Gemeinde Vilters-Wangs. Reglement für den Betrieb des Hauses am Bach, Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs (Betriebsreglement Haus am Bach)

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1 Gemeinde Vilters-Wangs Reglement für den Betrieb des Hauses am Bach, Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs (Betriebsreglement Haus am Bach)

2 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Reglement für den Betrieb des Hauses am Bach, Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs (Betriebsreglement Haus am Bach) Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 136 des Gemeindegesetzes 2, sowie Art. 25 der Gemeindeordnung 3, das folgende Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Trägerin, Name Art. 1 Die Gemeinde Vilters-Wangs ist Trägerin des Alters- und Pflegeheims Haus am Bach. Aufgabe Art. 2 Das Haus am Bach wird als Alters- und Pflegeheim geführt. Es bietet betagten Personen, die keinen Haushalt mehr führen können oder wollen, einen angenehmen und wohnlichen Aufenthalt mit der erforderlichen Betreuung und Pflege. Ausnahmsweise und im Einzelfall können auch Personen aufgenommen werden, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Oberstes Verwaltungs- und Leitungsorgan II. ORGANISATION Art. 3 Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Festlegung der Rahmenbedingungen und der strategischen Ziele; b) Erlass von Vorschriften, Richtlinien und anderer Regelungen; c) alle übrigen Geschäfte und Fragen, soweit keine andere Stelle dafür zuständig ist. Der Einfachheit halber und für eine leichtere Lesbarkeit werden in diesem Rechtserlass männliche Sprachformen verwendet; grundsätzlich sind aber beide Geschlechter gleichberechtigt angesprochen. 1 Sozialhilfegesetz, sgs Gemeindegesetz, sgs Gemeindeordnung der Gemeinde Vilters-Wangs vom 18. Mai 2011

3 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Organisation und Führung Art. 4 Die umfassende Organisation und Führung des Hauses obliegt dem Leitungsausschuss, der durch den Gemeinderat gewählt wird. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art. 5 Die Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Gemeinderates, des Leitungsausschusses, der Verwaltungsleitung, der Hausleitung, der Dienste sowie des Personals werden in einer Verordnung über die Zuständigkeiten und Kompetenzen sowie einer Stellenbeschreibung geregelt. Diese unterstehen nicht dem fakultativen Referendum. Vollzugsvorschriften Art. 6 Die Vollzugsvorschriften zu diesem Reglement werden durch den Gemeinderat in einer Vollzugsverordnung erlassen. Übertragung Aufgaben Art. 7 Der Gemeinderat kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen mit Leistungsaufträgen einzelne Aufgaben übertragen. Dienste an Externe Art. 8 Das Haus am Bach bietet bei Bedarf und nach Möglichkeit auch externen Personen Dienstleistungen und Beratung an. Dienstverhältnis Art. 9 Das Personal des Hauses am Bach wird in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angestellt. Es untersteht der gesamten anwendbaren öffentlichen dienstrechtlichen Regelung 4. Schweigepflicht Art. 10 Das Personal ist an die Schweigepflicht gebunden. 4 Personalreglement vom 18. Dezember 2012

4 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite III. AUFNAHME UND BEGRÜNDUNG PENSIONSVERHÄLTNIS Grundsatz Art. 11 Anspruch auf Aufnahme ins Haus am Bach haben in erster Linie die Einwohner der Gemeinde Vilters-Wangs. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, werden auch Einwohner aus andern Gemeinden aufgenommen. Aufnahme Art. 12 Die Aufnahme erfolgt in der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldung. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Aufnahmekriterien Art. 13 Die detaillierten Aufnahmekriterien legt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung fest. Arztzeugnis Art. 14 Auf Verlangen der Pflegedienstleitung ist ein Arztzeugnis beizubringen. Sie ist auch berechtigt, sich beim zuständigen Arzt über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit zu erkundigen, um entsprechende Pflegemassnahmen vorkehren zu können. Aufnahme-Entscheid Art. 15 Die Hausleitung entscheidet über die Aufnahme. Beginn Pensionsverhältnis Art. 16 Das Pensionsverhältnis wird mit dem Abschluss des Pensionsund Betreuungsvertrages begründet. Der Pensions- und Betreuungsvertrag wird mit dem Bewohner abgeschlossen. Ist dieser urteilsunfähig, treten an seine Stelle die Angehörigen, der gesetzliche Vertreter oder Personen gemäss Kaskadenordnung. Pensionsverhältnis Art. 17 Die Grundlagen für das Pensionsverhältnis bilden: - das Betriebsreglement, - die Vollzugsverordnung; - der Gebührentarif; - die Hausordnung. Diese werden den Bewohnern vor dem Eintritt abgegeben.

5 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite IV. AUFLÖSUNG PENSIONSVERHÄLTNIS Kündigung Art. 18 Das Pensionsverhältnis ist gegenseitig, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, auf das Ende des nachfolgenden Monats kündbar. Die Kündigung hat schriftlich an die Hausleitung zu erfolgen. Ausserordentliche Kündigung Art. 19 Aus wichtigen Gründen (Unverträglichkeit, erhebliche Störung des Zusammenlebens, nicht erfüllen der finanziellen Verpflichtungen usw.) ist der Leitungsausschuss berechtigt, das Pensionsverhältnis aufzulösen. Vorher ist der Bewohner oder ein Angehöriger oder allenfalls der gesetzliche Vertreter durch den Leitungsausschuss zu informieren und anzuhören. Verlegung in anderes Heim Art. 20 Bei schwerer Pflegebedürftigkeit kann der Leitungsausschuss, in Absprache mit dem Arzt und nach Anhören des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters sowie allenfalls seiner Angehörigen, die Verlegung in ein Krankenhaus, in ein Pflegeheim oder ein anderes geeignetes Heim veranlassen. Austritt vor Ablauf der Kündigungsfrist Art. 21 Bei vorzeitigem Austritt sind die Grundgebühren bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten. Bei einer ausserordentlichen Kündigung und einem definitiven Übertritt in ein Krankenhaus, in ein Pflegeheim oder ein anderes geeignetes Heim, erlischt das Pensionsverhältnis am Tage der Räumung des Zimmers. In Härtefällen kann der Leitungsausschuss eine Sonderregelung treffen. Todesfall Art. 22 Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis ohne Kündigung am Todestag. Die Grundgebühren werden bis längstens 14 Tage nach der gänzlichen Räumung des Zimmers oder bis zu einer vorzeitigen Neubelegung erhoben. Die Grundgebühr wird für diese Zeit nach Art. 31 dieses Reglementes reduziert. Die Räumung des Zimmers ist Aufgabe der Angehörigen oder der Personen gemäss Kaskadenordnung. Wenn die Räumung nicht durch vorstehend genannte Personen erfolgt, werden die durch das Personal des Hauses am Bach aufgewendeten Stunden in Rechnung gestellt.

6 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite V. FINANZIERUNG UND GEBÜHREN Kostendeckung Art. 23 Das Haus am Bach wird durch Gebühren der Bewohner und durch weitere Einnahmen aus Leistungen finanziert. Die Gebühren haben den Betrieb und den laufenden sowie den künftigen Unterhalt zu decken. Die Gebühren sind nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu bemessen. Gebührenpflicht Art. 24 Gebührenpflichtig sind die Bewohner. Bei einem Todesfall haften die gesetzlichen Erben für die verfallenen Gebühren. Zusammensetzung Art. 25 Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr für Pension und Betreuung, einer Pflegegebühr, persönlichen Ausgaben und einer Gebühr für besondere Leistungen. Grundgebühr Art. 26 Die Grundgebühr für Pension und Betreuung enthält insbesondere die Kosten für Kost und Logis sowie die Benützung der Infrastruktur. Die detaillierte Zusammensetzung der Grundgebühr regelt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung. Pflegegebühr Art. 27 Für die nötige umfassende Pflege und Betreuung wird zusätzlich zur Grundgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen die Pflegegebühr erhoben. Diese enthält die Kosten für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie die persönliche Betreuung, die nach dem Grad der Pflege- und Betreuungsbeanspruchung abgestuft wird. Sie entspricht anerkannten Richtlinien sowie Abstufungs-Kriterien von Fachverbänden oder Krankenversicherern. Das anzuwendende Berechnungssystem für die Pflegegebühr bestimmt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung. Gebühr für besondere Leistungen Art. 28 Die Gebühr für besondere Leistungen enthält insbesondere die Kosten für alle zusätzlichen Komfortleistungen und Sonderwünsche. Die detaillierte Zusammensetzung der Gebühr für besondere Leistungen regelt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung.

7 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Pflegegrad Art. 29 Beim Eintritt werden der Pflegegrad und die Stufe von der Pflegedienstleitung bestimmt und festgelegt. Anpassung Art. 30 Die Einstufung wird von der Pflegedienstleitung nach den Vorschriften der Krankenversicherer oder von Fachverbänden in regelmässigen Abständen überprüft. Bei veränderten Verhältnissen wird die Pflegegebühr angepasst. Reduktionen auf Gebühren Art. 31 Bei mehr als dreitägiger temporärer Abwesenheit (Krankenhaus-, Kuraufenthalt auf ärztliche Verordnung, Ferien und dergleichen) wird ab dem vierten Tag eine Reduktion auf die Grundgebühr gewährt. Die Reduktion für temporäre Abwesenheit ist höchstens für die Dauer von 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Bei Abwesenheiten im Spital oder Pflegeheim kann der Leitungsausschuss in Härtefällen den Abzug für längere Dauer gewähren. Bei Doppelbelegung wird eine Reduktion auf die Grundgebühr gewährt. Im Todesfall wird die Grundgebühr ab dem Tag nach dem Ableben reduziert. Die Reduktionsansätze werden im Gebührentarif festgelegt. Die Pflegegebühr wird bei Abwesenheiten in Anlehnung an die Abmachungen mit den Krankenversicherern oder Fachverbänden in Abzug gebracht. Weitere Einzelheiten dazu werden in den Vollzugsvorschriften geregelt. Zuschlag für Feriengäste Art. 32 Feriengäste des Hauses am Bach, die nur temporär aufgenommen werden, bezahlen einen Zuschlag zur Grundgebühr. Der Zuschlagansatz wird im Gebührentarif festgelegt. Ein-/Austritts-Tag Art. 33 Für den Eintritts-, wie auch für den Austritts-Tag sind die vollen Gebühren zu entrichten.

8 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Gebührentarif Art. 34 Die detaillierten Gebührenregelungen werden durch den Gemeinderat in Form eines Gebührentarifes festgelegt. Rechnungsstellung Art. 35 Die Rechnungsstellung und die Zahlungsfrist für Rechnungen regelt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung. Verzugs- und Vergütungszinsen Art. 36 Für Rechnungen, die nicht innert der festgesetzten Zahlungsfrist beglichen werden, ist ein Verzugszins zu bezahlen. Dies gilt auch für die Bezahlung provisorischer Beträge oder wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Ergibt sich aufgrund eines erfolgreich ergriffenen Rechtsmittels, dass ein zu hoher Betrag bezahlt wurde, ist der Minderbetrag mit einem Vergütungszins zurückzuerstatten. Verzugs- und Vergütungszins entsprechen den kantonalen Ansätzen 5. Verzicht wegen Geringfügigkeit Art. 37 Infolge Geringfügigkeit wird auf den Bezug von Verzugszins oder die Gewährung von Vergütungszins verzichtet. Die Betragslimite wird in der Vollzugsverordnung geregelt. VI. RECHTE UND PFLICHTEN DER BEWOHNER Grundsatz Art. 38 Mit Ausnahme der unten angeführten Begebenheiten werden die Rechte und Pflichten durch den Gemeinderat in der Hausordnung festgelegt. Haftung Art. 39 Für vermisste oder verloren gegangene Kleidungsstücke und Effekten, für im Zimmer aufbewahrte Geld- und Wertsachen sowie für Schäden übernimmt das Haus am Bach keine Haftung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes 6 und die zwingenden Haftungsbestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes 7. 5 Regierungsratsbeschluss über die Verzugs- und Vergütungszinsen für Steuerbeträge, sgs Verantwortlichkeitsgesetz, sgs Schweizerisches Obligationenrecht, abgek. OR, SR 220

9 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Versicherungen Art. 40 Die Versicherung der persönlichen Gegenstände und Möbel sowie die Kranken- und Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache des Bewohners. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Ärztliche Betreuung Art. 41 Die freie Arztwahl ist für jeden Bewohner gewährleistet. Beim Eintritt teilt der Bewohner der Heimleitung mit, welcher Arzt die Betreuung für ihn wahr nimmt. Es ist Sache des Bewohners, bzw. dessen Vertretung für einen geeigneten Hausarzt zu sorgen. Der Name des zuständigen Arztes ist der Heimleitung innert Wochenfrist bekannt zu geben. Information Ärzte Art. 42 Die betreuenden Ärzte haben die Pflegedienst-Leitung über die angeordnete Behandlung zu instruieren und Auskunft zu erteilen. Religions- und Glaubensfreiheit Art. 43 Die Religions- und Glaubensfreiheit ist gewährleistet. Beanstandungen gegen Mitbewohner/Angestellte Beanstandungen gegen Hausleitung Rechtsschutz über Beanstandungen VII. BEANSTANDUNGEN Art. 44 Beanstandungen gegen Mitbewohner oder Angestellte sind an die Hausleitung zu richten. Art. 45 Beanstandungen gegen die Hausleitung sind an den Leitungsausschuss zu richten. Art. 46 Der Rechtsschutz über Beanstandungen gegen Mitbewohner und Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 8. VIII. RECHTSSCHUTZ Aufnahme-Entscheid Art. 47 Gegen den Aufnahme-Entscheid der Hausleitung kann innert 14 Tagen schriftlich beim Leitungsausschuss Rekurs erhoben werden. 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, abgek. VRP (sgs 951.1)

10 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Zwangsweise Aufhebung Pensionsverhältnis Art. 48 Gegen den Entscheid zur zwangsweisen Aufhebung des Pensionsverhältnisses durch den Leitungsausschuss (gemäss Art. 19 dieses Reglementes) kann innert 14 Tagen schriftlich beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Allgemeiner Rechtsschutz Art. 49 Der allgemeine Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9. IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art. 50 Das Reglement für den Betrieb des Hauses am Bach, Ausgabe 2002 vom 20. November 2001 wird aufgehoben und mit vorstehendem Reglement ersetzt. Vollzugsbeginn Art. 51 Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Reglementes. Vom Gemeinderat Vilters-Wangs erlassen am 5. November 2013 (GRB 410/2013) Wangs, 5. November 2013 Gemeinderat Vilters-Wangs Bernhard Lenherr, Gemeindepräsident Renate Jäger, Gemeinderatsschreiber-Stv. Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom 12. November 2013 bis 11. Dezember Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sgs 951.1

11 Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Vilters-Wangs Seite Verteiler: - Gemeindepräsident - Ratsmitglieder - Hausleiterin - Verwaltungsleiterin - Leiterin Dienste - Leiter Verpflegungsdienst - Sammlung Rechtserlasse - Aktenablage

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