Aktuelle Entwicklungen in der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Bernadett Schlitzer, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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1 Aktuelle Entwicklungen in der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bernadett Schlitzer, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
2 Besteuerung von SOPs und anderen Formen von aktienbasierter Vergütung BMF-Schreiben BMF-Schreiben vom , IV B 6 S /00, BStBl I 2006 S BFH-Urteile BFH vom , VI R 25/05, BStBl II 2009 S. 382 BFH vom , VI R 62/05, BStBl II 2008 S. 294 Bayerisches Landesamt für Steuern LfSt Bayern vom S St32/St33, ESt- Kartei LfSt Bayern 19 Karte 6.1 2
3 Optionsrechte Bisherige Rechtslage BMF-Schreiben vom , Rz Bei Optionsrechten ist zwischen handelbaren vs. nicht-handelbaren zu unterscheiden. Ein Optionsrecht ist handelbar, wenn es an einer Wertpapierbörse gehandelt wird. Dabei ist sowohl die Gewährung direkt vom Arbeitgeber bzw. Gewährung von verbundenen Unternehmen im Konzern (BFH v ) möglich. Handelbare Optionsrechte: Zufluss bei Gewährung Honorierung von in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten Nicht-handelbare Optionsrechte: Zufluss bei Ausübung Honorierung von in der Zukunft liegenden Tätigkeiten (Erfolgsmotivation) 3
4 Optionsrechte Aktuelle Entscheidungen BFH vom Der Zufluss des geldwerten Vorteils bei handelbaren Optionsrechten erfolgt erst aufgrund der Verwertung der Option, d.h. wenn das wirtschaftliche Eigentum auf den Optionsnehmer übergeht. Gleiches gilt für nicht-handelbare Optionsrechte. Solange noch Anspruch auf Erfüllung besteht, kann kein Zufluss von Arbeitslohn im Falle von handelbaren und nicht-handelbaren Aktienoptionsrechten vorliegen. Abtretbarkeit oder Übertragbarkeit sind für die Frage des Lohnzuflusses irrelevant. Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers ist ausschlaggebend. 4
5 Optionsrechte Aktuelle Entscheidungen BFH vom Tarifermäßigung des 34 Abs. 1 EStG ist für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen zu gewähren. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, wenn Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als 12 Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Voraussetzung der Zusammenballung der zufließenden Vergütungen ist bei Aktienoptionen gegeben, die auf Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, auch wenn sie nicht vollständig in einem einzigen VAZ ausgeübt wurden. 5
6 Optionsrechte Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom zum Thema: Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer Nicht handelbare Optionen Besonderheit: Zuflusszeitpunkt im Falle der Exercise und Sell Ausübungsvariante: Nicht: Tag der Ausbuchung oder Tag der Einbuchung wie BFH v Sondern: Zeitpunkt der Ausübung des Aktienoptionsrechts Bestätigung der früheren Verfügung des OFD Nürnberg und OFD München Unterscheidung im Erlass vom und hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts zwischen handelbaren und nicht handelbaren Aktienoptionsrechten überholt (Verweis auf BFH v ) Zufluss: Falls kein fremder Dritter, sondern der Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft Stillhalter ist, erfolgt der Zufluss erst bei Erwerb der Aktien aufgrund des Optionsrechts. Erlass vom : Ausführungen zur Tarifermäßigung nach 34 EStG (Verweis auf BFH v ): Tarifermäßigung kann auch dann angewendet werden, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionsrechte eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist. 6
7 Ausblick für handelbare Optionsrechte Besteuerung bei Ausübung: Finanzverwaltung macht es fest an der Stillhalter-Funktion des Arbeitgebers / Konzerngesellschaft ABER: BFH-Urteil vom erging nicht zu börsennotierten Aktienoptionsrechten (Eigenschaften: frei handelbar, frei veräußerbar, auf Termin auch an Dritte veräußert) Empfehlung von Ernst & Young GmbH: Lohnsteueranrufungsauskunft Insbesondere bei echt börsennotierten Optionen, d.h. wenn die Konditionen für den Optionserwerb durch den Planteilnehmer denen eines jeden anderen Investors entsprechen. Bei sog. tradeable options, d.h. die Bank tritt als market maker auf (z.b. typisch für Konzerne in der Schweiz), ist die Besteuerung bei Ausübung oder Verkauf jetzt geklärt. 7
8 Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Referentenentwurf Stellungnahme des Bundesrates Gesetzesbeschluss im Bundestag Zustimmung im Bundesrat Verkündung im Bundesgesetzblatt In Kraft treten:
9 3 Nr. 39 EStG Neuerungen im Vergleich zu 19a EStG Anhebung des Höchstbetrags auf EUR 360 p.a. Wegfall der Begrenzung auf die Hälfte der Vermögensbeteiligung Zusätzlich, keine Entgeltumwandlung Direkte Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen und über spezielle Fonds Für alle Mitarbeiter (mindestens 1 Jahr beschäftigt) offen Bewertung der Vermögensbeteiligung zum gemeinen Wert Wegfall des 19a Abs. 2 EStG explizite Regelung Ansatz börsennotierter Aktien in EUR / EWR mit niedrigstem Börsenkurs am Tag der Überlassung mündliche Auskunft des LfSt Bayern: niedrigster Börsenkurs wird weiterhin akzeptiert Übergangsregelungen komplex 3 Nr. 39 EStG gilt grundsätzlich ab Zwischen und : 3 Nr. 39 und 19a EStG gelten nebeneinander günstigste Regelung gilt Für Altfälle gilt 19a EStG bis einschließlich
10 Abgeltungssteuer Planteilnehmer im Falle von Exercise und Hold (dies ist besonders bei nicht-deutscher Planadministrator zu prüfen): Getrennte Unterkonten sind zu führen für Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, nebst deren Anschaffungskosten und für Aktien, die nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, nebst deren Anschaffungskosten. Nur so kann gewährleistet werden, dass Besteuerung richtig erfolgt. FiFo-Verbrauchsfolgeverfahren gilt weiterhin depotbezogen, d.h. pro Konto FiFo-Regelung findet auch auf Unterdepots Anwendung Dokumentation der Anschaffungskosten sollte sichergestellt sein 10
11 Danke für Ihr Interesse an der Präsentation. Für weitere Information kontaktieren Sie bitte: Ulrike Hasbargen: Britta Schmitt: Bernadett Schlitzer: 11
Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
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