StB 30 Nr. 2. Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze

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1 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen Allgemeine Besteuerungsgrundsätze Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder Mitarbeiteroptionen stellt - soweit mit ihr eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verbunden ist - Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbsersatzeinkommen dar (Art. 30 und 36 lit. a StG sowie Art. 17 und 23 lit. a DBG). Für den Arbeitgeber stellt der Gegenwert der abgegebenen Mitarbeiteraktien und -optionen abzüglich allfälliger Gegenleistungen des Mitarbeiters (Bezugspreis) geschäftsmässig begründeten Personalaufwand dar (Art. 84 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). In zeitlicher Hinsicht muss zwischen Geschäftsaufwand einerseits und Einkommenszufluss beim Arbeitnehmer andererseits nicht in jedem Fall Kongruenz bestehen, da die Bemessungskriterien nicht übereinstimmen (kaufmännische Buchführung/Realisation unselbständigen Erwerbseinkommens). Einkommen aus unselbständigem Erwerb gilt in dem Zeitpunkt als realisiert, in dem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch darauf erhält, so dass er auch tatsächlich frei - zur Befriedigung seiner Bedürfnisse - darüber verfügen kann. Kein (Erwerbs-)Einkommen wird realisiert, wenn der Arbeitnehmer bloss eine Anwartschaft erhält oder sein Anspruch von Konditionen abhängt, deren Eintritt noch unsicher ist. Die zur Auszahlung gelangenden Dividenden auf Mitarbeiteraktien stellen zum Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses Einkommen aus beweglichem Vermögen dar, sofern der Arbeitnehmer frei über die Dividende verfügen kann (Art. 33 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Das gilt auch dann, wenn ihm an der Mitarbeiteraktie selbst nur ein bedingter Anspruch (beispielsweise infolge Sperrfrist oder Rückgabeverpflichtung) zustehen sollte. Der Arbeitgeber hat die Abgabe der Mitarbeiteraktien und -optionen auf dem Lohnausweis des Mitarbeiters zu vermerken. Auf einem Beiblatt sind sodann die Anzahl der abgegebenen Aktien und Optionen sowie die für die korrekte Besteuerung nötigen Angaben (insbesondere Verkehrswert sowie Abgabepreis der Aktien und Optionen, zeitliche Dauer der Verfügungssperre sowie Art der Rückgabeverpflichtung) gemäss den nachstehenden Ausführungen zu bescheinigen. 1. Freie Mitarbeiteraktien Unter freien Mitarbeiteraktien versteht man Aktien, die dem Arbeitnehmer ohne Auflagen und Bedingungen, d.h. zur freien Verfügbarkeit abgegeben werden. 1.1 Besteuerung Der Arbeitnehmer realisiert Einkommen im Umfang der Differenz zwischen Verkehrswert und tieferem Übernahmepreis der Aktie im Zeitpunkt des Bezugs/Kaufs. Verkehrswert am Erwerbstag Fr. 4' /. Erwerbspreis Fr. 1' Differenz = steuerbares Einkommen Fr. 3' ========= Der Verkehrswert der Aktie unterliegt der Vermögenssteuer (Art. 56 Abs. 1 StG) ersetzt

2 2. Gebundene Mitarbeiteraktie mit Verfügungssperre Gebunden bedeutet bei dieser Aktie eine Bindung des Aktienerwerbers an die Arbeitgeberfirma, indem das Beteiligungspapier mit einer befristeten oder unbefristeten Verfügungssperre versehen wird. Erst nach Ablauf dieser Sperre ist die Aktie frei verfügbar, insbesondere verkaufbar. In der Regel werden gebundene Mitarbeiteraktien während der Sperrfrist in einem Depot gesichert. 2.1 Besteuerung Die Differenz zwischen Verkehrswert und Übernahmepreis gilt beim Bezug der Aktie grundsätzlich als steuerbares Einkommen. Der Verfügungssperre wird durch Diskontierung des Verkehrswertes mit 6% pro Sperrjahr Rechnung getragen. Sperrfrist Diskontierter volle Jahre Verkehrswert in % 1 94, , , , , , , , , ,839 Verkehrswert am Erwerbstag Fr. 4' diskontierter Verkehrswert, Sperrfrist 8 Jahre (62,741% v. 4'000.--) Fr. 2' /. Erwerbspreis Fr. 1' Differenz = steuerbares Einkommen Fr. 1' ========= Für die Vermögenssteuer wird der Wert einer gebundenen (nicht kotierten) Mitarbeiteraktie gemäss Rz 62/63a der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurs- wert für die Vermögenssteuer (Ausgabe 1995) bestimmt. 3. Gebundene Mitarbeiteraktie mit Verfügungssperre und zusätzlich mit Rückgabeverpflichtung Diese gebundene Mitarbeiteraktie wird zusätzlich mit einer Bedingung verknüpft, dass sie der Mitarbeiter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einem allfälligen Ausscheiden aus der Arbeitgeberfirma vor Ablauf der Verfügungssperre zum Ausgabepreis zurückgeben muss. Solange wird sie dem Mitarbeiter gar nicht ausgehändigt. 3.1 Besteuerung bei Bezug der Mitarbeiteraktie nach dem 30. April 1997 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (StE 1996 BdBSt B 22.2 Nr. 12) resultiert für den Arbeitnehmer auch im Fall einer Mitarbeiteraktie mit Verfügungssperre und Rückgabeverpflichtung spätestens im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den betreffenden Titeln reales Einkommen. Gestützt darauf hat die Eidg. Steuerverwaltung mit ersetzt

3 Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 ( die Diskontierungsmethode (Ziff. 2.1 hiervor) auch für diese Art von Mitarbeiteraktien für anwendbar erklärt. Obschon die Interpretation des Realisationsbegriffs durch das Bundesgericht, beispielsweise für den Fall sinkender Aktienkurse während der Sperr-/Rückgabefrist, Fragen offen lässt, gilt auch im Kanton St. Gallen für alle nach dem 30. April 1997 (Publikation Kreisschreiben EStV) ausgegebenen Mitarbeiteraktien die Methode der sofortigen Besteuerung mit Diskontierung gemäss Ziff. 2.1 dieser Weisung. Bei der Vermögenssteuer ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer bis zum Wegfall der Rückgabeverpflichtung höchstens im Umfang des Rücknahmepreises über einen steuerbaren Vermögenswert verfügt. Der beschränkte Realisationswert lässt keine höhere Vermögensbewertung im Sinne der Rz 63b der Wegleitung 1995 zu. 3.2 Besteuerung bei Bezug der Mitarbeiteraktie vor dem 1. Mai 1997 Gemäss früherer Praxis (StB vom ) ist das steuerbare Einkommen bei dieser Art von gebundener Mitarbeiteraktie erst beim Wegfall der Rückgabeverpflichtung erzielt worden. Das Einkommen bemisst sich nach Ziff. 1.1 oder - falls die Verfügungssperre nach Beseitigung der Rückgabeverpflichtung noch andauert - nach Ziff. 2.1 hiervor. An dieser Besteuerungsordnung ist festzuhalten, sofern die Mitarbeiteraktie vor dem 1. Mai 1997 (Publikation Kreisschreiben EStV) zugeteilt wurde. In diesem Sinne wird auch im erwähnten Kreisschreiben übergangsrechtlich festgehalten, dass vor der Publikation des Kreisschreibens ( ) ausgegebene Mitarbeiteraktien mit unbefristeter Rückgabepflicht im Zeitpunkt der Rückgabe zu versteuern sind. 4. Vorsorge-Mitarbeiteraktie Die Arbeitgeberfirma weist diese Aktie der Personalvorsorgeeinrichtung zu. Der Arbeitnehmer kann darüber erst verfügen, wenn ihm die Aktie aufgrund eines reglementarischen Leistungsanspruchs im Vorsorgefall ausgegeben wird. 4.1 Besteuerung Mitarbeiteraktien, die erst bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität oder im Todesfall abgegeben werden, stellen erst bei Freigabe im Vorsorgefall steuerbares Einkommen des Arbeitnehmers (bzw. des Begünstigten) dar. Die Vorsorge-Mitarbeiteraktie kann auch erst ab diesem Zeitpunkt dem Vermögen zugerechnet werden. Bis dahin handelt es sich um blosse anwartschaftliche Ansprüche (Art. 63 lit. b StG). Vorsorge-Mitarbeiteraktien werden bei Freigabe zusammen mit allfälligen weiteren Kapitalleistungen aus 2. Säule mit einer separaten Jahressteuer zum Rentensatz besteuert (Art. 52 StG und Art. 38 DBG; vgl. auch StB 52 Nr. 1). 5. Mitarbeiteroptionen Mitarbeiteroptionen räumen dem Mitarbeiter das Recht ein, Beteiligungsrechte an der Arbeitgeberin oder an einer ihr nahestehenden Unternehmung zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben. Die Optionen können mit Bedingungen verknüpft und/oder mit einer Verfügungssperre belegt werden. Ihr Wert hängt einerseits von der Höhe des Ausübungspreises und anderseits von allfälligen Bedingungen und Auflagen ab ersetzt

4 Soweit die Optionen nicht regelmässig gehandelt werden und ihr Verkehrswert auch nicht aufgrund anderer Umstände ermittelt werden kann, unterliegt die Arbeitgeberin angesichts der durch die Veranlagungsbehörden nur schwer überprüfbaren Werte der ausgegebenen Mitarbeiteroptionen einer qualifizierten Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom (a.a.o.) beinhaltet diese Pflicht unter anderem, dass die Arbeitgeberin die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und über anerkannte Bewertungsprogramme verfügen. 5.1 Grundzüge der Besteuerung Nach dem Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 30. April 1997 werden frei übertragbare Optionen bei Einräumung/Abgabe der Option besteuert. Der Einkommenssteuer unterliegt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert der Mitarbeiteroption und dem vom Mitarbeiter allenfalls dafür zu erbringenden Bezugspreis (Abgabepreis). Bei einem späteren Verkauf oder bei Ausübung der Option erzielt der Arbeitnehmer einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerlich nicht abzugsfähigen Kapitalverlust. Optionen, die während einer Sperrfrist weder übertragen noch ausgeübt werden können, sind durch Fachleute mit anerkannten finanzmathematischen Modellen zu bewerten, wobei die Bewertung über alle massgeblichen Parameter der Optionsformel Auskunft geben muss (zur Bewertung im Detail vgl. Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom ; a.a.o.). Die Differenz zwischen dem so ermittelten, abdiskontierten Verkehrswert und dem Abgabe- bzw. Ausübungspreis ist im Zeitpunkt der Einräumung der Option als Einkommen aus unselbständigem Erwerb zu versteuern. Bei einem späteren Verkauf oder bei Ausübung der Option erzielt der Arbeitnehmer einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerlich nicht abzugsfähigen Kapitalverlust. Optionen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren oder einer Verfügungssperre von mehr als 5 Jahren oder mit zahlreichen individuellen Bedingungen gelten in der Regel als nicht objektiv bewertbar. Auf eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung der Option wird daher wegen des überwiegend anwartschaftlichen Charakters verzichtet. Eine Besteuerung im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ausübung der Option bleibt jedoch vorbehalten. 5.2 Optionen mit Vesting-Klauseln Seit Erlass des Kreisschreibens sind zahlreiche Gerichtsentscheide über die Besteuerung von Optionen ergangen. Am 20. November 2002 hat das Zürcher Verwaltungsgericht in einem wegweisenden Entscheid festgestellt, dass die mit einer Vesting-Periode im Sinn einer aufschiebenden Bedingung versehenen Mitarbeiteroptionen dem Pflichtigen erst nach Ablauf der Vesting-Periode zufliessen würden, da der Rechtserwerb erst zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich und definitiv sei. Dieses und weitere kantonale Urteile haben die EStV veranlasst, die Besteuerungspraxis am 6. Mai 2003 in einem Rundschreiben zu präzisieren. Darin wird festgehalten, dass die im Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 30. April 1997 aufgestellten Besteuerungsgrundsätze auch auf Optionen mit Vesting-Klauseln unverändert Anwendung finden. Als Vesting-Periode ist dabei der Zeitraum zu verstehen, während welchem der Mitarbeiter die Option "verdienen" muss. Werden bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Optionen verlieren, bevor sie ausübbar werden. Bis zum Ablauf der Vesting-Periode ist der Rechtserwerb somit aufschiebend bedingt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt kein unwiderruflicher Rechtserwerb vor ersetzt

5 und es handelt sich folglich um eine blosse Anwartschaft. Die Besteuerung "gevesteter" Optionen im Zuteilungszeitpunkt ist deshalb nach Auffassung der EStV nicht richtig. "Gevestete" Optionen sind in der Regel auch nach Ablauf der Vesting-Periode noch nicht unwiderruflich erworben. Der unwiderrufliche Rechtserwerb wird meistens zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren, denn Mitarbeiteroptionen sind unveräusserlich. Sie führen nur dann zu einem Einkommen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden können. Bis dahin handelt es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Besteuerung nach Ablauf der Vesting-Periode ist deshalb abzulehnen. Sie müsste auch unterbleiben, weil eine objektive Bewertung "gevesteter" Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht möglich ist. Falls es sich bei den "gevesteten" Optionen bis zur Ausübung der Optionen um blosse Anwartschaften handelt, hat die Einkommensbesteuerung erst bei Ausübung der Optionen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 der EStV zu erfolgen. Deshalb sind die zugeteilten Mitarbeiteroptionen auch bis zu ihrer Besteuerung im Wertschriftenverzeichnis pro memoria aufzulisten. Die st. gallische Praxis folgt den Ausführungen im Rundschreiben der EStV vom 6. Mai Nachträgliche Änderung von Optionsplänen oder Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten Bei sinkenden Aktienpreisen gehen die Arbeitgeber oftmals dazu über, den Verlust des Optionswertes mit einem Repricing, d.h. einer Herabsetzung des Ausübungspreises aufzufangen. Das Repricing wird in diesen Fällen als Ausgabe einer Mitarbeiteroption behandelt und unterliegt erneut der Einkommenssteuer. Auch beim vorzeitigen Wegfall einer Sperrfrist - z.b. durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses - erzielt der Mitarbeiter steuerbares Einkommen, weil der ursprünglich gewährte Einschlag bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zu hoch ausgefallen ist. Die Besteuerung erfolgt in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperrfrist. Die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit und das nachträgliche Herabsetzen des Ausübungspreises werden ebenfalls als Ausgabe einer neuen Option taxiert, welche der Einkommenssteuer unterliegt. An der ursprünglichen Veranlagung werden bei dieser Konstellation keine Änderungen vorgenommen, weil die bereits deklarierten Optionen verfallen. 5.4 Vermögenssteuer Mitarbeiteroptionen, welche bei Zuteilung besteuert werden, unterliegen ab Zuteilung der Vermögenssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert, mindestens jedoch der innere Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis), am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Mitarbeiteroptionen, welche im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteuer ersetzt

6 6. Andere Formen von Mitarbeiterbeteiligungen Nebst den eigentlichen Mitarbeiteroptionen kommen in der Praxis in zunehmendem Mass Formen vor, die mit Mitarbeiteroptionen verwandt sind. Phantom-stock-options, Performance units bzw. Stock-appreciation-rights berechtigen den Mitarbeiter einer Unternehmung, in einem bestimmten, zukünftigen Zeitpunkt eine Barzahlung in der Höhe der Differenz zwischen einem festgelegten Ausübungspreis und dem dannzumaligen Aktienwert bzw. -preis zu erhalten. Da ein Recht auf Barzahlung und nicht eine Beteiligungsnahme besteht, gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Das Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 30. April 1997 findet auf diese Formen keine direkte Anwendung. Der gesamte Betrag wird erst im Zeitpunkt des Barzuflusses als Einkommen aus unselbständigem Erwerb besteuert. 7. Geplante gesetzliche Regelung Am 17. November 2004 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf und die Botschaft zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zuhanden des Parlaments verabschiedet. Danach sollen Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert werden. Allfälligen Sperrfristen soll mit einem Einschlag von 6% pro Sperrjahr (für maximal 10 Jahre) Rechnung getragen werden. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, welche frei verfügbar oder ausübbar sind, werden bei ihrer Zuteilung besteuert. Nicht börsenkotierte oder gesperrte Mitarbeiteroptionen werden bei ihrer Ausübung besteuert. Der geldwerte Vorteil bei Optionsausübung soll für die Steuerbemessung pro Sperrjahr um 10%, maximal aber um 50%, reduziert werden. Diese Freistellung ist allerdings auf den Wertzuwachs zwischen Zuteilung und Ausübung beschränkt. Verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz zwischen Zuteilung und Ausübung der Option ins Ausland, wird eine anteilmässige Quellensteuer erhoben. Die neue gesetzliche Regelung soll sowohl auf Bundesebene als auch in den Kantonen gelten. 8. Mitwirkungspflicht der ausgebenden Gesellschaft 8.1 Mitarbeiterbeteiligungspläne / -reglemente Mitarbeiterbeteiligungspläne, -reglemente und ähnliches, aufgrund derer Aktien und/oder Optionen an Mitarbeiter mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen ausgegeben werden, sind zusammen mit dem Bewertungsvorschlag für die Optionen von der ausgebenden Gesellschaft an das Kantonale Steueramt St. Gallen, Hauptabteilung Natürliche Personen, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen, einzureichen. Für fremdsprachige Reglemente ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung erforderlich, wobei sich die steuerliche Beurteilung grundsätzlich auf die deutschsprachige Fassung stützt. Die obigen Ausführungen gelten auch für Anfragen zur steuerlichen Beurteilung zukünftiger Mitarbeiterbeteiligungen (Vorbescheide). 8.2 Bescheinigung gegenüber den Mitarbeitern Auf den Lohnausweisen der begünstigten Mitarbeiter ist die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zu vermerken. Auf dem Lohnausweis oder auf einem Beiblatt zum Lohnausweis hat der Arbeitgeber die nachfolgenden Details zu bescheinigen. ersetzt

7 Mitarbeiteraktien eindeutige Bezeichnung der ausgegebenen Titel Anzahl der zugeteilten Titel Ausgabepreis Verkehrswert* gesamte steuerbare Leistung für den begünstigten Mitarbeiter Mitarbeiteroptionen und andere Formen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen Adresse und Anschrift der bewertenden Fachstelle genaue Bezeichnung des verwendeten (Optionen)Preismodells vollständige Angabe sämtlicher verwendeter Parameter im Modell sowie die eingesetzten Grössen der betroffenen Berechnung Preis der Optionen bzw. Rechte bei Vernachlässigung allfälliger Sperrfristen sowie Optionenpreis bzw. Preis der zugeteilten Rechte unter Berücksichtigung allfälliger Sperrfristen Anzahl zugeteilte Optionen bzw. Rechte an den Mitarbeiter (Begünstigten) Ausgabepreis gesamte steuerbare Leistung an den begünstigten Mitarbeiter * Kotierte Titel = Börsenkurs am Ausgabetag oder Durchschnittskurs bei Bezugsfristen von bis zu zwei Monaten; nicht kotierte Titel = Steuerwert für die mit dem Ausgabejahr übereinstimmende steuerliche Bemessungsperiode ersetzt

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