Leseprobe. Vertriebsverträge & Kartellrecht. So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder

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1 Leseprobe Vertriebsverträge & Kartellrecht So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder Stand 2016

2 Exkurs: keine Wettbewerbsbeschränkung (1) Wettbewerbsverbote von weniger als 1 Jahr Dauer (Tz. 133 S. 4 LL) bei Einführung (i) neuer Marke oder (ii) bestehender Marke in neuem Markt: Verbot des (aktiven und passiven) Verkaufs anderer Händler in dieses Gebiet oder an diese Kundengruppe in den ersten 2 Jahren, soweit für Amortisierung der Investitionen erforderlich (Tz. 61 LL) bei (i) echten Markteinführungstests oder (ii) gestaffelter Einführung eines neuen Produkts: Verbot aktiver Verkäufe für den betreffenden Händler außerhalb des Testmarkts, solange erforderlich (Tz. 62 LL) 13 Exkurs: keine Wettbewerbsbeschränkung (2) Zulieferverträge (Bekanntmachung der Kommission von 1978, ABl. EU 1979 C 1/2; Tz. 22 LL) Zurverfügungstellung von Know-how durch Auftraggeber/Abnehmer erforderlich (Tz. 34 S. 2 LL) Spezifikationen des Auftraggebers reichen nicht (Tz. 34 S. 3 LL) Vertrag innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit konzerninterne Wettbewerbsbeschränkungen Handelsvertreter (im Sinne der Definition der Tz LL) 14 7

3 Keine andere GVO anwendbar Kfz-GVO 461/2010 neue Kraftfahrzeuge: Vertikal-GVO (Art. 3) Kfz-Ersatzteile: Vertikal-GVO und Art. 5 neue Kfz-GVO 461/2010 keine Verkaufsbeschränkung für Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems, an unabhängige Werkstätten zu verkaufen keine Beschränkung des Teilelieferanten durch OEM, keine Ersatzteile anzubieten keine Beschränkung des Teilelieferanten, seine Marke anzubringen Technologietransfer-GVO 316/2014 F&E-GVO 1217/2010 (inkl. Auftragsforschung) 15 Vertikale Vereinbarung (1) Definiert in Art. 1 (1) lit. a Vertikal-GVO: Vereinbarungen zwischen mind. 2 Unternehmen, die auf unterschiedlicher Produktions- oder Vertriebsstufe tätig sind Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen Terminologie im deutschen Text seit Reform Vertikal-GVO 2010 Lieferant = Anbieter ( supplier ) Käufer = Abnehmer ( buyer ) 16 8

4 Vertikale Vereinbarung (2) Art. 2 (4) Vertikal-GVO: Vertragsparteien dürfen keine Wettbewerber sein, es sei denn nicht gegenseitige vertikale Vereinbarung und Abnehmer ist lediglich Händler und Anbieter ist Hersteller und Händler (dualer Vertrieb) ähnlich bei Dienstleistungen Art. 2 (3) Vertikal-GVO: etwaige Bestimmungen zur Übertragung/Nutzung geistiger Eigentumsrechte auf den Abnehmer dürfen nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sein und müssen sich unmittelbar auf die Nutzung, den Verkauf oder Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Abnehmer oder dessen Kunden beziehen 17 Marktanteile höchstens 30 % (Angebots-) Marktanteil des Anbieters Zusätzlich (Nachfrage-)Marktanteil des Abnehmers Definition der relevanten Märkte sachlich geografisch Marktanteils-Übergangsschwellen geringe Relevanz wegen Möglichkeit der Legalausnahme (Art. 7 lit. d - f) bei Marktanteilen knapp oberhalb der Schwelle 18 9

5 Marktabgrenzung Grundsätze (1) Sachlich: Alle Produkte, die von Abnehmern hinsichtlich Eigenschaft, Preis und vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden Räumlich: Das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die Produkte anbieten in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet 19 Marktabgrenzung Grundsätze (2) Nachfragesubstituierbarkeit z.b. Erfrischungsgetränke, Aquavit (Kümmelschnäpse) Angebotssubstituierbarkeit z.b. Airbags, Zahnpasta Ersatzteile z.b. für Uhren Kettensubstitution sachlich (z.b. Zahnpasta) räumlich (z.b. Bürobedarf) 20 10

6 Marktanteile nicht spürbar (EuGH Rspr.) nicht spürbar (Bagatellbekanntmachungen EU/D) sicher Legalausnahme möglicherweise Legalausnahme Keine Legalausnahme (Marktbeherrschung) freigestellt durch Vertikal-GVO 0% 5% 15% 30% 40% 50% 21 Keine Kernbeschränkungen (1) Kernbeschränkungen im Überblick Preisbindung (Art. 4 lit. a Vertikal-GVO) Gebiets- und Kundenbeschränkungen (Art. 4 lit. b Vertikal-GVO) im selektiven Vertrieb: Beschränkung des Verkaufs an Endverbraucher (Art. 4 lit. c Vertikal-GVO) Beschränkung von Querlieferungen (Art. 4 lit. d Vertikal- GVO) Beschränkung des Ersatzteile-Verkaufs durch Originalteile-Lieferanten (Art. 4 lit. e Vertikal-GVO) 22 11

7 Übungsbeispiel VHV mögliche Wettbewerbsbeschränkungen (Überblick) 1.3 (Alleinbelieferung und Alleinbezug) 2.3 (Ausschluss des Internetvertriebs) 2.4 und 2.5 (Zustimmungserfordernis zum Marketingplan) 3.2 (Herstellergarantie für Vertragsgebiet) 3.3 (sog. englische Klausel) 3.4 (Meistbegünstigung) 4.1 (Exportverbot) 4.2 (Standortklausel) 4.3 (Weiterleitung von Kundenanfragen) 4.4 und 4.5 (Kundenbeschränkungen) 4.6 (Wettbewerbsverbot) i.v.m. 7 (Vertragslaufzeit) 4.7 (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) 5.1 (Mindestabnahmepflicht) 6.2 (Anreiz zur Einhaltung der UVP) 27 Gebiets-/Kundenbeschränkungen 28 14

8 Gebietsbeschränkungen Übungsbeispiel VHV: 4.1 (Exportverbot) 4.3 (Weiterleitung von Kundenanfragen von außerhalb des Vertragsgebiets an den Lieferanten) 29 Kundenbeschränkungen Übungsbeispiel VHV 4.4 (Verbot des Vertragshändlers (Einzelhändlers), an Großhändler zu verkaufen) 4.5 (Beschränkung des Verkaufs an Endkunden im Vertragsgebiet und an bestimmte Einzelhändler) 2.3 (Ausschluss des Internetvertriebs) 30 15

9 Gebiets-/Kundenbeschränkungen Grundsatz: Verboten sind Beschränkungen des Gebiets bzw. Kundenkreises, in das bzw. an den der Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen verkaufen darf (Art. 4 b Vertikal-GVO) Standortklauseln zulässig (Tz. 50 LL); vgl. VHV 4.2 Gilt auch für rein nationale/regionale Gebietsaufteilung innerhalb Deutschlands ( 2 (2) GWB) Gebietsbeschränkung = geografisch definierte Kundenkreisbeschränkung Nur Beschränkungen des Abnehmers Umfasst sind direkte Beschränkungen (z.b. Exportverbote) sowie indirekte / de facto Beschränkungen zur Verhinderung von Parallelimporten 31 Gebiets-/Kundenbeschränkungen Typische Fälle (1) Verweigerung oder Reduzierung von Prämien oder Nachlässen, Tz. 50 S. 4 LL VW (Komm. 1998, IV/ EUR 102 Mio; EuG 2000, T-62/98 nicht erwiesen) Opel Nederland (Komm. 2000, COMP/ EUR 35 Mio; EuG 2003, T ; EuGH 2006, C- 551/03 - bestätigt) Maßnahme ihrer Natur nach geeignet, sich negativ auf Exporte auszuwirken Rabattgewährung abhängig vom Erreichen bestimmter Umsatzziele im Vertragsgebiet 32 16

10 Gebiets-/Kundenbeschränkungen Typische Fälle (2) Gewinnausgleichsverpflichtung bei Exporten JCB (EuG 2004, T-67/01; EuGH 2006, C-167/04) EuG: Servicekosten von 4-8 %, kein ausreichender Nachweis für Ausfuhr abschreckende Wirkung Beschränkung der Liefermenge, Lieferverweigerung Adalat (EuG 2000, T-41/96; EuGH 2004, C-2/01 u.a.) EuG: aber nur einseitiges Verhalten, keine Willensübereinstimmung GSK Griechenland (EuGH 2008, C-468/06 u.a.) zulässige einseitige Mengenmanagement-Systeme (unter Berücksichtigung des Inlandsbedarfs) 33 Gebiets-/Kundenbeschränkungen Typische Fälle (3) Vorschieben von IP-Rechten Honda (Vorlageentscheidung EuGH 2014, C-535/13 ) Erschöpfungsgrundsatz (hier Markenrechte) gilt nur im EWR; Importverbot von nicht im EWR hergestellten Fahrzeugen in den EWR kartellrechtlich zulässig Komm.-Verfahren gegen US-Filmstudios und Sky UK Beschwerdepunkte, : Vorwurf passiver Vertriebsbeschränkungen zulasten von Sky UK (Händler) betreffend die grenzüberschreitende Erbringung von Pay-TV-Diensten, insb. Zugriff auf Filme von außerhalb des Lizenzgebiets (sog. Geoblocking) EU Komm. Issue Paper zum Thema Geoblocking, Androhung der Vertragskündigung, Tz. 50 S. 4 LL Volkswagen II (EuGH 2006, C-74/04) 34 aber nur einseitiges Verhalten (vgl. Adalat) 17

11 Gebiets-/Kundenbeschränkungen Typische Fälle (4) Herstellergarantien: Grundsatz der europaweiten Garantie (VHV: 3.2) Grundig (Komm. 1992, ABl. EU C 181/3) Pflicht zur Weiterleitung von Kundenanfragen (Übungsbeispiel VHV: 4.3) BASF (EuG 1999, T-176/95) Quer- und Rücklieferungsverbote 35 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (2) Freigestellte Ausnahmen zu Gebiets-/Kundenbeschränkungen (Art. 4 lit. b (i) Vertikal-GVO): Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete bzw. an Kundengruppen, die exklusiv einem anderen Abnehmer zugewiesen sind oder sich der Anbieter selbst vorbehalten hat. Passiver Verkauf darf nicht beschränkt werden

12 Exkurs:Aktiver und passiver Verkauf Definition in Tz. 51 LL Aktiver Verkauf Direktansprache einzelner Kunden, z.b mittels Direktwerbung einschließlich Massen- s oder persönlichen Besuchs Direktansprache von Kunden mittels Werbung in den Medien, über das Internet oder mittels anderer Verkaufsförderungsmaßnahmen, welche sich gezielt an diese Kunden richten Passiver Verkauf Erledigung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden allgemeine gebietsübergreifende Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, wenn für (eigenes) Gebiet sinnvoll 37 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (3) Problem: Was bedeutet exklusiv i.s.d. Vertikal- GVO? Definition (Tz. 51 S. 2 LL): Belieferung nur eines Abnehmers zum Vertrieb in einem bestimmten Gebiet oder an eine Kundengruppe UND Schutz gegen aktive Verkäufe durch alle anderen Abnehmer des Anbieters in der EU Aber: Verkäufe des Anbieters zerstören Exklusivität nicht 38 19

13 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (4) Problem: Exklusiv vorbehaltene/zugewiesene Gebiete, die tatsächlich (noch) nicht bearbeitet werden Verkauf durch andere Anbieter kann dort grundsätzlich nicht verboten werden Lösungsvorschlag: Verbot des Verkaufs für einen Zeitraum von 6-24 Monaten vor Produkteinführung in diesen Gebieten Arg.: zulässige Dauer von Wettbewerbsverboten (2 Jahre) zulasten des Verkäufers beim Unternehmenskauf 39 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (5) Problem: Was ist eine exklusive Kundengruppe? keine Definition in Vertikal-GVO oder LL Bestimmung nach objektiven Merkmalen (z.b. Banken mit Jahresumsatz von EUR x) ODER namentliche Bezeichnung der Kunden (Anlage zum Vertrag) NICHT: Endverbraucher Wiederverkäufer oder Einzelhändler (d.h. ganze Vertriebskanäle) 40 20

14 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (6) Kombination von exklusiven Gebieten und Kundengruppen grundsätzlich möglich (Tz. 51 S. 4 LL) Achtung: Gefahr der Durchlöcherung der Exklusivität eines Gebietes, wenn vorbehaltene Kundengruppe (z.b. Baumärkte) oder Einzelkunden (z.b. Karstadt, MediaMarkt) Wiederverkäufer sind. 41 Gebiets-/Kundenbeschränkungen (7) Fazit für ausnahmsweise zulässige Gebietsbeschränkungen (bzw. Kundenbeschränkungen) um ein Gebiet gegen aktive Verkäufe anderer Abnehmer schützen zu können, muss es exklusiv zugewiesen sein um exklusiv zugewiesen zu sein, muss der betreffende Abnehmer gegen aktive Verkäufe aller anderen Abnehmer in der EU geschützt sein Ausnahme: Anbieter weist im exklusiven Vertriebsgebiet eines Abnehmers bestimmte (End-)Kunden exklusiv einem anderen Abnehmer zu oder behält sich diese zum Vertrieb vor 42 21

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