1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
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- Johann Graf
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1 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 9 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen gemäß 203 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 186 Abs. 4 S. 2 AktG Das bestehende Genehmigte Kapital gemäß 4 Abs. 3 der Satzung ist auf den Zeitraum bis zum 24. Mai 2017 begrenzt. Um der Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Nutzung des genehmigten Kapitals einzuräumen und zugleich eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Sachdividende sowie zur Ermöglichung des Verwässerungsschutzes im Falle der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu schaffen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse der Aktionäre die Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft die Möglichkeit geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Der hierzu vom Vorstand erstattete Bericht wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären im Internet unter zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll es ermöglicht werden, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 2. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zu den genannten Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft einen größeren Spielraum bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem
2 Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln ermöglichen. Diese Form der Akquisitionsfinanzierung wird im internationalen Wettbewerb und mit fortschreitender Globalisierung der Wirtschaft häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten erschwerter Fremdkapitalbeschaffung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln flexibel und rasch ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten in der Regel kurzfristig nicht möglich sein. Dem trägt die vorgeschlagene Schaffung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln Rechnung. Bei der Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne Bezugsrechtsausschluss kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es dagegen zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, wird jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird das Genehmigte Kapital 2012, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, nur ausnutzen und der Aufsichtsrat nur dann seine Zustimmung erteilen, wenn ein derartiger Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 3. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Nach 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht, kurzfristig und nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Ferner kann auch ein durch die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen entstehender Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind zudem auf 10 % des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10 %-Grenze nach 186 Abs. 3 S. 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von anderen Ermächtigungen während der
3 Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Zudem wird ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt somit nahe am Börsenkurs, so dass jeder Aktionär, der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote interessiert ist, die Möglichkeit hat, Aktien am Markt zu fast den gleichen Konditionen zu erwerben, wie sie die Emission vorsieht. 4. Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung einer Greenshoe-Option Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. Ein weiterer Börsengang ermöglicht der Gesellschaft, verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten und damit den Kapitalbedarf einfach und flexibel zu decken. Dies ist insbesondere angesichts einer künftigen möglichen weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung. Der Greenshoe ist bei Börsengängen üblich. Dies trifft nicht nur auf erstmalige Börsengänge zu, sondern auch auf weitere Börsengänge. Daher soll auch hierfür Vorsorge getroffen werden, auch wenn ein konkretes Vorhaben für einen weiteren Börsengang unter Nutzung einer Mehrzuteilungsoption derzeit nicht besteht. Ein Greenshoe ist eine sogenannte Mehrzuteilungsoption. Diese dient im Fall der Börseneinführung von (weiteren) Aktien in erster Linie zur präzisen Bestimmung der Platzierungsmenge und zur Stabilisierung des Aktienkurses. Die Funktionsweise ist wie folgt: Die Emissionsbanken veräußern am Zuteilungstag nicht nur das geplante Platzierungsvolumen (100 %), sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien (bis zu 15 % des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). Diese zusätzlichen Aktien können zur Kursstabilisierung eingesetzt werden. Die Emissionsbanken können Aktien im Markt zurückkaufen, soweit allgemein übliche Rückflüsse im Rahmen der Emission veräußerter Aktien in den Markt zu einem Kursrückgang unterhalb des Platzierungspreises führen. Dadurch kann ein durch die Rückflüsse verursachter Kursrückgang abgefedert werden. Soweit ein solcher Rückerwerb im Markt nicht erfolgt, greift das zweite Element der Mehrzuteilungsoption, die Eindeckung der mehr zugeteilten und veräußerten Aktien, z.b. durch Aktien anderer Aktionäre oder eben durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft. Damit ermöglicht eine Mehrzuteilungsoption ein besseres Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern somit eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese bereit, einen etwas höheren Preis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 5. Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
4 geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 6. Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend) Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ( 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der
5 Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. München, im April 2015 EQS Group AG Der Vorstand
Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015
Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 203 Abs. 2 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 203 Abs. 2 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung Um der Gesellschaft auch weiterhin die gebotene Flexibilität im Umfang einer
Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.
Fair Value REIT-AG, München ISIN: DE000A0MW975 - WKN: A0MW97. Ordentliche Hauptversammlung. am 19. Mai 2015, um 11:00 Uhr
Fair Value REIT-AG, München ISIN: DE000A0MW975 - WKN: A0MW97 Ordentliche Hauptversammlung am 19. Mai 2015, um 11:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa Saal, Max-Joseph-Str. 5 80333 München
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
Der Vorstand erstattet gemäß 203 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 I gemäß 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 186 Abs.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der enexoma AG, Oerlinghausen, am 14. April 2015
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der enexoma AG, Oerlinghausen, am 14. April 2015 Zu der vorgeschlagenen Beschlussfassung der Hauptversammlung über ein genehmigtes Kapital
1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten
2. BERICHT DES VORSTANDES AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS 202, 203 ABS. 2 S. 2 AKTG IN VERBINDUNG MIT 186 ABS. 3 SATZ 4, ABS
2. BERICHT DES VORSTANDES AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS 202, 203 ABS. 2 S. 2 AKTG IN VERBINDUNG MIT 186 ABS. 3 SATZ 4, ABS. 4 SATZ 2 AKTG ZU PUNKT 7 DER TAGESORDNUNG (SCHAFFUNG EINES GENEHMIGTEN KAPITALS
LEONI AG Nürnberg. ISIN DE 000 540888 4 Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888. Ordentliche Hauptversammlung 2015 am Donnerstag, den 7. Mai 2015, in Nürnberg
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888 Ordentliche Hauptversammlung 2015 am Donnerstag, den 7. Mai 2015, in Nürnberg Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand erstattet zur in Punkt 4 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung (Schaffung eines genehmigten Kapitals) gemäß 203 Abs. 2 AktG i.v.m.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung (Schaffung eines genehmigten Kapitals) gemäß 203 Abs. 2 AktG i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.v.m. Art. 5 SE-VO Bericht des Vorstands
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 Der Vorstand soll flexible Möglichkeiten erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) beschlossen werden und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3...
Seite 1 von 5 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Fanorakel AG Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 03.01.2014 München Tagesordnung Fanorakel AG München
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 erteilte
CEWE Stiftung & Co. KGaA ISIN DE0005403901, ISIN DE000A1X3S30 Oldenburg, Deutschland
CEWE Stiftung & Co. KGaA ISIN DE0005403901, ISIN DE000A1X3S30 Oldenburg, Deutschland Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, den 4. Juni 2014, 10:00 Uhr Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
wenn die Aktien gegen oder im Zusammenhang mit Sachleistungen ausgegeben werden;
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende Genehmigte Kapital aufzuheben und ein neues Genehmigtes
Ein Bezugsrechtsausschluss ist für die vorgesehenen Zwecke aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Genehmigtes Kapital II) Die Hauptversammlung vom 11. April 2007 hat den
Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft am 24. Juli 2015
Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft am 24. Juli 2015 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung)
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 1. Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß 202, 203 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
und Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über eine Ermächtigung
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschlie ß- lich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener
1.2 Grundsätzliches Bestehen von Bezugsrechten und Gründe für einen Bezugsrechtsausschluss
Vorstandsberichte 1 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital gemäß 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 1.1 Grund der Ermächtigung
MagForce AG Berlin ISIN: DE000A0HGQF5 WKN: A0HGQF. Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
MagForce AG Berlin ISIN: DE000A0HGQF5 WKN: A0HGQF Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, den 25. Januar 2013, um 10.00
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.
Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung eigener Aktien
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung eigener Aktien Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der. Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 13.05.2011 in Bremen
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 13.05.2011 in Bremen über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausnutzung
Bericht zu TOP 9 der HV Tagesordnung
Bericht zu TOP 9 der HV Tagesordnung Bericht des Vorstandes der AT & S Austria Technologie Systemtechnik Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Vorstandes das Grundkapital der Gesellschaft
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne. Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne Wertpapierkennnummern (WKN) Stammaktien 520 160 Vorzugsaktien 520 163 International Securities Identification Numbers (ISIN) Stammaktien DE0005201602
1. BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS 221 ABS. 4 I.V.M. 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6
1. BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS 221 ABS. 4 I.V.M. 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gem. 203 Absatz 2 Satz 2 i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG: Um bei Bedarf Eigenkapital
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 Im Folgenden erstattet der Vorstand Bericht gemäß 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 221 Absatz 4 Satz 2 AktG. Der Bericht steht im Internet unter www.deutscheboerse.com/hv
Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bislang nicht ausgenutzte Genehmigte
bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Gegenantrag der Aktionärin Mercury Capital AG zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder
Investor Relations Hauptversammlung 2015
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht
BERICHT DES VORSTANDS. der. Telefónica Deutschland Holding AG. gemäß 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu
BERICHT DES VORSTANDS der Telefónica Deutschland Holding AG gemäß 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. Februar
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Bericht zu Punkt 7. der Tagesordnung 28. ordentliche Hauptversammlung der AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft am 03. Juli 2015 Bericht des Vorstands der AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft gemäß
Erläuternder Bericht des Vorstands
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im Bericht über die Lage der LPKF Laser & Electronics AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der
Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Der PATRIZIA
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MediNavi AG mit Sitz in Starnberg ISIN: DE000A0Z23L6 / WKN: A0Z23L Wir laden die Aktionäre der Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 5. Mai um 13:00 Uhr im UNDOSA - Seepromenade
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Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 10 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien)
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 10 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien) Unter Tagesordnungspunkt 10 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die
Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien über Eigenkapitalderivate
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EUWAX Broker Aktiengesellschaft Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen H A U P T V E R S A M M L U N G 2 0 0 1 unserer Gesellschaft
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