Informationen für Träger von Integrationskursen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen für Träger von Integrationskursen"

Transkript

1 Dezember 2007 Informationen für Träger von Integrationskursen Mit der neuen Integrationskursverordnung ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Durchführung von Integrationskursen. Dieses Hinweisblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten. Weitere Informationen zu einzelnen Punkten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Orientierungskurs Die Zahl der Unterrichtsstunden für den Orientierungskurs wurde auf 45 angehoben, so dass der allgemeine Integrationskurs künftig 645 Unterrichtsstunden umfasst. Der Orientierungskurs in allgemeinen Integrationskursen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits begonnen haben und noch nicht beendet sind, kann nach Ermessen des Kursträgers ohne Rücksprache mit dem Bundesamt auf 45 Unterrichtsstunden verlängert werden. Die Erfassung beim Bundesamt erfolgt automatisch im Rahmen der Abrechnung. Für den Orientierungskurs mit 45 Unterrichtsstunden hat das Bundesamt ein Curriculum erarbeitet. Es wird in Kürze veröffentlicht und ist ab dem verbindlich. Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen. Hierzu wird im Rahmen der Lehrkräftequalifizierung derzeit ein ergänzendes Modul erarbeitet. Bis zur Veröffentlichung des Zusatzmoduls gelten die bisher ausgesprochenen Zulassungen für Lehrkräfte fort. Spezielle Integrationskurse Bei den bisherigen speziellen Integrationskursen (Jugendliche, Frauen/Eltern, Zualphabetisierende) kann der Sprachkurs künftig bis zu 900 Unterrichtsstunden umfassen. Für die Durchführung dieser Kurse gelten die am veröffentlichten vorläufigen Konzepte zunächst inhaltlich fort. Sie werden Anfang 2008 an die neuen Rahmenbedingungen angepasst. Spezielle Integrationskurse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits begonnen haben und noch nicht beendet sind, können nach Ermessen des Kursträgers in Absprache mit den Teilnehmern ohne Rücksprache mit dem Bundesamt auf bis zu 945 Unterrichtsstunden (900 Unterrichtsstunden Sprache und 45 Unterrichtsstunden Orientierungskurs) verlängert werden. Die Erfassung beim Bundesamt erfolgt automatisch, wenn die Abrechnungen für die drei zusätzlichen Sprachkursmodule eingereicht werden. Der Kurs endet dann mit der Abrechnung des Orientierungskurses.

2 Neu eingeführt wurden Förderkurse für Personen mit besonderem sprachpädagogischem Förderbedarf. Sie umfassen ebenfalls 945 Unterrichtsstunden (900 Unterrichtsstunden Sprache und 45 Unterrichtsstunden Orientierungskurs). Diese Kurse richten sich insbesondere an Altzuwanderer, die aufgrund rudimentärer deutscher Sprachkenntnisse einen besonderen methodisch-didaktischen Förderbedarf haben. Für die neuen Förderkurse ist ein inhaltliches Konzept in Vorbereitung. Bis zur Veröffentlichung des Konzepts können Kursträger Förderkurse nach eigenem Konzept durchführen. Für schnelle Lerner besteht die Möglichkeit, das Kursziel in einem Intensivkurs mit 430 Unterrichtsstunden zu erreichen (400 Unterrichtsstunden Sprache und 30 Unterrichtsstunden Orientierungskurs). Zusammensetzung der Kursgruppe, Einstufungstest, Höchstteilnehmerzahl Die Zusammensetzung der Kursgruppe soll bedarfsgerecht sowie an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst sein. Das Bundesamt stellt hierfür in Kürze einen überarbeiteten Einstufungstest zur Verfügung, der für alle Teilnehmer verpflichtend durchzuführen ist. Bei der Einstufung ist insbesondere zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen zu empfehlen ist. Die Höchstteilnehmerzahl in Integrationskursen wurde auf 20 Teilnehmer beschränkt. Ordnungsgemäße Kursteilnahme Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist ordnungsgemäß, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Unterricht teilnimmt, dass der Kurserfolg möglich ist. Die Teilnahme am Abschlusstest gehört zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs. Teilnehmer, die zur Kursteilnahme verpflichtet sind, müssen nunmehr auch am Abschlusstest teilnehmen. Kommen Teilnehmer ihrer Teilnahmeverpflichtung nicht nach, kann dies finanzielle Folgen oder Folgen für ihren Aufenthalt haben. Nach wie vor muss der Kursträger von sich aus die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung unterrichten, wenn ein verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt. Kursträger müssen Teilnehmern künftig nur noch auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme ausstellen. Auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung muss der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitwirken. Eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs ist Voraussetzung für die Erstattung von Fahrtkosten und für die Zulassung zur Wiederholung des Aufbausprachkurses durch das Bundesamt. Teilnahme am Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs Die erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest ist nunmehr ausdrücklich als Ziel des Integrationskurses definiert. Dieser besteht aus einem Sprachtest auf dem Sprachniveau B 1 und einem Test zum Orientierungskurs. Teilnehmer, die den Abschlusstest bestehen, erhalten vom Bundesamt das Zertifikat Integrationskurs. 2

3 Für die Sprachprüfung gilt im Jahr 2008 die Sonderregelung, dass ein Teilnehmer, der aufgrund seines individuellen Lernfortschritts das B 1-Niveau noch nicht erreicht hat, wahlweise die Prüfung Start Deutsch 2 auf der Kompetenzstufe A 2 ablegen kann. In diesem Fall ist der Integrationskurs allerdings nicht erfolgreich abgeschlossen. Das Bundesamt stellt nicht das Zertifikat Integrationskurs aus, sondern nur eine Bescheinigung über das tatsächlich erreichte Ergebnis. Die Entscheidung darüber, ob am Ende des Integrationskurses anstelle der B 1-Prüfung die A 2-Prüfung abgelegt wird, trifft der Teilnehmer in Absprache mit dem Kursträger. Hierbei ist darauf zu achten, dass Teilnehmer weder über- noch unterfordert werden. Ab dem Jahr 2009 wird einheitlich der skalierte Sprachtest Deutsch-Test für Zuwanderer verwendet werden, der die Niveaustufen von A 2 bis B 1 umfasst. Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Wiederholung des Aufbausprachkurses Teilnehmer können den Aufbausprachkurs (300 Unterrichtsstunden) wiederholen, wenn sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen und in der Sprachprüfung das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben. Im Falle der Teilnahme an der A 2-Prüfung ist eine Wiederholung unabhängig vom erzielten Ergebnis möglich. Die Zulassung zur Wiederholung muss der Teilnehmer schriftlich beim Bundesamt beantragen. Für Teilnehmer, die vor Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung den Integrationskurs abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit der Wiederholung auch, wenn sie nicht an der Sprachprüfung teilgenommen haben. Die (erneute) Teilnahme am Sprachtest ist kostenlos. Teilnehmer können einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen, wenn sie die Höchstförderdauer von Unterrichtsstunden (einschließlich der Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden) erreicht haben. Wegfall der Rückerstattung des Kostenbeitrags im Falle entschuldigter Fehlzeiten Die bisher bestehende Regelung, dass Kursträger Teilnehmern den Kostenbeitrag für entschuldigte Fehlzeiten erstatten, entfällt. Für alle Kursmodule, die nach Inkrafttreten der Verordnung beginnen, ist bei entschuldigten Fehlzeiten somit kein Kostenbeitrag mehr zu erstatten. Module, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, sind nach der bisherigen Regelung abzuwickeln. Rückerstattung des Kostenbeitrags bei Bestehen des Abschlusstests innerhalb von zwei Jahren Mit Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung kann das Bundesamt dem Teilnehmer 50 % des an den Kursträger gezahlten Kostenbeitrags erstatten, wenn der Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen wird. Die Erstattungsmöglichkeit ist von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig. Der entsprechende Antrag ist vom Teilnehmer direkt an die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes zu richten. 3

4 Fahrtkosten Die Erstattung von Fahrtkosten ist davon abhängig, zu welcher Teilnehmergruppe der Teilnehmer gehört. Wenn Teilnehmer von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, werden ihm vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten zum Kursort erstattet. Eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten erhalten auch Teilnahmeberechtigte, die vom Bundesamt von der Zahlung eines Kostenbeitrages befreit wurden. Wenn Teilnehmer von einer Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet wurden, können diese bei Bedarf vom Bundesamt einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten. In allen Fällen muss vom Teilnehmer ein Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes gestellt werden, in dem die anfallenden Fahrtkosten dargelegt werden. Die Fahrtkostenerstattung setzt die ordnungsgemäße Kursteilnahme voraus, die pauschal unterstellt wird, wenn der Teilnehmer mindestens 70 % der Unterrichtsstunden anwesend war. Die Auszahlung ist wie bisher über den Kursträger vorgesehen. Einzelheiten hierzu wird das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift regeln und veröffentlichen. Meldepflichten Teilnehmer, die verpflichtet sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen, müssen der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde oder Träger der Grundsicherung) auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung beim Kursträger vorlegen. Die Kursträger werden gebeten, diesen bei Bedarf auszustellen. Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnehmer den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen. Kommt der Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt wie bisher unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten des Teilnehmers. Für Teilnehmer, die vom Bundesamt zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, gibt es ein inhaltlich reduziertes Anmeldeformular. Neben der bisher üblichen Übermittlung von Daten über den tatsächlichen Kursbeginn und die für die Abrechnung erforderlichen Daten der tatsächlichen Kursteilnahme sind nun zusätzlich die Ergebnisse der Abschlusstests an das Bundesamt zu übermitteln. Der Datenaustausch zwischen Kursträgern und dem Bundesamt soll künftig elektronisch erfolgen. Dies wird derzeit Schritt für Schritt realisiert. Zulassung von Kursträgern Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Kursträgern müssen im Zulassungsantrag künftig auch Angaben zur Zusammenarbeit mit Trägern migrationsspezifischer Beratung und zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme des abschließenden Sprachtests gemacht werden. 4

5 Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Kursträgers ist zu berücksichtigen, ob eine Vernetzung mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft bzw. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort besteht und der Träger mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung und den Migrationsberatungsdiensten zusammenarbeitet. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere mit Regelungen zur Vergütung der Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung. Die Zulassung sowohl als Träger für Förderkurse als auch als Träger für Intensivkurse ist gesondert beim Bundesamt zu beantragen. Die Kursträgerzulassung erlischt automatisch, wenn nach Inkrafttreten der Verordnung mehr als ein Jahr kein Integrationskurs durchgeführt wurde. Alle genannten Formulare sowie der Text der Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung können auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ( heruntergeladen werden. 5

Wichtige Änderungen mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes

Wichtige Änderungen mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes Anlage 1 TRS 19/16 Wichtige Änderungen mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes 1. Änderungen des AufenthG 44 Abs. 2 AufenthG Erlöschen des Teilnahmeanspruchsnach einem Jahr Nach bisher geltender Rechtslage

Mehr

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße / Hausnummer Postleitzahl Ort Jahr der Einreise: Ich beantrage

Mehr

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) IntV Ausfertigungsdatum: 13.12.2004 Vollzitat: "Integrationskursverordnung vom

Mehr

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV)

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV) 3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung

Mehr

Integrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer darf am Integrationskurs teilnehmen? Wer muss an einem Integrationskurs teilnehmen?

Integrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer darf am Integrationskurs teilnehmen? Wer muss an einem Integrationskurs teilnehmen? Integrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer als ausländischer Mitbürger in Deutschland leben möchte, sollte Deutsch sprechen. Das ist wichtig, um Arbeit zu finden, Anträge ausfüllen zu können oder

Mehr

WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft)

WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft) WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft) in den Erstaufnahmeeinrichtungen, Dauer: 2 Wochen (30 UE), sprachliche Erstorientierung: - sprachliche Mittel zur Begrüßung und

Mehr

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung 1 (Abrechnungsrichtlinien AbrRL)

Mehr

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung 1 (Abrechnungsrichtlinien AbrRL)

Mehr

Einschätzungen der BAG EJSA zur Reform der Integrationskursverordnung des Integrationsgesetzes vom 7. Juli 2016

Einschätzungen der BAG EJSA zur Reform der Integrationskursverordnung des Integrationsgesetzes vom 7. Juli 2016 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) Die Rückmeldungen von den Integrationskursteilnehmenden und den Integrationskursträgern zeigen eine Flexibilisierung

Mehr

Sprachförderung im Regelsystem. Integrationskurs und Berufsbezogene Deutschsprachförderung. - Gesamtüberblick

Sprachförderung im Regelsystem. Integrationskurs und Berufsbezogene Deutschsprachförderung. - Gesamtüberblick Sprachförderung im Regelsystem Integrationskurs und Berufsbezogene Deutschsprachförderung - Gesamtüberblick Integrationskurse Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die sich rechtmäßig und dauerhaft

Mehr

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen VERWALTUNGSVORSCHRIFT DES MINISTERIUMS FÜR INTEGRATION ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN AN STADT- UND LANDKREISE ZUR FÖRDERUNG VON DEUTSCHKENNTNISSEN BEI ASYLBEWERBERN UND FLÜCHTLINGEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Mehr

Die nachstehenden allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Integrationskurse sind Bestandteil des Zulassungsbescheids

Die nachstehenden allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Integrationskurse sind Bestandteil des Zulassungsbescheids BAMF 03/2016 1 Die nachstehenden allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Integrationskurse sind Bestandteil des Zulassungsbescheids 1. Inhalt der Zulassung Die Zulassung umfasst die Durchführung

Mehr

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) IntV Ausfertigungsdatum: 13.12.2004 Vollzitat: "Integrationskursverordnung vom

Mehr

Integrationskurse In Deutschland leben und arbeiten

Integrationskurse In Deutschland leben und arbeiten Integrationskurse In Deutschland leben und arbeiten 46 I Mit unseren Integrationskursen erreichen Sie ihr Ziel. Die AWO ist anerkannter Integrationsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Mehr

Deutschsprachförderverordnung ( DeuFöV )

Deutschsprachförderverordnung ( DeuFöV ) Deutschsprachförderverordnung ( DeuFöV ) Neue Wege in der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gemäß 45a AufenthG 12.09.2016 Gesamtprogramm Sprache (GPS) Das Gesamtprogramm Sprache (GPS) soll nach 45a

Mehr

und bezieht sich auf beide Geschlechter. 1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet

und bezieht sich auf beide Geschlechter. 1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung 1 (Abrechnungsrichtlinien AbrRL).

Mehr

und bezieht sich auf beide Geschlechter. 1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet

und bezieht sich auf beide Geschlechter. 1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung 1 (Abrechnungsrichtlinien AbrRL)

Mehr

Deutsch lernen in Dorsten

Deutsch lernen in Dorsten Deutsch lernen in Dorsten Ein tabellarischer Überblick über Anbieter und ihre Kurse Stadt Dorsten Allgemeiner Integrationskurs (Es muss auf den Bescheid vom BAMF gewartet werden, um den Kurs beginnen zu

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen

Allgemeine Nebenbestimmungen Die nachstehenden Nebenbestimmungen und Auflagen zur Durchführung der Integrationskurse sind Bestandteil des Zulassungsbescheids A Allgemeine Nebenbestimmungen 1. Inhalt der Zulassung Die Zulassung umfasst

Mehr

Angebote der Volkshochschule Burgenlandkreis Dr. Wilhelm Harnisch. Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache / Deutsch im Beruf

Angebote der Volkshochschule Burgenlandkreis Dr. Wilhelm Harnisch. Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache / Deutsch im Beruf Angebote der Volkshochschule Burgenlandkreis Dr. Wilhelm Harnisch Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache / Deutsch im Beruf Integrationskurse VHS seit 2005 Standorte: VHS Naumburg / VHS Zeitz

Mehr

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden 1. Behinderungsbegriff und gesetzliche Grundlagen: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Die hier veröffentlichten Informationen stellen den aktuellen Kenntnisstand des s dar. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, werden diese Informationen

Mehr

Leseabschrift. Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF)

Leseabschrift. Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) Leseabschrift Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) vom 15. November 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 104) 1 Zuständigkeiten Entscheidungen über Haushalt

Mehr

Leitfaden zur Einbürgerung einer Filipina. erstellt von Rainer Philips

Leitfaden zur Einbürgerung einer Filipina. erstellt von Rainer Philips Leitfaden zur Einbürgerung einer Filipina erstellt von Rainer Philips im Juni 2012 Vorwort Dieser Leitfaden stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ist eine Zusammenfassung

Mehr

Protokoll der 12. Sitzung der Bewertungskommission

Protokoll der 12. Sitzung der Bewertungskommission Cyzycki, Marian 24.10.2008 Protokoll der 12. Sitzung der Bewertungskommission Ort: Zeit: Teilnehmer: Vorsitz/Moderation: PfalzAkademie in Lambrecht Montag, den 22.09.2008, 11:00 Uhr bis Dienstag, den 23.09.2008,

Mehr

Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund

Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund Thomas Haidan Dresden, 10. August 2016 Inhalt 1. Fördergegenstand und Zuwendungsvoraussetzungen

Mehr

Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt

Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Nr. 11 Jahrgang 2012 25. Juni 2012 INHALT Tag Seite 01.03.2012 Aufhebung des Informationstechnischen Zentrums 128 (1.21.50)

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130)

Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130) Verwaltungshandbuch Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130) 1. Vergabe von Zertifikaten im Rahmen

Mehr

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke

Mehr

Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig

Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig Das Präsidium der TU Braunschweig hat in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Ordnung beschlossen und in seinen Sitzungen vom 11.03.2015,

Mehr

TestDaF-Prüfungsordnung

TestDaF-Prüfungsordnung Anlage 2 TestDaF-Prüfungsordnung Inhalt 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 2 Zweck der Prüfung 3 Durchführung 4 Gliederung und Inhalte 5 Prüfungsausschuss 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses 7

Mehr

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz vom 12. August 2015 (Veröffentlichungsblatt der Johannes

Mehr

Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Labortechniker/-in. - Biologie - Prüfungsordnung

Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Labortechniker/-in. - Biologie - Prüfungsordnung Industrie- und Handelskammer Darmstadt Labortechniker/-in - Biologie - Prüfungsordnung Ihr Ansprechpartner: Gültig ab 1. Juni 2003 Siegfried Simonis Telefon 06151 871-257 Telefax 06151 871-100 257 E-mail:

Mehr

LEHRGANG: VHS LEHRKRÄFTEQUALIFIZIERUNG DEUTSCH

LEHRGANG: VHS LEHRKRÄFTEQUALIFIZIERUNG DEUTSCH LEHRGANG: VHS LEHRKRÄFTEQUALIFIZIERUNG DEUTSCH Die vhs Lehrkräftequalifizierung Deutsch ermöglicht es Ihnen, in einem kurzen Zeitraum die wichtigsten Kompetenzen für einen handlungs- und teilnehmerorientierten

Mehr

Name/ Anschrift/ Telefon-Nr. des Antragstellers (= Bildungseinrichtung oder deren Träger)

Name/ Anschrift/ Telefon-Nr. des Antragstellers (= Bildungseinrichtung oder deren Träger) Name/ Anschrift/ Telefon-Nr. des Antragstellers (= Bildungseinrichtung oder deren Träger) Landesamt für Soziales und Versorgung Tel.-Nr.: 0355-2893-331 Dezernat 52 Fax-Nr.: 0331-27548-4568 Lipezker Straße

Mehr

Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig

Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig Entgeltordnung für das Sprachenzentrum der TU Braunschweig Das Präsidium der TU Braunschweig hat in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Ordnung beschlossen und in seinen Sitzungen vom 11.03.2015

Mehr

Koordinationsstelle für Integrationskurse

Koordinationsstelle für Integrationskurse Koordinationsstelle für Integrationskurse In Nürnberg leben 95.214 Menschen mit einem ausländischen Pass. 2005 kamen ca. 680 Neuzuwanderer nach Nürnberg (Stand 31.12.2005). Mit dem am 01.01.2005 in Kraft

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Merkblatt zur Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte ohne berufliche Fortbildung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung BerufsHZVO

Merkblatt zur Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte ohne berufliche Fortbildung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung BerufsHZVO Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Merkblatt zur Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte ohne berufliche Fortbildung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner.

Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner. Krankenund Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner. Einführung. Im Ruhestand sind Sie wie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben krankenund pflegeversichert. Diese Broschüre informiert

Mehr

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management 1 Prüfungszweck Der Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management wird exklusiv von dem

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft

Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Fachbereich Bildung Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg Tel.: 04331/9453-250 Fax.: 04331/9453-219 E-Mail: erimkus@lksh.de Praktikantenordnung für das Praktikum

Mehr

Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie

Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Kriterien zur Ernennung als Dozent, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor PRÄAMBEL Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Integrationskurse, Deutschkurs für Geflüchtete

Integrationskurse, Deutschkurs für Geflüchtete Integrationskurse, Deutschkurs für Geflüchtete Fachbereichsleiterin: Karin Hornig-Bilo, Tel.: 99 24 55 / E-Mail: karin.hornig-bilo@stadt-gladbeck.de Deutsch als Zweitsprache Die Grenzen meiner Sprache

Mehr

Handwerkskammer Dresden Am Lagerplatz 8. Annegret Umlauft, Leiterin Servicecenter

Handwerkskammer Dresden Am Lagerplatz 8. Annegret Umlauft, Leiterin Servicecenter Projekten und Maßnahmen der Handwerkskammer Dresden zur erfolgreichen Integration von Flüchtlingen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Annegret Umlauft, Leiterin

Mehr

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 08.06.2016 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Brücke in die Berufsausbildung

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Brücke in die Berufsausbildung Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Brücke in die Berufsausbildung EINSTIEGSQUALIFIZIERUNG Hinweis: Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft

Mehr

IATF - International Automotive Task Force Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der

IATF - International Automotive Task Force Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 5. Ausgabe Häufig gestellte Fragen (FAQs) Die Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 5. Ausgabe zum IATF

Mehr

Sprachförderung für Flüchtlinge im Landkreis

Sprachförderung für Flüchtlinge im Landkreis Der Landrat Beratungsunterlage 2016/111 Kreissozialamt Dangelmayr, Rudolf 07161 202-603 r.dangelmayr@landkreis-goeppingen.de Beratungsfolge Sitzung am Status Zuständigkeit Sozialausschuss 28.06.2016 öffentlich

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch. Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche

Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch. Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche Agentur für Arbeit und Jobcenter Wesermarsch Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge Informationsabend für Ehrenamtliche Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Ob AusländerInnen in Deutschland erwerbstätig sein

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die

Mehr

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel:

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel: 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Die ersten Schritte Beispiel: Ü Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen,

Mehr

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 1 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 16.09.2016 Ordnung über das Praxissemester für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig)

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015 Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet

Mehr

ALLGEMEINE GESCÄFTSBEDINGUNGEN GOETHE-INSTITUT KAIRO

ALLGEMEINE GESCÄFTSBEDINGUNGEN GOETHE-INSTITUT KAIRO ALLGEMEINE GESCÄFTSBEDINGUNGEN GOETHE-INSTITUT KAIRO Allgemeine Geschäftsbedingungen Alter: Die Standardkurse richten sich an Teilnehmende ab 16 Jahren. Teilnehmende unter 18 Jahren müssen eine Erlaubnis

Mehr

Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge

Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge

Mehr

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80 Std)

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80 Std) Bezirksverband Frankfurt am Main Zentrale AusbildungsStätte staatlich anerkannte Bildungsstätte Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 99574 Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler der

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Mittwoch, 4. Mai 2016 BAnz AT V1 Seite 1 von 9

Verkündung Veröffentlicht am Mittwoch, 4. Mai 2016 BAnz AT V1 Seite 1 von 9 Seite 1 von 9 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung DeuFöV) Vom 4. Mai 2016 Auf Grund des 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,

Mehr

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

konzept Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs Überarbeitete Neuauflage

konzept Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs  Überarbeitete Neuauflage Konzept für einen konzept bundesweiten Integrationskurs Überarbeitete Neuauflage www.integration-in-deutschland.de Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs Überarbeitete Neuauflage Inhalt Vorbemerkung

Mehr

Bek. des MK vom

Bek. des MK vom Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit Maßnahmen der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung Bek. des MK vom 22. 3. 2007-22-03500

Mehr

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-

Mehr

Rahmenrichtlinien für die Schiedsrichterausbildung im Deutschen Schachbund e. V.

Rahmenrichtlinien für die Schiedsrichterausbildung im Deutschen Schachbund e. V. Rahmenrichtlinien für die Schiedsrichterausbildung im Deutschen Schachbund e. V. I. Schiedsrichterordnung Schiedsrichter und Turnierleiter sind Mitglieder der im Deutschen Schachbund und seinen Mitgliedsverbänden

Mehr

Förderung von Integration durch Fortbildung

Förderung von Integration durch Fortbildung Förderung von Integration durch Fortbildung Fortbildungsprogramm 2016 Eintägige Seminare Die eintägigen Seminare beginnen samstags um 10.00 Uhr. Die Kosten für ein eintägiges Seminar betragen (ohne Verpflegung)

Mehr

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel

Mehr

Ergänzende Richtlinien

Ergänzende Richtlinien Ergänzende Richtlinien des Landkreises Karlsruhe zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBkE) vom 19.07.2012 Zur näheren Ausgestaltung des Abrechnungs- und Erstattungsverfahrens

Mehr

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der

Mehr

Intensivkurs Niederländisch für deutsche Studien bewerber

Intensivkurs Niederländisch für deutsche Studien bewerber Intensivkurs Niederländisch für deutsche Studien bewerber Vom 17. Juli bis zum 11. August 2017 bietet das Sprachenzentrum Friese Poort deutschsprachigen Studienbewerbern der Van Hall Larenstein University

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Mehr

Ergänzende Beantragung auf Zulassung als Prüfstelle. nach 20 a Absatz 1 IntV

Ergänzende Beantragung auf Zulassung als Prüfstelle. nach 20 a Absatz 1 IntV Ergänzende Beantragung auf Zulassung als Prüfstelle nach 20 a Absatz 1 IntV Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung als Prüfstelle nach 20 a IntV ist in der Regel das Vorliegen einer Zulassung

Mehr

Merkblatt für Antragsteller(innen) im Förderansatz QualiScheck in der ESF-Förderperiode

Merkblatt für Antragsteller(innen) im Förderansatz QualiScheck in der ESF-Förderperiode Merkblatt für Antragsteller(innen) im Förderansatz QualiScheck in der ESF-Förderperiode 2014-2020 Sehr geehrte Weiterbildungsinteressentin, sehr geehrter Weitebildungsinteressent, wir freuen uns, dass

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik

Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Informatik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 25.05.2014 Auf Grund von 13 Abs. 4 und 17

Mehr

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,

Mehr

Ergänzende Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH) Stand: 30. Oktober 2009

Ergänzende Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH) Stand: 30. Oktober 2009 Ergänzende Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH) Stand: 30. Oktober 2009 Vorbemerkung: Begründete Ausnahmefälle, in denen unter Zugrundelegung der Generalklausel von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Mehr

Bundeskanzleramt. Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin. integrationsbeauftragte@bk.bund.de thomas.demaiziere@bundestag.de. kc/wr 11.02.

Bundeskanzleramt. Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin. integrationsbeauftragte@bk.bund.de thomas.demaiziere@bundestag.de. kc/wr 11.02. CR-Sprach-Schulungen D - Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin integrationsbeauftragte@bk.bund.de thomas.demaiziere@bundestag.de kc/wr 11.02.2014 Vergütungssicherheit für Kursträger Sehr

Mehr

Verwaltung Ihrer BAMF-Kurse, direktes Füllen der BAMF-Formulare und einfacher Aufruf der Web-Services für InGe-Online

Verwaltung Ihrer BAMF-Kurse, direktes Füllen der BAMF-Formulare und einfacher Aufruf der Web-Services für InGe-Online Kufer Software Konzeption Systemsoftware und Beratung Verwaltung Ihrer BAMF-Kurse, direktes Füllen der BAMF-Formulare und einfacher Aufruf der Web-Services für InGe-Online KuferSQL und BAMF Die Funktionen

Mehr

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN Haufe TaschenGuide 179 Pflegeversicherung Bearbeitet von Manfred Stradinger 3. Auflage 2014. Buch. 96 S. ISBN 978 3 648 06737 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen > Allgemeines,

Mehr

14. April Integrationssprachkurse in KURSNET Transparenz über verfügbare Kursplätze Eine Eingabehilfe für BAMF-zertifizierte Bildungsanbieter

14. April Integrationssprachkurse in KURSNET Transparenz über verfügbare Kursplätze Eine Eingabehilfe für BAMF-zertifizierte Bildungsanbieter 14. April 2016 Integrationssprachkurse in KURSNET Transparenz über verfügbare Kursplätze Eine Eingabehilfe für BAMF-zertifizierte Bildungsanbieter Impressum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband

Mehr

ERLÄUTERUNGEN ZUM ONLINE-PUNKTEKONTO SOWIE ZU DEN FORTBILDUNGSPUNKTEN UND DEN FORTBILDUNGSNACHWEISEN

ERLÄUTERUNGEN ZUM ONLINE-PUNKTEKONTO SOWIE ZU DEN FORTBILDUNGSPUNKTEN UND DEN FORTBILDUNGSNACHWEISEN Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und der Psychotherapeutenkammer Bremen ERLÄUTERUNGEN ZUM ONLINE-PUNKTEKONTO SOWIE ZU DEN FORTBILDUNGSPUNKTEN

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

PRAKTISCHE INFORMATIONEN

PRAKTISCHE INFORMATIONEN 13.07.2016 PRAKTISCHE INFORMATIONEN FÜR MOBILITÄTSTEILNEHMER + Versicherungsfragen + Visa & Aufenthaltsgenehmigung + Versicherungsfragen Wie sieht es mit der Versicherung im Ausland aus? DIE EUROPÄISCHE

Mehr

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der

Mehr

Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG)

Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bescheid über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach 25 Landesabfallgesetz (LAbfG) (Az.: 61.1.20/10.094 vom 18.12.2013) I Der Institut

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014

Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014 Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014 Bachelorstudiengang Combined Studies Teilstudiengang Anglistik Ordnung über den Nachweis besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse im Englischen als Zugangsvoraussetzung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Anmeldung zur C-Ausbildung der ev.-luth. Kirche in Hamburg

Anmeldung zur C-Ausbildung der ev.-luth. Kirche in Hamburg Anmeldung zur C-Ausbildung der ev.-luth. Kirche in Hamburg Name: Geburtsdatum: Straße: Telefon: E-Mail: Vorname: Geburtsort: PLZ / Ort: mobil: Konfession: Hiermit melde ich mich verbindlich zur Aufnahmeprüfung

Mehr

Anmeldung zu Sprachkursen des ZFA Fragestellungen richten Sie bitte an das Geschäftszimmer des ZFA

Anmeldung zu Sprachkursen des ZFA Fragestellungen richten Sie bitte an das Geschäftszimmer des ZFA Anmeldung zu Sprachkursen des ZFA Fragestellungen richten Sie bitte an das Geschäftszimmer des ZFA http://www.zfa.rub.de/org/gz.html.de zfa@rub.de 1 Ist eine Einstufung erforderlich? Es gilt der Grundsatz

Mehr

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) Für die Zukunft gesattelt. Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) Informationen für Arbeitgeber Paul Georg Meister/pixelio.de Meike Pantel/pixelio.de Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) Informationen

Mehr

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Referentin: Katharina Conrad Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Regelungen - Zuständigkeit Asylbewerber/innen und geduldete Personen: ab dem 4. Monat Vermittlung und Eingliederungsleistungen

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr