Brüderstraße Soest. Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Ehe- Partnervertrag

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1 Ehe- Partnervertrag Partnervertrag a) Arbeitsvertrag b) Bürgschaft c) Geldwerte Zuwendungen d) Erbrecht e) Familienhilfe f) Grundbesitz g) Haftung h) Vertragliche Bindung eines Lebenspartners durch Handlungen des anderen i) Kinder j) Rente k) Mietwohnung l) Eigentum- und Nutzungsrechte m) Rückabwicklung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft n) Steuerrecht o) Unterhalt p) Zeugnisverweigerungsrecht Ehevertrag a) Verschulden eines Ehegatten b) Schlüsselgewalt c) Verfügungsbeschränkungen d) Zugewinnausgleich e) Rückabwicklung von Zuwendungen der Ehegatten untereinander während des Bestehens der Ehe f) Versorgungsausgleich g) Getrenntlebensunterhalt h) Nachehelicher Unterhalt i) Kindesunterhalt j) Elterliche Sorge k) Umgangsrecht l) Hausrat m) Ehewohnung / Mietwohnung n) Ehewohnung / Eigentum

2 Brauche ich einen Ehe- oder Partnervertrag? Partnervertrag Die Frage, ob innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partnervertrag erforderlich ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Sie ist abhängig von den Erwartungen, die die Beteiligten mit dieser Form der Lebensgemeinschaft verbinden. Damit ein jeder für sich entscheiden kann, ob eine vertragliche Regelung in seinem speziellen Fall notwendig ist oder nicht, soll die folgende Darstellung die möglicherweise auftretenden Probleme auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage aufzeigen und jeweils darstellen, ob sich diese vertraglich lösen lassen. a) Arbeitsvertrag Unterhält ein Partner den gemeinsamen Haushalt und erzieht darüber hinaus gegebenenfalls noch die gemeinsamen Kinder, ist hierdurch nach jetziger Rechtsprechung kein Arbeitsvertrag gegeben. Selbiges gilt auch, wenn ein Partner im Betrieb des anderen mitarbeitet. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft kann ein Ausgleich für die erbrachten Dienste höchstens nach 612 BGB gefordert werden. Ein solcher Anspruch liegt jedoch nur vor, wenn die Tätigkeit nicht Teil der privaten Lebensführung war. Dieses wird im Einzelfall jedoch schwerlich durch den mitarbeitenden Anspruchsteller zu belegen sein. Ist diese gesetzliche Folge nicht gewollt, bietet sich dringend der Abschluss eines Arbeitsvertrages an. Hierdurch begründen die Partner eindeutige Ausgleichsansprüche gegeneinander. Darüber hinaus kann der beschäftigte Lebenspartner hierdurch auch eigene Ansprüche gegen eine Kranken- und Rentenversicherung erwerben. Diese sichern ihn im Fall einer Trennung umfassend ab. b) Bürgschaft Verbürgt sich ein Partner für eine Schuld des anderen Partners, so erlischt die Verpflichtung aus dieser Erklärung nicht mit Beendigung dieser Lebenspartnerschaft. Er kann also auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft vom Gläubiger seines ehemaligen Partners in Anspruch genommen werden. Sollte sein ehemaliger Partner darüber hinaus belegen können, dass die eingegangene Schuld wirtschaftlich der ehemaligen Lebensgemeinschaft diente, führt dies sogar dazu, dass der in Anspruch genommene Bürge für die geleistete Zahlung an den Gläubiger von seinem ehemaligen Lebenspartner keinen Ausgleich verlangen kann. Diese Rechtsfolgen lassen sich vertraglich zwischen den Partnern nicht abbedingen. Demnach sollte eine Bürgschaft unbedingt vermieden werden. Die einzige Möglichkeit einer vertraglichen

3 Regelung ist, dass der Gläubiger bei Abgabe der Bürgschaftserklärung zustimmt, in diese Erklärung ausdrücklich aufzunehmen, dass deren Wirksamkeit mit der Trennung der Partner ende. Diesem wird jedoch wahrscheinlich kaum ein Gläubiger zustimmen. c) Geldwerte Zuwendungen Überlässt ein Partner dem anderen während der Lebenspartnerschaft finanzielle Mittel in nicht unerheblichem Rahmen, stellt sich nach Beendigung der Partnerschaft die Frage, ob diese zurückgefordert werden können. Im Zweifel ging die Rechtsprechung in diesen Fällen davon aus, dass aufgrund partnerschaftlicher Solidarität geleistet wurde und somit ein Rückforderungsanspruch entfällt. Neue Rechtsprechung des BGH: Mit Urteil vom änderte der BGH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (z.b. ein Wohnhaus, ein Gewerbebetrieb etc.) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Auch dieser grundsätzliche Wechsel der Rechtsprechung schafft jedoch keine ausreichende Rechtssicherheit. Es ist noch ungewiss, wie die Rechtsprechung auf nur ähnliche Fälle übertragen werden kann. Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung verbleiben jedoch bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche erhebliche praktische Probleme, z.b. in Bezug auf die Beweisbarkeit des Ob und der Höhe solcher Beiträge des einen zu Gunsten des anderen. Dieser häufig Unsicherheit kann man entgehen, indem bzgl. der Zahlung der Geldmittel ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Dieser Darlehensvertrag muss keine Verzinsungspflicht enthalten, wichtig ist nur, dass sich aus diesem die Rückzahlungspflicht des begünstigten Partners ergibt. Nur so kann der spätere finanzielle Ausgleich wirklich sichergestellt werden. d) Erbrecht Nach dem Gesetz begründet die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Erbrechte. Dies führt zudem dazu, dass die Erben und nicht der überlebende Lebenspartner das Entscheidungsrecht bzgl. etwaiger Fragen der Bestattung haben. Weiterhin muss der überlebende Partner den Erben gegebenenfalls darüber Auskunft erteilen, welche Gegenstände im Eigentum des verstorbenen Lebenspartners standen. Er kann diesbezüglich auch zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses verpflichtet werden. Strittig ist, ob der überlebende Lebenspartner gegenüber den Erben - wie dies bei Familienangehörigen, die zum Hausstand des Erblassers

4 gehörten, der Fall wäre - für die ersten 30 Tage nach dem Tod einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann. Dies wird jedoch überwiegend verneint. In Bezug auf diese erbrechtliche Problematik besteht zwar nicht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung im eigentlichen Sinne, jedoch kann das gesetzliche Erbrecht testamentarisch geändert oder ausgeschlossen werden. So können sich die Partner - allerdings nur unabhängig voneinander - gegenseitig durch jeweiliges Testament als Erben bzw. Vermächtnisnehmer einsetzen. Hierbei handelt es sich jedoch um eigenständige Testamente, so dass jeder Partner unabhängig vom anderen diese testamentarische Regelung im Bezug auf seinen Tod wieder ändern kann. Eine Bindung beider Partner an die einmal getroffene testamentarische Regelung, ohne dass einer der Partner eigenständig hieran wiederum etwas ändern kann, lässt sich nur durch den Abschluss eines Erbvertrages erreichen. Problematisch ist diesbezüglich jedoch, dass die beiden Partner nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sich wieder von diesem Erbvertrag lösen können. Für den Fall, dass einer der beiden Partner den anderen Partner beerbt, steht diesem auch das Bestimmungsrecht bzgl. der Trauerfeierlichkeiten zu. e) Familienhilfe Für nichteheliche Lebenspartner besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Ehegattenoder Familienversicherung. Ebenfalls sind Lebenspartner im sozialrechtlichen Bezug isoliert zu betrachten. Daraus folgt, dass der eine keinen Vorteil aus der Sozialversicherung des anderen ziehen kann. Eine vertragliche Modifikation des Sozialrechtes ist nicht möglich. In Bezug auf die Krankenversicherung kommen grds. auch solche Versicherungen in Betracht, die einen Lebenspartner mit einschließen. Diese Möglichkeiten richten sich jedoch immer nach den vertraglichen Vorgaben des Versicherers. Sie stellen insoweit wohl eher die Ausnahme dar. f) Grundbesitz Ist einer der Lebenspartner nicht Eigentümer und auch nicht dinglich Berechtigter am Grundbesitz, wie z.b. durch ein Nießbrauchsrecht, so begründet allein das Vorliegen der Lebenspartnerschaft keinerlei Rechte am Grundstück des anderen. Solche Rechte können nur begründet werden, wenn die Lebenspartner Miteigentümer des Grundstückes sind oder einer der beiden Lebenspartner durch ein dingliches Recht am Grundstück gesichert wird. Auch für den Fall, dass die Lebenspartner Miteigentümer des Grundstückes sind, muss für den Fall des Todes sichergestellt werden, dass der überlebende Partner das Grundstück weiter sicher bewohnen kann. Dies könnte problematisch sein, da der Miteigentumsanteil des verstorbenen Partners, falls testamentarisch nichts abweichendes geregelt ist, nicht dem

5 überlebenden Lebenspartner, sondern den gesetzlichen Erben zufällt. Eine solche Sicherung des überlebenden Lebenspartners ist jedoch möglich durch Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechtes. g) Haftung Aus einer schädigenden Handlung eines Lebenspartners gegenüber einem Dritten erwachsen keine Schadenersatzansprüche des Dritten gegenüber dem anderen Lebenspartner. Etwas anderes gilt z.b. nur, wenn der schädigende Lebenspartner in Ausübung eines Arbeitsvertrages mit dem anderen Lebenspartner den Dritten schädigt. Für schädigende Handlungen untereinander haften die Lebenspartner nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Da die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zwischen den Lebenspartnern nicht unumstritten ist, ist es angezeigt, vertraglich festzulegen, dass eine solche Haftung wirklich nur für grobes Verschulden erfolgt. Nur so kann diesbezüglich Rechtssicherheit erlangt werden. h) Vertragliche Bindung eines Lebenspartners durch Handlungen des anderen Aufgrund der gesetzlichen Lage verpflichten Handlungen des einen Lebenspartners gegenüber einem Dritten, z. B. bei Vertragsabschluß, nicht den anderen Lebenspartner. Diese sind insoweit isoliert und völlig eigenständig zu betrachten. Dieses kann vertraglich problemlos durch Erteilung einer gegenseitigen Vollmacht geändert werden. Solche Vollmachten sollten jedoch nicht bedenkenlos erteilt werden. Das Ende der Lebensgemeinschaft führt nämlich nicht zwingend zur Beendigung der Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber dem Dritten als Vertragspartner. Somit kann der eine durch Handlungen des anderen weiterhin verpflichtet werden. Angezeigt sind jedoch gegenseitige Bevollmächtigungen für medizinische Notfälle. Tritt nämlich ein solcher medizinischer Notfall ein, z.b. eine stationäre Behandlung nach einem Unglücksfall, so hat der Lebenspartner gegenüber z.b. behandelnden Ärzten keinen Auskunftsanspruch. Weiterhin kann durch eine Erteilung der Vollmacht auch sichergestellt werden, dass der überlebende Partner berechtigt ist, Regelungen im Hinblick auf die Beerdigung zu treffen. i) Kinder Sind aus der Lebenspartnerschaft Kinder hervorgegangen, steht das alleinige Sorgerecht der Mutter zu. Der Vater als Lebenspartner hat in Bezug auf das Kind lediglich ein Umgangsrecht. Weiterhin sind in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, wobei regelmäßig einer der Unterhaltspflicht durch die Betreuung des

6 Kindes nachkommt, während der andere seine Unterhaltspflicht durch sog. Barunterhalt zu erfüllen hat. Den nichtehelichen Kindern stehen gegenüber ihren Eltern dieselben gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte zu wie Kindern aus einer Ehe. Eine vertragliche Regelung im eigentlichen Sinne ist hier nicht möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die nicht verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründen. Dies kann durch eine sog. Sorgerechtserklärung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist aber die Abgabe einer solchen Sorgerechtserklärung durch die Mutter. Hierauf besteht von Seiten des Vaters jedoch kein Anspruch. Ein Verzicht bzgl. des Anspruches auf Barunterhalt des Kindes ist vertraglich nicht möglich. Hier kommt höchstens eingeschränkt eine Freistellung im Innenverhältnis des einen Lebenspartners durch den anderen in Betracht. Das bedeutet, dass der nicht barunterhaltspflichtige Partner sich verpflichtet, die Unterhaltszahlungen für den anderen vorzunehmen. j) Rente Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft findet kein Versorgungsausgleich statt. Da nach Auflösung der Lebensgemeinschaft durch Trennung oder Tod eines Partners der eine Partner also gesetzlich aus der Altersvorsorge des anderen keine Ansprüche ableiten kann, bedarf es hier dringend einer vertraglichen Vorsorge. Eine solche kann z.b. durch Abschluss einer Risikolebensversicherung auf fremdes Leben erfolgen. Der Vorteil an dieser Variante ist, dass nach aktueller Gesetzeslage im Falle der Ausschüttung dieser Versicherungssumme keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Darüber hinaus ist es natürlich auch möglich, für den nicht erwerbstätigen Lebenspartner freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, damit diesem ein eigener Anspruch gegen diese Rentenversicherung zusteht. k) Mietwohnung Ist ein Lebenspartner Mieter einer Mietwohnung, so kann sich der Vermieter der Aufnahme des anderen Lebenspartners in die Wohnung grds. nicht widersetzen. Der Vermieter kann jedoch eine höhere Nebenkostenpauschale fordern. Verstirbt der Mieter, so hat der überlebende Lebenspartner einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter nur, wenn er das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum belegen kann. Problematisch hieran ist, dass der überlebende Lebenspartner hierfür die Beweislast trägt. Endet die Lebenspartnerschaft durch Trennung, kann der Lebenspartner, der Mieter ist, vom anderen Lebenspartner sofortige Räumung der Wohnung verlangen.

7 Sind beide Lebenspartner gemeinsam Mieter der Wohnung, haben beide einen voneinander unabhängigen Anspruch auf Nutzung. Jedoch haftet jeder von ihnen gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schulden aus dem Mietverhältnis. Er kann in diesem Zusammenhang vom Vermieter auch alleinig in Anspruch genommen werden und muss den Ausgleich dann mit seinem Lebenspartner direkt suchen. Damit trägt er auch das Liquiditätsrisiko des anderen. Im Falle der Trennung, die sich juristisch nicht auf das Mietverhältnis auswirkt, kann dieses normalerweise gegenüber dem Vermieter nur gemeinsam durch beide Lebenspartner gekündigt werden. Im Fall des Scheiterns der Partnerschaft besteht keine Möglichkeit zur Wohnungszuweisung. Wenn der Vermieter zustimmt, ist es vertraglich grds. möglich, zu bestimmen, dass das von einem Lebenspartner alleinig abgeschlossene Mietverhältnis im Falle dessen Todes fortgesetzt werden kann. Wenn beide Lebenspartner gemeinsam Mieter sind, ist es empfehlenswert, vertraglich sicherzustellen, dass im Falle der Trennung, jeder Lebenspartner alleinig berechtigt ist, das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu lösen. l) Eigentum- und Nutzungsrechte Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wirkt sich nicht auf die Eigentumsposition der Lebenspartner aus. D.h. jeder behält alleiniges Eigentum an den Gegenständen, die sich schon vorher in seinem alleinigen Eigentum befanden oder die er während der Lebensgemeinschaft zu Eigentum erwarb. Der Nichteigentümer hat gegenüber seinem Lebenspartner weder während noch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ein effektiv durchsetzbares Nutzungsrecht. Grds. ist es uneingeschränkt möglich, vertraglich Nutzungsrechte an Gegenständen zu begründen, die im Eigentum des anderen Lebensgefährten stehen. Weiterhin sind auch Eigentumsübertragungen zwischen den Lebenspartner auch während Bestehens der Lebensgemeinschaft möglich. m) Rückabwicklung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Grds. besteht nach Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen den Lebenspartner kein Anspruch auf Rückgewähr erfolgter Leistungen. Selbst wenn solche Leistungen, wie z.b. die Mitfinanzierung eines im Eigentum des anderen stehenden Hauses - was eher die Ausnahme sein dürfte - als Schenkungen eingeordnet werden könnten, könnten diese nur wegen Bedürftigkeit des Schenkers oder wegen groben Undanks zurückgefordert werden. Diese beiden Tatbestände, insbesondere der grobe Undank, werden aber in der Praxis kaum zu belegen sein. Insbesondere ist die Trennung als solche kein grober Undank.

8 Auch hier ist die oben erwähnte neue Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen: Mit Urteil vom änderte der BGH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (z.b. ein Wohnhaus, ein Gewerbebetrieb etc.) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Da trotz der neuen Rechtsprechung ein gesetzlicher Anspruch zumindest in Bezug auf das Risiko der Geltendmachung problematisch ist, bedarf es hier dringend einer vertraglichen Regelung. Diese kann z.b. dadurch erfolgen, dass bzgl. aller Gegenstände genau festgelegt wird, in wessen Eigentum sie stehen. Weiterhin können vertraglich Zuwendungen, z.b. wie oben erwähnt zum Bau eines Hauses, als Darlehen geregelt werden und somit einen späteren Rückzahlungsanspruch begründen. n) Steuerrecht - Steuerlich begründet die Lebenspartnerschaft für sich keinerlei Rechtsfolgen. D.h. die Lebenspartner stellen weiterhin voneinander unabhängige Steuerrechtssubjekte dar. Somit ergeben sich für Schenkungs- und Erbschaftssteuer nur die deutlich geringeren gesetzlichen Freibeträge: Wichtig ist insbesondere, dass für die Lebenspartner ein Ehegatten-Splitting in Bezug auf die Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt. Eine Änderung dieser Sachlage durch Vertrag ist nicht möglich. o) Unterhalt Die Lebenspartnerschaft als solche begründet keine Unterhaltsansprüche. Solche kommen nur zeitlich begrenzt in Betracht im Falle eines gemeinsamen Kindes. Hier ist der Kindesvater der Kindesmutter zeitlich begrenzt, aber mindestens für drei Jahre nach Geburt des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Ansonsten bestehen gegenüber gemeinschaftlichen Kindern die üblichen Unterhaltspflichten. Es ist vertraglich möglich, gegenseitige Unterhaltspflichten zu begründen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum des Zusammenlebens als auch für den Fall der Trennung. Hierbei empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung, da sich die Vertragsparteien der sofortigen Vollsteckung

9 unterwerfen können. In diesem Fall kann der Unterhaltsanspruch direkt mit Hilfe dieser notarielle Beurkundung durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Es bedarf dann keines Gerichtsurteils. p) Zeugnisverweigerungsrecht Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinerlei Zeugnisverweigerungsrechte. Eine vertragliche Modifikation dieser Rechtslage ist nicht möglich. Anmerkung: Diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

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