Alter Mietvertrag: Wie Sie nicht vereinbarte Betriebskosten umlegen können

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1 Alter Mietvertrag: Wie Sie nicht vereinbarte Betriebskosten umlegen können Foto: livestockimages - Fotolia.com Das kennen Sie vielleicht auch: Sie erben oder kaufen einen bestehenden Mietvertrag gleich mit und stellen erst bei der ersten Betriebskostenabrechnung fest, dass Sie nicht alle Betriebskosten umlegen dürfen, die Sie laut 2 Betriebskostenabrechnung eigentlich umlegen dürften. Und jetzt? Autoren: Heidi Schnurr, Rechtsanwältin, Chefredakteurin meineimmobilie.de Worum geht es? Ärger beim Betriebskosten abrechnen: Wann Sie nicht vereinbarte Betriebskosten umlegen dürfen. Betriebskosten: Sie dürfen nur umlegen, was Sie vereinbart haben Rein rechtlich ist es so: Sie dürfen nur die Betriebskosten umlegen, die Sie auch vereinbart haben. Was dort nicht steht, dürfen Sie also auch nicht auf Ihren Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen und das ist nicht nur ärgerlich, sondern leider auch noch teuer.

2 Betriebskosten-Klausel: Wer hinterher was ändern will, braucht die Zustimmung seines Mieters Können Sie da noch im Nachhinein etwas an Ihrer Betriebskostenklausel nachbessern? Ja, aber nur wenn Ihr Mieter auch mitspielt. Denn um eine bestehende Vertragsvereinbarung zu ändern, müssen beide Vertragsparteien also Sie und Ihr Mieter damit einverstanden sein. Tja und welcher Mieter freut sich schon, wenn er mehr Betriebskosten zahlen soll, als er eigentlich laut Mietvertrag müsste? Neue Betriebskosten: Mit einer Öffnungsklausel kein Problem! Doch vielleicht muss es ja gar nicht so weit kommen, dass Sie den Mieter von zusätzlichen, eigentlich nach dem Gesetz umlagefähigen Betriebskosten überzeugen müssen. Dabei könnte Ihnen eine Mehrbelastungsklausel bzw. auch Öffnungsklausel genannt, im Mietvertrag helfen. Bevor Sie sich allerdings zu früh freuen: So eine Klausel erlaubt es Ihnen aber auch nur, nach dem Mietvertragsabschluss neu entstandene Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Damit scheiden solche Betriebskosten von vornherein schon einmal aus, die es bereits bei Mietvertragsabschluss gab, die aber warum auch immer nicht im Mietvertrag vereinbart wurden. Beispiel: Die Grundsteuer steht nicht in Ihrer Betriebskostenklausel des Mietvertrags mit drin. Damit wurde sie nicht vereinbart, obwohl die Kosten schon von Anfang an also seit Mietvertragsabschluss dem Vermieter entstanden sind. Wie Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung von einer Öffnungsklausel profitieren Solche Öffnungs- bzw. Mehrbelastungsklauseln sind wirksam, da dem Mieter schon beim Mietvertragsabschluss damit klar und verständlich aufgezeigt wird, dass er während des laufenden Mietverhältnisses mit neu hinzutretenden Betriebskosten rechnen muss. Entstehen Ihnen also neue Betriebskosten und haben Sie so eine Öffnungs- bzw. Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag stehen, müssen Sie den Mieter nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass es neue Betriebskosten gibt und dass Sie diese mit der neuen Abrechnung auf ihn umlegen werden.

3 Fair wäre es zwar schon, allerdings reicht es rechtlich gesehen, wenn der Mieter erst mit dem Erhalt der Betriebskostenabrechnung von den neu eingeführten Betriebskosten bzw. den neuen öffentlichen Abgaben erfährt. Betriebskosten für die neuen Rauchmelder: Wann Sie die umlegen dürfen Ein typisches Beispiel für neu entstandene Betriebskosten sind z. B. die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder, sofern in Ihrem Bundesland erst nach dem Mietvertragsabschluss vom Gesetzgeber eine Rauchwarnmelderpflicht eingeführt wurde. Oder wenn nachträglich ein Aufzug ins Haus eingebaut wurde und Sie nun die laufenden Kosten für den Aufzug auf die Mieter umlegen wollen. Auch das erlaubt Ihnen eine Öffnungsklausel im Mietvertrag. Wie so eine Öffnungsklausel im Mietvertrag aussehen muss Mehrbelastungsklausel bzw. Öffnungsklausel bilden die Rechtsgrundlage für die Umlage der Wartungskosten für die Rauchwarnmelder. Eine solche Klausel liest sich so im Mietvertrag: Entstehen nach Vertragsschluss neue Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Oder so: "Entstehen nach Vertragsabschluss neue Betriebskosten, ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten durch Erklärung in Textform auf den Mieter umzulegen." Gerade, wenn es um Rauchwarnmelder geht, können Sie jedoch beim erstmaligen Neueinbau von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis hinsichtlich der Wartungskosten etwas entspannter sein. Dann gilt nämlich laut BGH: Der Mieter muss die Kosten für das Überprüfen und Warten von Einrichtungen als Folge durchgeführter Modernisierungsarbeiten selbst bei einer fehlenden vertraglichen Umlagevereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tragen, wenn in seinem Mietvertrag nichts Diesbezügliches erwähnt ist (BGH Urteil v , VIII ZR 202/06).

4 Vergessene Betriebskosten: Wie Sie alte Klauseln retten können Wurde in Ihrem Mietvertrag einfach vergessen, z. B. die Grundsteuer mit in die Betriebskostenklausel aufzunehmen bzw. wurde sie ausdrücklich durchgestrichen, haben Sie nur 2 Möglichkeiten, doch noch an die Kosten zu kommen. 1. Sie einigen sich mit dem Mieter über die künftige Umlage. Dazu bedarf es einer extra Vereinbarung, in der steht, welche Betriebskosten Sie künftig umlegen wollen, ab wann die Umlage gilt und nach welchem Umlageschlüssel sie künftig umgelegt werden sollen. 2. Sie legen die Kosten einfach um und warten ab, ob sich Ihr Mieter rechtzeitig darüber beschwert. Wer nicht vereinbarte Betriebskosten umlegt, muss auf Zeit spielen Zugegeben: Variante 2 ist nicht gerade die feine Art, allerdings schaut selbst der BGH darüber hinweg, wenn der Mieter nicht rechtzeitig reagiert und sich über die Umlage der nicht vereinbarten Kosten beschwert. In einem Fall hatte ein Vermieter Betriebskosten umgelegt, die er nicht vereinbart hatte. Schlimmer noch: Es handelte sich sogar um nicht umlagefähige Gemeinschaftskosten wie z. B. die Instandhaltungsrücklage. Nun ist es ja so, dass der Mieter nach 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB Beschwerden gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Zugang der Abrechnung, vorbringen muss. Grundsatz von Treu und Glauben rettete dem Mieter die Betriebskosten Den Mieter rettete lediglich noch der Grundsatz von Treu und Glauben nach 242 BGB vor den nicht umlegbaren Kosten. Weil der Vermieter die Kosten schon selbst als nicht umlagefähig bezeichnet hatte, hatte er nach Ansicht des Gerichts bei seiner Abrechnung zum Ausdruck gebracht, dass ihm diese Positionen nicht zustehen. Nur deswegen musste der Vermieter trotz abgelaufener Einwendungsfrist die zu Unrecht umgelegten Kosten doch noch zurückzahlen (BGH, Urteil v , VIII ZR 209/15).

5 Die Ausschlussfrist gilt selbst für nicht umlegbare Betriebskosten Eigentlich gilt der Einwendungsausschluss nach Ablauf der einjährigen Meckerfrist auch für nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, sowie die Instandhaltungsrücklage. Mit dem zeitlich begrenzten Einwendungsausschluss soll jedoch erreicht werden, dass unter einen Betriebskostenstreit in absehbarer Zeit ein Schlussstrich gezogen werden kann. Einwendungsausschluss gilt auch für nicht umlagefähige Betriebskosten Diese Befriedungsfunktion würde verfehlt, wenn das nur für umlagefähige Betriebskosten gelten würde, so dass der Mieter auch noch nach einem Jahr kommen könnte und Geld für unzulässigerweise umgelegte Betriebskosten zurückverlangen könnte. Deswegen gilt der Einwendungsausschluss auch für an sich nicht umlegbare Betriebskosten, weil sich nicht immer ganz eindeutig bestimmen lässt, ob bestimmte Kosten nun umlegbar sind oder nicht. Der Einwendungsausschluss will ja gerade bewirken, dass auch eine an sich unrichtige Abrechnung Bestand hat, wenn der Mieter inhaltliche Einwendungen nicht rechtzeitig erhebt. Bei der abgelaufenen Einwendungsfrist spielt also der Grund, weshalb eine Abrechnung falsch ist, keine Rolle: Bemerkt der Mieter den Abrechnungsfehler nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung, hat er nach Ansicht des BGH einfach Pech gehabt! meineimmobilie.de-tipp Sind 12 Monate - gerechnet ab Erhalt einer (formal) ordnungsgemäß erstellten Betriebskostenabrechnung - abgelaufen, kann Ihr Mieter nicht mehr daran rütteln, selbst wenn sie Rechnungsposten enthält, die Sie nicht auf den Mieter hätten umlegen dürfen (BGH, Urteil v , VIII ZR 209/15). Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Betriebskostenabrechnung nicht umlegbare Kosten der Verwaltung und Instandhaltung des Gebäudes enthalten sind, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen und nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter weniger Vorauszahlungen in seiner Betriebskostenabrechnung einstellt, als der Mieter tatsächlich bezahlt hat. Bemerkt der

6 Mieter den Fehler erst nach Ablauf der 12-monatigen Meckerfrist, geht er leer aus, hat er Pech gehabt.

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