Die Akkreditierung an Fachhochschulen nach der neuen FH Akkreditierungsverordnung. Wien / / Dr. Achim Hopbach
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- Mina Lorenz
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1 Die Akkreditierung an Fachhochschulen nach der neuen FH Akkreditierungsverordnung Wien / / Dr. Achim Hopbach
2 Phase 1: Vor der Antragstellung AQ Austria informiert über Regeln, Fristen, Kosten, Verfahrensweisen. Viele während eines Verfahrens möglicherweise auftretende Probleme können durch frühzeitigen Kontakt vermieden werden! Seite 2
3 Achtung: Verfahren bei Akkreditierungsrelevanten Änderungen Abs. 1 Änderungen in einem der folgenden Punkte bedürfen einer bescheidmäßigen Genehmigung: 1. Trägergesellschaft 2. Bezeichnung der Hochschule 3. Bezeichnung von Studiengängen 4. Qualifikationsziel und -profil der Studiengänge 5. Dauer und Umfang der Studiengänge 6. Anzahl der Studienplätze 7. Wortlaut der zu vergebenden akademischen Grade 8. Standort/e der Hochschule Seite 3
4 Achtung: Verfahren bei Akkreditierungsrelevanten Änderungen Abs. 3: Ist für die Entscheidung über die Änderung des Bescheides eine externe Begutachtung notwendig, finden die 5 bis 8 sowie 10 bis 11 Anwendung. Verfahren sind in der Durchführung grundsätzlich wie Akkreditierungsverfahren zu behandeln! Seite 4
5 Phase 2: Antragstellung und Entscheidung über Verfahrensart - 1 Der Akkreditierungsantrag muss vollständig und begutachtungsfähig sein. ( 3) Sollte der Antrag formal fehlerhaft oder unvollständig sein, erteilt die AQ Austria einen Verbesserungsauftrag ( 4 Abs. 1) Falls der Antrag nachgebessert wird, ist er im Anschluss elektronisch und schriftlich (Zahl der Gutachter + 2) einzureichen; ansonsten ist die entsprechende Anzahl schriftlicher Exemplare nachzureichen. ( 4 Abs. 2) Seite 5
6 Phase 2: Antragstellung und Entscheidung über Verfahrensart - 2 Das Board der AQ Austria entscheidet, ob auf Gutachter/innen verzichtet wird ( 5 Abs. 1) Fachwiss. Begutachtung nicht erforderlich ob auf einen Vor-Ort-Besuch verzichtet wird ( 6 Abs. 1) Bsp.: An derselben FH ist kürzlich ein verwandter Studiengang akkreditiert worden ob ein gemeinsames Verfahren bei fachnahen Studiengängen durchgeführt wird ( 3 Abs. 7) Seite 6
7 Phase 2: Antragstellung und Entscheidung über Verfahrensart - 3 Das Board bestellt ggfs. Gutachter/innen 5 Abs. 1: Das Board bestellt die für die Begutachtung des Antrags erforderlichen Gutachter/innen und gewährleistet die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Prüfbereiche unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika österreichischer Fachhochschulen. Einzelfallabhängig ca. 3-4 bei Programmakkreditierungen, ca. 4-5 bei Institutionellen Akkreditierungen je nach Profil 5 AQ Austria Abs. / 3: / FH kann begründeten Einspruch einlegen. Seite 7
8 Phase 2: Antragstellung und Entscheidung über Verfahrensart - 4 Ggfs. abzudeckende Kompetenzfelder ( 5 Abs. 2) 1. ausgewiesene wissenschaftliche Qualifikation im Fachbereich; 2. Kenntnis des Berufsfelds durch eine facheinschlägige berufliche Tätigkeit; 3. aktuelle studentische Erfahrung durch ein facheinschlägiges Studium; 4. facheinschlägige Forschung und Kenntnis des hochschulischen Forschungsbetriebs; 5. ausgewiesene internationale Erfahrung; 6. Erfahrung in Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Hochschulbereich; 7. Erfahrung in hochschulischen Leitungs- und Organisationsstrukturen; 8. didaktische Erfahrung und Erfahrung in der Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Curricula. Seite 8
9 Phase 2: Antragstellung und Entscheidung über Verfahrensart - 5 Vorbereitung der Gutachter/innen Vorbereitung auf Gutachter/innen-Tätigkeit (Aufbau eines Gutachter/innen-Pools) Vorbereitung auf konkretes Verfahren Seite 9
10 Phase 3: Begutachtung - 1 Vor-Ort-Besuch ( 6) Ca. 1 Tag +Vorbesprechung bei Programmakkreditierung Ca. 1,5 bis 3 Tage bei institutioneller (Re-)Akkreditierung Gespräche mit allen relevanten Gruppen der FH (HS-Leitung, ggfs. Programmleitung, Lehrende, Studierende etc.) Termin und Ablauf wird mit der FH vor/nach Bestellung der Gutachter/innen vereinbart Seite 10
11 Phase 3: Begutachtung 2 Gutachter/innen erstellen ein gemeinsames Gutachten aus Feststellungen und Bewertungen ( 7 Abs. 1) (i.d.r. innerhalb von 2 bis 3 Wochen) FH kann zum Gutachten Stellung nehmen ( 8) (i.d.r. innerhalb von 2 Wochen) Ab Zustellung des Gutachtens kann die FH keine Änderungen im Antrag mehr vornehmen ( 25 Abs. 6 Ziff 1 HS-QSG) Seite 11
12 Phase 4: Akkreditierungsentscheidung - 1 Akkreditierungsentscheidung ja/nein Bei Reakkreditierung zusätzliche Option ja unter Auflagen ( 9) Seite 12
13 Phase 4: Akkreditierungsentscheidung - 2 Der Bescheid über die Akkreditierung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Zeitraum der Akkreditierung; 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung; 3. Standort/e der Fachhochschul-Einrichtung bzw. Standort/e, an dem/denen der akkreditierte Studiengang/die akkreditierten Studiengängen durchgeführt werden dürfen; 4. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand, Dauer der Studien und Anzahl der Studienplätze; 5. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade, einschließlich der abgekürzten Form; 6. im Falle der Verlängerung der Akkreditierung: allfällige Auflagen. Seite 13
14 Phase 5: Nach der Entscheidung AQ Austria verfasst den Ergebnisbericht (Entscheidung, Begründung, Gutachten, Stellungnahme der FH) Ergebnisbericht wird von AQ Austria und FH veröffentlicht, bei Einverständnis inkl. Stellungnahme der FH ( 10) Seite 14
15 Beschwerdeverfahren 13 (1) HS-QSG: Die Beschwerdekommission gehandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen. Beschwerden sind spätestens 3 Monate nach Zustellung des Akkreditierungsbescheides einzulegen. ( 8 (3) GO) Seite 15
16 Kosten - 1 Verfahrenspauschalen (Beschluss ) Verfahrensart Programmakkreditierung Mit Vor-Ort-Besuch Ohne Vor-Ort-Besuch Überprüfung akkr.relevanter Änderungen Mit Vor-Ort-Besuch Ohne Vor-Ort-Besuch Ohne Begutachtung 0 Institutionelle Akkreditierung Verl. der Akkreditierung Seite 16
17 Kosten - 2 Aufwandsentschädigungen für Gutachter/innen (Beschluss ) Verfahrensart Programmakkreditierung Überprüfung akkr.relevanter 700 Änderungen Institutionelle Akkreditierung Verl. der Akkreditierung Hinzu kommen Reisekosten Seite 17
18 Zeitablauf/Dauer Verfahren sind in 9 Monaten abzuschließen. ( 25 (6) Z2 AVG) Datum der Einreichung sollte v.a. bei Programmakkreditierung und Änderungsanträgen vom angestrebten Datum des Studienbeginns abhängig gemacht werden. I.d.R. wünschen FH dabei eine Beschlussfassung im Juni, was eine Einreichung im Oktober des Vorjahres erforderlich macht. Seite 18
19 Kriterien für die Institutionelle Akkreditierung 13 Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls: (1) Zielsetzung und Profilbildung (2) Entwicklungsplanung (3) Studien und Lehre (4) Angewandte Forschung und Entwicklung (5) Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen (6) Finanzierung und Ressourcen (7) Nationale und internationale Kooperationen (8) Qualitätsmanagementsystem Seite 19
20 Kriterien für die Programmakkreditierung 16 Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung umfassen jedenfalls: (1) Studiengang und Studiengangsmanagement (2) Personal (3) Qualitätssicherung (4) Finanzierung und Infrastruktur (5) Angewandte Forschung und Entwicklung (6) Nationale und internationale Kooperationen Seite 20
21 Danke für die Aufmerksamkeit Dr. Achim Hopbach Seite 21
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