Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG angemessen, sinnvoll und notwendig!

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1 Sperrfrist: , Uhr Es gilt das gesprochene Wort Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG angemessen, sinnvoll und notwendig! Referat von Jean-Luc Nordmann, Direktor für Arbeit seco, Bern anlässlich des Mediengesprächs economiesuisse/arbeitgeberverband vom 8. Juli

2 2 1 Die Arbeitslosenzahlen 1.1 Per Ende Juni beläuft sich die Arbeitslosenquote auf 2.5 %. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass Ende Juni 90'705 Personen arbeitslos waren. 1.2 Jahresdurchschnitte Jahr Anzahl Arbeitslose Arbeitslose (in %) Schulden AlV (in CHF) % % 4.1 Mia % 6.4 Mia % 5.8 Mia % 6.2 Mia % 8.2 Mia % 8.8 Mia % 7.8 Mia % 5.7 Mia % 2.3 Mia. (Prognose) 90'000 bis % Langzeitarbeitslose Jahr Anzahl Langzeitarbeitslose Langzeitarbeitslose (in %) (prov.) Durchschnittliche monatliche Aussteuerungen Jahr (prov.) Durchschnittliche Aussteuerungen/Monat 1 290

3 3 1.5 Durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit Jahr Durchschnittl. Dauer der Arbeitslosigkeit Kalendertage Kalendertage Kalendertage Kalendertage (prov.) Kalendertage 2 Warum eine Revision? 2.1 Die Mitte der 90er Jahre eingeführten Notmassnahmen für den Schuldenabbau sind bis längstens Ende 2003 befristet. 2.2 Wir brauchen eine konjunkturunabhängige Finanzierung. 2.3 Die bilateralen Verträge mit der EU betreffend Freizügigkeit im Personenverkehr machen Anpassungen nötig, um nicht nach kurzer Zeit der Arbeit in der Schweiz lang andauernde Bezüge zahlen zu müssen. 2.4 Die verbesserten Wiederintegrationsleistungen (RAV, arbeitsmarktliche Massnahmen) rechtfertigen eine Anpassung der Leistungen. 2.5 Erfahrungen mit der 2. Revision machen auch eine ganze Reihe von gesetzlichen Leistungsverbesserungen nötig. 3 Die wichtigsten Änderungen 3.1 Konjunkturunabhängige Finanzierung (keine höhere Belastung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bund und Kantone in schlechten Zeiten). 3.2 Solidaritätsbeitrag (Versicherungsprämie auf Jahreseinkommen zwischen 106'800 und 267'000 Franken) wird bei hohem Schuldenstand der Versicherung automatisch eingeführt (heutiger Solidaritätsbeitrag ist befristet bis Ende 2003 und fällt danach automatisch weg). Er dient dem Schuldenabbau, welcher im Jahre 2003 erreicht sein wird. Diese Massnahme ist zwar aufgeschoben, aber nicht aufgehoben, doch bei Ablehnung des Gesetzes würde sie aufgehoben! 3.3 Reduktion der Versicherungsbeiträge für alle von 3 auf 2 %, d.h. ca. 2 Mia. Franken geringere Prämien. 3.4 Sozial abgefederte Anpassung der Leistungsdauer an die verbesserten Vermittlungs- und Wiederintegrationsleistungen (Reduktion von 520 auf 400 Tage, davon ausgenommen über 55- Jährige, IV- und UV-Rentner und Erhöhungsmöglichkeit in Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit).

4 4 3.5 Verlängerung der Beitragszeit von 6 auf 12 Monate (Anpassung an die Freizügigkeit im Personenverkehr gemäss den bilateralen Verträgen). 3.6 Kippgrösse für Taggeldhöhe % erhöht von 130 auf 140 Franken, neu indexiert (reale Erhöhung der Entschädigung). 3.7 Anrechnung von Abgangsentschädigungen in Sozialplänen ab maximalem Verdienst von CHF 106' Übernahme von mindestens einem Drittel der Unfallversicherungsprämien durch die Arbeitslosenversicherung (reale Erhöhung der Entschädigung). 3.9 Bei Arbeitslosenentschädigung nach Erziehungszeit: Wegfall der Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage, neu Berücksichtigung erworbener Beitragszeit und Flexibilisierung der Geltendmachung Tage längere Arbeitslosenentschädigung im Falle von Krankheit (max. 44 Tage = 2 x 1 Monat, bisher 34 Tage) Wochen zusätzliches Taggeld nach Niederkunft Förderung der interkantonalen und interinstitutionellen Zusammenarbeit. 4 Welche Arbeitslosen sind von der Verlängerung der Mindestbeitragszeit von 6 auf 12 Monate betroffen? 4.1 Am stärksten betroffen sind ausländische Arbeitnehmer, die nur für kurze Zeit in der Schweiz arbeiten. 4.2 Die jüngeren Arbeitslosen unter 30 Jahren sind stärker betroffen als der Durchschnitt, die über 40-Jährigen sind geringer betroffen. 4.3 Es gibt praktische keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowie zwischen den Sprachregionen. 5 Welche Arbeitslosen sind von der Verkürzung der Leistungsdauer von 520 auf 400 Tage (mit sozialer Abfederung für über 55-Jährige) betroffen? 5.1 Am stärksten betroffen sind ausländische Arbeitnehmer ohne Jahresaufenthalter- / Niederlassungsbewilligung. 5.2 Die jüngeren Arbeitslosen unter 30 Jahren sind weniger betroffen, ebenso die älteren über 55 Jahren (wegen der sozialen Abfederung). Stärker betroffen sind die 40- bis 54-Jährigen (ca. 1.5 Mal so stark als der Durchschnitt). 5.3 Es gibt praktisch keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowie zwischen den Sprachregionen.

5 5 6 Welche Arbeitslosen sind am stärksten von der Kombination Erhöhung Beitragszeit und Reduktion Leistungsdauer betroffen? 6.1 Am stärksten betroffen sind ausländische Kurzaufenthalter (2.6 Mal stärker als der Durchschnitt) sowie junge Arbeitslose unter 20 Jahren (1.9 Mal stärker als der Durchschnitt). Unterdurchschnittlich betroffen sind über 55-Jährige. 6.2 Es gibt keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowie zwischen Deutsch- und Westschweiz. Das Tessin ist unterdurchschnittlich betroffen. 7 Betroffenheit (siehe Punkt 6) unter Einbezug des Risikos, arbeitslos zu werden Durchschnitt 1.0 Männer 0.9 Frauen 1.1 Deutschschweiz 0.9 Westschweiz 1.3 Tessin 1.2 Altersgruppen: Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 0.3 Dies bedeutet, dass Frauen um rund 20 % stärker betroffen sind als Männer, Tessiner und Westschweizer stärker als die Deutschschweizer. 8 Einfluss Bilaterale Mit dem Freizügigkeitsabkommen zum Personenverkehr können Kurzaufenthalter nach Ablauf ihrer Tätigkeit in der Schweiz bleiben, um Arbeit zu suchen. Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, dürfen sie während der ganzen Bezugsdauer hier bleiben und Leistungen beziehen. Der Vergleich mit der EU zeigt, dass mit der heutigen Regelung in der Schweiz mit einer relativ kurzen Beitragszeit eine relativ lange Bezugsdauer erworben werden kann. Mit der geplanten Verlängerung soll ein Arbeitslosentourismus im Umfang von 150 Millionen Franken jährlich zu Lasten der Schweiz verhindert werden.

6 6 9 Zusammenfassung Die 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist finanzpolitisch nötig, konjunkturpolitisch angezeigt, arbeitsmarktlich wertvoll, sozialpolitisch angemessen im Vergleich zur EU und mit Blick auf die Freizügigkeit im Personenverkehr mit der EU notwendig angesichts der verbesserten Integrationsleistungen sinnvoll. Sie beinhaltet eine sozial abgefederte Anpassung der Leistungsdauer und der Beitragszeit eine reale Erhöhung der Entschädigung eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen eine konjunkturunabhängige Finanzierung mit reduziertem Beitragssatz die Beibehaltung der Solidarität besser Verdienender im Bedarfsfall.

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