Investment Performance. Newsletter 1/2002. Neue GIPS-Guidance- Statements. 2 Übersicht der GIPS-Richtlinien in 2002

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1 Investment Performance Newsletter 1/2002 Neue GIPS-Guidance- Statements 2 Übersicht der GIPS-Richtlinien in Zusammenfassung der Guidance Statements

2 Neue Richtlinien und Interpretationen der Global Investment Performance Standards (GIPS) Seit dem gelten die Swiss Performance Presentation Standards (SPPS) als die schweizerische Version der GIPS. Die SPPS haben seit dem einen langen Entwicklungsweg über die einmalige Reziprozität mit den amerikanischen AIMR- PPS-Standards bis auf die Übernahme der GIPS als lokalen Standard durchlaufen. Das SPPS-Regelwerk ist nun viel umfangreicher und komplizierter geworden, weil alle zusätzlichen Richtlinien und Interpretationen des Investment Performance Council (IPC) nun auch für die SPPS gelten. Für die Regelung der SPPS können nun grundsätzlich folgende Quellen festgehalten werden: Die SPPS-Standards, wie von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) veröffentlicht, Die IPC-Richtlinien (Guidance-Statements), die auf der Website von AIMR ( publiziert sind, Die IPC-Fachabklärungen/Interpretationen, welche in Form von einer «Questions & Answers»-Datenbank auf der Website von AIMR ( publiziert sind. Übersicht der in 2002 verabschiedeten sowie sich in der Vernehmlassung befindlichen GIPS-Richtlinien Die AIMR gründete 1999 das IPC, welches für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der GIPS verantwortlich ist. Im Rahmen dieser Aktivitäten erarbeiten die einzelnen Subcommittees des IPC neue Richtlinien sowie zusätzliche Interpretationen zu den bestehenden Richtlinien in Form von sogenannten Guidance-Statements. Ziel der Guidance-Statements ist es, Anwendungsund Auslegungsprobleme in der Praxis durch zusätzliche Fachabklärungen und Interpretationen zu regeln. Die Guidance-Statements beinhalten alle bereits existierenden Interpretationen und stellen somit eine konsolidierte Richtlinie dar. 2

3 Das IPC hat 2002 folgende Richtlinien erlassen : Richtlinie Datum des Inkrafttretens Gegenstand der Richtlinie Neuerungen / Änderungen gegenüber den existierenden Standards Zusammenfassung Seite 1. Guidance Statement on the Treatment of Significant Cash Flows , keine retroaktive Anwendung Behandlung der signifikanten externen Cash-Flows Definition eines signifikanten Cash-Flows genau festgelegt Zwingende Definition eines signifikanten Cash-Flows auf Composite-Basis 5 Status: verabschiedet vom IPC, eingereicht zur Genehmigung durch ein Oversight-Committee des AIMR-Board Vorübergehender Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows erlaubt Zusätzliche Dokumentation- und Disclosure-Anforderungen 2. Guidance Statement on Definition of the Firm Status: verabschiedet Anpassungen sind bis vorzunehmen. Retroaktive Anwendung Definition der Firma im Sinne der Standards Kriterien für die Definition der Firma genauer spezifiziert Kriterien für das Inception-Date der Firma erläutert Kriterien für die Ermittlung der Total Assets der Firma präzisiert 7 3. Guidance Statement on Composite Definition Status: verabschiedet Anpassungen sind bis vorzunehmen. Retroaktive Anwendung Definition der Discretion und Composites Kriterien für die Definition der Discretion und Mindestgrösse eines diskretionären Portfolios genauer spezifiziert Kriterien für die Definition der Composites präzisiert Zusätzliche Dokumentation- und Disclosure-Anforderungen 9 4. Guidance for Verification Status: verabschiedet per sofort Zusätzliche Richtlinien zum Kapitel III der GIPS betr. Verifikation Zusätzliche Erklärungen zur Problematik der Unabhängigkeit des Verifizierers Angaben zum Inhalt einer Vollständigkeitserklärung der Firma gegenüber dem Verifizierer 12 Angaben zum Inhalt der Verifikationsbestätigung Zusätzliche Erklärung zur detaillierten Prüfung einzelner Composites 3

4 Das IPC hat 2002 folgende Richtlinien in die Vernehmlassung geschickt: Richtlinie Datum des Inkrafttretens Gegenstand der Richtlinie Neuerungen / Änderungen gegenüber den existierenden Standards Zusammenfassung Seite 5. The Addition of Fees Provisions and Guidance to the GIPS Standards Voraussichtlich Behandlung der Fees und Quellensteuern bei der Performance- Berechnung Zwingende Präsentation der Brutto-Performance Zwingende Präsentation der Fee-Tabelle (in den SPPS bereits enthalten) Status: in der Vernehmlassung Zwingende Behandlung der nicht-rückforderbaren Quellensteuern auf Netto- Basis Behandlung der All-in-Fees (Bundled Fees) genau definiert Zusätzliche Disclosure-Anforderungen 6. Addition of Real Estate Provisions and Guidance to the GIPS Noch nicht bekannt, jedoch spätestens bis Behandlung der Anlagen in Immobilien Neue Anforderungen an Bewertungsperiodizität und -verfahren Zusätzliche Disclosure-Anforderungen Status: in der Vernehmlassung PricewaterhouseCoopers hat zu allen Guidance-Statements während der Vernehmlassungsphase ihre Kommentare an das IPC sowohl im eigenen Namen als auch durch die SPPS-Expertengruppe der Schweizerischen Bankiervereinigung abgegeben. Wir haben mit Zufriedenheit festgestellt, dass die meisten unserer Kommentare vom IPC anerkannt und berücksichtigt worden sind. 4

5 Zusammenfassung der einzelnen am IPC-Meeting vom 13. März 2002 verabschiedeten Guidance Statements 1. Guidance Statement on the Treatment of Significant Cash Flows Mit diesem Guidance-Statement wird einer langjährigen Fachdiskussion Rechnung getragen, ob Firmen ihre verwalteten Portfolios aufgrund von signifikanten externen Cash- Flows temporär aus dem Composite ausschliessen dürfen. Die Problematik besteht hier darin, dass ein signifikanter Cash-Flow oft nicht schnell genug gemäss der Portfolio- Anlagestrategie umgesetzt werden kann, weshalb dadurch Verzerrungen der Anlagestrategie entstehen. Die Richtlinie umfasst folgende wichtige Regelungen und zusätzliche Erklärungen bezüglich der Behandlung der signifikanten Cash-Flows. Definition eines Cash-Flows Unter einem Cash-Flow im Sinne dieses Guidance-Statements versteht man einen externen Ein- bzw. Abfluss von Geldern oder Wertschriften, welcher durch den Kunden verursacht wurde. Das heisst, ein externer Cash-Flow muss ausschliesslich durch den Kunden und nicht durch den Portfolio-Manager ausgelöst werden, damit diese Richtlinie zur Anwendung kommt. Die Firma kann einen externen Cash-Flow entweder als einen einzelnen Cash-Flow definieren oder als eine Aggregation von mehreren Cash-Flows innerhalb einer definierten Zeitperiode. Definition eines «signifikanten» Cash-Flows Die Definition eines signifikanten Cash-Flows muss auf Composite-Basis festgelegt werden. Dabei muss die Liquidität der einzelnen Anlagekategorien innerhalb der Anlagestrategie berücksichtigt werden. Die Definition muss entweder als absoluter Betrag oder als prozentualer Anteil des Portfolio-Vermögens festgelegt werden. Temporärer Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund eines signifikanten Cash-Flows Ein vorübergehender Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows ist erlaubt, falls die Firma der Auffassung ist, dass ein solcher Cash-Flow die zugrundeliegende Anlagestrategie des Portfolios verzerrt. Die Festlegung eines solchen Grundsatzes ist nicht obligatorisch. Falls er so festgelegt ist, muss jedoch sichergestellt werden, dass er auf Composite-Basis berechnet wird. Das Vorgehen beim temporären Ausschluss des Portfolios aus dem Composite entspricht grundsätzlich der Behandlung der neuen bzw. umgeschichteten Mandate. Das heisst das Portfolio wird aus dem Composite für eine definierte Zeitperiode ausgeschlossen und dann wieder zurückzugeteilt. Die Dauer des Ausschlusses aus dem Composite kann sowohl auf Firmen- als auch auf Composite-Ebene definiert werden. Einmal festgelegt, muss dieser Grundsatz konsequent und nicht retroaktiv oder ex-post angewendet werden. 5

6 Es wird erwartet, dass der Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows eher ein seltenes Ereignis bei konventionellen, in liquiden Anlagekategorien investierten Composites sein wird. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Regelung für den Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows nicht für das «Verstecken» der Transaktionskosten missbraucht werden darf. Dokumentation Die Firma muss für jeden einzelnen Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows folgende Informationen dokumentieren: Datum, Cash-Flow-Betrag, ob es sich um einen In- bzw. Out- Flow handelt, Betrag des Cash-Flows als prozentualer Anteil am Portfolio-Vermögen. Diese Informationen sollen es einer Drittpartei (z.b. dem Verifizierer) ermöglichen, diesen Vorfall unabhängig nachzuvollziehen. Überdies muss die Firma die Grundsätze der Behandlung der Portfolios bei signifikanten Cash-Flows dokumentieren. Disclosures Falls die Firma als Grundsatz den Ausschluss des Portfolios aus dem Composite aufgrund von signifikanten Cash-Flows festlegt, muss sie folgende zusätzliche Disclosures im Composite-Report offenlegen: Definition des signifikanten Cash- Flows für den Composite, Die Dauer des Ausschlusses eines Portfolios für diesen Composite, allfällige Änderungen des Grundsatzes bezüglich der Behandlung der signifikanten Cash-Flows, Hinweis, dass zusätzliche Informationen bezüglich der Behandlung der signifikanten Cash-Flows auf Anfrage erhältlich sind. Temporary Accounts Das Guidance Statement bestätigt nochmals, dass die Behandlung der signifikanten Cash- Flows durch die sogenannten «Temporary New Accounts» die bevorzugte und empfohlene Methode bleibt. Es wird erwartet, dass ab diese Methode unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende IT-Unterstützung vorliegt und der Aufwand angemessen ist, obligatorisch erklärt wird. Datum des Inkrafttretens Das Guidance Statement ist vom IPC verabschiedet worden und bedarf noch der Genehmigung durch ein Oversight-Committee des AIMR-Board, da es eine neue Richtlinie darstellt. Die Richtlinie soll per 30. Juni 2002 in Kraft treten und darf nicht retroaktiv angewendet werden. 6

7 2. Guidance Statement on the Definition of the Firm Diese Richtlinie umfasst folgende wichtige Regelungen und zusätzliche Erklärungen bezüglich der Definition der Firma: Leitprinzipien Die Definition der Firma muss sinnvoll und fair sein, Es wird empfohlen, dass die Unternehmen eine möglichst breite Definition der Firma festlegen, Die Definition der Firma darf nicht als Ersatz für die Definition der Composites missbraucht werden, d. h. die Firma darf nicht zu eng definiert werden, so dass sie beispielsweise nur ein Anlageprodukt beinhaltet. Definitionskriterien A) Die Firma wird als ein rechtliches Subjekt definiert, welches ordnungsgemäss als juristische Person registriert ist. Es wird empfohlen, dass dieses Kriterium nur im Zusammenhang mit dem Kriterium B (Definition als unabhängige Geschäftseinheit) angewendet wird. B) Die Firma wird als eine unabhängige Geschäftseinheit definiert, welche organisatorisch und funktionell eigenständig ist und die Vermögensverwaltungsvollmacht über die verwalteten Vermögen besitzt sowie über einen autonomen Anlageprozess verfügt. Dies impliziert auch, dass die Einheit in der Öffentlichkeit als eine unabhängige Firma auftritt. C) Die Firma wird nach der Referenzwährung der verwalteten Vermögen definiert. Diese Definition stellt einen Rückstand aus der Vergangenheit dar und darf nur bis angewendet werden. Das Guidance-Statement empfiehlt daher den Unternehmen, welche zur Zeit die Standards einführen, dieses Kriterium für die Definition der Firma nicht anzuwenden. Startzeitpunkt der Firma (Inception Date) Zum ersten Mal spricht das IPC die Problematik der Definition des Startzeitpunktes der Firma im Sinne der Standards (Inception Date) an. Grundsätzlich verstehen die Standards als das Inception Date der Firma den Zeitpunkt, an welchem die Firma mit Vermögensverwaltung begonnen hat. In der ursprünglichen Version des Guidance-Statements hiess es, dass «changes in investment style or personnel are not valid reasons for redefining the firm». Im Rahmen der Vernehmlassung hat die SPPS- Expertengruppe der SBVg diesen Punkt aufgenommen und das IPC darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen des Investment- Prozesses so signifikant sein können, dass dies einem Neuanfang der Firma gleichkommt und die Präsentation der bisherigen historischen Daten nicht angemessen wäre. Diese Problematik ist nun im Guidance- Statement berücksichtigt worden, indem festgehalten wird, dass Änderungen infolge interner Umstrukturierungen bzw. Änderungen des Anlageprozesses und personelle Mutationen so wesentlich sein können, dass die Firma gegenüber der Öffentlichkeit als neue Firma auftritt. Bezüglich Änderungen des Anlageprozesses bzw. personeller Änderungen lautet die neue Formulierung: «changes in investment style or personnel are not valid reasons for redefining the firm, unless the changes are such that the firm is held out to the public in a significantly different way». Definition des Gesamtvermögens der Firma (Total Firm Assets) Die Richtlinie definiert klar, dass sich die Total Assets der Firma aus der Summe aller diskretionären und nicht-diskretionären Vermögensverwaltungsmandate zusammensetzen (wie die «Discretion» zu definieren ist, wird im Guidance Statement über die Definition der Composites erwähnt). Die Firma muss auch die an externe Sub-Advisors delegierten Mandate in die Definition der Total Assets einschliessen, falls sie eine Vollmacht über die Auswahl der Sub-Advisors hat. Die Tatsache, dass bei einzelnen Manda- 7

8 ten das Custody bzw. die Performance- Messung extern erfolgt, ist kein Grund für den Ausschluss solcher Mandate aus der Definition der Firma. In diesem Zusammenhang gilt es auch die explizite Anforderung zu beachten, dass im Falle der Portfolio- Bewertung bzw. -Performanceberechnung durch Dritte, die Firma sicherstellen muss, dass dies in Übereinstimmung mit den Standards erfolgt. Im Falle der Delegation der Vermögensverwaltung an einen externen Sub-Advisor dürfen sowohl der Sub-Advisor als auch die Firma selbst (falls sie über eine Vollmacht bezüglich der Auswahl des Sub-Advisors verfügt) diese Vermögenswerte in die Definition der Firma einschliessen. Als Beispiel für Vermögen, die nicht Bestandteil der SPPS-Firma und somit nicht zu den Total Assets gehören, werden Portfolios aufgeführt, deren Bewertung zu Anschaffungskosten und nicht zum Marktwert erfolgt. Disclosures Die Definition der Firma sowie die Total Assets der Firma müssen offengelegt werden. Es werden auch folgende Disclosures empfohlen: Allfällige Delegation der Vermögensverwaltung an dritte Sub-Advisors. Für komplexe Unternehmen, welche mehrere Firmen im Sinne der Standards umfassen, andere innerhalb des Konzerns enthaltene Firmen. Datum des Inkrafttretens Das Guidance-Statement ist per 1. April 2002 in Kraft getreten. Die Firmen haben Zeit bis zum 1. April 2003, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die neue Richtlinie retroaktiv angewendet werden muss. 8

9 3. Guidance Statement on Composite Definition Diese Richtlinie umfasst folgende wichtige Regelungen und zusätzliche Erklärungen: Definition der Discretion (Vermögensverwaltungsvollmacht) Unter «Discretion» verstehen die Standards die Vermögensverwaltungsvollmacht der Firma. Falls beispielsweise die Kundenanlagerestriktionen bzw. aufsichtsrechtliche Restriktionen die Umsetzung der beabsichtigten Anlagestrategie behindern, darf die Firma ein solches Mandat als nicht-diskretionär, d.h. als ein Mandat ohne Vermögensverwaltungsvollmacht, betrachten. Das Vorhandensein solcher Restriktionen bedeutet jedoch nicht automatisch eine Klassifizierung als nichtdiskretionär. Es ist grundsätzlich der Firma überlassen, wie sie die Definition der Discretion festlegt. Die Definition der Discretion muss dokumentiert und nachvollziehbar sein. Die Richtlinie enthält einige Beispiele, wann ein Mandat als nicht-diskretionär betrachtet werden kann. Dies sind beispielsweise Kundenrestriktionen bezüglich Asset-Allokation, Trading, Haltefristen, obligatorische Holdings von einzelnen Wertschriften und regulatorische Einschränkungen. Die Tatsache, dass bei einzelnen Mandaten das Custody bzw. die Performance-Messung extern erfolgt, ist kein Grund für die Klassifizierung solcher Mandate als nicht-diskretionär. Nicht-diskretionäre Mandate dürfen keinem aktiven Composite zugeteilt werden. Sie können jedoch für Administrationszwecke in einem internen Administrations-Composite gruppiert sein. Ein solches Composite darf nicht auf der offiziellen Liste aller Composites der Firma erscheinen. Definition der Mindestgrösse eines diskretionären Portfolios Die Firma kann eine Mindestgrösse eines diskretionären Portfolios definieren, unterhalb welcher ein Vermögensverwaltungsmandat als nicht-diskretionär betrachtet wird, weil es für die Umsetzung der zugrundeliegenden Anlagestrategie zu klein ist. Eine Unterschreitung der Mindestgrösse löst einen Ausschluss des betroffenen Mandats aus dem Composite aus. Für die Anwendung dieser Definition können auch erweiterte Grundsätze definiert werden, wie beispielsweise: Eine Bandbreite (z. B. um die Mindestgrösse, innerhalb welcher die Portfoliogrösse schwanken darf), um eine häufige Umschichtung der Randportfolios zu vermeiden, und/oder Ein Zeitfaktor (z. B. ein Portfolio muss zwei Monate hintereinander die Mindestgrösse unterschreiten, damit es aus dem Composite ausgeschlossen wird), um eine häufige Umschichtung der Portfolios aufgrund von vorübergehenden Marktschwankungen zu vermeiden. Falls diese Grundsätze definiert sind, müssen sie dokumentiert und konsequent angewendet werden. Das Guidance-Statement betont, dass die Definition der Portfolio-Mindestgrösse nicht für Zwecke der blossen Aufwandreduktion bei der Composite-Administration missbraucht werden darf. Es wird erwartet, dass die Anzahl der Mandate unter der Mindestgrösse gering ist. Falls die Firma die beabsichtigte Anlagestrategie unabhängig von der Mandatsgrösse implementieren kann, müssen alle relevanten Portfolios unabhängig von deren Grösse dem entsprechenden Composite zugeteilt werden. 9

10 Leitprinzipien zur Definition der Composites Composites müssen auf Basis der Anlagerichtlinien der jeweiligen zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsmandate definiert werden, d.h. die Anlagestrategien der Mandate müssen miteinander vergleichbar sein. Composites müssen die Anlageprodukte der Firma repräsentieren und in Übereinstimmung mit der Marketing-Strategie der Firma sein. Ein Composite muss alle Portfolios beinhalten, welche dessen Anlagestrategie entsprechen. Falls ein Composite für eine gewisse Zeitperiode alle Portfolios verliert und aber später wieder aktiv wird, muss die Performance- Lücke klar gekennzeichnet werden, und diese Zeitperioden dürfen nicht mehr miteinander zu einer kumulierten Rendite verknüpft werden. Kriterien der Composite-Definition Die konkrete Definition der einzelnen Composites wird grundsätzlich der Firma überlassen. Die Richtlinie gibt jedoch einen möglichen Vorschlag bezüglich der Hierarchie der Composite-Definition: Es ist nicht erlaubt, Portfolios mit unterschiedlichen Anlagerichtlinien im gleichen Composite zu gruppieren. Falls viele Mandate mit speziellen Anlagerichtlinien bestehen, müssen eventuell Einzelportfolio-Composites gebildet werden. ll " Anlageprodukt " Anlageklasse " Anlagestil Portfolios dürfen nur dann einem anderen Composite zugeteilt werden, wenn eine dokumentierte Änderung der Anlagerichtlinien seitens des Kunden vorliegt oder der Composite umdefiniert wird. Composites werden grundsätzlich auf Dauer angelegt und deren Charakteristika sollten nicht geändert werden. Falls die zugrundeliegende Anlagestrategie des Composites wesentlich geändert wurde, sollte ein neuer Composite gebildet werden. In einzelnen Fällen ist jedoch eine Umdefinition des Composite möglich, falls die Firma dies angebracht findet (in diesem Fall entsteht auch eine Disclosure-Pflicht). Die liquidierten Composites müssen innert der nächsten 5 Jahre auf der offiziellen Liste aller Composites der Firma ersichtlich sein. Die Firma ist verpflichtet, auf Anfrage für alle Composites gemäss der Liste aller Composites eine Performance-Präsentation vorzulegen. " Benchmark " Risk / Return-Profil " Anlagerestriktionen Abbildung 1: Hierarchie der Composite-Definition 10

11 Beispiele der Anlagerestriktionen /-richtlinien, welche als Basis für die Composite-Bildung angewendet werden könnten: Einsatz von Derivaten / Leverage, Steuerliche Aspekte, Kundentyp, etc. Gemischte (balanced) Composites sollten auf Basis der strategischen (nicht taktischen) Asset-Allokation gebildet werden. Portfolios dürfen die Composites aufgrund der Änderungen der taktischen Asset-Allokation nicht verlassen. Komplexe Unternehmen, welche mehrere Filialen/Niederlassungen besitzen, dürfen für die einzelnen Geschäftseinheiten separate Composites nur dann bilden, wenn die Geschäftseinheiten tatsächlich über spezifische Anlagestrategien verfügen. Disclosures Es sind folgende Disclosures erforderlich: Definition der Discretion der Firma, Definition der Mindestgrösse eines diskretionären Portfolios (falls vorhanden), Definition der Composites, Prozentualer Anteil am Composite- Vermögen von nichtgebührenpflichtigen Portfolios. Datum des Inkrafttretens Das Guidance-Statement trat per 1. April 2002 in Kraft. Die Firmen haben Zeit bis zum 1. April 2003, um die neuen Anforderungen anzuwenden. Es ist wichtig anzumerken, dass die neue Richtlinie retroaktiv angewendet werden muss. Referenzwährungen der Portfolios sowie unterschiedliche Fee-Modelle sollten nicht als Kriterien für die Composite-Definition angewendet werden. Falls ein Composite Portfolios mit unterschiedlichen Referenzwährungen enthält, müssen die Vermögenswerte zur Berechnung der Rendite in die Referenzwährung des Composite umgerechnet werden. Dasselbe Vermögensverwaltungmandat darf in mehr als einem Composite enthalten sein, vorausgesetzt, dass es die Definition von jedem Composite erfüllt. 11

12 4. Guidance for Verification Diese Richtlinie umfasst folgende wichtige zusätzliche Erklärungen und Interpretationen zum Kapitel III der GIPS «Verification». Unabhängigkeit des Verifizierers Eine Verifikation darf nur durch einen Verifizierer durchgeführt werden, der über entsprechende Fachkompetenz und praktische Erfahrungen verfügt und von der zu verifizierenden Firma unabhängig ist. Diese Unabhängigkeit bedeutet, dass der Verifizierer keinen direkten Interessenskonflikt mit der Firma hat. Es ist zu beachten, dass andere Beratungs- bzw. Revisions-Engagements bei der Firma nicht unbedingt einen Interessenskonflikt darstellen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass der Verifizierer als Berater und sogar Performance-Measurer in der Pre-Verifikationsphase tätig sein kann. In diesem Fall obliegt es dem Verifizierer und der Firma, potentielle Interessenskonflikte unter Kontrolle zu haben sowie sicherzustellen, dass die Firma die endgültige Verantwortung für alle Entscheide trägt. Verifikationsbestätigung Die Richtlinie gibt eine Aufstellung des Inhalts eines Verifikations-Testats sowie der Vollständigkeitserklärung des Managements der Firma vor. Detaillierte Prüfung einzelner Composite-Reports Die Richtlinie bekräftigt die bereits in den GIPS festgehaltene Regelung, dass eine GIPS- Verifikation nur eine Übereinstimmung mit den Prozessen und Verfahren, welche die Berechnung und die Präsentation der Performance-Resultate unterstützen, bestätigt. Eine GIPS-Verifikation hat somit nicht das Ziel, die Performance-Resultate einzelner Composites zu bestätigen. Die Firma kann jedoch einzelne Composites einer detaillierten Prüfung der Performance-Resultate (Performance Audit) unterziehen, welche allerdings nur nach einer GIPS-Verifikation auf Gesamtfirmenebene erfolgen kann. In diesem Fall wären zusätzliche Prüfungshandlungen durch den Verifizierer vorzunehmen. Überdies gibt die Richtlinie Erklärungen bezüglich der Handhabung der Bestätigungen des anderen / früheren Verifizierers. Kontaktadressen PricewaterhouseCoopers Zürich Dimitri Senik Stampfenbachstrasse Zürich Tel Fax PricewaterhouseCoopers Genève Philippe Bochud Avenue Giuseppe-Motta Genève 2 Tel Fax

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