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2 Schnellübersicht Seite Grundlagenwissen Verwaltungsverfahren und Datenschutz 6 Abkürzungen 6 Kommentierung 7 Gesetzliche Grundlagen 37 Stichwortverzeichnis V VI VII VIII IX X XI XII

3 Wiedereinsetzung Rückforderung von Leistungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Für Leistungsberechtigte, die eine Frist versäumt haben, ist die Vorschrift des 7 SGB X von besonderer Bedeutung. War nämlich jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Leistungsberechtigte muss berücksichtigen, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (zum Beispiel eine schwere Erkrankung) zu stellen ist. Die Tatsachen zur Begründung seines Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wichtig: Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Rückforderung von Leistungen Die 44 bis 51 SGB X beschäftigen sich mit der Rücknahme, dem Widerruf oder der Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Für die Bürger besonders schmerzhaft ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ( 45 SGB X). Ein solcher rechtswidriger Verwaltungsakt, der zum Beispiel eine Leistung zugebilligt hat, darf sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies kann ganz oder teilweise geschehen. Dabei sind die Einschränkungen des 45 Abs. SGB X zu beachten. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit K der Begünstigte (Bürger) auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und K sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Bürgers ist in der Regel dann schutzwürdig, wenn er: K erbrachte Leistungen verbraucht hat K eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann Allerdings kann sich der Begünstigte darauf dann nicht berufen, wenn: K er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat K der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat K er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte 5

4 Rückforderung von Leistungen Grobe Fahrlässigkeit im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten ( 50 Abs. 1 SGB X). Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Auch dann, wenn die Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, müssen sie erstattet werden ( 50 Abs. SGB X). Zusammenfassend gilt hier Folgendes: Rückforderung von Leistungen ( 50 SGB X) Rücknahme Verwaltungsakt über Leistungsgewährung rechtswidrig Ausnahmen hat auf Bestand vertraut und Vertrauen ist schutzwürdig bei gutgläubigem Verbrauch Leistungen sind zu erstatten Täuschung, Drohung, Bestechung kein schutzwürdiges Vertrauen Leistungsgewährung ohne Verwaltungsakt: obige Grundsätze gelten entsprechend Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Rechtswidrigkeit war bekannt bzw. hätte bekannt sein können 6

5 Vollstreckung Schutz der Sozialdaten Vollstreckung Die Sozialleistungsträger sind über 66 SGB X nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst zur Vollstreckung nicht bezahlter Forderungen berechtigt. Vollstreckt werden können danach nicht nur rückforderbare Leistungen, sondern beispielsweise auch geschuldete Beiträge. Diese Beiträge können vom Arbeitgeber eines Sozialversicherten, aber auch von einem Versicherten selbst (insbesondere: freiwillig Versicherte) geschuldet werden. Die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden vollstrecken zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken. Die Versicherungsträger selbst haben oftmals eigene Vollstreckungsstellen, die von einem Vollstreckungsbeamten geleitet werden. Diesem unterstehen Vollziehungsbeamte, die gewissermaßen als Gerichtsvollzieher fungieren. Manche Versicherungsträger benutzen dazu Vollstreckungsstellen ihrer Verbände. Schutz der Sozialdaten Der in den 67 bis 85a SGB X behandelte Schutz der Sozialdaten berührt 35 SGB I, der sich mit dem Sozialgeheimnis beschäftigt. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Den Begriff der Sozialdaten erläutert 67 Abs. 1 SGB X. Danach sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener), die von einer in 35 SGB I genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Den Sozialdaten gleichgestellt sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. 67 Abs. 3 SGB X erläutert in diesem Zusammenhang, was als automatisiert anzusehen ist. Dies sind die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt werden. Dagegen ist eine nicht automatisierte Datei jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. 7

6 Schutz der Sozialdaten Sozialdaten im Bereich des Sozialdatenschutzes Begriff: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person gleichgestellt sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Persönliche Verhältnisse: Alter Gesundheitszustand Familienstand Adresse Konfession Straftaten Sachliche Verhältnisse: Einkommen Kreditlimit Schulden Vertragsverpflichtungen Daten über wirtschaftliche Verhältnisse: Zahl der Mitarbeiter Arbeitskräftebedarf bevorstehende Kurzarbeit Beitragsrückstände zur Sozialversicherung Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Beitragsabführung Daten über Technologie, Arbeitssicherheit und Ergonomie: Technische Arbeitsmittel Arbeitsverfahren Arbeitsstoffe Arbeitsplatzgestaltung Krankenstand Arbeitsbedingte Erkrankungen Arbeitsunfälle Lohnsumme (Grundlohnsumme) 8

7 Schutz der Sozialdaten 67 Abs. 5 SGB X definiert den Begriff der Datenerhebung. Danach bedeutet Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Einzelheiten dazu behandelt 67a SGB X. Entsprechend sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur in bestimmten in 67a Abs. SGB X aufgeführten Fällen erhoben werden. Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er, sofern er hiervon nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über bestimmte Sachverhalte zu unterrichten: K die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung K die Identität der verantwortlichen Stelle Der Betroffene ist auf anzuwendende Rechtsvorschriften hinzuweisen, die ihn zur Auskunft verpflichten. Hier ist insbesondere 60 SGB I zu erwähnen, der die Mitwirkungspflichten der Sozialleistungsberechtigten zum Gegenstand hat. Beachten Sie dazu den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB I Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches. Nach 67a Abs. 3 SGB X ist die Erteilung der Auskunft für den Berechtigten Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen. Der Betroffene ist hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, hinzuweisen. Ansonsten sind die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuzeigen beziehungsweise auf die Freiwilligkeit seiner Angaben zu verweisen. Werden gemäß 67a Abs. 4 SGB X Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Datenverarbeitung Datenverarbeitung bedeutet Speichern Verändern Übermitteln Sperren Löschen 9

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