Das Internetrecht Schulung am KV Luzern vom 8. Mai 2013
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1 Das Internetrecht Schulung am KV Luzern vom 8. Mai 2013 Die Advokatur Sury GmbH RA Ursula Sury Alpenquai 4, 6005 Luzern
2 Inhalte Der Vertrag Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Datenschutz Urheberrechtsgesetz Die Advokatur Sury GmbH 2
3 Der Vertrag
4 Vertragsabschluss Art. 1 Abs. 1 OR: Zum Abschluss eines Vertrages ist eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich Die Advokatur Sury GmbH 4
5 Vertragsabschluss Die Beteiligten Handlungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Volljährigkeit Urteilsfähigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB) Die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB) Der gute Glaube (Art. 3 ZGB) an die Handlungsfähigkeit des Vertragspartners wird nicht geschützt (BGE 107 II 116). Die Advokatur Sury GmbH 5
6 Vertragsabschluss Im Internet weiss niemand, dass du ein Hund bist Die Advokatur Sury GmbH 6
7 Vertragsabschluss Die Beteiligten im Internet (1) Probleme im Internet - Handelsfähigkeit - Volljährigkeit - Identitätsdiebstahl - Handelsvollmacht Die Advokatur Sury GmbH 7
8 Vertragsabschluss Die Beteiligten im Internet (2) Die Vertretung und Unterschriftsberechtigung im Unternehmen Eine umfassende Vertretungsberechtigung haben Inhaber bei der Einzelfirma Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft Der Geschäftsführer der GmbH Der Verwaltungsrat einer AG Damit weitere Personen einzelne Geschäfte abschliessen können, müssen sie grundsätzlich für jedes dieser Geschäfte einzeln bevollmächtigt werden. Will man dies nicht, so muss man zusätzliche Personen in einer allgemeinen Weise zur Vertretung des Unternehmens berechtigen. Die Advokatur Sury GmbH 8
9 Vertragsabschluss Die Beteiligten im Internet (3) Mögliche Vertretungsberechtigungen: Prokurist: Er ist zu allen Handlungen berechtigt, die der Zweck des Gewerbes mit sich bringen kann. Er kann auch nicht alltägliche Geschäfte abschliessen. Er ist grundsätzlich im Handelsregister eingetragen. Handlungsbevollmächtigter: kann Geschäfte abschliessen, welche der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt. Er ist nicht im Handelsregister eingetragen. Mögliche Einschränkungen der Vertretungsberechtigung: Einschränkung durch Kollektivunterschrift Interne Beschränkungen, beispielsweise auf gewisse Geschäftsbereiche oder eine gewisse Betragshöhe. Extern muss aber weiterhin Treu und Glauben beachtet werden. Die Advokatur Sury GmbH 9
10 Vertragsabschluss Konsens Angebot Annahme - Zeitlich erste Willenserklärung - endgültiger Abschlusswillen (Ausnahme: Art. 7) - Inhalt: Objektiv wesentliche Punkte - Form: grundsätzlich keine Formvorschrift - Der Antrag bindet den Antragsteller - Zeitlich zweite Willenserklärung - Sie muss rechtzeitig erfolgen - Muss mit dem Angebot übereinstimmen - Form: grundsätzlich keine Formvorschrift Die Advokatur Sury GmbH 10
11 Vertragsabschluss Konsens Die Ausnahme von Art. 7 OR im besonderen: Ein Antragsteller wird dann nicht gebunden, wenn er dem Antrag eine entsprechende Erklärung hinzufügt. Bez. wenn sich ein solcher Vorbehalt aus der Natur des Geschäfts ergibt. Beispielsweise bei einer Submissionsausschreibung. Während die Auslage von Waren mit der Angabe von Preisen (beispielsweise in Schaufenstern) in der Regel als Antrag gilt, ist das lediglich Versenden von Tarifen, Preislisten usw. an sich noch kein Antrag. Wenn sie sich also entscheiden etwas aus genannter Preisliste zu kaufen, so stellen sie durch das Zusenden ihrer Antwort einen Antrag an den Versender der Preisliste, welchen dieser zuerst annehmen muss, bevor die Abmachung gilt. Die Advokatur Sury GmbH 11
12 Vertragsabschluss Form Grundsatz: Formfreiheit Problematik Beweisbarkeit Ausnahme: Formzwang Möglichkeit Vertragsvorbehalt Art. 16 OR Die Advokatur Sury GmbH 12
13 Vertragsabschluss Form im Internet Die Unterschrift im elektronischen Geschäftsverkehr Gesetzesbestimmungen: Art. 14 Abs. 2 bis OR Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) und Verordnung Anbieter von Zertifizierungsdiensten Müssen anerkannt sein (SAS publiziert) Swisscom Solutions, QuoVadis Trustlink Schweiz, SwissSign AG der Schweizerischen Post Bundesamt für Informatik und Telekommunikation usw. Die Advokatur Sury GmbH 13
14 Vertragsabschluss Form im Internet Die provisorische Rechtsöffnung Die Form eines Vertrags ist auch für das Schuldbetreibungsund Konkursrecht von Bedeutung. Wenn die nebenan genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind, so kann der Gläubiger eine provisorische Rechtsöffnung verlangen. Ansonsten müsste er eine Klage einreichen. Voraussetzungen für Art. 82 SchKG Die Forderung ist auf einer öffentlichen Urkunde festgehalten, oder In einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. Die Advokatur Sury GmbH 14
15 Business to Business (B2B) Geschäftsverhältnis zwischen mindestens zwei Unternehmen zueinander Die Advokatur Sury GmbH 15
16 Business to Consumer (B2C) Handelsbeziehungen zwischen Geschäften und Privatpersonen Die Advokatur Sury GmbH 16
17 Das Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb
18 Inhalt des UWG Geltungsbereich Sachlich Persönlich Räumlich Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB) Die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB) IPRG 169 I: Auswirkungsprinzip Schutzobjekte Lautere Geschäftsmoral der Wettbewerbsteilnehmer Funktionierender Wettbewerb Die Advokatur Sury GmbH 18
19 Die Generalklausel (Art. 2 UWG) Unlauter und widerrechtlich Verhalten oder Geschäftsgebaren dass Beeinflussung des Verhältnisses Nur wirtschaftlich relevante Handlungen, d.h.: täuschend ist oder zwischen Mitbewerbern oder Objektiv auf eine Beeinflussung des Wirtschaftsbereichs angelegt in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstösst zwischen Anbietern und Abnehmern Im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsbereich stehend Die Advokatur Sury GmbH 19
20 Wichtige Normen im IT-Bereich Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Verwertung einer fremden Leistung (Art. 5 UWG) Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Die Advokatur Sury GmbH 20
21 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Art. 3 lit. p UWG Unlauter handelt insbesondere wer: Die Advokatur Sury GmbH 21
22 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Art. 3 lit. q UWG Unlauter handelt insbesondere wer: Die Advokatur Sury GmbH 22
23 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Art. 3 lit. r UWG Unlauter handelt insbesondere wer: Die Advokatur Sury GmbH 23
24 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Art. 3 lit. s UWG Unlauter handelt insbesondere wer: Die Advokatur Sury GmbH 24
25 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Art. 3 lit. o UWG Unlauter handelt insbesondere wer: Die Advokatur Sury GmbH 25
26 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Voraussetzungen für den legalen Versand von Newsletter Grundsätzlich Opt-in : Es braucht eine ausdrückliche Erlaubnis vor dem Versand des Newsletters Korrekter Absender Möglichkeit des Opt-out Ausnahme Opt-out : - Die -Adressen wurden beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt - Es wurde auf die «Opt-out»-Möglichkeit des Newsletter hingewiesen - Werbung für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften - Es verging seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit Bei jedem versendeten Newsletter muss der - Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Die Advokatur Sury GmbH 26
27 Verwerten einer fremden Leistung (Art. 5 UWG) Art. 5 UWG Die Advokatur Sury GmbH 27
28 Unlautere Werbe und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG) Schutzobjekt Das Arbeitsergebnis an sich Der lautere Wettbewerb Geschützt ist danach (nach Art. 5 lit. c UWG) nicht das Arbeitsergebnis per se, sondern nach wie vor der lautere Wettbewerb. Der Schutz materialisierter Arbeitsergebnisse hat sich in diesen Kontext einzufügen und wird durch das Lauterkeitsrecht nur in dem Umfang gewährleistet, in dem der lautere Wettbewerb gefährdet wird. BGE 118 II 459, S. 462 Die Advokatur Sury GmbH 28
29 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art 6 UWG) Art. 6 UWG Die Advokatur Sury GmbH 29
30 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art 6 UWG) Der Geheimnisbegriff ist derselbe wie in Art. 162 StGB. Geheimnisse sind Informationen, welche bloss einem beschränkten Personenkries bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Fabrikationsgeheimnis und dem Geschäftsgeheimnis. Fabrikationsgeheimnis: technisches Wissen, welches zur Herstellung von Produkten erforderlich ist (Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne usw.). Geschäftsgeheimnis: Informationen, welche für ein Unternehmen von Bedeutung sind (Strategie, Preispolitik usw.). Die Advokatur Sury GmbH 30
31 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Art. 8 UWG Die Advokatur Sury GmbH 31
32 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) AGBs- Auslegung Was sind AGBs: Vorformulierte Vertragsbedingungen Geplante Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen Nicht im Einzelnen ausgehandelt Von einer einzelnen Partei gestellt Sie müssen im Einzelfall ausgelegt werden Die Advokatur Sury GmbH 32
33 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Die Auslegungsschritte (1) Einbezug der AGBs: der Konsument muss bei Vertragsschluss in der Lage sein, die AGBs einzusehen. Sei dies bei Vertragsschlüssen im Internet, indem Sie sie durch einen Link eingesehen werden können, oder weil sie in physischer Form aufliegen. Ist dies nicht der Fall, so gelten die AGBs nicht. Auslegungskontrolle Unklarheitsregel: Die Vertragsklauseln werden mit dem Vertrauensprinzip ausgelegt (ausgenommen sind Klauseln über welche effektiv verhandelt wurde). Bei unklarem Auslegungsergebnis und wenn die Zweifel mittels der üblichen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (allerdings nicht bereits, wenn die Auslegung streitig ist), werden die AGBs zu Ungunsten des Verwenders ausgelegt. Die Advokatur Sury GmbH 33
34 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Die Auslegungsschritte (2) Inhaltskontrolle: diese ist im Schweizer Recht nur Ansatzweise möglich. Es kann der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Art. 19 Abs. 2 OR), der Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und der unlautere Wettbewerb geltend gemacht werden. In Bezug auf den unlauteren Wettbewerb ist besonders auf die Ungewöhnlichkeitsregel hinzuweisen. Sind die AGBs ungewöhnlich, das heisst weichen sie von der gesetzlichen Ordnung erheblich ab, so dass der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht mit einer solchen Regel rechnen musste, so kommt diese Klausel nicht zur Anwendung. Keine Geltung erhalten auch Bestimmungen welche gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstossen (Art. 100 OR), welche in AGBs nicht gültig getroffen werden könne (Bsp. Art. 256 Abs. 1 OR) oder Klauseln über welche eine abweichende Individualabrede getroffen wurde (Vorrang der Individualabrede). Die Advokatur Sury GmbH 34
35 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) Art. 8 UWG - Revision Früher: waren AGBs dann unlauter wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei erheblich vom Gesetz abwichen. Neu somit nicht von einer Irreführung abhängig wodurch eine offene Kontrolle der AGB durch die Gerichte möglich ist. Betrifft nur den Geschäftsverkehr mit Konsumenten. Die Advokatur Sury GmbH 35
36 Rechtsfolgen bei Verletzung des UWGs Rechtsfolgesystem Zivilrechtliche Maßnahmen Verwaltungsrechtliche Maßnahmen Strafrechtliche Maßnahmen Die Advokatur Sury GmbH 36
37 Der Datenschutz
38 Datenschutz eine kurze Einführung Was ist Datenschutz? Persönlichkeitsschutz die informelle Selbstbestimmung Jeder kann grundsätzlich selbst bestimmen wer aus welchen Gründen, wann, welche Informationen über ihn oder sie bearbeiten darf. Schutz von natürlichen und juristischen Personen Es werden nicht die Daten sondern die dazugehörigen Personen geschützt Die Advokatur Sury GmbH 38
39 Datenschutz - eine kurze Einführung Wo wird der Datenschutz geregelt? Hauptsächlich im Eidgenössischen Datenschutzgesetz vom 19 Juni 1992 (DSG; SR 235.1) und in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR ) Art. 328 Obligationenrecht (OR; SR 220) zur Bearbeitung von Personendaten im privatrechtlichen Arbeitsbereich. Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) Fernmeldegesetz (FMG; SR ) Kantonale Datenschutzgesetzte und Verordnungen Kantonale Personalgesetzte (Bsp.: Luzern; SRL 51) Kantonale Verordnung (Bsp.: Verordnung über die Benutzung von Informatikmitteln am Arbeitsplatz; SRL 38c) Auf europäischer Ebene wird der Datenschutz in der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) geregelt, welche durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) ergänzt wird. Zurzeit wird im Europäischen Parlament eine Datenschutz- Grundverordnung diskutiert. Die Advokatur Sury GmbH 39
40 Datenschutz - eine kurze Einführung Welche Daten werden geschützt? (1) Es werden ausschliesslich Personendaten geschützt Personendaten sind Angaben, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Grösse Konfession Adresse Beruf Lohn Noten Kontostand Alter Krankengeschichte Geschlecht Die Advokatur Sury GmbH 40
41 Datenschutz - eine kurze Einführung Welche Daten werden geschützt? (2) Bei bestimmten Angaben über die Person handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Dies sind insbesondere Daten über: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Konfession Krankengeschichte sexuelle Orientierung Die Advokatur Sury GmbH 41
42 Datenschutz - eine kurze Einführung Welche Daten werden geschützt? (3) Nicht geschützt werden Informationen ohne Personenbezug. Ebenfalls nicht geschützt werden Daten, welche vollständig anonymisiert sind, das heisst nicht mehr einer Person zugerechnet werden können. Terminlisten Stundenplan Ordnungen Informationen über die Schule Die Advokatur Sury GmbH 42
43 Datenschutz - eine kurze Einführung Wann werden Daten bearbeitet? Eine Datenbearbeitung ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen Aufbewahren Verwenden Umarbeiten Bekannt geben Archivieren Vernichten von Daten. Die Advokatur Sury GmbH 43
44 Datenschutz - eine kurze Einführung Was ist ein Persönlichkeitsprofil? Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung der wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Persönlichkeitsprofile sind z.b. Personaldossiers, evtl. Klassenverzeichnisse, Bewerbungsunterlagen von Interessenten etc. Bewerbungsdossier: Vor- und Nachnahme Adresse Geburtsdatum Ausbildung Foto Geschlecht Arbeitserfahrung Die Advokatur Sury GmbH 44
45 Persönliche Verantwortung Wer ist verantwortlich für die korrekte Bearbeitung? Datenschutz ist die Pflicht jedes/jeder einzelnen Mitarbeitenden! Jeder ist dafür Verantwortlich dass der Datenschutz in seinem Bereich eingehalten wird. Datenschutz ist nicht die alleinige Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten. Die Advokatur Sury GmbH 45
46 Die Bearbeitungsprinzipien Wann ist eine Datenbearbeitung erlaubt? Eine Datenbearbeitung ist legal, wenn sie rechtmässig, verhältnismässig, zweckgebunden und integer ist. Bevor Sie Daten bearbeiten können, müssen Sie folgende vier Fragen mit Ja beantworten können: - Ist die von mir vorgesehene Bearbeitung der Daten rechtmässig - Dient die von mir vorgesehene Bearbeitung dem richtigen Zweck - Ist die von mir vorgesehene Bearbeitung verhältnismässig - Sind die von mir verwendeten Daten korrekt Die Advokatur Sury GmbH 46
47 Die Bearbeitungsprinzipien Ist die Bearbeitung rechtmässig? - Bearbeitung durch Private keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit betroffener Personen; Datenbearbeitung benötigt somit einen Rechtfertigungsgrund (z.b. vertragliche Beziehungen oder Einwilligung) - Bearbeitung durch öffentliche Organe Personendaten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben bearbeitet werden, für die eine Rechtsgrundlage besteht. - Rechtswidrigkeit bei Verstoss gegen Rechtsnorm (im strafund zivilrechtlichen Sinne) z.b. bei Täuschung oder Drohung Die Advokatur Sury GmbH 47
48 Die Bearbeitungsprinzipien Ist die Bearbeitung zweckmässig? Wurde bei der Beschaffung ein Zweck angegeben? oder Ist die Art der Verwendung aus den Umständen ersichtlich? oder Wird die Verwendung der Daten durch das Gesetz vorgesehen? JA JA JA Werden die Daten für diesen Zweck verwendet? JA Die Bearbeitung ist zweckmässig Bei Zweckänderung muss die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden. Die Advokatur Sury GmbH 48
49 Die Bearbeitungsprinzipien Ist die Bearbeitung verhältnismässig? (1) Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern dies zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Eine darüber hinaus gehende Bearbeitung ist verboten. Eignet sich die Datenbearbeitung überhaupt, um den entsprechenden Zweck zu erreichen? Hätte ich das Ziel auch ohne Bearbeitung von Personendaten bzw. mit weniger Personendaten erreichen können? Steht die Datenbearbeitung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, welchen die betroffenen Personen ausgesetzt werden? JA JA NEIN NEIN NEIN JA Nicht Verhältnis -mässig Verhältnismässig 49
50 Die Bearbeitungsprinzipien Ist die Bearbeitung verhältnismässig? (2) Konkret bedeutet dies für Sie, dass Sie besonders auf folgende Punkte achten müssen: Sammeln Sie keine Daten auf Vorrat. Bearbeiten Sie nur so viele Daten, wie Sie wirklich benötigen. Erheben Sie die Daten wenn möglich bei der betroffenen Person. Veröffentlichen Sie ohne Einwilligung keine Personendaten im Internet oder in Publikationen. Die Advokatur Sury GmbH 50
51 Die Bearbeitungsprinzipien Sind die Daten korrekt? Daten müssen richtig sein. Dem Verwendungszweck entsprechend genügend genau, vollständig und nachgeführt. Falsche Daten müssen berichtigt oder gelöscht werden. Die Advokatur Sury GmbH 51
52 Die Bearbeitungsprinzipien Wann ist eine Datenbearbeitung erlaubt? - Ist die von mir vorgesehene Bearbeitung der Daten rechtmässig? - Dient die von mir vorgesehene Bearbeitung dem richtigen Zweck? - Ist die von mir vorgesehene Bearbeitung verhältnismässig? - Sind die von mir verwendeten Daten korrekt? Wenn Sie alle dies Fragen bez. einer Datenbearbeitung mit Ja beantworten können, dann ist diese Datenbearbeitung erlaubt. Die Advokatur Sury GmbH 52
53 Internet/ am Arbeitsplatz Die Advokatur Sury GmbH 53
54 Internet/ am Arbeitsplatz Nutzungsregeln Gemäss der Verordnung über die Benutzung von Informatikmitteln am Arbeitsplatz müssen folgende Regeln beachtet werden: E- Mail Die Informatikmittel dürfen grundsätzlich nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben benutzt werden. Die private Verwendung von Informatikmitteln des Kantons darf den Dienstbetrieb nicht erschweren. Sämtliche Internetzugriffe und der -Verkehr werden vorsorglich protokolliert. Ein Verstoss kann personalrechtliche Folgen haben. Die Advokatur Sury GmbH 54
55 Das Auskunftsrecht Jeder kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob dieser Daten über ihn bearbeitet. Die Auskunft muss schriftlich erfolgen und ist in der Regel kostenlos. Die Advokatur Sury GmbH 55
56 Konsequenzen einer falschen Bearbeitung Die Verletzung des Datenschutzgesetzes ist einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gleichzusetzen. Die betroffene Person kann deshalb Schadenersatz und Genugtuung verlangen. Eine Verletzung des Datenschutzgesetzes kann allerdings auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen. Bei Datenschutzverletzungen, welche eine grössere Anzahl von Personen betreffen, kann der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Schweiz (EDÖB) eine Untersuchung durchführen. Die Advokatur Sury GmbH 56
57 Konsequenzen einer falschen Bearbeitung Was ist mein persönliches Risiko? Ist eine juristische Person oder Gesellschaft Inhaber einer Datensammlung, so sind grundsätzlich die natürlichen Personen verantwortlich, welche effektive für das Unternehmen handeln und den Tatbestand schuldhaft erfüllen. Es ist also nicht möglich sich hinter der Gesellschaft zu verstecken wenn eine Verletzung des Datenschutzgesetztes geltend gemacht wird. Natürliche Personen können also nach Art. 34 DSG mit Busse oder Haft bestraft werden. Die Strafbestimmung gilt auch für Datenschutzverletzungen nach der Beendigung der Berufsausübung Die Advokatur Sury GmbH 57
58 Die Datensicherheit Wann ist eine Datenbearbeitung erlaubt? Die Gesamtheit aller personellen, organisatorischen und technischen Massnahmen die erforderlich sind, um Daten gegen den Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit und Integrität angemessen zu schützen Organisatorische Massnahmen, wie das Abschliessen von Schränken und Räumen, den Erlass von Weisungen und Richtlinien, die Schulung von Mitarbeitern, etc. Technische Massnahmen wie den Gebrauch von Passwörtern, Virenschutzsoftware, Firewall, Erteilung von Zugriffsberechtigungen, etc. Datensicherheit ist Mittel und Massnahme zur Umsetzung des Datenschutz Die Advokatur Sury GmbH 58
59 Das Urheberrechtsgesetz
60 Das Werk Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 URG). Diese Werke müssen in einer bestimmten Form zum Ausdruck gebracht werden. Eine blosse Idee ist nicht geschützt. Auch muss das Werk sinnlich wahrnehmbar gemacht werden. Von Dauer muss das Werk allerdings nicht sein. Es gibt viele verschiedene Arten von Werken: Sprachwerke Akustische Werke Bildende Kunst Wissenschaftliche Werke Werke der Baukunst usw. Die Advokatur Sury GmbH 60
61 Das Werk Damit das Werk unter den Schutz des URG fällt müssen folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Es muss sich um eine geistige Schöpfung handeln Diese muss einen Individuellen Charakter haben Geschützt sind Beispielsweise: Uhren mit besonderem Design Romane Musikstücke Nicht geschützt sind Beispielsweise: Einfache Knipsbilder Telefonbücher Besteck Möbel welche lediglich bekannte und oft gesehene Gestaltungselemente kombinieren. Die Advokatur Sury GmbH 61
62 Das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis Als Arbeitgeber ist es nicht möglich das Werk originär zu erwerben. Aufgrund des Schöpferprinzips geht das Recht am Werk zuerst an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann es dann nur derivativ erwerben. Grundsätzlich sollte die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten deshalb im Arbeitsvertrag geregelt werden. Fehlt eine solche vertragliche Regelung so kommt Art. 321b Abs. 2 zur Anwendung, nach welchem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles herauszugeben hat, was er in Ausübung seiner Tätigkeit hervorbringt. Allerdings gehören nicht unmittelbar alle im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit stehenden Werke dem Arbeitgeber. Die Nutzungsrechte gehen nur soweit über, als dass es der Zweck des Arbeitsverhältnisses erfordert. Gehört die Werkschöpfung zu den Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers, so werden die hervorgehenden Werke Pflichtwerke genannt. Diese gehen stillschweigend und formlos an den Arbeitgeber über. Die Advokatur Sury GmbH 62
63 Schranken des Urheberrechts (1) Der Eigengebrauch Grundsätzlich ist die Nutzung veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke zulässig, wenn sie dem Eigengebrauch dient. Der Eigengebrauch kann in drei verschiedenen Personenkreisen geltend gemacht werden: Privatgebrauch: gebrauch des Werkes im persönlichen Bereich, sowie durch ein eng verbundener Kreis von Personen, wie Familie und Freunde (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG). Im Rahmen des Privatgebrauchs ist jede Verwendung von Werkexemplaren zulässig, also auch das das Kopieren eines Buchs, das Aufnehmen von Songs am Radio usw. Auch der private Download (nicht aber der Upload) ist erlaubt. Grundsätzlich ist der private Gebrauch vergütungsfrei (Art. 20 URG). Die Advokatur Sury GmbH 63
64 Schranken des Urheberrechts (2) Der Werkgebrauch durch die Lehrer und Schüler im Unterricht. Grundsätzlich ist hier ebenfalls jede Verwendung zulässig. Allerdings bestehen gewisse Einschränkungen (Art. 19 Abs. 3): Nicht zulässig ist die Vollständige, oder nahezu vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare, Die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst Und von Notenblättern Sowie die Aufnahmen eines Ton-, Tonbild-, oder Datenträgers. Die Vervielfältigung von Werkexemplaren ist zudem stets vergütungspflichtig, sog. Kopierabgabe (URG 20 II), bzw. Leerkasettenabgabe (URG 20 III). Vergütungsfrei ist lediglich die unkörperliche Werknutzung. Das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen und Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu Zwecken der internen Information oder Dokumentation. Auf diese Vervielfältigung wird hier nicht weiter eingegangen. Die Advokatur Sury GmbH 64
65 Das Zitat (Art. 25 URG) Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben. Die Advokatur Sury GmbH 65
66 Technische Schutzmassnahmen Der Schutz des Urheberrechts wird heute von technischen Schutzmassnahmen überlagert. Dadurch wird die Nutzung von Werken und Leistungen in digitaler Form unabhängig von Bestand und Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes, mit technischen Mitteln zu kontrollieren versucht. Diese Verfahren werden Digital Rights Management (DRM) genannt. Es findet eine Privatisierung des Urheberrechts statt. Die Advokatur Sury GmbH 66
67 Rechtsfolgen bei Verletzung des URGs Art. 67 ff. URG regelt die Folgen der Urheberrechtsverletzung. Hier die bedeutendsten: Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (fremdes Werk ändern oder veröffentlichen usw.) Das Unterlassen von Quellenangaben wird mit Busse bestraft (Art. 68 URG). Art. 69 URG: Die Verletzung von verwandten Schutzrechten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Aufnahme von Werkdarbietungen durch Radio, Fernsehen o.ä.; Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung verbreiten usw.). Die Advokatur Sury GmbH 67
68 Vielen Dank Publikationen unter Die Advokatur Sury GmbH lic. iur. Ursula Sury Alpenquai Luzern Die Advokatur Sury GmbH 68
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