SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 06 Online-Archiv Seite 82a-86 Organ des BDS AUFSÄTZE

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1 AUFSÄTZE BEDROHUNG, NÖTIGUNG UND HAUSFRIEDENSBRUCH NACH DEM ENTWURF ZU EINEM NEUEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichts rat Dr. jur. Fritz Hartung, MarburglLahn Wie den Lesern dieser Zeitschrift bekannt ist, wird zurzeit wieder an einer völligen Neufassung unseres Strafgesetzbuches gearbeitet. Und in früheren Aufsätzen haben wir uns bereits mit den Plänen befasst, die der Entwurf des geplanten neuen StGB für die Neuordnung der Tatbestände der Beleidigung und der Körperverletzung vorsieht. Zu der Frage der Neuordnung des Beleidigungsrechtes hat auf der Vertreterversammlung des BDS, die im November 1961 stattgefunden hat, auch der Herr Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Dr. Flehinghaus, eingehend Stellung genommen. Nicht ganz unbeträchtliche Änderungen sieht der Entwurf aber auch bei den Tatbeständen der weiteren strafbaren Handlungen vor, die auch in Zukunft mit Privatklage verfolgbar bleiben und bei denen die Zulässigkeit der Privatklage an die Voraussetzung geknüpft bleiben soll, dass vorher die Sühne bei einer Vergleichsbehörde versucht worden, der Versuch aber erfolglos geblieben ist. Hier soll uns zunächst die Frage beschäftigen, welche Änderungen der Entwurf bei den Tatbeständen der Bedrohung (der damit nahe verwandten nicht sühnefähigen Nötigung) und des Hausfriedensbruches vorsieht. I. Bedrohung Nach dem z. Z. geltenden Rechte ( 241 StGB) wird bekanntlich wegen Bedrohung bestraft, wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Der Entwurf will den Tatbestand der Bedrohung nach zwei Richtungen einerseits ausdehnend, andererseits einschränkend grundsätzlich ändern. Nicht mehr nur die Bedrohung mit einem Verbrechen soll nach dem 169 des Entwurfes als Bedrohung strafbar sein, sondern unter Umständen auch schon die Bedrohung mit einem Vergehen. Das hat seinen Grund zum Teil darin, dass der Entwurf den Kreis der mit Zuchthaus bedrohten Straftaten, die auch in Zukunft als Verbrechen bezeichnet bleiben sollen, allgemein erheblich einschränken will. Aber auch nach dem Entwurf soll nicht jede Bedrohung mit der Begehung eines Vergehens als Bedrohung strafbar sein, sondern nur die Bedrohung mit einem solchen Vergehen, das mit einer Gewalttätigkeit oder mit einer Gefahr für Leib oder Seite 1/5

2 Leben oder für Sachen von bedeutendem Werte verbunden ist. Diese Erweiterung des Tatbestandes wäre sicherlich zu begrüßen; denn auch die Androhung gewisser Straftaten, die nach dem geltenden Rechte nur als Vergehen mit Strafe bedroht sind, also nicht unter den Tatbestand des 241 fallen würde, kann geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit bei dem Bedrohten ernstlich zu erschüttern. Das gilt vor allem für die Drohung, einen anderen zu verprügeln (die im Volksmunde oft mit bezeichnenden Wendungen wie etwa: der heilige Geist wird über Dich kommen oder: eine Abreibung wird Dir verpasst werden ausgedrückt zu werden pflegt). Andere Drohungsmittel, wie die der Androhung anderer als der im 169 des Entwurfes bezeichneten Vergehen oder die der Androhung strafrechtlich nicht erfassbarer Handlungen (wie etwa Selbstmord, Enterbung, Vertragsbruch, Streik) sollen auch in Zukunft nicht als Bedrohung strafbar sein. Der Erweiterung des Tatbestandes auf die Drohung mit gewissen Vergehen steht auf der anderen Seite eine gewisse Einschränkung gegenüber. Die Bedrohung muss nach dem Entwurfe geeignet sein, den Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. dass sie diese Wirkung auf den Bedrohten im Einzelfall auch wirklich hervorgerufen habe, der Bedrohte sich auch wirklich in Angst und Schrecken habe versetzen lassen, soll auch nach dem Entwurfe nicht erforderlich sein; es soll genügen, dass die Drohung objektiv geeignet erscheint, diese Wirkung bei dem Bedrohten hervorzurufen. dass die angedrohte Handlung gerade den Adressaten der Drohung betreffen soll, wäre auch nach der Fassung des 169 des Entwurfes nicht erforderlich. Auch die Drohung, das angedrohte Übel einem anderen als dem Empfänger der Drohung zuzufügen, würde die Strafbarkeit nach dem 169 dann auslösen können, wenn diese Drohung geeignet wäre, auch den Empfänger der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, so etwa dann, wenn die Begehung des Verbrechens oder Vergehens einem nahen Angehörigen des Empfängers der Drohung angedroht würde. Die Strafdrohung (nach geltendem Rechte nur Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe) soll verschärft werden auf Gefängnis bis zu einem Jahr, Strafhaft oder Geldstrafe. Nach geltendem Recht ist die Bedrohung zwar mit Privatklage verfolgbar und nach dem 380 StPO dem Sühnezwang unterworfen; ihre Verfolgung ist aber nicht davon abhängig, dass der Bedrohte innerhalb der Frist von drei Monaten einen Strafantrag gegen den Täter stellt. Das soll nach dem Entwurf anders, die Verfolgung von einem Strafantrage des Verletzten abhängig gemacht werden. Seite 2/5

3 II. Nötigung Wie schon nach geltendem Rechte, so würde es auch nach dem Entwurf nötig sein, die (mit Privatklage verfolgbare und sühnepflichtige) Bedrohung von der mit ihr nahe verwandten, aber nur mit öffentlicher Klage des Staatanwaltes verfolgbaren Nötigung streng zu trennen. Wie schon nach geltendem Rechte, so unterscheiden sich auch nach den Vorschlägen des Entwurfes Bedrohung und Nötigung durch den Erfolg, der dadurch verursacht werden kann und nach dem Vorsatze des Täters damit erreicht werden soll. Bei der Bedrohung ist die Drohung an sich, wegen ihrer Eignung, bei dem Bedrohten ein Gefühl der Rechtsunsicherheit hervorzurufen, strafbar. Bei der Nötigung dagegen zu der ja meist auch eine Drohung gehört geht der Vorsatz des Täters dahin, den Bedrohten zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu nötigen. Hier will also der Täter durch seine Drohung den Bedrohten in der Freiheit seiner Willensbildung beschränken, will ihn durch das Mittel der Drohung nötigen, etwas zu tun, was er ohne die Drohung nicht tun würde, etwas zu dulden, was er sich sonst nicht gefallen lassen würde, etwas nicht zu tun, was er, wenn er seinen Willen frei von der Drohung bestimmen könnte, tun würde. Nach dem geltenden Rechte ( 240 StGB) genügt als Drohmittel bei der Nötigung, die Bedrohung mit Gewalt oder mit einem empfindlichen Übel vorausgesetzt, dass die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Formulierung, die erst in der nationalsozialistischen Zeit eingeführt worden ist, hat man als zu vage, als tatbestandlich nicht genügend bestimmt empfunden und daher als nach dem Verfassungsrecht des GG bedenklich angesehen. Nach dem Entwurfe soll nur noch die Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen (jeder Art), mit der Herbeiführung eines Strafverfahrens oder einer anderen behördlichen Maßnahme (etwa eines Disziplinarverfahrens) oder mit der Offenbarung einer ehrenrührigen Tatsache den Tatbestand erfüllen (auch hier unter der Voraussetzung, dass die Anwendung des Drohmittels zu dem angestrebten Zwecke verwerflich ist). So hofft man, die rechtsstaatlichen Bedenken ausräumen zu können, die gegen die Fassung des geltenden 240 erhoben worden sind. Hier will der Entwurf die Strafdrohung mildern. Das geltende Recht ( 240) droht Gefängnis (bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten an. Der Entwurf dagegen sieht für den Normalfall nur Gefängnis bis zu 3 Jahren, Strafhaft oder Geldstrafe vor. Er kennt aber (im 171) auch schwere Fälle der Nötigung, formuliert Seite 3/5

4 diese aber tatbestandlich und sieht nicht mehr nur,besonders schwere Fälle" ohne nähere tatbestandliche Begrenzung vor. Als schwer soll nach dem Entwurf eine Nötigung dann gelten, wenn der Täter mit der Begehung eines Verbrechens droht, wenn er bei der Begehung der Tat seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger gröblich missbraucht oder wenn die Tat zur Folge hat, dass der Genötigte oder derjenige, den das angedrohte Übel treffen soll, sich selbst tötet oder zu töten versucht. Als Strafe soll für die schwere Nötigung Gefängnis (bis zu 10 Jahren) im Mindestmaß von 6 Monaten angedroht werden. Im Ergebnis ist daher festzustellen: Die Tatbestände der (sühnefähigen) Bedrohung und der (nicht sühnefähigen) Nötigung werden in dem Entwurf einander wesentlich mehr angenähert, als es nach dem geltenden Rechte der Fall ist. Für den Schiedsmann würde das eine gewisse Erschwerung seiner Arbeit bedeuten. III. Hausfriedensbruch Der Hausfriedensbruch erscheint bezeichnenderweise in dem Entwurf in demselben Titel wie die Bedrohung und die Nötigung, nämlich im fünften Titel des besonderen Teils mit der Überschrift Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Der Entwurf formuliert den Tatbestand im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem geltenden 123 StGB. Das gilt insbesondere für die Umschreibung des persönlichen Friedensbereiches, den zu schützen die Vorschrift bestimmt ist. Der 123 StGB nennt als durch die Strafdrohung geschützt die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen und abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. In die Neufassung der Umschreibung des Schutzbereiches werden Wohnung und Geschäftsräume begrifflich unverändert übernommen. Das befriedete Besitztum erscheint aber in der Neufassung nicht mehr als ein besonderer Schutzgegenstand neben Wohnung und Geschäftsräumen, sondern als eine Art Oberbegriff ( a n d e r e s" befriedetes Besitztum); es wird demgemäß auch nicht mehr auf einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche (auf Grundstücke ) beschränkt, sondern umfasst etwa auch einen Wohnwagen, eine Schäferhütte. Darin liegt eine gewisse Erweiterung des Begriffes. Die Streitfrage, ob ein Schiff als befriedetes Besitztum anzusehen sei, löst der Entwurf dadurch, dass er die Schiffe neben Wohnungen und Geschäftsräumen ausdrücklich nennt. Als Schiffe werden dabei nur solche Wasserfahrzeuge in Betracht kommen, die nach Größe und Ausstattung Wohnungen und Geschäftsräumen vergleichbar sind. Anstatt von Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, Seite 4/5

5 spricht der Entwurf einfacher von Diensträumen und Verkehrsmitteln. dass hier nur öffentliche dass heißt für jedermann zur Benutzung offen stehende Verkehrsmittel gemeint sind, ist zwar in der Begründung nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber wohl daraus, dass ausgeführt wird, Kraftwagen würden durch die Bestimmung nur insoweit erfasst, als sie unter einen der aufgezählten Begriffe, insbesondere unter den Begriff des Verkehrsmittels, fallen". Nach der Begründung würden unter den Begriff der Diensträume auch etwa die Diensträume eines Notars oder die Räume einer Kirchenkanzlei fallen. Auch die Amtsräume des Schs. wären danach als Diensträume ausdrücklich in den Schutz der Vorschrift einbezogen. Wie das geltende Strafrecht sieht auch der Entwurf zwei Begehungsformen des Deliktes vor: das Eindringen in das befriedete Besitztum und das Verbleiben darin entgegen einer Aufforderung de.; Berechtigten, sich zu entfernen. Anstatt der Worte widerrechtlich eindringt will aber der Entwurf tatbestandlich genauer sagen: gegen den Willen des Berechtigten eindringt. Damit wird klargestellt, dass zum Vorsatze des Täters seiner Erkenntnis gehört, dem Berechtigten werde es nicht recht sein, dass er in dessen Schutzbereich eindringe. Die zweite Begehungsform umschreibt der geltende 123 dahin: wer sich, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Der Entwurf will, sprachlich einfacher, sagen: sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt ; die Worte wer ohne Berechtigung darin verweilt sollen also als entbehrlich gestrichen werden. Das ist richtig; denn da, wo der Täter ein Recht zum Verweilen in den Räumen hat, kann es natürlich nicht strafbar sein, wenn er sich auf die Aufforderung eines anderen Berechtigten hin nicht entfernt. In der Fassung des Begriffes der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen stimmen also geltendes Recht und Entwurf im Ergebnis wohl überein. Die Strafdrohung (nach dem geltenden 123 StGB Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 3 Monaten) will der Entwurf verschärfen; er sieht Gefängnis bis zu einem Jahr, Strafhaft oder Geldstrafe vor. Damit soll also die Strafdrohung allgemein auf d a s Maß erhöht werden, das der geltende 123 im Abs. 2 nur für den Hausfriedensbruch mit Waffen oder zu mehreren gemeinschaftlich androht. Als Ergebnis ist also hier festzustellen: Im Wesentlichen stimmt der Entwurf mit dem geltenden 123 überein. Lediglich der Begriff des befriedeten Besitztums wird etwas ausgeweitet und damit der Schutzbereich etwas ausgedehnt; Schiffe werden in den Schutzbereich ausdrücklich einbezogen. Im Ganzen wird die Strafvorschrift einfacher und übersichtlicher gestaltet. Seite 5/5

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