Unternehmensnachfolge. Steuerliche Aspekte. Handwerkskammer Dortmund Ardeystraße Dortmund

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1 Unternehmensnachfolge Steuerliche Aspekte

2 Relevante Steuergebiete bei der Unternehmensnachfolge Steuerrecht - Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer - Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer - Verkehrssteuern Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer

3 Grundsätze zur Steuerminimierung Vergünstigungen ausnutzen Nutzung von Steuerfreistellungen und Freibeträgen Nutzung von ermäßigten Steuersätzen Verschiebung von Steuerlasten in die Zukunft/ Buchwertfortführung Abschreibungsfähigkeit von etwaigen Anschaffungskosten Steuerfallen vermeiden Vermeidung von überraschenden Entnahmen Vermeidung des späteren Wegfalls vorhergehender Vergünstigungen

4 Übergabearten Die Veräußerung Die Betriebsverpachtung Die vorweggenommene Erbfolge - unentgeltlich - teilentgeltlich - gegen wiederkehrende Leistungen

5 Die Veräußerung Entgeltliche Übertragung von Personengesellschaften/ Einzelunternehmen Grundsatz: Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Mögliche Vergünstigungen: 16 EStG / 34 EStG gilt bei - Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs - Des gesamten Mitunternehmeranteils - Vollendung des 55. Lebensjahres oder Berufsunfähigkeit - Auf Antrag und 1 x im Leben Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Mitunternehmeranteils

6 Die Veräußerung Vergünstigungen sind: - Freibetrag in Höhe von (gekürzt um den Betrag des Veräußerungsgewinns, der übersteigt) - Begünstigter Steuersatz (56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %) Alternativ: Fünftelmethode immer anwendbar (Kappung von Tarifspitzen, rechnerische Verteilung des Veräußerungsgewinns) Thema des Vortrags

7 Die Veräußerung Fünftelregelung Freibetrag halber Steuersatz Veräußerungspreis Buchwertkapital Veräußerungsgewinn (VG) Freibetrag Steuerpfl. VG Lfd. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Steuerbelastung Grundtabelle ohne Soli und Kirchensteuer

8 Die Veräußerung Entgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen Grundsatz: Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach 17 EStG bei einer Beteiligung ab 1% Teileinkünfteverfahren, d.h. 60% sind steuerpflichtig und 40% sind steuerfrei Mögliche Vergünstigung: - Freibetrag ihv (gekürzt um den Betrag des Veräußerungsgewinns, der übersteigt) - Freibetrag wird nur entsprechend der übertragenen Beteiligungsquote gewährt - Vergünstigungen sind altersunabhängig - Keine weitere Tarifbegünstigung

9 Die Veräußerung Veräußerungspreis Anschaffungskosten Veräußerungsgewinn davon steuerpflichtig Steuerbelastung bei Steuersatz von 30%

10 Die Betriebsverpachtung Einkommensteuer Eine Betriebsverpachtung liegt vor, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb für eine gewisse Zeit einem Dritten überlässt, der das Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt. Dem Betriebspachtvertrag liegt ein Pachtvertrag i.s.d. 581 ff. BGB zu Grunde. Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der dem Betrieb zuzuordnenden Werte, insbesondere also auch des Geschäftswerts, der Kunden etc.

11 Die Betriebsverpachtung Die Besteuerung für den Verpächter ist davon abhängig, ob dieser seine betriebliche Tätigkeit aufgibt oder beibehält. Der Verpächter hat hierbei grundsätzlich ein Wahlrecht, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden: a.)verpächter gibt betriebliche Tätigkeit auf: Verpachtete Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen, und die stillen Reserven sind aufzulösen Der Aufgabegewinn ist steuerbegünstigt ( 16 und 34 EStG) Pachteinnahmen sind steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung b.)verpächter gibt betriebliche Tätigkeit nicht auf: Der Betrieb gilt als fortbestehend Der Verpächter erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat einen Jahresabschluss zu erstellen Vermögen bleibt steuerverhaftet

12 Die vorweggenommene Erbfolge Begriff: Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man eine vertragliche Vermögensübertragung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge des Empfängers. Formen: unentgeltlich teilentgeltlich gegen Versorgungsleistungen

13 Die vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich - Einkommensteuer Übergeber: kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn Übernehmer: Zwingende Buchwertfortführung nach 6 Abs. 3 EStG (steuerneutrale Übertragung) - Betrieb im Ganzen - Teilbetrieb - anteiliger Betrieb durch Aufnahme eines Gesellschafters in ein bisheriges Einzelunternehmen (Entstehung einer Mitunternehmerschaft/Personengesellschaft) - Mitunternehmeranteil - Teil eines Mitunternehmeranteils

14 Die vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich - Steuerliche Fallstricke: G Wegfall der Betriebsaufspaltung Unvollständige Übertragung Nichtbeachtung von Behaltefristen GmbH Grundstück - Grundstück ist Betriebsvermögen (Besitzunternehmen) - Zwischen GmbH (Betriebsunternehmen) und Besitzunternehmen besteht eine Betriebsaufspaltung

15 Die vorweggenommene Erbfolge teilentgeltlich - Einkommensteuer Eine teilentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind, und dies den Teilnehmern bewusst ist. z.b. durch - Abstandszahlungen (einmalige Geldleistungen an den Übergeber) - Übernahme von privaten Verbindlichkeiten - Gleichstellungsgelder

16 Vorweggenommene Erbfolge teilentgeltlich - a.) Entgelt < Buchwert: Die Übertragung wird wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt (Buchwertfortführung / Fußstapfentheorie) b.) Entgelt > Buchwert: Die Übertragung wird wie eine voll entgeltliche Veräußerung behandelt Der Veräußerer erzielt einen begünstigten Veräußerungsgewinn Beim Erwerber entstehen Anschaffungskosten

17 Die vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung werden in drei Gruppen unterteilt: Versorgungsleistungen Unterhaltsleistungen Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung Die Versorgungsleistungen können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

18 Die vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen Voraussetzungen: Übertragung eines begünstigten Vermögensgegenstandes Gegen lebenslange wiederkehrende Leistungen An einen unbeschränkt einkommensteuerlichen Empfänger der Versorgungsleistungen Folge: Empfänger der Versorgungsleistungen versteuert diese nach 22 EStG. Der die Versorgungsleistung Zahlende kann die Zahlung als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen.

19 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Allgemein: Die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Entstehung: - von Todes wegen - unter Lebenden z.b. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung)

20 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III bis einschließlich (EURO) % % % über

21 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Freibeträge Persönlicher Freibetrag: Ehegatte: Kinder: Die vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen Regelverschonung: 85% Optionsverschonung: 100%

22 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten Regelverschonung: 85% Betrieb muss 5 Jahre fortgeführt werden. 400% der Ausgangslohnsumme darf in 5 Jahren nicht unterschritten werden. Optionsverschonung: 100% Betrieb muss 7 Jahre fortgeführt werden. 700% der Ausgangslohnsumme darf in 7 Jahren nicht unterschritten werden

23 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Bei Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten gilt: 11 bis 15 Beschäftigte: Lohnsumme 300% in fünf Jahren bzw. 565% in sieben Jahren 6 bis 10 Beschäftigte: Lohnsumme 250% in fünf Jahren bzw. 500% in sieben Jahren bis 5 Beschäftigte: keine Lohnsummenregelung So genanntes Verwaltungsvermögen wird von der Steuer grundsätzlich nicht verschont. Hier gibt es zahlreiche Einzelregelungen

24 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Grundlage für die Steuer ist der gemeine Wert des Unternehmens mindestens aber der Substanzwert. Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag * Kapitalisierungsfaktor (2017: 13,75%) Es besteht auch die Möglichkeit nach einem anderen anerkannten Verfahren zu bewerten. Als Mindestwert gilt der Substanzwert. Für Handwerk: AWH-Standard Thema des Vortrags

25 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Beispiel: Übertragung von Betriebsvermögen auf Tochter mit einem Buchwert von und einem Ertragswert von Betriebsvermögen Verschonungsabschlag 85% verbleiben Abzugsbetrag grundsätzlich Verringerung des Abzugsbetrages um 50% des die Wertgrenze übersteigenden Betrages verbleibender Abzugsbetrag Persönlicher Freibetrag: Unmittelbare Erbschaftsteuerbelastung 0

26 Zusammenfassung Minimierung der Steuerlast ist nur ein Gestaltungsziel der Unternehmensnachfolge. Unternehmenskontinuität, die wirtschaftliche Absicherung und der Familienfriede sind ebenfalls zu berücksichtigen. Das Steuerrecht ist nicht isoliert zu betrachten. Eine Abstimmung mit anderen Rechtsgebieten ist erforderlich. Unentgeltliche Übertragung = einkommensteuerneutral Möglichkeit der schrittweisen Aufnahme von Kindern (10-Jahres-Turni) Achtung bei Übertragung unter Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern (i.d.r. Betriebsgrundstücke) Bei der Betriebsaufspaltung ist höchste Vorsicht geboten!

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