HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

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1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 7 Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung, Abschreibungen Fassung vom 1. März 2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Anlagenbuchhaltung Zweck, Inhalt Bilanzierung Investitionsrechnung Inhalt Unterhalt, Instandstellung Aktivierung, Passivierung Abschreibungen Beginn Anlagen im Bau Ordentliche Abschreibungen Unterschiedliche Nutzungsdauer Gebrauchtes Verwaltungsvermögen Folgeinvestitionen Investitionsbeiträge an Dritte Darlehen, Beteiligungen Grundstücke Ausserordentliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Funktionale Zuordnung Abgeschriebene Anlagen Beim Übergang zum HRM2 vorhandenes Verwaltungsvermögen Vorfinanzierungen Mehrwertsteuer

3 5. Verbuchungsempfehlung Abschreibungen Ordentliche Abschreibungen Ausserordentliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Wertberichtigungen Darlehen, Beteiligungen Abschreibungen Investitionsbeiträge...19 Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse Chur 3

4 1. Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf folgende Erlasse: Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, BR ) Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG, BR ) Die Bestimmungen des FHG gelten für die politischen Gemeinden, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt. Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. 4

5 2. Anlagenbuchhaltung 2.1 Zweck, Inhalt In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Verwaltungsvermögen inklusive Darlehen und Beteiligungen sowie Sachanlagen des Finanzvermögens) erfasst, welche über mehrere Jahre genutzt werden (Art. 19 FHVG). Die Anlagenbuchhaltung ist der buchhalterische Ausweis über die Anlagegüter, in welchem die detaillierten Angaben über die Entwicklung dieser Posten erscheinen. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter des Verwaltungsvermögens werden die ordentlichen Abschreibungen berechnet. Zudem liefert sie die notwendigen Informationen für die Budgetierung und die Finanzplanung. 2.2 Bilanzierung In der Bilanz wird das Finanz- und Verwaltungsvermögen nicht mehr detailliert aufgeführt, sondern lediglich in den einzelnen Sachgruppen als Total zusammengefasst. Sachanlagen Finanzvermögen Konto Bezeichnung Betrag in CHF Grundstücke Finanzvermögen 2'000' Grundstücke Finanzvermögen mit Baurechten 500' Gebäude Finanzvermögen 5'000' Grundeigentumsanteile Finanzvermögen 400' Mobilien Finanzvermögen 100' Anlagen im Bau im Finanzvermögen 200' Anzahlungen für Investitionen Finanzvermögen 50' Übrige Sachanlagen Finanzvermögen 100'000 Allfällige Wertberichtigungen (Auf- und Abwertungen) auf dem Finanzvermögen werden direkt auf der entsprechenden Sachgruppe verbucht. 5

6 Sachanlagen Verwaltungsvermögen Konto Bezeichnung Betrag in CHF 1400 Grundstücke Verwaltungsvermögen unüberbaut Allgemeiner Haushalt Grundstücke Verwaltungsvermögen unüberbaut 500' WB Grundstücke Verwaltungsvermögen unüberbaut Wasserversorgung Grundstücke Wasserversorgung 200' WB Grundstücke Waserversorgung Abwasserbeseitigung Grundstücke Abwasserbeseitigung 100' WB Grundstücke Abwasserbeseitigung -20' Abfallbeseitigung Grundstücke Abfallbeseitigung WB Grundstücke Abfallbeseitigung Strassen / Verkehrswege Strassen / Verkehrswege 1'500' WB Strassen / Verkehrswege -700'000 usw. In den einzelnen Sachgruppen (1400, 1401, etc.) erfolgt eine Unterteilung in einen steuerfinanzierten (allgemeiner Haushalt) und gebührenfinanzierten (Wasser, Abwasser, Abfall, etc.) Aufgabenbereich. Für die Abschreibungen ist je ein Minusaktivkonto "xxxx.99 Wertberichtigungen" zu führen. 6

7 3. Investitionsrechnung 3.1 Inhalt Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen (Art. 12 Abs. 1 FHVG). Sie sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenze übersteigt: Gemeinden bis 1'000 Einwohner CHF 25'000 Gemeinden über 1'000 bis 5'000 Einwohner CHF 50'000 Gemeinden über 5'000 bis 10'000 Einwohner CHF 75'000 Gemeinden über 10'000 Einwohner CHF 100'000 Im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, das der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und eine Ausgabe darstellt, wird für das Finanzvermögen keine Investitionsrechnung erstellt. Der Kauf und Verkauf von Grundeigentum im Finanzvermögen werden deshalb direkt in der Bilanz verbucht und auch nicht budgetiert. Art. 9 lit. e Gemeindegesetz (GG, BR ) sowie die kommunale Gesetzgebung sind zu beachten. 3.2 Unterhalt, Instandstellung Ordentlicher und periodischer Unterhalt sowie die Instandstellung, welche die Nutzung der Anlagen im Rahmen der Nutzungsdauer und des Nutzungsumfanges sicherstellen (Winterdienst, Wartung/Service, Behebung von Mängeln/Schäden), sind in der Erfolgsrechnung zu verbuchen. Ob die Leistungen durch das eigene Personal (interne Verrechnungen) oder durch Dritte erbracht werden, ist dabei nicht relevant. 7

8 3.3 Aktivierung, Passivierung Am Ende der Rechnungsperiode werden die Nettoinvestitionen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) der Investitionsrechnung in der Bilanz aktiviert und in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Die Nettoinvestitionen sind die Basis für die Berechnung der ordentlichen Abschreibungen. Beiträge von Bund, Kanton und Dritten können in der Regel einem bestimmten Anlagegut zugeordnet werden. Anders verhält es sich mit Anschlussgebühren (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung). Die Anschlussgebühren werden nicht für ein bestimmtes Objekt erhoben, sondern für die Finanzierung der gesamten Anlagen. Sie werden deshalb beim ältesten Anlageobjekt passiviert. Dies führt zu jährlich ändernden Abschreibungsquoten beim ältesten Anlageobjekt. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass immer höhere Anlagerestwerte aktiviert sind, als Anschlussgebühren vereinnahmt werden. Ist kein Anlagerestwert mehr aktiviert, so sind die Anschlussgebühren dem entsprechenden Verpflichtungskonto im Eigenkapital gutzuschreiben. Beispiel Anschlussgebühren Die vereinnahmten Anschlussgebühren für die Wasserversorgung betragen gesamthaft CHF 200'000. In der Bilanz ist lediglich noch das Konto "14031 alte Wasserleitungen" mit einem Saldo von CHF 150'000 aktiviert / CHF 200'000 Zahlung Anschlussgebühren Wasserversorgung /14031 CHF 150'000 Passivierung Anschlussgebühren / CHF 50'000 Passivierung Restbetrag in Spezialfinanzierung WV Die Anschlussgebühren werden solange auf dem Eigenkapitalkonto (Spezialfinanzierung Wasserversorgung, Konto 29001) verbucht, bis wieder ein Aktivkonto für die Wasserversorgung vorhanden ist. 8

9 4. Abschreibungen 4.1 Beginn Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage (Art. 22 Abs. 2 FHVG). Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorgenommen. Investitionen (Dorfsanierungen, Gesamtmeliorationen, etc.), die über mehrere Jahre hinweg realisiert werden, können etappenweise abgerechnet und mit der Abschreibung begonnen werden. Sie müssen in der Anlagenbuchhaltung aber als eine Hauptanlage geführt werden. Die Abschreibungen von Folgeinvestitionen beginnen sofort. Werden Investitionen budgetiert, deren Nutzung im budgetierten Jahr beginnt, ist auch der entsprechende Abschreibungsaufwand zu budgetieren. Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden indirekt abgeschrieben. Den Sachgruppen wird in der Bilanz ein Konto "Wertberichtigung" als Minus-Aktivkonto zugeordnet, auf dem die ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen belastet werden. So bleiben die historischen Werte in der Bilanz erhalten. Bei der Publikation der Jahresrechnung werden aber lediglich die Nettowerte publiziert. Die Bruttowerte werden im Anhang der Jahresrechnung im Anlagenspiegel offen gelegt. 4.2 Anlagen im Bau Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben (Art. 22 Abs. 2 FHVG). Die jährlichen Investitionen werden in der Anlagenbuchhaltung und in der Bilanz im Konto "1407 Anlagen im Bau Verwaltungsvermögen", bzw. Konto "1427 Immaterielle Anlagen in Realisierung" geführt und mit Nutzungsbeginn umgebucht. Dieser Übertrag ist im Anlagespiegel unter der Rubrik "Umgliederungen" auszuweisen. 9

10 4.3 Ordentliche Abschreibungen Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben (Art. 22, 23 FHVG). Für die gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche (Wasser, Abwasser, Kehricht, Energie, etc.) können die linearen Abschreibungssätze der entsprechenden Branchenregelungen angewendet werden (Art. 22 Abs. 4 FHVG). Die angewendeten Branchenregelungen sind im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen. Anlagekategorien, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz (Art. 23 FHVG). 10

11 4.4 Unterschiedliche Nutzungsdauer Bei Anlagen mit grösseren Anlageteilen von unterschiedlicher Nutzungsdauer (z. B. Schulhaus Hochbauten 33 Jahre, Mobilien 8 Jahre) sind diese differenziert nach Anlagekategorie abzuschreiben (Art. 22 Abs. 3, Art. 23 FHVG). In solchen Fällen ist die (Haupt-)Anlage detailliert nach den vorgegebenen Nutzungsdauern in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Die Unteranlagen (Hochbauten, Mobilien) müssen aber zur Hauptanlage zusammen geführt werden können, da der Wert der gesamten Anlage ersichtlich sein muss. 4.5 Gebrauchtes Verwaltungsvermögen Bei gebrauchtem Verwaltungsvermögen (Occasionen) ist die Nutzungsdauer auf die Restnutzungsdauer zu reduzieren. Wird die Anlage vor oder nach dem Erwerb saniert, kann sich eine unterschiedliche Nutzungsdauer ergeben (Art. 22 Abs. 7 FHVG). Beispiel Erwerb einer Eigentumswohnung mit gleichzeitigem Umbau Die Gemeinde kauft eine 20-jährige Eigentumswohnung für CHF 300'000 und baut sie für weitere CHF 250'000 um. Die Wohnung hat ihre Nutzungsdauer bereits zu rund 60% erreicht. Die Anlage von CHF 300'000 ist daher auf die verbleibende Restnutzungsdauer von 13 Jahren abzuschreiben. Der Umbau für CHF 250'000 hingegen ist neu, weshalb er über die volle Nutzungsdauer (33 Jahre) abzuschreiben ist. 4.6 Folgeinvestitionen Die Folgeinvestitionen unterscheiden sich in Ersatzinvestitionen (Ersatz der alten defekten oder verbrauchten Anlage durch eine neue gleiche oder zumindest gleichwertige Anlage), Rationalisierungsinvestition (Auswechslung noch funktionierender und einsetzbarer Anlagen mit dem Zweck, Kosten zu reduzieren) und Erweiterungsinvestition (Beschaffung zusätzlicher Anlagen, um das vorhandene Leistungspotential zu vergrössern). Sie werden in der Anlagenbuchhaltung, unter Berücksichtigung der Aktivierungsgrenze (Art. 12 FHVG), als eigene Unteranlage in der gleichen Anlagekategorie wie die Hauptanlage angelegt. Die Nutzungsdauer der Folgeinvestition wird gemäss den vorgegebenen Nutzungsdauern je Anla- 11

12 geart übernommen und entsprechend linear abgeschrieben. Die Bewertungsdaten der Hauptanlage werden nicht verändert. Die Hauptanlage und die Folgeinvestition haben somit eine unterschiedliche (Rest-)Nutzungsdauer. 4.7 Investitionsbeiträge an Dritte Investitionsbeiträge sind Leistungen an Dritte für Investitionen, an denen die Gemeinde ein Teileigentum besitzt oder eine à-fonds-perdu Zahlung leistet. Der Beitragsempfänger erfüllt eine Verbundaufgabe oder erbringt eine Leistung von öffentlichem Interesse. Die Empfänger können Verbände, Private, Genossenschaften usw. sein. Sofern der Gesamtbetrag des Investitionsbeitrages die für die Gemeinde geltende Aktivierungsgrenze gemäss Art. 12 FHVG übersteigt, ist er in der Investitionsrechnung zu verbuchen und in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Die Nutzungsdauer resp. der Abschreibungssatz ist so zu wählen, als ob es sich um eine eigene Investition handelt (Art. 22 Abs. 5 FHVG). 4.8 Darlehen, Beteiligungen Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen (Art. 12 Abs. 2 FHVG). Sie werden nicht abgeschrieben, solange keine dauerhafte Wertminderung eintritt. Für Beteiligungen ist keine Nutzungsdauer zuweisbar. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen (Art. 22 Abs. 6 FHVG). Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden kann, dass der bilanzierte Wert auf ab- 12

13 sehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, Alterung oder ähnliche Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat, bzw. sie nicht mehr im bisherigen Ausmass genützt werden kann. 4.9 Grundstücke Nicht überbaute, bilanzierte Grundstücke im Verwaltungsvermögen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt (Art. 22 Abs. 6 FHVG). Überbaute Grundstücke des Verwaltungsvermögens werden zusammen mit dem Objekt abgeschrieben (z. B. über 33 Jahre bei Hochbauten) Ausserordentliche Abschreibungen Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt (Art. 27 Abs. 4 FHG). Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden kann, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, übermässige Nutzung oder ähnliche Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat beziehungsweise er nicht mehr im bisherigen Ausmass genutzt werden kann Zusätzliche Abschreibungen Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden (vgl. Art. 28 FHG). Diese finanzpolitisch motivierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, welche mit allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist und dadurch kein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung entsteht (vgl. Art. 24 FHVG). Die Bildung der zusätzlichen Abschreibungen gilt als ausserordentlicher Aufwand (Sachgruppe 38). In der Bilanz sind sie im Konto "Kumulierte zusätzliche Abschreibungen" (Minusaktivkonto) separat auszuweisen. 13

14 Die Auflösung der zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Bildung folgenden Jahr über die gesamte Restnutzungsdauer. Davon unabhängig sind die ordentlichen Abschreibungen weiterhin vorzunehmen, da die finanzpolitisch motivierten zusätzlichen Abschreibungen keinen Einfluss auf den Wertverzehr der Anlage haben. Der zukünftige jährliche Abschreibungsaufwand reduziert sich dadurch (ordentliche Abschreibungen (Aufwand) abzüglich Auflösung zusätzliche Abschreibungen (Ertrag) = Nettoaufwand Abschreibungen). Die zusätzlichen Abschreibungen (stillen Reserven) werden so sukzessive reduziert und sind somit auf Ende der Nutzungsdauer der Anlage aufgelöst (vgl. nachfolgendes Beispiel). Gestützt auf die Grundsätze der Budgetierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 FHG) sind die zusätzlichen Abschreibungen zu budgetieren. 14

15 Verbuchung / Bilanzierung der zusätzlichen Abschreibungen Annahmen Investition (Schulhaus) Nutzungsdauer (ND) Lineare Abschreibungen Bildung zusätzliche Abschreibungen Auflösung zusätzliche Abschreibungen 6 Mio. CHF 20 Jahre CHF 300'000 pro Jahr 1.5 Mio. CHF und 1.2 Mio. CHF 2.7 Mio. CHF ND Ordentliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Ho chb aut en Ord ent liche A b schreib ung en W ert b ericht ig ung Hochbaut en Z usät zliche A b schreib ung en A uf lö sung zusät zliche A b schreib ung en Kumuliert e zusät zliche A b schreib ung en Hochbaut en 1 6'000' ' ' '000' ' ' '000' ' ' '000' '000 1'200' '000' '000 1'500'000 1'500'000 1'500' '000' '000 1'800' '000 1'400' '000' '000 2'100' '000 1'300' '000' '000 2'400' '000 1'200' '000' '000 2'700' '000 1'100' '000' '000 3'000' '000 1'000' '000' '000 3'300' ' ' '000' '000 3'600'000 1'200' '000 2'000' '000' '000 3'900' '000 1'750' '000' '000 4'200' '000 1'500' '000' '000 4'500' '000 1'250' '000' '000 4'800' '000 1'000' '000' '000 5'100' ' ' '000' '000 5'400' ' ' '000' '000 5'700' ' ' '000' '000 6'000' ' R est ND Die zusätzlichen Abschreibungen sind in der Anlagenbuchhaltung als "Minusanlage" zu erfassen und über die verbleibende Restnutzungsdauer der entsprechenden Anlage aufzulösen. Das heisst, dass die zusätzlichen Abschreibungen von 1.5 Mio. CHF über 15 Jahre (CHF 100'000 / Jahr), bzw. die 1.2 Mio. CHF über 8 Jahre (CHF 150'000 / Jahr) aufgelöst werden. Die ordentlichen Abschreibungen (CHF 300'000 / Jahr) sowie die Nutzungsdauer (20 Jahre) verändern sich dadurch nicht. 15

16 4.12 Funktionale Zuordnung Sämtliche Abschreibungen (ordentlich, ausserordentlich und zusätzlich) sowie allfällige Wertberichtigungen auf den Darlehen und Beteiligungen sind in der Erfolgsrechnung den entsprechenden Funktionen zu belasten. In der Anlagenbuchhaltung muss jeder Anlage das Abschreibungskonto zugeordnet sein Abgeschriebene Anlagen Anlagen des Verwaltungsvermögens mit einem Nettobuchwert von null Franken werden zwecks Information weiterhin in der Anlagenbuchhaltung geführt. In der Bilanz sind die aktivierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die kumulierten Abschreibungen dieser Anlagen auszubuchen und im Anlagespiegel unter "Abgänge" auszuweisen Beim Übergang zum HRM2 vorhandenes Verwaltungsvermögen Das beim Übergang zu HRM2 vorhandene Verwaltungsvermögen ist linear während längstens zwölf Jahren (8.33 % pro Jahr) abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 1 FHVG). Es sind auch höhere jährliche Abschreibungen zulässig während dieser Übergangsphase. Sämtliche Abschreibungen sind als ordentliche Abschreibungen zu verbuchen. Wesentliche Investitionen der letzten 5 Jahre vor Einführung von HRM2 oder solche, deren Restnutzungsdauer wesentlich über die Übergangsphase von 12 Jahre hinausreicht, können gesondert behandelt werden. Sie sind diesfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und gemäss der entsprechenden Anlagekategorie (vgl. Art. 23 FHVG) über die Restnutzungsdauer linear abzuschreiben. Eine allfällige Sonderbehandlung des Verwaltungsvermögens ist im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen. 16

17 4.15 Vorfinanzierungen Bei der Auflösung von Vorfinanzierungen ist bezüglich der Abschreibungen folgendes zu beachten. Vorfinanzierungen sind analog der Nutzungsdauer in jährlichen Tranchen zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Der jährliche Anteil der Auflösung der Vorfinanzierung wird erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Ertrag (Sachgruppe 4893) verbucht. Davon unabhängig sind die ordentlichen Abschreibungen entsprechend der Anlagekategorie und der Nutzungsdauer vorzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 3 FHVG). Die Entnahme aus der Vorfinanzierung reduziert so den Abschreibungsaufwand in der Erfolgsrechnung (ordentliche Abschreibung (Aufwand) abzüglich Entnahme Vorfinanzierung (Ertrag) = Nettoaufwand Abschreibung) Mehrwertsteuer Die Anlagen von vorsteuerberechtigten Bereichen werden sowohl in der Anlagenbuchhaltung, wie auch in der Investitionsrechnung ohne die Mehrwertsteuer erfasst. Nicht vorsteuerberechtigte Anlagen werden mit der MWST erfasst. Die Zahlen in der Anlagenbuchhaltung müssen mit den Zahlen in der Investitionsrechnung und Bilanz übereinstimmen. 17

18 5. Verbuchungsempfehlung Abschreibungen 5.1 Ordentliche Abschreibungen Beispiel Anschaffungswert/Herstellungskosten Strassen 1.5 Mio. CHF Nutzungsdauer 40 Jahre, Abschreibungssatz 2.5 % Bestände per xx vor Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto 0 Ordentliche Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Ordentliche Abschreibungen 3300 / '500 Bestände per xx nach Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto -37' Ausserordentliche Abschreibungen Bestände per xx vor Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto -37'500 Ausserordentliche Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Ausserordentliche Abschreibungen Strassen 3301 / '000 Bestände per xx nach Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto -137'500 18

19 5.3 Zusätzliche Abschreibungen Bestände per xx vor Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto -137' Kumulierte zusätzliche Abschreibungen Strassen Minus-Aktivkonto 0 Zusätzliche Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Zusätzliche Abschreibungen Strassen 3830 / '000 Bestände per xx nach Abschreibungen Konto Nr. Bezeichnung / Text Betrag in CHF Strassen Anschaffungswert 1'500' Wertberichtigung Strassen Minus-Aktivkonto -137' Kumulierte zusätzliche Abschreibungen Strassen Minus-Aktivkonto -20' Wertberichtigungen Darlehen, Beteiligungen Konto Nr. Bezeichnung 3640 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen 3650 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen 3874 Zusätzliche Abschreibungen Darlehen Verwaltungsvermögen 3875 Zusätzliche Abschreibungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen 5.5 Abschreibungen Investitionsbeiträge Konto Nr. Bezeichnung 3660 Ordentliche Abschreibungen Investitionsbeiträge Verwaltungsvermögen 3661 Ausserordentliche Abschreibungen Investitionsbeiträge Verwaltungsvermögen 3876 Zusätzliche Abschreibungen Investitionsbeiträge Verwaltungsvermögen 19

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