AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
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- Kajetan Geiger
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1 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 7. November 2012 Nr. 97 Inhalt Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 75 für die Errichtung einer Kindertagesstätte zwischen Flughafendamm, Bochumer Straße, Siegener Weg und Helgolandgraben...S. 787 Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland....S. 788 Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Chemikaliengesetz und dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz...S. 788 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Bremen....S. 793 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach an der Universität Bremen...S. 793 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach) an der Universität Bremen...S. 795 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen...S. 800 Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 75 für die Errichtung einer Kindertagesstätte zwischen Flughafendamm, Bochumer Straße, Siegener Weg und Helgolandgraben Die Stadtbürgerschaft hat am 16. Oktober 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 75 für die Errichtung einer Kindertagesstätte zwischen Flughafendamm, Bochumer Straße, Siegener Weg und Helgolandgraben beschlossen. Gemäß 13a Absatz 2 Nummer 2 Baugesetzbuch wird der Flächennutzungsplan Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 im Wege der Berichtigung angepasst (Änderung der Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage in Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte 105. Änderung). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung und der Berichtigungsplan zum Flächennutzungsplan Bremen können beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Bremen, Contrescarpe 72 (Siemenshochhaus), im Planservice, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Bremen, den 23. Oktober 2012 Der Senat Hinweis: Gemäß 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften werden 1. eine nach 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a beachtlich sind. Auf die Vorschrift des 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2 788 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr. 97 Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Islamischen Republik Iran in Hamburg ernannten Herrn Hossein Jehandeh Fatedeh am 8. Oktober 2012 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und im Land Nordrhein-Westfalen die Regierungsbezirke Münster und Detmold. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Mostafa Khoshaval am 4. Februar 2010 erteilte Exequatur ist erloschen. Bremen, den 9. Oktober 2012 Senatskanzlei Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Chemikaliengesetz und dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Vom 9. Oktober 2012 Der Senat bestimmt: 1 Zuständige Behörden Die Zuständigkeit für die Durchführung des Chemikaliengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union sowie des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes ergibt sich aus der Anlage. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S i-1), 2. 1 Nummer 2 und 2 Nummer 2 der Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541), geändert durch Bekanntmachung vom 26. April 2011 (Brem.ABl. S. 437), 3. Bekanntmachung über die nach der Chemikalienverbotsverordnung zuständige Behörde vom 15. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11), 4. Bekanntmachung über die nach der Lösemittelhaltigen Farben- und Lack-Verordnung zuständige Behörde vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056) 5. Bekanntmachung über die nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständige Behörde vom 1. September 1987 (Brem.ABl. S c-2) Beschlossen, Bremen, den 9. Oktober 2012 Der Senat
3 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November
4 790 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr. 97
5 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November
6 792 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr. 97
7 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Bremen Vom 21. September 2012 Der Fachbereichsrat 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat am 21. September 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft vom 1. Ok tober 1995 (Brem.ABl S. 709), zuletzt geändert am 16. Juli 2007 (Brem.ABl S. 1010), erhält folgende Fassung: An 26 werden folgende zusätzliche Absätze 5 und 6 angefügt: (5) Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1995, zuletzt geändert am 16. Juli 2007, gilt für alle Studierenden, die im Sommersemester 2012 im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert sind. Diese Prüfungsordnung tritt am 30. September 2012 außer Kraft. (6) Der Studiengang wird mit Ablauf des Sommersemesters 2012 eingestellt. Die im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft immatrikulierten Studierenden müssen die letzte Prüfung auf der Grundlage dieser Ordnung spätestens bis zum 30. September 2012 abgeschlossen haben. Der zuständige Prüfungsausschuss kann in einzelnen, begründeten Härtefällen eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Diplomarbeit auch über den 30. September 2012 hinaus genehmigen. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 30. September 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 30. September 2012 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 20. September 2012 Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 20. September 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft vom 1. Oktober 2010 (Brem.ABl S. 385) erhält folgende Fassung: 1. In 2 Absatz 1 Punkt 1 wird die Zahl 87 CP in 90 CP geändert. 2. In 2 Absatz 1 Punkt 1h wird die Zahl 6 CP in 9 CP geändert. 3. In 2 Absatz 1 Punkt 3 wird die Zahl 42 CP in 39 CP geändert. 4. Nach 2 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Für den Abschluss des Moduls Pol-M8 sind als unbenotete Studienleistung Englisch-Sprachkenntnisse nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nummerierung der folgenden Absätze verschiebt sich entsprechend Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: (3) Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2, Pol-M3, Pol-M6 und Pol-M7 sowie in den Modulen des Wahlpflichtbereichs 1 (Pol-M10, Pol-M11, Pol-M12, Pol-M13, Pol-M14) statt erhält folgenden Wortlaut: Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind. 7. In 7 Absatz 1 wird folgender Satz ergänzt: Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet. 8. In 8 werden folgende Absätze ergänzt: (7) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M8 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M8 (alt)). Das Modul Pol-M8 (alt) wird als äquivalent zum Modul Pol-M8 (neu) anerkannt, wenn bzw. sobald der B2-Nachweis in Englisch vorliegt. Das Modul wird mit 6 CP gewichtet; der Wahlpflichtbereich 2 umfasst insgesamt 42 CP. (8) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M7 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M7 (alt)). Das Modul Pol-M7 (alt) wird unter Beibehaltung der Note als äquivalent zum Modul Pol-M7 (neu) anerkannt. 9. Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage 1: Studienverlaufsplan Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Er ist so gestaltet, dass pro Semester 30 CP erworben werden. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Außerdem können sie auch mehr oder weniger als 30 CP pro Semester erbringen.
8 794 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr In Anlage 2 erhält die Tabelle Pflichtbereich folgende Fassung: Pflichtbereich:
9 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet. 11. In Anlage 2 erhält die Tabelle unter Wahlpflichtbereich 1 folgende Fassung: 12. In Anlage 2 wird im Abschnitt Wahlpflichtbereich 2 die Zahl 42 CP durch 39 CP ersetzt. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 17. Oktober 2012 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 20. September 2012 Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 20. September 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 9. Februar 2011, (Brem.ABl. S. 1039), erhält folgende Fassung: 1. Nach 2 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Für den Abschluss des Moduls Pol-M8 sind als unbenotete Studienleistung Englisch-Sprachkenntnisse nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nummerierung der folgenden Absätze verschiebt sich entsprechend erhält folgenden Wortlaut: Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. 3. In 7 Absatz 1 wird folgender Satz ergänzt: Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet. 4. In 8 wird der bereits vorhandene Wortlaut zu Absatz 1. Folgende Absätze werden ergänzt: (2) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M8 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M8 (alt)). Das Modul Pol-M8 (alt) wird als äquivalent zum Modul Pol-M8 (neu) anerkannt, wenn bzw. sobald der B2-Nachweis in Englisch vorliegt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 6 CP bewertet; die betroffenen Studierenden belegen Pol-M7 anstelle von Pol-M7a. (3) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7a an die Stelle des Moduls Pol-M7. Studierenden, die das Modul Pol-M7 bereits absolviert (oder das Prüfungsverfahren in diesem Modul bereits eingeleitet) haben, wird dieses Modul (ggf. nach erfolgreichem Abschluss) als äquivalent mit Pol-M7a anerkannt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 9 CP angerechnet. Im Profilfach und in der Lehramtsoption wird in diesem Fall das Modul Pol-M8 mit 6 CP angerechnet. Im Komplementärfach wird in diesem Fall ein Wahlpflichtmodul des Typs II belegt. Die Note des Moduls Pol-M7 entspricht der Gesamtnote des Moduls Pol-M7a, die sich aus den beiden Teilprüfungen ergibt.
10 796 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr In Anlage 1, 1a Profilfach erhält die Tabelle folgende Fassung: 1a Profilfach (120 CP): 6. Anlage 1, Tabelle a: Prüfungsleistungen (PL) erhält folgende Fassung: Tabelle a: Prüfungsleistungen (PL)
11 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November In Anlage 1, 1b Komplementärfach erhält der Studienverlaufsplan folgende Fassung: 1b Komplementärfach (60 CP) 8. In Anlage 1, Tabelle b: Prüfungsleistungen (PL) erhält die Tabelle folgende Fassung:
12 798 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr Anlage 1, 1c Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik) erhält folgende Fassung: 1c Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik) Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO für den Bereich Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium aufgeführt.
13 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November In Anlage 1 erhält die Tabelle c: Prüfungsleistungen (PL) folgende Fassung: 11. Anlage 2 Modulliste für Wahlpflichtmodule erhält folgende Fassung: Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 17. Oktober 2012 Der Rektor der Universität Bremen
14 800 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr. 97 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach an der Universität Bremen Vom 20. September 2012 Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 20. September 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach vom 11. Oktober 2006, zuletzt geändert am 4. Februar 2011 (Brem.ABl. S. 393), erhält folgende Fassung: 1. In 2 Absatz 2 Punkt I. (Pflichtbereich) erhält der Unterpunkt f folgende Fassung: f) Vergleichende Politikwissenschaft (Pol-M6a) (6 CP) 2. 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2, Pol-M3 und Pol-M7 sowie in den Modulen des Wahlpflichtbereichs 1 (Pol-M10, Pol-M11, Pol-M12, Pol-M13 und Pol-M14) statt. 3. In 5 wird Absatz 2 gestrichen Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Teilprüfungen finden in den Modulen Pol-M1, Pol-M2 und Pol-M7 statt. 5. In 13 wird Absatz 2 gestrichen. 6. In 14 werden zwei neue Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8a an die Stelle des Moduls Pol-M8 (in seiner bis dahin geltenden Fassung). Das Modul Pol-M8 wird als äquivalent zum Modul Pol-M8a anerkannt. (6) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M7 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M7 (alt)). Das Modul Pol-M7 (alt) wird unter Beibehaltung der Note als äquivalent zum Modul Pol-M7 (neu) anerkannt. 7. In Anlage 1 wird die Modulbezeichnung Pol-M6 ersetzt durch Pol-M6a. 8. In Anlage 1 erhält die Zeile des Moduls Pol-M8 (alt) folgende Fassung: 9. In Anlage 1 erhält die Zeile des Moduls Pol-M7 (alt) folgende Fassung: 10. In Anlage 1 erhält der Bereich General Studies (für Studierende mit schulischem Berufsfeld) folgende Fassung: 11. In Anlage 3 erhält die Zeile des Moduls Pol-M7 (alt) folgende Fassung: ¹ Sofern der Veranstalter einer Teilnahme zustimmt.
15 Nr. 97 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November In Anlage 3 wird die Modulbezeichnung Pol-M6 ersetzt durch Pol-M6a. 13. In der Erläuterung zu Anlage 3 wird angefügt: S = Seminar. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 17. Oktober 2012 Der Rektor der Universität Bremen
16 802 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2012 Nr. 97 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen
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