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1 Flexibel? Sicher! Arbeitszeitgesetz modernisieren jetzt! Arbeitswelt zukunftsorientiert gestalten statt ideologischer Schreckgespenste 1.) Ausgangslage Globale Vernetzung und Kommunikation, weltweiter Wettbewerb, Digitalisierung von bzw. in Märkten, Wirtschaft und Gesellschaft, kürzere Produktlebenszyklen, Just-in-Time- Konzepte in Logistik, Produktion und Distribution, starke Konjunkturschwankungen, eine anspruchsvollere, buntere, mobilere Gesellschaft und kundenorientierte Öffnungszeiten bzw. Angebote und Services erfordern von allen Akteuren mehr Flexibilität. Weltweit wird immer weniger auf Lager produziert, Aufträge kurzfristig storniert, erteilt und abgearbeitet. In allen Ländern gewinnen daher flexible Arbeitszeiten an Bedeutung. Gesetzliche Arbeitsrechtsbestimmungen, insbesondere Arbeitszeitgesetze, sind ein wesentlicher Faktor für Standort und Arbeitsplätze. Das österreichische Arbeitszeitgesetz ist unübersichtlich und über weite Strecken sehr restriktiv. Die Rahmenbedingungen entsprechen vielfach nicht den Notwendigkeiten einer modernen Arbeitswelt. Laut World Economic Forum, The Global Competitiveness Report , gehören einschränkende Arbeitsrechtsbestimmungen zu den am meisten problematischen Faktoren für die unternehmerische Tätigkeit in Österreich: Hinzu kommt, dass Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam vielfach viel flexibler agieren wollen, als sie es aufgrund überholter, starrer gesetzlicher Regelungen derzeit können. Laut einer aktuellen Umfrage der WKO sind 73 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Meinung, dass die heutige Arbeitswelt von allen mehr Flexibilität erfordert als früher. Nur für 12 Prozent der Befragten ist Flexibilität kein Thema.

2 Viele Unternehmen setzen schon jetzt auf flexible Arbeitszeitgestaltung, um dadurch ihr Arbeitszeitvolumen besser an die Auftragslage anpassen zu können, teure Steh- und Leerzeiten zu reduzieren oder eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu ermöglichen. Das sichert Arbeitsplätze. Allerdings ist die Flexibilität in der Arbeitswelt zahlreichen Grenzen und Beschränkungen unterworfen. Mit der Folge, dass Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Spannungsfeld zwischen starren gesetzlichen Vorgaben und rechtlicher Grauzone hin- und hergerissen werden dies mit der entsprechenden Unsicherheit und Bedrohung durch Strafsanktionen. 2.) EU-Arbeitszeitrichtlinie und Arbeitszeiten im europäischen Vergleich Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG), kurz EU-Arbeitszeitrichtlinie, ermöglicht wesentlich weitere Spielräume als das österreichische Arbeitszeitgesetz. Insbesondere sieht die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine tägliche Höchstarbeitszeitgrenze vor. Aus der Vorgabe einer täglichen Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden ergibt sich indirekt eine maximale tägliche Arbeitszeit von bis zu 13 Stunden (Artikel 3: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24- Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. ). Während das österreichische Arbeitszeitgesetz grundsätzliche eine tägliche Arbeitszeithöchstgrenze von 10 Stunden vorsieht, orientiert sich eine Reihe von europäischen Ländern bei der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze an der EU- Arbeitszeitrichtlinie bzw. lässt grundsätzlich täglich Arbeitszeiten bis zu 12 oder 13 Stunden zu, so etwa Schweden, Norwegen, Dänemark, das Vereinigte Königreich, Irland, Slowakei oder Italien.1 Gesundheit ist zweifellos von vielfältigsten Faktoren abhängig, festzuhalten ist jedoch, dass Länder wie Schweden, Malta oder Irland, die eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 13 Stunden zulassen, den internationalen Vergleich hinsichtlich gesunder Lebensjahre anführen: 1 Quelle: Eurofound, Working time developments in the 21st century, März 2016; Eurofound, Developments in collectively agreed working time 2014, Juli 2015, eigene Recherche. 2

3 Bei den jährlich normalerweise geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (einschließlich Urlaub und Feiertage) liegt Österreich mit rund Stunden gegenüber rund Stunden im Durchschnitt der EU28 im europäischen Mittelfeld (Eurofound, Working time developments, 2016). Eine bloße Darstellung der Wochenarbeitszeit wie in öffentlichen Diskussionen wiederholt erfolgt - greift hier zu kurz, zumal nur eine Betrachtung der Jahresarbeitszeit unter Einbeziehung der in Österreich überdurchschnittlichen gesetzlichen Urlaubs- und Feiertagsansprüche ein sachgerechtes Gesamtbild ergibt. 3.) Warum ist das österreichische Arbeitszeitgesetz zu restriktiv Das Arbeitszeitgesetz gibt über die EU-Arbeitszeitrichtlinie hinaus zahlreiche Restriktionen und Schranken vor. Im Ergebnis sind neben EU-Arbeitszeitrichtlinie und Arbeitszeitgesetzen auch Arbeitszeitvorgaben durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung, d.h. fünf Ebenen der Arbeitszeitregelungen zu beachten, was hohe Komplexität verursacht. In der Praxis ist insbesondere die gesetzliche Tageshöchstarbeitszeit von grundsätzlich zehn Stunden ( 9 Abs. 1 AZG) vielfach nicht praktikabel. Zwar bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für die Praxis wichtige, punktuelle Durchbrechungen dieser 10-Stundengrenze, etwa bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils ( 7 Abs. 4 AZG), durch Kollektivvertrag bei Schichtarbeit ( 4a Abs. 4 AZG) oder bei aktiver Reisezeit ( 20b Abs. 6), diese decken jedoch wesentliche Anforderungen in der Praxis nicht ab. 3

4 Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass bei Gleitzeit im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung eine Überschreitung der 10-Stundengrenze nicht möglich ist. Gerade auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es oft wichtig Modelle zu haben, wo etwa einzelne längere Arbeitstage in Folge längere Freizeitblöcke ermöglichen. Bei Gleitzeit ist es oft ein Wunsch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einzelnen Tagen etwas über die 10-Stundengrenze hinaus noch fertig zu machen und an einem anderen Tag dafür früher heim zu gehen, dies ist aber gesetzlich nicht möglich. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass das Arbeitszeitgesetz sehr einschränkende Regelungen vorsieht, während gleichzeitig etwa das öffentliche Dienstrecht ( 48a BDG, 20 VBG, diverse Landesregelungen) und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ( 3 KA- AZG) entsprechend der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine Tagesarbeitszeit von bis zu 13 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von im Durchschnitt 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen erlauben. 4.) Worum es bei der Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes jetzt geht Es geht um einen weniger restriktiven Gesetzesrahmen, eine stärkere Orientierung an der EU- Arbeitszeitrichtlinie, insbesondere bei der täglichen Höchstgrenze, und mehr Gestaltungsspielraum auf Betriebsebene. Vorrangig sind hierbei: Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei Gleitzeit auf 12 Stunden o Diese Maßnahme wurde bereits 2013 im Regierungsprogramm verankert, aber bisher nicht umgesetzt: Höchstarbeitszeitgrenzen anheben: bei Gleitzeit bis zu 12 Stunden (Gleit- oder Überstunden) unter Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zur Erreichung größerer Freizeitblöcke o D.h. die in 4b AZG vorgesehene Gleitzeitvereinbarung soll eine tägliche Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen können, wenn sie die Möglichkeit vorsieht, ein Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen, und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe nicht ausgeschlossen wird. o Die diesbezüglichen Gespräche im Jahr 2014 scheiterten an dem sachwidrig aufgestellten Junktim mit der leichteren Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche. Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe auch auf Betriebsebene o Das Arbeitsruhegesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe vor, so etwa durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten ( 12 ARG) oder durch Kollektivvertrag ( 12a ARG). o In der Praxis treten jedoch immer wieder Fälle auf, wo Ausnahmeregelungen zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich sind, eine Verordnung oder der Abschluss eines Kollektivvertrages so kurzfristig nicht möglich bzw. praktikabel ist (z.b.: wichtiger dringender Auftrag langt kurzfristig freitagvormittags ein). Hier braucht es die rechtliche Möglichkeit, im Einvernehmen auch auf Betriebsebene Ausnahmemodelle vereinbaren zu können. 4

5 Klarstellung zur Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden o Im Gegensatz zu Deutschland delegiert das österreichische Arbeitszeitgesetz eine Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit (Durchrechnungsmodelle: in einzelnen Wochen länger, in anderen kürzer) weitestgehend an die Kollektivvertragspartner. Derartige Modelle sind in Kollektivverträgen weit verbreitet - mit unterschiedlichem Ausmaß an Flexibilität. In der Metallindustrie konnte 2015 mit dem neuen Zeitkontenmodell ein wesentlicher positiver Schritt umgesetzt werden. o Der gesetzliche Rahmen für die Vereinbarung von Durchrechnungs- bzw. Zeitkontenmodellen ist zu restriktiv und sollte erweitert werden. Zumindest wäre klar zu stellen, dass sowohl Zeitguthaben als auch Zeitschulden mehrmalig in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können ( 4 Abs. 7 AZG). 5.) Worum geht es bei der Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes NICHT o Es geht nicht um eine generelle Arbeitszeitverlängerung, die Arbeitszeit bleibt in Summe gleich. o Die angeführten Punkte bedeuten weder Lohnraub noch Überstundenklau. Es geht um zeitgemäße Regelungen und Arbeitszeitgrenzen und praktikable Lösungen auf betrieblicher Ebene. o Die angestrebte Ausweitung der Gleitzeit ist im beiderseitigem Interesse. Längere Freizeitblöcke ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit und werden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr geschätzt. o Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein hohes Gut und wird in keiner Weise in Frage gestellt. 6.) Nein zu Abtauschgeschäften und Basar-Mentalität o Die Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes ist für den Wirtschafts- und Arbeitsstandort Österreich dringend geboten und es ist bedauerlich, dass die wesentliche Umsetzung des Regierungsprogramms hierzu seit mittlerweile mehr als drei Jahren blockiert wird. o Eine Junktimierung der Anpassung des Arbeitszeitgesetzes mit einer leichteren Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche wird abgelehnt, letztere würde die Seniorität verstärken, gerade die Beschäftigung ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verteuern und die Wirtschaft mit Mehrkosten von 300 bis 400 Mill. Euro belasten. o Ebenso sind Rufe nach gesetzlichen Wahlarbeitszeitmodellen (einseitiges Recht auf Änderung des Arbeitszeitausmaßes - Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit und umgekehrt, Änderung des Teilzeitausmaßes etc.) oder einer generellen Arbeitszeitverkürzung schlicht kontraproduktiv. 5

6 7.) Aktueller Stand und Ausblick o Die Bundesregierung hat die Themen Arbeitszeitflexibilisierung und Mindestlohn den Sozialpartnern übertragen. Sollten keine gemeinsamen Lösungen gefunden werden, hat die Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 vereinbart, im 3. Quartal 2017 einen eigenen Vorschlag zu beschließen. o Bei der Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes sind v.a. Fortschritte bei der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze zentral, zumindest muss die Gleitzeit bis zu 12 Stunden laut ursprünglichem Regierungsprogramm noch im Jahr 2017 gesetzlich umgesetzt werden. o Arbeitszeitgesetz modernisieren jetzt! 6

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