Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
|
|
- Jakob Kneller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1
2 Wiederholung: Die unechte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 4 Unechte GoA unechte GoA = Eigengeschäftsführung, 687 BGB fremdes Geschäft wird als eigenes behandelt Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens Voraussetzung: objektiv fremdes Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei neutralem Geschäft: dieses wird gerade erst durch Fremdgeschäftsführungswillen zu subjektiv fremden Geschäft keine Eigengeschäftsführung bei auch-fremden Geschäft: Geschäft wird erst durch vermuteten Fremdgeschäftsführungswillen ein fremdes PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 4 Unechte GoA 687 BGB Unechte Geschäftsführung (1) Die Vorschriften der 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) 1 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2 Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach 684 Satz 1 verpflichtet. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 4 Unechte GoA 1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung, 687 Abs. 1 BGB Vorschriften der GoA ( 677 ff. BGB) unanwendbar Erkennbarkeit oder Verschulden des Irrtums sind unerheblich stattdessen: 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 4 Unechte GoA 2. Geschäftsanmaßung, 687 Abs. 2 BGB keine Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers Hintergrund: besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsherrn aufgrund des Wissens und Vorsatzes des Geschäftsführers 687 Abs. 2 BGB: Wahlrecht des Geschäftsherrn 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche aus berechtigter und unberechtigter GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 4 Unechte GoA Ansprüche des Geschäftsherrn 687 Abs. 2 ivm. 681 S. 2, 667 BGB: Herausgabe des Erlangten 687 Abs. 2 ivm. 678 BGB 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB Ansprüche des Geschäftsherrn wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB geltend macht Aufwendungsersatz, 687 Abs. 2 S. 2 ivm. 684 S. 1 BGB wenn Geschäftsherr Rechte aus 687 Abs. 2 BGB nicht geltend macht keine Ansprüche (ggf. Verwendungsersatz gem. 994 ff. BGB) 812 ff. BGB (-) wegen Wertung des 687 Abs. 2S. 2 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 Der hilfsbereite Nachbar Auf seinem abendlichen Spaziergang entdeckt der Schreiner S, dass bei seinem verreisten Nachbarn die zum Teil verglaste Wohnungstür eingeschlagen und beschädigt ist. Als er nachsehen will, was geschehen ist, verletzt er sich ohne Verschulden an den Splittern der eingeschlagenen Glasscheibe. S muss sich daraufhin von seinem Arzt behandeln lassen, wodurch Kosten ihv. 300 entstehen. Um Wasserschäden und Plünderungen zu verhindern, setzt S am nächsten Tag eine neue Tür ein. Sein 17 Jahre alter Sohn K stellt fest, dass der Eingangsbereich mit Textmarker beschmiert worden ist. Er kauft Farbe und streicht die betroffenen Stellen neu. Nachdem N zurückgekehrt ist, verlangt S von ihm 500 für die Tür, 200 Werklohn und die Arztkosten. K verlangt von N Ersatz des Kaufpreises für die Farbe ihv. 100 und 50 für seine Malerarbeiten. Zu Recht? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 I. Ansprüche des S gegen N 1. Vertrag (-) , 683 S.1, 670 BGB a) Geschäftsbesorgung & fremdes Geschäft b) Fremdgeschäftsführungswillen c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung d) objektiv nützlich und in dessen Interesse e) wirklicher Wille (-) f) mutmaßlicher Wille (+) g) Zwischenergebnis PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 h) Aufwendungen aa) Materialkosten der neuen Tür Aufwendungen isd. 670 BGB (+) bb) Arbeitskraft: (1) Grundsatz: kein Ersatz, da GoA unentgeltlich 662 (2) Ausnahme: Tätigkeit in beruflicher Sphäre des Geschäftsführers, 1835 III analog cc) Arztkosten P: nicht freiwillig entstanden, sondern Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbuße) Lösung: Erweiterung des Aufwendungsbegriffs in Anlehnung an 110 Abs. 1 HGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 110 Abs. 1 HGB Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. ersatzfähig sind mit der Übernahme der Geschäftsführung typischerweise verbundene Schäden (sog. risikotypische Begleitschäden) Argument: freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos ist nichts anderes als eine freiwillige Aufwendung i) Ausschluss nach 241a Abs. 1 Var. 2 BGB bzgl. Material- und Arbeitskosten (-) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 Ergebnis: Die Materialkosten für die Tür ihv. 500 die Arbeitskosten für das Einsetzen einer neuen Tür ihv. 200 und die Arztkosten ihv. 300 stellen ersatzfähige Aufwendungen dar. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 II. Ansprüche des K gegen N 1. Vertragliche Ansprüche S. 1, 670 BGB a) Geschäftsbesorgung (+) b) fremdes Geschäft aa) Objektiv fremdes Geschäft Streichen des Eingangsbereiches (+) bb) Neutrales Geschäft (+) cc) Fremdgeschäftsführungswillen (+) c) ohne Auftrag Kauf der Farbe (-) d) Übernahme des Geschäfts durch Minderjährigen PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 e.a: 104 ff. BGB analog dann Anspruch aus GoA hier (-) a.a: 104 ff. BGB analog nur bei rechtlichen Hilfsdiensten dann Anspruch aus GoA hier (-) h.m.: 104 ff. BGB nicht analog anwendbar 104 ff. dienen vor allem dem Schutz des Minderjährigen Anwendbarkeit der 104 ff. hätte zur Folge, dass dem Minderjährigen Ansprüche aus GoA versagt werden Minderjähriger ausreichend über 179 Abs. 2 S. 2 BGB und 682 BGB geschützt PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 BGB 7. Aufwendungsersatz gem. 670 a) Kaufpreis (+) b) Arbeitskraft, 662 BGB, Wertung des 1835 III BGB (-) 8. Ergebnis K kann nur Ersatz der Aufwendungen für den Kauf der Farbe ihv. 100 verlangen. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 Der übereifrige Helfer A verreist für 4 Wochen in den Urlaub und bittet den Nachbarn B, seine Blumen zu gießen. Hierfür händigt er ihm seinen Wohnungsschlüssel aus. B vermietet die Wohnung an Touristen. Welche Rechte hat A? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 Anspruch des A gegen B auf Erlösherausgabe aus angemaßter Eigengeschäftsführung, 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB I. Geschäftsführung (+) II. Fremdgeschäftsführungswille (-) III. Eigengeschäftsführung 1.irrtümlich, 687 I BGB (-) 2. angemaßt, 687 II 1 BGB (+) IV. Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten (vereinnahmte Miete ) 667 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17
18 Anspruch des B gegen A auf Aufwendungsersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung, 687 II 2, 684 S. 1, 812 ff. BGB I. 687 II 1 BGB (+) II. Ausübung des Wahlrechts des 687 II 1 BGB durch A, 687 II 2 BGB (+) III. Rechtsfolge: Aufwendungsersatzanspruch, 684 S. 1, 812 ff. BGB Aber: begrenzt auf erforderliche Aufwendungen hier: keine Aufwendungen ersichtlich denkbar: Kosten für Reinigungsmittel etc., dann aber Erforderlichkeit problematisch PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18
19 Der klassische Flugreisefall (BGH NJW 1971,609) Der am 5. September 1950 geborene Beklagte flog nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins am 27. August 1968 mit einer Linienmaschine der Klägerin von M nach H. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach N Y teilzunehmen, ohne daß er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin ließ ihn daraufhin eine Zahlungsverpflichtungserklärung über 256 US-Dollar unterzeichnen, stellte ihm einen Flugschein für die Rückreise aus und beförderte ihn noch am selben Tag mit einer ihrer Linienmaschinen nach M. Die Mutter des Beklagten, seine gesetzliche Vertreterin, hat die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die der Beklagte mit der Klägerin geschlossen hat, verweigert. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19
20 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der tariflichen Flugpreise für die Strecken H/N Y = DM und N Y/M = DM (zuzüglich Mahnkosten und Zinsen) aus Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu Recht? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20
21 A. Hinflug: Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Flugpreises I. Beförderungsvertrag 1. Vertragsschluss? ausdrückliche Willenserklärung (-) konkludente Willenserklärung (-) II. 677, 683 S. 1, 670 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag 1. Besorgung eines Geschäftes (+) 2. Für einen anderen a) Fremdheit des Geschäftes Beförderung war Sache des Beklagten, nicht der Klägerin. subjektives Interesse (+) objektives Interesse (+/-), beides gut vertretbar PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21
22 Argumentation contra objektives Interesse: Es kann nicht im Interesse eines Minderjährigen sein kann, ohne Visum nach Amerika zu fliegen. b) Fremdgeschäftsführungswillen widerlegbare Vermutung bei objektiv fremdem Geschäft (+) keine Kenntnis der Fluglinie: möglicherweise wurde die Vermutung widerlegt (str.) Fluglinie handelte auch in Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher und/oder privatrechtlicher (Beförderungs)Pflichten: vermag daran nach st. Rspr. nichts zu ändern ( auch fremdes Geschäft ). PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22
23 3. Berechtigung, 683 BGB objektives Interesse und tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn? a) Objektives Interesse Beförderung nach New York liegt nicht im objektiven Interesse des Minderjährigen = GoA (-) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23
24 III. 823 I (Unerlaubter Handlung) 1. Rechtsgutsverletzung (-) Blockierung eines sonst bezahlten Sitzplatzes (-) Benzinmehrverbrauch 8-9 IV. 823 II i.v.m. 265a StGB, 826 BGB 1. Verletzung eines Schutzgesetzes (+) = Strafbarkeit gem. 265a StGB 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Verschulden (+) 4. Schaden s.o. (-) Benzinmehrverbrauch (-) Überfüllung (-) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24
25 B. Rückflug: Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Flugpreises I. 677, 683 S.1, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung & fremdes Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswillen 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. objektiv nützlich und in dessen Interesse 5. wirklicher Wille (-) 6. mutmaßlicher Wille (+) 7. Zwischenergebnis Voraussetzungen berechtigter GoA liegen vor PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25
26 8. Aufwendungen Rechtsgedanke 1835 III BGB: Ersatz des tariflichen Flugpreises! Flugbeförderung gehört zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin 9. Ergebnis Anspruch auf Zahlung des Flugpreises für den Rückflug aus 677, 683, 670 BGB (+) PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26
27 Trainingsfahrt auf Abwegen (BGH NJW 2015, 2880) Großmutter G fährt ihre Enkelin E, die in der Nachwuchsmannschaft des Fußballvereins V spielt, mit dem Auto zu einem Turnier im Rahmen der Hallenkreismeisterschaft. Auf dem Weg dorthin verunfallte die K mit ihrem PKW und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. K verlangt vom Verein V, der eine Sportversicherung unterhält, Ersatz der Arztkosten sowie Schmerzensgeld. Zu Recht? PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27
28 I. 280 I, 241 II BGB 1. Schuldverhältnis kein Rechtsbindungswillen 2. Ergebnis kein Anspruch aus 280 I, 241 II BGB II. 662, 670 BGB kein Rechtsbindungswillen kein Anspruch aus 662, 670 BGB PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28
29 III. 677, 683 S.1, 677 BGB Geschäftsbesorgung (+) für einen Anderen (+/-) beides vertretbar mit Fremdgeschäftsführungswillen (+/-) beides vertretbar ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, hier spätestens (-) Die Klägerin hat ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29
30 Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30
1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Bearbeitungszeit: 120 min 3. Besprechungsfall Über den Wolken Sachverhalt: Die 17jährige Miriam möchte gerne die Welt kennenlernen, deren Kenntnis
Mehr1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten
MehrSchuldrecht Besonderer Teil II
Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B A. Überblick Verträge
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrFall 6: Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R
Fall 6: R Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R B Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 670 BGB 1. Anwendbarkeit der
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer
von Prof. Dr. Inge Scherer WS 2012/13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Inge Scherer Mit dem vorliegenden Examenskurs sollen die Grundlagen der gesetzlichen Schuldverhältnisse erarbeitet und vertieft
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrGrundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS Zeit: Montag und Dienstag Uhr Ort: Neue Aula HS 13
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Zeit: Montag und Dienstag 11.00 12.30 Uhr Ort: Neue Aula HS 13 A. Überblick I. Der gesetzliche Grundtatbestand 1. Altruismus und Übergriff als Begründungstatbestände
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung hne Auftrag Echte GA Unechte GA Berechtigte GA Unberechtigte GA Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung 677, 683 S.1 677, 684 S.1 687 I 687 II I. Fremdgeschäftsbesrgung
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrTutorium BGB. 3. November 2015
Tutorium BGB 3. November 2015 Übungsfall Die 14 jährige Sophie Beimer(S) würde gern ein Konzert der bekannten Boygroup The Sixpacks besuchen. Die Tournee der Gruppe sieht in Bayern nur einen Konzerttermin
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrFALL 12 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DER TITELKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (1)
Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung
Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht GRUNDKURS BGB IIb Außervertragliches Schuldrecht:
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrFälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)
Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem
Mehr4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis
Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
MehrFälle zum Schuldrecht II
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht II Gesetzliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Fall 12. Hilfe unter Nachbarn dd) Schmerzensgeld
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrRoßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche
Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrFall : Der Handelskauf
Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht
MehrB. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P.
Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche A gegen P A. 677, 683, 670 BGB (Anspruch auf Zahlung von 350 aus berechtigter GoA) I. Geschäftsbesorgung = alle Rechtshandlungen, tatsächlichen Dienstleistungen und sonstige
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrEigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrDer inkompetente Vertreter
Der inkompetente Vertreter K ist Spediteur, der sich darauf spezialisiert hat, Eilsendungen innerhalb von 24 h an jeden Ort der Welt zu transportieren. Zu diesem Zweck hat er einen Fuhrpark mit besonders
MehrExamensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12
UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche
Mehr13. Fall - das Mofa Abwandlung
13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrZurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.
Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester 2015
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v. 02.12.2011 Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrStellvertretung Vertretungsmacht
Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
1 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoA Unechte GoA berechtigte unberechtigte irrtümliche angemaßte GoA GoA Eigengeschäftsfhr. Eigengeschäftsfhr. (vgl. 683) (vgl. 684 S. 1) (vgl. 687 I) (vgl. 687
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrAnsprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag
Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard) LÖSUNGSSKIZZE EXAMENSKLAUSURENKURS IM BGB DIE LEIDEN DES FUßBALLSPIELERS M Frage 1 Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von 266.000 für den zerstörten Ferrari 599 GTB
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
Mehr