Taxordnung Taxordnung EAPH Pensionskosten allgemein. 2. Festlegung der Pensionspreise. 3. Pensionstaxe (Kost und Logis)
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- Petra Tiedeman
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1 1. Pensionskosten allgemein Taxordnung 2015 Die Pensionskosten setzen sich zusammen aus Pensionstaxe (Kost und Logis) Pflegetaxe (Pflege-, Betreuungs- und Behandlungs-Massnahmen) individuelle Auslagen und Aufwendungen 2. Festlegung der Pensionspreise Die Preise richten sich nach den Betriebskosten und werden durch die Heimkommission des Evangelischen Alters- und Pflegeheimes festgelegt. Pflege, Behandlung und Betreuung (zum Teil) sind KVG-pflichtige Leistungen (KVG = Krankenversicherungsgesetz). Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt den Leistungserbringern (Pflegeheimen) vor, ihre Kosten und Leistungen nach einheitlicher Methode zu ermitteln. Im Kanton Thurgau rechnen die Pflegeheime mit dem RAI-System (Resident Assessment Instrument oder Bedarfsabklärungs-Instrument) oder BESA-System (Bewohnerinnen- und Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem) ab. Diese vom Konkordat der schweizerischen Krankenversicherer anerkannten Systeme werden seit dem 01. Januar 1998 angewendet. Das Evangelische Alters- und Pflegeheim arbeitet seit dem neu mit dem RAI-System. Die Einstufung erfolgt in der Regel spätestens 2 Wochen nach dem Eintritt, danach spätestens alle sechs Monate. Vorübergehender zusätzlicher Aufwand (vorübergehende Verschlechterung des Allgemeinzustandes bis ca. 1 Woche und ähnliche Situationen wie z.b. Grippe) bleiben in der Regel unberücksichtigt, d.h. sie führen nicht zu einer höheren Einstufung. Tritt eine dauernde Veränderung der Pflegebedürftigkeit - im positiven wie im negativen Sinne - ein, erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung eine Neueinstufung. Die Preise und Ansätze für individuelle Auslagen und Aufwendungen, welche nicht in der Taxordnung aufgeführt sind, werden separat verrechnet. 3. Pensionstaxe (Kost und Logis) In der Heimtaxe sind folgende Leistungen enthalten: Unterkunft im unmöblierten Zimmer Mitbenützung der gemeinsamen Räume und des Gartens Vollpension (inkl. Tee, Kaffee, Mineralwasser zu den Mahlzeiten) Krankenmobilien (Rollstuhl, Rollator, Gehstöcke, Gehböckli) Bettwäsche und Frotteewäsche im wöchentlichen Wechsel Reinigung des Zimmers Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser TV-Anschluss ohne Gebühren QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 1 (8)
2 4. Pflegetaxe pro Tag / Person Am 01. Januar 2011 trat das neue Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Damit ändert sich ab diesem Datum die Finanzierung Ihrer Pflege im Alters- und Pflegeheim. Die obligatorische Krankenversicherung hat auch weiterhin einen Anteil Ihrer Pflegekosten zu finanzieren (siehe Absatz 4.1). Neu haben Sie selbst nur noch einen begrenzten Anteil der Pflegekosten zu bezahlen. Die restlichen Pflegekosten werden vom Kanton und den Gemeinden finanziert. Die Kosten für Betreuung und Pension sind wie bisher durch Sie zu übernehmen. Die Taxen für die Pflegebedarfsstufen (RAI) sind seit dem nach den Vorschriften des eidg. Departement des Innern gemäss der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) durch den Pflege-Normkostenkatalog des Kantons festgelegt. Sie sind in allen Institutionen im Kanton Thurgau identisch. Die Betreuungspauschale (ergänzende Hilfeleistungen, die durch die Pflege- Normkosten nicht abgedeckt sind) wird von der Heimkommission der Evangelischen Kirchgemeinde festgelegt. Diese Betreuungspauschale sowie der Eigenkostenanteil der Pflegekosten muss von der Bewohnerschaft als Selbstbehalt getragen werden. Die Ermittlung des individuellen Behandlungs- und Pflege-Bedarfs erfolgt mittels RAI. Beim Eintritt und in den folgenden 14 Tagen wird aufgrund von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf erfasst. Der zuständige Hausarzt ist an dieser Bedarfserhebung beteiligt und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Pflege- und Behandlungsmassnahmen gemäss RAI-Pflegeeinstufung Vom Arzt verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände- Liste (MiGeL) der Gruppen 3, 14, 15, 34 und 99 (u.a. Inkontinenzmaterial) Benützung von Geräten und Hilfsmitteln, z.b. Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen Tarifstufen Pflegeaufwandgruppen 1 PA0 Fr PA1 Fr BA1; PA2 Fr IA1; BA2;PB1;PB2 Fr BB1;CA1;IB1;PC1 Fr BB2;PC2;IA2 Fr IB2;CA2;PD1 Fr PD2;CB1;RMA;RLA;CB2;SSA Fr RMB;CC1;SSB;PE1;RLB;CC2 Fr PE2;SE1 Fr SSC Fr RMC;SE2;SE3 Fr Pflege-Normkosten pro Tag / Person Kt. TG exkl. MiGeL-Pauschale QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 2 (8)
3 In der Pflegetaxe sind die folgenden Leistungen nicht eingeschlossen: Medikamente gemäss SL-Liste Therapiehilfen Pflege-Materialien gemäss MiGel-Liste Diese Leistungen werden auf der Rechnung separat ausgewiesen und von den Krankenkassen zum Teil rückerstattet. 4.1 Übernahme der Pflegekosten durch die Krankenversicherer Die Höhe der Krankenkassen-Rückerstattung richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (RAI). Dieser Rückerstattungs-Beitrag wird auf der Monatsrechnung separat ausgewiesen. Ein zweites Exemplar der Rechnung wird jeweils vom Heim als Kopie der Rechnung beigelegt und soll vom Versicherten der Krankenkasse zur Rückerstattung der kassenpflichtigen Leistungen eingereicht werden. Die Rückerstattung der Krankenkasse erfolgt direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. an die zahlende Person. Von den Krankenkassen werden folgende Teilpauschalen aus der Grundversicherung rückvergütet (exkl. MiGeL-Pauschale): Tarifstufen Pflegeaufwandgruppen Beitrag 2015 pro Tag / Person der Krankenversicherer exkl. MiGeL-Pauschale 1 PA0 Fr PA1 Fr BA1; PA2 Fr IA1; BA2;PB1;PB2 Fr BB1;CA1;IB1;PC1 Fr BB2;PC2;IA2 Fr IB2;CA2;PD1 Fr PD2;CB1;RMA;RLA;CB2;SSA Fr RMB;CC1;SSB;PE1;RLB;CC2 Fr PE2;SE1 Fr SSC Fr RMC;SE2;SE3 Fr QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 3 (8)
4 4.2 Selbstkostenanteil Bewohnerschaft Gestützt auf das neue Bundesgesetz zur Neuordnung der Pflegefinanzierung mit Gültigkeit ab hat sich die Finanzierung der Pflegetaxe geändert. Nebst dem weiterhin obligatorischen Krankenkassen- Anteil (siehe 4.1 ) muss die Bewohnerschaft nur noch einen begrenzten Selbstkostenanteil für die Pflegekosten übernehmen. Tarifstufen Pflegeaufwandgruppen Beitrag 2015 pro Tag / Person Selbstkostenanteil 1 PA0 Fr PA1 Fr BA1; PA2 Fr IA1; BA2;PB1;PB2 Fr BB1;CA1;IB1;PC1 Fr BB2;PC2;IA2 Fr IB2;CA2;PD1 Fr PD2;CB1;RMA;RLA;CB2;SSA Fr RMB;CC1;SSB;PE1;RLB;CC2 Fr PE2;SE1 Fr SSC Fr RMC;SE2;SE3 Fr Normkostenbeitrag Kanton / Gemeinde Der Kanton regelt die Restfinanzierung der Pflegekosten, wobei die Beteiligung der versicherten Person begrenzt ist. Sie sorgen dafür, dass wegen eines Aufenthaltes im Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Tarifstufen Pflegeaufwandgruppen Normkosten-Beitrag 2015 pro Tag / Person durch Kanton / Gemeinden 1 Kein Beitrag 2 Kein Beitrag 3 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 4 (8)
5 4.4 Hilflosenentschädigung AHV-Rentner haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern sie bei den täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der benötigten Hilfe. Der Anspruch entsteht, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Falls die Voraussetzungen für Sie, bzw. Ihren Angehörigen, zutreffen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen bei der Antragsstellung behilflich sein können. Diese Entschädigung dient als Unterstützungsbeitrag zur Finanzierung der Pflegekosten und ist nicht vom Privatvermögen abhängig. 4.5 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Auf sie besteht unter bestimmten Verhältnissen ein rechtlicher Anspruch. Es sind keine Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen. Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle melden. Bitte melden Sie uns den Bezug einer Ergänzungsleistung, so können wir Ihnen bei Taxveränderungen eine entsprechende Bestätigung zukommen lassen. 5. Individuelle Auslagen und Aufwendungen Persönliche Auslagen sind weder in der Pensions- noch in der Pflegetaxe inbegriffen. Sie werden auf der Rechnung separat ausgewiesen. Persönliche Auslagen sind z.b. Süss-Getränke sowie Alkoholika, die nicht in der Vollpension inbegriffen sind Zimmerservice aus Komfortgründen Verpflegung von Gästen Coiffeur, Pedicure Reinigung der Privatwäsche Wäsche-Beschriftung, Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chemische Reinigung Telefon-Gesprächstaxen sowie Telefonmiete Zimmer- und Mobiliarreinigung bei Austritt Kranken- und Unfallversicherung / Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Krankentransporte Leistungen bei Todesfall Aufwendungen für besondere persönliche Bedürfnisse Körperpflegeprodukte 6. Ein- und Austritt / Abwesenheit 6.1 Wünscht ein Bewohner auszutreten, so hat er dies bei einem unbefristeten Aufenthalt mindestens vier Wochen vorher der Heimleitung schriftlich mitzuteilen. Bei vorzeitigem Austritt, ohne Einhaltung der 4-wöchigen Kündigungsfrist, sind die Pensionskosten für 4 Wochen zu bezahlen. Ferienaufenthalte sind von dieser Regelung ausgenommen. QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 5 (8)
6 6.2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet (volle Pensions- und Pflegetaxe) 6.3 Abwesenheiten, Bettenreservation, Spitalaufenthalt, Todesfall Bei Ferienabwesenheit von mehr als 3 Tagen erfolgt eine Reduktion des Pensionspreises um Fr pro Tag (Verpflegungskostenanteil) Bei einer Bettenreservation wird bis zum Tage des Einzugs die volle Taxe abzüglich Fr für Mahlzeiten verrechnet Bei Spitalaufenthalt von mehr als 3 Tagen erfolgt eine Reduktion des Pensionspreises um Fr pro Tag (Verpflegungskostenanteil) Bei Todesfall / Austritt wird die Pensionstaxe für weitere 3 Tage abzüglich Fr für Mahlzeiten verrechnet. 7. Pensionskosten Pensionstaxe pro Tag / Person 1er Zimmer, klein Fr er Zimmer, mittel Fr er Zimmer, gross Fr er Zimmer Fr Tagesaufenthaltsplatz Fr Rechnungsstellung / Zahlungsfrist 8.1 Bei Eintritt wird eine Kostenbevorschussung in der Höhe von Fr. 3' erhoben. Für Ehepaare wird nur ein gemeinsamer Betrag von Fr. 3' erhoben. Dieser Betrag wird in der ersten Monatsabrechnung belastet. Der Betrag wird nicht verzinst und beim Austritt mit der Schlussrechnung verrechnet. 8.2 Die Rechnung wird monatlich rückwirkend gestellt. 8.3 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 6 (8)
7 Tarifübersicht Evang. Alters- u. Pflegeheim, Arbon (gültig ab 01. Januar 2015) Pflegetaxen und Betreuungspauschalen (pro Tag und Person in Fr.) Pflegetaxen (Pflege-Normkosten Kt. TG) Stufe RAI RUG-Gruppen Pflege- * Normkosten KK-Beitrag Versicherer * KVG Pflegekosten- Beiträge und Selbstkostenanteil Eigenanteil Bewohnerschaft Gesamte Selbstkosten Bewohnerschaft Normkostenbeitrag Kanton / Gemeinden 01 / a. PA Kein Beitrag Betreuungspauschale 2015 Pflege + Betreuung / b. PA Kein Beitrag / c. BA1; PA / d. IA1; BA2;PB1;PB / e. BB1;CA1;IB1;PC / f. BB2;PC2;IA / g. IB2;CA2;PD / h. PD2;CB1;RMA;RLA ;CB2;SSA / i. RMB;CC1;SSB;PE1; RLB;CC / j. PE2;SE / k. SSC / l. RMC;SE2;SE QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 7 (8)
8 Besondere Aufwendungen Die nachstehend aufgeführten Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt: Dienstleistungs-Zuschläge: für Service im Zimmer aus Komfortgründen Fr / Mahlzeit für Besucheressen im Speisesaal Morgen Fr / Mahlzeit für Besucheressen im Speisesaal Mittag Fr / Mahlzeit für Besucheressen im Speisesaal Nachtessen Fr / Mahlzeit Wäsche kennzeichnen Fr einmalig Wäscheetiketten Fr / pro Etikette Frisieren Fr Waschen der Privatwäsche Fr monatlich Kissenreinigung bei Verschmutzung Fr Duvetreinigung bei Verschmutzung Fr Privateinkäufe für HB Fr / h Pedicure Fr Coiffeuse Waschen, föhnen Fr Waschen, schneiden, föhnen Fr Herrenschnitt Fr Dauerwelle Fr Telefonmiete Fr monatlich Aufschaltgebühr für Telefon Fr einmalig Gesprächskosten Telefon je nach Rechnung, alle 6 Monate Schlussreinigung bei Austritt / Todesfall (normaler Aufwand) Fr Duvet- und Kissenreinigung bei Austritt / Todesfall Fr QA1401_ Version: HL Freigegeben: HL Seite: 8 (8)
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