohnerbeirat, c) Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, d) Heimaufsicht, e) zuständige Kranken- und Pflegekasse, Sozialhilfeträger, f) Verbraucherberatung. Stand: 04/

22 4. Die 17 Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verpflichten sich, a) durch geeignete verbandliche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen die Beschwerdekultur in den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege auszubauen; b) auf jede eingehende (mündlich oder schriftlich) erhobene Beschwerde binnen 7 Tagen zu reagieren. Soweit erforderlich, werden die Spitzenverbände im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten, vermitteln und in streitigen Fällen moderieren, soweit das gewünscht wird. 5. In den Musterverträgen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege wird den Klienten der Freien Wohlfahrtspflege ein Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Selbstverpflichtung eingeräumt / Stand: 04/

23 Anlage 8 Name, Vorname:... Merkblatt zur Heimaufnahme Bei Einzug in ein Alten- und Pflegeheim sind einige Formalitäten zu erledigen. Zu Ihrer Information haben wir dieses Merkblatt zusammengestellt, damit alles zur beiderseitigen Zufriedenheit erledigt werden kann und nichts Wichtiges vergessen wird. 1. Formular Anmeldung zur Heimaufnahme Bitte geben Sie uns dieses Formular vollständig ausgefüllt zurück. 2. Formular Ärztliche Bescheinigung Lassen Sie das Formular vom behandelnden Arzt (Hausarzt oder Krankenhausarzt) ausfüllen und geben uns dieses unterschrieben zurück. 3. Formular Notwendigkeitsbescheinigung Lassen Sie das Formular vom behandelnden Arzt (Hausarzt oder Krankenhausarzt) ausfüllen und geben uns dieses unterschrieben zurück. 4. Kranken-/Pflegeversicherung Für den Fall, dass seitens der Pflegekasse bereits Pflegegeld für die häusliche Pflege gezahlt wird, bitten wir um Vorlage dieses Bewilligungsbescheides. Wir werden bei der Pflegekasse Leistungen für stationäre Pflegeleistungen beantragen. Wir weisen darauf hin, dass der für die häusliche Pflege gezahlte Betrag evtl. anteilig im Aufnahmemonat an die Einrichtung weiterzuleiten ist. 5. Hausarzt Bitte klären Sie vor Heimeinzug, ob der bisherige Hausarzt den Bewohner in unserer Einrichtung weiterhin betreut. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist Ihrerseits ein Hausarzt zu benennen, bitte wenden Sie sich hierzu auch an unser Büro für Bewohnerfragen. 6. Pflegewohngeld Bitte geben Sie uns Kopien aller Einkommensnachweise, da unsere Einrichtung einen Antrag auf Pflegewohngeld stellt, sofern Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Einkommen kann sein Renten, Zinseinkünfte, Mieteinnahmen etc.. Das Pflegewohngeld kann abhängig von der Höhe der Einkünfte im Einzelzimmer z. Zt. bis zu 423,75 monatlich und im Doppelzimmer z. Zt. bis zu 317,28 monatlich betragen. Falls der medizinische Dienst der Krankenkasse eine Einstufung in die so genannte Pflegestufe 0 vornimmt, ist die Gewährung von Pflegewohngeld nicht möglich. Pflegewohngeld kann nicht beantragt werden, wenn das vorhandene Vermögen ,00 überschreitet. In diesem Fall benötigen wir eine Verzichtserklärung (Formular im Büro für Bewohnerfragen erhältlich). 7. Sozialamt Wenn alle Leistungen zusammen, also Pflegekassenzahlung, eigene Einkünfte, Pflegewohngeld nicht ausreichen um die Pflegekosten zu finanzieren, ist umgehend beim zuständigen Sozialamt des letzten Wohnsitzes die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten zu beantragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass, anders als beim möglichen Pflegewohngeld, vor Beantragung von Sozialhilfe vorhandenes Vermögen (z.b. Bargeld, Schmuck, Immobilien, Kunstwerte etc.) bis zu einem Schonbetrag in Höhe von z. Zt ,00 (zzgl. 614,00 bei Ehegatten) zur Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen ist. Mit der Beantragung von Sozialhilfe ist dem Sozialamt in jedem Fall eine Vermögensaufstellung oder bei Nichtvorhandensein von Vermögen eine Fehlanzeige einzureichen. Das Büro für Bewohnerfragen hilft Ihnen gerne bei der Antragstellung. Stand: 04/

24 8. Ab-/Anmeldung Bitte veranlassen Sie die Abmeldung bei Ihrer derzeitigen Gemeindeverwaltung und die Neuanmeldung mit der Adresse An der Burg 1, Baesweiler bei der Stadtverwaltung Baesweiler, Mariastr. 2, Baesweiler. Auf Wunsch übernimmt dies auch gerne das Büro für Bewohnerfragen für Sie. 9. Sonstige persönliche Unterlagen Bei Heimeinzug benötigen wir: Personalausweis Krankenversichertenkarte Rentenbescheid(e) Ebenso, falls vorhanden: Befreiungskarte Marcumarausweis Allergiepass Schwerbehindertenausweis Vollmacht bzw. Betreuungsurkunde im Original oder beglaubigte Kopie Patientenverfügung im Original oder beglaubigte Kopie Kopie des Familienstammbuches 10. Wäscheversorgung Die Versorgung der Flachwäsche und der Bewohnerwäsche ist an eine externe Wäscherei vergeben. Sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der vom Wohn- und Pflegeheim gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der bewohnereigenen Wäsche und Kleidung (Ausnahme: nicht maschinenwaschbare oder chemisch zu reinigende Kleidung). Vom Haus werden Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen gestellt, jeder Bewohner kann aber auch gerne seine persönliche Wäsche bzw. Handtücher nutzen. Die bewohnereigene Wäsche muss grundsätzlich gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung übernimmt die externe Wäscherei; das Patchen mit dem Namen des Bewohners ist kostenfrei. Das Waschen der Leibwäsche ist im Pflegeentgelt enthalten, das chemische Reinigen der Oberbekleidung wird gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Mitarbeiter sichten die Kleidungsstücke der Bewohner auf defekte. Die Einrichtung oder die externe Wäscherei gewährleisten kleine Flick- und Näharbeiten für ein geringes Entgelt. Ebenso kann eine ortsansässige Änderungsschneiderei kostenpflichtig in Anspruch genommen werden. Die Bekleidung wird den Bewohnern ins Zimmer gebracht, auf Wunsch auch gerne in die Schränke einsortiert. Die Kleidungsstücke werden der Jahreszeit entsprechend im Kleiderschrank umsortiert. 11. Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege Die Kleidung unserer Kurzzeitpflegegäste wird ebenso über die externe Wäscherei versorgt, hierzu ist das Kennzeichnen der Wäsche unerlässlich. Alternativ kann die Bewohnerwäsche zwecks privater Versorgung durch Angehörige gesammelt werden. Sollte aus Hygienegründen die getragene Wäsche nicht im Bewohnerzimmer aufbewahrt werden können, wird diese in unserer Einrichtung gewaschen und gebügelt. 12. Barbetrag Wir versuchen jedem unserer Bewohner/Gäste alle individuellen Wünsche zu erfüllen bzw. ein Komplettangebot zu bieten. Trotzdem benötigen sie einen kleinen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, da einige Leistungen nicht im Pflegesatz enthalten sind. So z.b.: Friseur, Fußpflege, Persönliche Hygieneartikel Zeitschriften, Tabak, Alkoholika, Getränke außerhalb unseres Angebotes Süßigkeiten etc. Stand: 04/

25 Wir dürfen Sie bitten bei Heimeinzug ein Verwahrgeldkonto für den Bewohner einzurichten, wovon diese Nebenkosten bezahlt werden können. Sie erhalten einmal monatlich bzw. auf Nachfrage einen aktuellen Kontoauszug, alle Ausgaben können per Einzelquittung belegt werden. 13. Haftungsausschluss Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unser Haus keine Haftung für Bargeld/Wertgegenstände übernehmen kann, die sich im Besitz unserer Bewohner befinden. Jeder Bewohner hat die Möglichkeit ein abschließbares Fach in seinem Zimmer zu erhalten. Den Schlüssel hierzu erhält nur der Bewohner selbst oder sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer. Bei Verlust des Schlüssels kann die Einrichtung keine Haftung für den Inhalt des Wertfaches übernehmen, wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. 14. Heimvertrag Vor Einzug in unser Heim werden wir mit Ihnen einen schriftlichen Heimvertrag abschließen. Über den Inhalt informieren Sie gerne die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen. 15. Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Gerne und ausführlich beraten Sie die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen zu diesen Themenkomplexen und halten hierzu auch schriftliches Informationsmaterial bereit. 16. Kostenverpflichtungserklärung Der Bewohner bzw. sein Bevollmächtigter/Betreuer unterschreibt vor Heimeinzug eine Kostenverpflichtungserklärung. Somit hat die Einrichtung einen Ansprechpartner der für die Begleichung der entstehenden Kosten verantwortlich ist, bzw. ggf. hierzu den notwendigen Antrag beim Sozialamt stellt. 17. Rentenüberleitungen Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Renteneinkünfte zur Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen sind. Bewohner, deren Renteneinkünfte hierzu nicht ausreichen und aus diesem Grunde Pflegewohngeld und/oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen, sind verpflichtet unverzüglich die entsprechenden Anträge zur Überleitung der Renten an die Einrichtung zu unterschreiben. Entsprechende Vordrucke bereitet das Büro für Bewohnerfragen vor. 18. Krankenversichertenkarte Unverzüglich nach erfolgter Um-/Anmeldung ist seitens des Bewohners bzw. seines bevollmächtigen Angehörigen/Betreuers bei der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte mit neuer Anschrift zu beantragen. Auf Wunsch übernimmt dies gerne das Büro für Bewohnerfragen für Sie. 19. Ärztliche Verordnungen/Anordnungen und Medikamentenversorgung Unser Personal ist grundsätzlich gehalten sämtlichen ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten. Zur Sicherstellung der Medikamentenverfügbarkeit hat unser Haus mit drei Apotheken einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, d. h. diese Apotheken beliefern uns unverzüglich mit den entsprechend verordneten Medikamenten bzw. Hilfsmitteln und halten auch einen entsprechenden Notdienst für uns bereit. Als Bestandteil des Heimvertrages wird die vom Bewohner individuell gewünschte Regelung hierzu schriftlich fixiert. 20. GEZ Bestehen die Voraussetzungen für die Befreiung der GEZ-Gebühren, so kann nur der Bewohner selbst bzw. sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer diese Befreiung beantragen. Auch muss nach Heimeinzug der Gebühreneinzugszentrale seitens des Bewohners bzw. bevollmächtigten Angehörigen/Betreuers die neue Anschrift mitgeteilt werden. Stand: 04/

26 21. Eingebrachte Pflegehilfsmittelsgeräte Die von dem Bewohner eingebrachten privaten Pflegehilfsmittel (z. B. Sauerstoffgerät) dürfen vom Pflegepersonal nur nach fachkundiger Einweisung benutzt werden, d. h. der Bewohner hat die entsprechenden Produkt- und Bedienungsanleitungen vorzulegen, darüber hinaus muss durch ein Sanitätshaus eine Einweisung erfolgen, eventuell auftretende Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bewohners. 22. Eingebrachte Elektrogeräte Die von dem Bewohner eingebrachten privaten Elektrogeräte müssen mit TÜV/GS-, VDE- Zeichen, CE-Kennzeichnung o. ä. markiert sein und sich, soweit äußerlich erkennbar, in einwandfreiem Zustand befinden. Die von dem Bewohner eingebrachten elektrischen Geräte werden bei Heimeinzug auf seine Kosten durch unsere Haustechnik überprüft und in der Folge regelmäßig gewartet. Es ist darauf zu achten, dass die Elektrogeräte nicht auf brennbaren Unterlagen und nicht neben brennbaren Gegenständen stehen und zu brennbaren Dingen einen Mindestabstand von einem Meter haben (Gardinen, Tischdecken, Akten etc.). Der Netzstecker sollte nach Betriebsschluss gezogen werden. 23. Krankenhausaufenthalt Während eines Krankenhausaufenthaltes unserer Heimbewohner sind in erster Linie die bevollmächtigten Angehörigen/Betreuer für eine Wäscheversorgung zuständig. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Rücksprache versucht werden, dass diese Aufgabe von ehrenamtlichen Mitarbeitern (soweit vorhanden) unseres Psychosozialen Betreuungsdienstes übernommen wird. Im Rahmen der Rücküberweisung vom Krankenhaus ins Wohn- und Pflegeheim ist seitens der Angehörigen/Bevollmächtigten/Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Papiere/Unterlagen unverzüglich zum Wohn- und Pflegeheim zurückgelangen. Selbstverständlich sind auch wir bemüht daran zu denken, haben aber aus der Natur der Sache heraus nicht die Nähe zu diesen Dingen wie z. B. die Anverwandten. 24. Höherstufung Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Gesundheitszustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist der Bewohner bzw. sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Überprüfung der Einstufung der Pflegekasse zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten. Findet der Höherstufungsantrag keine Zustimmung seitens des Bewohners bzw. seines bevollmächtigten Angehörigen/Betreuers, so kann der Heimträger zur finanziellen Sicherung des Pflegeheimes und zur garantierten Pflegeleistung dem Bewohner bzw. seinem bevollmächtigen Angehörigen/Betreuer oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegestufe berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zu erstatten. 25. Datenschutz Der sichere Umgang mit seinen datenschutzrelevanten Daten wird jedem Bewohner garantiert. Eine Datenschutzerklärung ist Bestandteil unseres Heimvertrages. Die Einrichtung wird von einem externen Datenschutzbeauftragten jährlich überprüft. 26. Haftpflichtversicherung Im Pflegesatz sind die Kosten einer Haftpflichtversicherung für jeden Bewohner enthalten, d. h. alle Schäden die ein Bewohner in unserer Einrichtung bzw. auf unserem Grundstück verursacht und die in die Haftpflichtversicherung einfließen, sind versichert. Es steht jedem Bewohner frei sich zusätzlich privat zu versichern, was bei großer Mobilität durchaus sinnvoll sein kann. Bitte lassen Sie sich von den Mitarbeitern des Büros für Bewohnerfragen hierzu beraten. Stand: 04/

27 27. Behindertenfahrdienst Anspruch auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst des Deutschen Roten Kreuzes haben sämtliche Personen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und dadurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht nutzen können. Die Anträge hierzu liegen im BfB bereit. Das Büro für Bewohnerfragen hilft Ihnen gerne bei der Antragstellung. 28. Bewohnerpost Grundsätzlich erhält der Bewohner seine an ihn adressierte Post selbst bzw. derjenige den der Bewohner selbst zum Empfang seiner Post per Vollmacht dazu ermächtigt hat. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer muss zum Empfang der Post das Verfügungsmerkmal Post in der Betreuungsurkunde vermerkt haben. 29. Verfügungsgewalt Verwahrgeldkonto Barauszahlungen vom Verwahrgeldkonto kann grundsätzlich nur der Bewohner selbst vornehmen oder eine weitere Person hierzu schriftlich ermächtigen. Bei Vorliegen einer Betreuung muss das Merkmal Finanzen hinterlegt sein. 30. Bestattungsvorsorge Im Gegensatz zu vielen Angehörigen beschäftigt sich die Mehrzahl der Bewohner sehr intensiv mit dem Thema Tod, Sterben und somit auch mit der Bestattung. Für die meisten der Damen und Herren ist es enorm wichtig auch dies geregelt (und bezahlt) zu wissen. Eine entsprechende Bestattungsvorsorge kann hier hilfreich sein. Die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen erteilen Ihnen hierzu gerne entsprechende Auskünfte. Stand: 04/

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