ARBEITERWOHLFAHRT LANDESVERBAND SACHSEN E.V.

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1 Seite 1 von 6 ARBEITERWOHLFAHRT LANDESVERBAND SACHSEN E.V. UNTERNEHMENSKODEX DER ARBEITERWOHLFAHRT IN SACHSEN

2 Seite 2 von 6 Unternehmenskodex der AWO in Sachsen 1. Zielsetzung des AWO Unternehmenskodex 2. Das duale Führungssystem 3. Aufgaben und Verantwortung von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium 3.1 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium 3.2 Geschäftsführung Aufgaben und Verantwortung Vergütung der Geschäftsführung Loyalität und Interessenkonflikte 3.3 Aufsichtsgremien Zusammensetzung der Aufsichtsräte Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsräte Aufgaben und Befugnisse des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates Vergütung des Aufsichtsrates Interessenkonflikte der Aufsichtsräte 4. Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband Beschlossen durch den Landesausschuss am 16. April 2011 im Berufsförderungswerk in Dresden

3 Seite 3 von 6 Der AWO Unternehmenskodex basiert auf dem Statut, dem Grundsatzprogramm, den Grundsätzen und Eckpunkten zur Verbandsentwicklung und der Satzung sowie dem Unternehmenskodex des Bundes und stellt eine Vorschrift (Standard) für die Unternehmensführung der AWO in Sachsen dar. Die Werte der AWO sind auch Grundlage ihres unternehmerischen Handelns und dienen als Leitbild für ihre Führungs- und Leitungskräfte sowie für ihre Aufsichtsgremien. 1. Zielsetzung des AWO Unternehmenskodex Im Rahmen des Verbandsentwicklungsprozesses ist die Entflechtung der AWO Mitgliederorganisation und der AWO Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung zur Weiterentwicklung der AWO als moderner und zukunftsfähiger Wohlfahrtsverband. AWO Unternehmen im Sinne des Kodex sind: GmbH s, ggmbh s und Vereine mit Zweckbetrieben. Die wichtigsten Kriterien zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von AWO Unternehmen, sind klare Organisationsstrukturen in den Unternehmen und Betrieben eindeutige Abgrenzungen von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Funktionen der Gremien und Organe Gremien und Organe sollen nur mit Personen besetzt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. geregelte und verbindliche Kommunikationsstrukturen und -wege zwischen den Gremien und Organen sowie Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsgremien aussagefähige Frühwarnsysteme zur Erkennung und Minimierung wirtschaftlicher Risiken. 2. Das duale Führungssystem Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung ist die Trennung der Funktionen von Führung und Aufsicht der Betriebe und Unternehmen durch das Duale Führungssystem. Es gilt grundsätzlich für alle Organisationsmodelle der AWO in Sachsen. Im Rahmen des Dualen Führungssystems leitet und steuert die Geschäftsführung die Betriebe und Unternehmen in eigener Verantwortung berufen und überwachen die Gesellschafter und/oder die Aufsichtsgremien die Geschäftsführungen. Gesellschafter und/oder Aufsichtsgremien sind darüber hinaus für alle Entscheidungen von strategischer Bedeutung für die Betriebe und Unternehmen verantwortlich. Strategische Entwicklungen können von den Geschäftsführungen vorgeschlagen werden. In den Grundsätzen und Eckpunkten der AWO Verbandsentwicklung sind insbesondere drei Organisationsmodelle benannt, die das Duale Führungssystem realisieren. Weitere Kombinationen sind möglich. 3. Aufgaben und Verantwortung von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium Geschäftsführungen sind Geschäftsführer/innen, Prokuristen oder hauptamtliche Vorstände im Präsidiumsmodell. Aufsichtsgremien der AWO-Betriebe und Unternehmen sind je nach Verbands- und Unternehmensmodell Vorstände oder Präsidien der AWO-Gliederungen, Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsräte.

4 Seite 4 von Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium Geschäftsführung und Aufsichtsgremium arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Entwicklung und Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Unternehmens. Sie legt dies dem Aufsichtsgremium zur Beschlussfassung vor und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. Die Geschäftsführung informiert das Aufsichtsgremium regelmäßig, zeitnah und umfassend. Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung näher festlegen. Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsgremium sowie in der Geschäftsführung und im Aufsichtsgremium voraus. Eine umfassende Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht sind dafür unumgänglich. Geschäftsführung und Aufsichtsgremium beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Für eine ausreichende Versicherung für die Geschäftsführung und das Aufsichtsgremium ist Sorge zu tragen. 3.2 Geschäftsführung Aufgaben und Verantwortung Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Sie ist dabei an den Unternehmenszweck gebunden. Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risiko- und Qualitätsmanagement Vergütung der Geschäftsführung Die Vergütung der Geschäftsführung wird vom Aufsichtsgremium in angemessener Höhe festgelegt. Mögliche Interessenskonflikte müssen dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen gelegt werden. Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein Loyalität und Interessenkonflikte Die Geschäftsführungen sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und verhalten sich persönlich stets loyal gegenüber ihrem Unternehmen. Kein Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen, welche im Widerspruch zu den Interessen des Unternehmens stehen oder Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich persönlich nutzen. Es ist darauf zu achten, dass bereits der Anschein solcher Verhaltensweisen vermieden wird. Die Geschäftsführungen sind in besonderer Weise dazu verpflichtet, die Grundwerte und das Leitbild der AWO als einem besonderen Wohlfahrtsverband in Deutschland zu berücksichtigen und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Einhaltung sowie für deren

5 Seite 5 von 6 Mitgliedschaft bei der AWO zu werben. Die Geschäftsführungen wissen um ihre diesbezügliche persönliche Vorbildfunktion. Dies schließt die persönliche Mitgliedschaft in der AWO ein. Geschäftsführungen und Mitarbeiter/innen dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Zuwendungen sind den Aufsichtsgremien anzuzeigen. Eine Beteiligung der Geschäftsführungen an Unternehmen, die mit der AWO, ihren Betrieben bzw. Unternehmen verbunden sind oder in Geschäftsbeziehungen stehen, ist durch die Aufsichtsgremien zu genehmigen. Eine Beteiligung, der den Geschäftsführungen im Sinne der Abgabenordnung nahestehenden Personen an derartigen Unternehmen, ist offenzulegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsgremiums, andere Nebentätigkeiten sind diesem Gremium mitzuteilen. Für Mitglieder der Geschäftsführungen von AWO Betrieben und Unternehmen gilt ein Abstandsgebot von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführungsfunktion bis sie in ein Aufsichtsgremium des gleichen Betriebes oder Unternehmens berufen werden. 3.3 Aufsichtsgremien Die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsgremien sind wie nachfolgend dargestellt geregelt: Aufsichtsgremium ehrenamtliche Vorstände Präsidien Gesellschafterversammlungen Aufsichträte Zusammensetzung der Aufsichtsräte Regelungen finden sich in Gesetz / Satzung Gesetz / Satzung Gesetz / Satzung Satzung / Unternehmenskodex / Aktiengesetz (in Anlehnung) Sofern ein Aufsichtsrat besteht, sollte er aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Es sollte auf eine fachlich ausgewogene Auswahl der Mitglieder geachtet werden. Die qualifizierte Mehrheit muss Mitglied der AWO sein Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsräte Die Gesellschafterversammlung überträgt dem Aufsichtsrat mindestens nachfolgende Aufgaben: begleiten und überwachen der Geschäftsführung einfordern einer zeitnahen Einbeziehung in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen, jedoch keiner Beteiligung am operativem Geschäft der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben der Aufsichtsrat hat die Wirksamkeit seiner Tätigkeit zu reflektieren Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ausreichende zeitliche Ressourcen für die Aufsichtstätigkeiten bereitstellen. Das Unternehmen sorgt für die notwendige Qualifizierung seines Aufsichtsrates. Pro Jahr sollen mindestens vier Sitzungen des Aufsichtsrates stattfinden. In Abhängigkeit von der Situation des Unternehmens können auch mehr Sitzungen anberaumt werden. Pro Kalenderjahr muss mindestens eine Sitzung des Aufsichtsrates stattfinden.

6 Seite 6 von Aufgaben und Befugnisse des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates koordiniert die Arbeit seines Gremiums, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrates nach außen wahr. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates ist für eine verantwortungsbewusste Führung dieses Gremiums verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Bei Abschlussprüfungen sollte der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte der Abschlussprüfung zu setzen, Gebrauch machen. Dies schließt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gemäß 53 HGrG ein. Dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates werden durch die Geschäftsführungen der AWO- Betriebe und Unternehmen die notwendigen inhaltlich-fachlichen Informationen sowie ausreichende Unterstützung zur Verfügung gestellt Vergütung des Aufsichtsrates Die Mitarbeit im Aufsichtsrat ist in der Regel ehrenamtlich. Ein angemessener Aufwandsersatz ist auf Beschluss desjenigen Gremiums, welches die Mitglieder des Aufsichtsrates beruft, möglich Interessenkonflikte der Aufsichtsräte Im Anhang zum Jahresabschluss ist aufzuführen, welches Mitglied des Aufsichtsrates ggf. bei welchen anderen Unternehmen ein entsprechendes Mandat hat. Um ihre Unabhängigkeit zu wahren, sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht Geschäftsführungen bzw. Vorstände branchenähnlicher Betriebe oder Unternehmen oder konkurrierender Verbände sein und sollen nicht in Abhängigkeit vom Unternehmen stehen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Interessenskonflikte im Aufsichtsrat offen zu legen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie ihnen nahestehender Personen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine Beteiligung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder ihnen nahestehender Personen an Unternehmen, die mit der AWO, ihrer Betriebe bzw. Unternehmen verbunden sind oder in Geschäftsbeziehung stehen, sind offen zu legen. Dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats in Form einer Abberufung durch die Gesellschafterversammlung bzw. das berufende Gremium. An Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine Kredite vergeben werden. Berater- sowie sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Mitglieds des Aufsichtsrates mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. 4. Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband Die Geschäftsführung eines AWO Unternehmens beteiligt sich an verbandsinternen Maßnahmen und Instrumenten, insbesondere zum Risiko- und Qualitätsmanagement sowie zur Engagementförderung. Die Werte des Kodex bestimmen das tägliche Handeln der Führung- und Leitungskräfte sowie der Mitglieder in Aufsichtsgremien. Der Unternehmenskodex ist fortzuschreiben. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e.v. Georg-Palitzsch-Straße 10, Dresden Ruf (0351) , Fax (0351) landesverband.kontakt@awo-sachsen.de

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