Gebühren für Gutachter. Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen

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1 Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen

2 Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen Berlin 6. Auflage 2013 Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge

3 Herausgeber und Copyright DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. Postanschrift: Berlin Besucheranschrift: Breite Straße 29 Berlin-Mitte Telefon (030) Telefax (030) Internet: ISBN-Nr Stand August 2013 Herstellung Bildnachweis Druck typoplus, W. Siewert Bonn George Doyle ( DCM Meckenheim Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck auch auszugs weise ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.

4 Inhalt Vorwort zur 6. Auflage 7 A. Erläuterungen 9 Einführung 10 Keine leistungsgerechte Vergütung 10 Zahlreiche Auslagenpauschalen bleiben auf dem Preisniveau des Jahres Anmerkungen zur Hommerich-Befragung 11 Kurzübersicht Das novellierte JVEG weist gegenüber der vorhergehenden Fas sung aus dem Jahre 2004 folgende Änderungen und Ergänzungen auf 13 Anwendungsbereich 13 Honorare 13 Aufwendungs- und Auslagenpauschalen 15 Verfahren 16 Verlust und Kürzung der Vergütung Das JVEG kann in sieben Abschnitte gegliedert werden 18 Anwendungsbereich Das JVEG gilt zwingend bei Gutachtenauftrag durch Gericht, Staatsanwalt, besonders genannte Behörden und Gerichtsvollzieher 19

5 Zeitvergütung Vergütet wird die insgesamt erforderliche Zeit Stundensatz gelisteter Sachgebiete bemisst sich nach der Honorartabelle des 9 Abs Stundensatz von nicht im Anhang 1 zu 9 ge listeten Sachgebieten wird anhand außergericht lich üblicher Honorare nach billigem Ermessen fest gesetzt Bei Leistung auf mehreren Sachgebieten ist ein einheitlicher Stundensatz festzusetzen Höhere Vergütung bei Einverständnis beider Parteien oder einer Partei und des Gerichts möglich Mit dem Staat kann eine feste Vergütung vereinbart werden 44 Auslagen- und Aufwendungsersatz Auslagen können gesondert in Rechnung gestellt werden Aufwendungen für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge sind erstattungsfähig Aufwendungen für Hilfskräfte werden in voller Höhe erstattet Kosten für Fotos, Kopien und Dateien werden pauschaliert Schreibarbeiten werden unterschiedlich abgerechnet Alle notwendigen Fahrtkosten werden erstattet Bei Abwesenheit vom Büro erhält der Sachverständige Tagegeld und Übernachtungs kosten 69

6 17. Bei Abwesenheit vom Büro erhält der Sach verständige die Aufwendungen für einen Stell ver treter erstattet Kosten für Telefon, Porto und Umsatzsteuer können beansprucht werden 73 Sonderfälle Ärzte und Chemiker werden nach Leistungs - verzeichnis (Anlage 2) vergütet Sachverständiger Zeuge kann wie ein Sachverständiger vergütet werden Ausländische Sachverständige und Zeugen können eine höhere Vergütung beanspruchen Insolvenzverwalter mit Sachverständigen auftrag erhält besonderen Stundensatz Dolmetscher werden nach Stunden vergütet, Übersetzer erhalten ein Zeilenhonorar Dritte werden wie Zeugen entschädigt 88 Verfahren Vorschuss gibt es nur in Ausnahmefällen Vergütung gibt es nur auf Antrag innerhalb einer Dreimonatsfrist Bei Kürzung seiner Rechnung oder Ablehnung der Zuordnung seiner Tätigkeit zu einem bestimmten Stundensatz kann der Sachverständige Antrag auf gerichtliche Festsetzung stellen Beschwerde ist an eine Beschwerdesumme gebunden, weitere Beschwerde kann zulässig sein Rügerecht bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Rechtsbehelfsbelehrung 102

7 30. Möglichkeiten zur Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs 106 Verlust und Kürzung der Vergütung Verlust der Vergütung Kürzung der Vergütung 117 Novelliertes JVEG gilt ab Abrechnung von Altaufträgen und Neuaufträgen 122 Privatauftrag Aushandeln der Vergütung erforderlich 126 B. Anhang Gesetzestext Zwei Musterrechnungen Erstattung des schriftlichen Gutachtens Wahrnehmung des Gerichtstermins Parlamentarische Fundstellen Weiterführende Literatur Abkürzungsverzeichnis Sachregister 163

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