Bankenwelt Trennbanken./. Universalbanken./. Schattenbanken. von Peter Scherer, LL.M. (IU) Frankfurt 7. November 2014

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1 Bankenwelt 2020 Trennbanken./. Universalbanken./. Schattenbanken von Peter Scherer, LL.M. (IU) Frankfurt 7. November 2014

2 Lage heute Grds. in Deutschland Universalbanken Nationale Trennbankenregelungen (in Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, etc.) EU-Kommissionsvorschlag Trennbankenverordnung 2

3 Deutsches TrennbankenG - Überblick Seit 2. Januar 2014 in Kraft Beinhaltet Änderungen von Kreditwesengesetz (KWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Ab dem 1. Juli 2015 müssen Finanzinstitute ab einem Schwellenwert ihr Eigenhandel von ihrem Einlagengeschäft trennen Schwellenwert: Bank mit Bilanzsumme größer als EUR 100 Mrd. (absoluter Schwellenwert) oder Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 90 Mrd. mehr als 20% der gesamten Bilanzsumme ausmachen (relativer Schwellenwert) 3

4 Deutsches TrennbankenG - Inhalt Regelungsinhalt: Abschirmung von Risiken Sanierungs- und Abwicklungspläne Strafnormen für Geschäftsleiter Abtrennung bei Erreichen des Schwellenwerts Eigengeschäft ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KWG) Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds und anderen hebelfinanzierten Anlagevehikeln ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.v.m. S. 1 KWG) Eigenhandel ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KWG) Mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten 4

5 Deutsches TrennbankenG - sonstige Regeln Im Einklang mit dem Vorschlag der EU-Kommission zur BRRD werden Institute verpflichtet, detaillierte Sanierungs- und Abwicklungspläne (sog. Living Wills oder Banken-Testamente) zu errichten Ab dem 1. Juli 2016 ist die BaFin dazu ermächtigt, spekulative Geschäfte, die die Solvabilität eines Finanzinstitutes gefährden, zu untersagen Art. 3 und 4 TrennbankenG regeln Pflichten von Geschäftsleitern in Kreditund Finanzdienstleistungsinstituten sowie in Versicherungsunternehmen für den Bereich des Risikomanagements Bei Pflichtverletzungen im Risikomanagement, die eine ökonomisch angespannte Situation zur Folge haben, können Strafen auferlegt werden (Geldstrafe von bis zu EUR 10,8 Mio. oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren) Nach einer geplanten Gesetzesänderung sollen Banken beim besicherten Kredit- und Garantiegeschäft grds. weiterhin mit Hedgefonds zusammenarbeiten dürfen. Im Einzelfall entscheidet die BaFin, ob eine Trennung geboten ist 5

6 EU-Trennbanken-VO - Entwicklung Bereits im Herbst 2012 hatte der sog. Liikanen-Bericht die Trennung des Eigenhandels vom Einlagengeschäft der Banken angeregt Zur Vermeidung von rechtlichen Unklarheiten im internationalen Geschäftsverkehr forderten die G20 im September 2013 den FSB auf, Maßnahmen zur Harmonisierung der Trennbankenregeln zu ergreifen Einige EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich und Großbritannien) hatten sich der gleichen Problematik schon durch den Erlass nationaler Gesetze angenommen Insbesondere Deutschland war vorgeprescht, weil es glaubte, so die Entwicklung in Europa am besten beeinflussen zu können Verordnungsentwurf der EU-Kommission zur europaweiten Einführung eines Trennbankensystems soll nunmehr eine Vereinheitlichung innerhalb der EU erzielen 6

7 EU-Trennbanken-VO - Überblick Verbot des angeblich riskanten Eigenhandels (sog. Investment Bankings) für bestimmte Banken, die auch Einlagengeschäft (traditionelles Bankgeschäft) betreiben Rechtlich selbstständige Einheiten sollen Quersubventionierung des Investment Bankings durch traditionelles Bankgeschäft verhindern Zur Gewährleistung der angestrebten Trennung sollen die Aufsichtsbehörden mit neuen Befugnissen ausgestattet werden Umgehung durch ein Ausweichen betroffener Banken in den weniger oder gar nicht regulierten Schattenbankensektor soll durch begleitende Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei bestimmten Transaktionen ausgeschlossen werden 7

8 EU-Trennbanken-VO - Anwendungsbereich (1) Besonders große Banken (too-big-to-fail) Banken, deren Rettung aufgrund ihres signifikanten Handelsgeschäfts zu teuer wäre (too-big-to-save) Banken, deren Struktur zu komplex ist, um sie im Falle einer Insolvenz ordnungsgemäß abwickeln zu können (too-complex-to-resolve) Erfasst werden gem. Art. 3 des Entwurfs sogenannte global systemrelevante Banken sowie solche Banken, deren Gesamtvermögen in drei aufeinanderfolgenden Jahren EUR 30 Mrd. übersteigt, während ihre Gesamthandelsaktiva und Verbindlichkeiten mehr als EUR 70 Mrd. oder 10% ihres Gesamtvermögens betragen Hierunter fallen wohl lediglich die 29 größten Kreditinstitute der EU, wobei eine Liste der betroffenen Institute erst ab dem 1. Juli 2016 jährlich veröffentlicht werden soll 8

9 EU-Trennbanken-VO - Anwendungsbereich (2) Ausnahmen vom Geltungsbereich gem. Art. 4 EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland Speziell gelistete Einrichtungen gem. Art. 2 Abs. 5 Nrn CRD 4-RL 9

10 EU-Trennbanken-VO Inhalt (1) Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten (Art. 6 VO-Entwurf) Eigenhandel Geschäftsaktivitäten, die ein Kreditinstitut ohne Kundenbezug und zum ausschließlichen Zweck der eigenen Gewinnerzielung unternimmt Mit eigenem Kapital oder aufgenommener Mittel und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung (i) Anteile von AIF zu erwerben oder zu halten; (ii) in Derivate, Zertifikate, Indizes oder andere Finanzinstrumente zu investieren, deren Wertentwicklung an Anteile von AIF geknüpft ist; (iii) Anteile oder Aktien eines Unternehmens zu halten, das Eigenhandel betreibt oder AIF Anteile erwirbt Ausnahmen regelt Art. 6 Abse. 2 und 3 VO-Entwurf Durch die Aufsichtsbehörden können einem Kreditinstitut weitere Geschäftsaktivitäten untersagt werden bzw. deren Übertragung in ein Handelsinstitut verlangt werden 10

11 EU-Trennbanken-VO - Inhalt (2) Ab dem 1. Juli 2017 soll diesen Banken der Handel mit Finanzinstrumenten und Waren für eigene Rechnung mit dem ausschließlichen Zweck der Gewinnerzielung untersagt werden Um zu vermeiden, dass Banken das Verbot umgehen, indem sie z. B. Hedge-Fonds besitzen oder in diese investieren, dürfen Banken, die dem Eigenhandelsverbot unterliegen, auch nicht in Hedge-Fonds investieren oder Anteile (oder damit verknüpfte Zertifikate/Derivate) an diesen oder an Unternehmen, die Eigenhandel betreiben oder als Sponsoren von Hedgefonds auftreten, halten (Art. 6 Abs. 1 lit. b) Aufgrund der enormen Bedeutung von bestimmten hebelfinanzierten Fonds und geschlossenen Fonds (wie z.b. Private Equity- und Venture Capital-Funds) für die Finanzierung der Realwirtschaft werden diese Fondsarten nicht erfasst Befugnis der Aufsichtsbehörden, eine Übertragung anderer hochsensibler Tätigkeiten (wie z.b. die Marktpflege, das Tätigen von Anlagen in Verbriefungen und das Auftreten bei Verbriefungen sowie den Handel mit speziellen Derivaten) auf rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Handelsunternehmen zu verlangen 11

12 EU-Trennbanken-VO - Inhalt (3) Banken können die Pflicht zur Abtrennung vermeiden, wenn sie den Aufsichtsbehörden glaubhaft machen, dass die mit den Geschäften verbundene Risiken auf anderem Wege minimiert werden können und sie somit keine Gefahr für die Stabilität der Bank darstellen Beurteilung der Aufsichtsbehörden anhand von diversen Aufsichtsindikatoren (z.b. dem Umfang des Geschäfts, dem Grad an Fremdfinanzierung, der Komplexität, der erwarteten Profitabilität sowie der damit verbundenen Marktrisiken) Gem. Art. 13 des Entwurfs dürfen keine rechtlichen, wirtschaftlichen und operativen Verbindungen zwischen dem ausgegliederten Handelsunternehmen und der verbleibenden Bankgruppe bestehen Pflicht zur Aufstellung eines Abspaltungsplan (separation plan) gem. Art. 18 des Verordnungsentwurfs, der von der jeweiligen Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen gegenüber der Bankgruppe und den verantwortlichen Personen im Falle von Zuwiderhandlungen 12

13 EU-Trennbanken-VO - Ergänzende Maßnahmen Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz von Wertpapiergeschäften außerhalb des regulierten Bankensektors als ergänzende Regelung Weiterer Schritt zur Eindämmung des sogenannten Schattenbankensystems Durch ein Mehr an Transparenz im Bereich der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sollen die Aufsichtsbehörden bessere Überwachungsmöglichkeiten haben Eine Meldepflicht zur Erfassung aller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bei einer zentralen Datenbank soll den Aufsichtsbehörden ermöglichen, die Verflechtungen zwischen Banken und unregulierten Marktteilnehmern besser erfassen zu können Pflicht zu einer detaillierten Finanzberichterstattung soll die Transparenz der Verkehrsgepflogenheiten von Investmentfonds bei deren Wertpapiertransaktionen fördern Festlegung von Mindeststandards im Falle einer Weiterverpfändung von Finanzinstrumenten (Rehypothecation) 13

14 Trennbanken-VO vs. TrennbankenG (1) Die geplanten europäischen Regelungen decken sich im Ergebnis z.t., aber nicht vollständig mit dem deutschen TrennbankenG Trennbanken-VO bleibt insbesondere im Hinblick auf die Abspaltung von angeblich hochriskanten Kreditgeschäften mit Hedgefonds hinter dem deutschen Gesetz zurück TrennbankenG verbietet Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds und sonstigen Unternehmen mit hohem Fremdkapitaleinsatz für bestimmte Einlagenkreditinstitute gänzlich. Ein europäischer Entwurf setzt stattdessen auf Transparenz und fordert eine transaktionsbezogene Offenlegung von Wertpapierfinanzierungen mit Nichtbanken Strenger ist der europäische Entwurf im Hinblick auf Beteiligungen an Hedgefonds: Brüssel will diese grundsätzlich verbieten (wenn die Aufsichtsbehörde nicht im Einzelfall ihre Erlaubnis erteilt), wohingegen sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein solches Verbot entschieden hatte 14

15 Trennbanken-VO vs. TrennbankenG (2) Weder das deutsche Trennbankengesetz noch der entsprechende europäischen Verordnungsentwurf sind das Ergebnis von "Lehren" aus der Finanzmarktkrise Universalbanken haben sich in der Finanzmärktekrise anerkanntermaßen keinesfalls schlechter geschlagen als Institute in Trennbankensystemen Gerade der in Trennbankensystemen verpönte Effekt von Quersubventionierungen stabilisiert Universalbanken besser und steuert zu ihrem Überleben bei "Die deutsche Wirtschaft braucht und will Universalbanken" (Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Banken) 15

16 Schattenbanken (1) Nicht oder anders (als Banken) regulierte Unternehmen, die zunehmend Funktionen ausfüllen, die bislang von Banken wahrgenommen werden Schattenbanken mit einer bankähnlichen ökonomischen Bedeutung sollen ähnlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Maßnahmen unterworfen werden Mehr Transparenz soll Aufsichtsbehörden bessere Überwachungsmöglichkeit an die Hand geben EU-Kommission: Grünbuch von 2012 und Mitteilung von 2013, z.zt. Konsultationsphase 16

17 Schattenbanken (2) Schon erfolgte Regulierung: Versicherungen: Solvency 2, Omnibus 2 Fonds: AIFMD (in Deutschland KAGB), MMFR- und ELTIF-Entwürfe Allgemein: Entwurf einer Verordnung über Transparenz von Wertpapiergeschäften außerhalb des regulierten Bankensektors vom 21. Januar 2014 Mehr Gleichheit/Gerechtigkeit bei der Behandlung unterschiedlicher Finanzmarktteilnehmer 17

18 Bankenwelt 2020 Grds. weiterhin Universalbanken voraussichtlich nur wenige Trennbanken Aber deutlich mehr Schattenbanken-Aktivitäten Stärkere Regulierung von Schattenbankaktivitäten 18

19 Ansprechpartner Peter Scherer, LL.M. Taunusanlage Frankfurt am Main FRANKFURT Tel Fax Mail

20 Lebenslauf Peter Scherer, LL.M. Beruf und Position Ausbildung und beruflicher Werdegang Tätigkeitsschwerpunkte Mitgliedschaften Rechtsanwalt, zugelassen seit 1990 Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main sowie an der Indiana University, Bloomington, USA (LL.M.) Lehrgänge an der Georgetown University, Washington D.C., USA und dem Institut Monétaire, Luxemburg Bankkaufmann mit Berufserfahrung im Wertpapierhandel und im Back Office von renommierten Banken in Frankfurt und London Diverse Nebentätigkeiten am Institut für Rechtsvergleichung der Johann Wolfgang Goethe-Universität sowie verschiedenen Banken, Wertpapierhändlern und Unternehmen Drei Jahre Associate-Tätigkeit im Brüsseler Büro einer deutschen Großkanzlei, anschließend 25 Jahre in deren Frankfurter Büro (nach einer Fusion im Jahre 2000 als internationale Großkanzlei); von als Partner Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Finanzaufsichtsrecht, Recht der Derivate und anderer Finanzinnovationen, Verbriefungen, Treuhänderfragen und Wertpapierverwahrrecht sowie Zentralbank- und Währungsrecht Bankrechtliche Vereinigung e.v. International Swaps and Derivatives Association (ISDA) Fremdsprachen Englisch, Französisch Publikationen Zahlreiche Aufsätze, Beiträge und Bücher zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen (einschließlich Kommentaren zum DepotG und den deutschen Investmentgesetzen sowie ein englischsprachiges Buch zum deutschen Bankaufsichtsrecht)

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