Chancen und Risiken der neuen Wärmelieferverordnung für vermietete Wohnund Geschäftsräume

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Chancen und Risiken der neuen Wärmelieferverordnung für vermietete Wohnund Geschäftsräume"

Transkript

1 Chancen und Risiken der neuen Wärmelieferverordnung für vermietete Wohnund Geschäftsräume 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar Mannheim, 19. November 2014 Dr. Norman Fricke AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.

2 » Vermieter will Heizsystem von Eigenversorgung auf Wärme-Contracting oder Fernwärme umstellen - Vermieter ist vom Wärme-Contracting- oder Fernwärmeversorgungskonzept überzeugt - Vermieter will deshalb auf Wärme-Contracting oder Fernwärme umrüsten - Vermieter fragt sich: Darf ich das überhaupt?» Rechtsfragen 1. Muss der Mieter die Umstellung dulden? HINTERGRÜNDE 2. Können die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umgelegt werden? 3. Gelten Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung zwischen Vermieter und Wärmelieferant? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 2

3 HINTERGRÜNDE» Neues Mietrecht für Umrüstung auf Wärmelieferung 556c BGB (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn.. 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken. AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 3

4 » Neues Mietrecht für Umrüstung auf Wärmelieferung 556c BGB (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung). [ ] (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. HINTERGRÜNDE AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 4

5 HINTERGRÜNDE» Überblick über die wichtigsten Regelungen 1) Duldung der Umstellung - Neueinführung des 555b BGB/Wegfall des 554 BGB a.f. - Umstellung dem Grunde nach möglich 2) Umlage der Wärmelieferkosten auf Mieter - Neueinführung des 556c BGB - nicht mehr bloße Vereinbarung der Umlage ausreichend - zusätzliche Kriterien: - Effizienzverbesserung = Energieeinsparung (Primärenergieeinsparung genügt) - Betriebskosten dürfen nicht steigen 3) Neueinführung der WärmeLV - regelt Detailfragen des 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 5

6 » Überblick Anforderungen 556c BGB/WärmeLV 1) Effizienzverbesserung - Nachweis der nachhaltigen Einsparung von Energie 2) Betriebskostenneutralität - Betriebskosten dürfen nach Umstellung nicht höher sein als vorher - Wahrung der Warmmietenneutralität genügt nicht Ausgleich gestiegener Betriebskosten durch geringere Kaltmiete nicht möglich 3) Umstellungsankündigung WELCHE ANFORDERUNGEN SIND ZU ERFÜLLEN? - drei Monate gegenüber Mieter vor Umstellung AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 6

7 » Umstellung von Eigenversorgung auf Wärmelieferung 1) Eigenversorgung bisher WANN GILT 556c BGB? - Vermieter stellt Raumwärme/Warmwasser für Mieter bereit und - Vermieter beschafft Energieträger und wandelt diese in Wärme um 2) Wärmelieferung zukünftig - ein Dritter liefert die Wärme an Vermieter 3) Umstellung - Umstellung des Betriebs von Eigenversorgung auf Wärmelieferung - während laufender Mietverträge AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 7

8 WANN GILT 556c BGB?» Eigenversorgung des Vermieters - Fälle der Eigenversorgung: - Zentralheizung (vom Vermieter betrieben) Vermieter muss 556c BGB beachten - Kein Fall der Eigenversorgung: - Einzelfeuerungsanlagen im Zimmer (Kohleofen, Ölofen) - Gasthermen und Gasetagenheizungen - Nachtspeicherheizungen Vermieter braucht 556c BGB nicht zu beachten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 8

9 » Fälle der Umstellung des Betriebs auf Wärmelieferung 1) Austausch der Altanlage durch - Neuanlage des Wärme-Contractors - Fernwärmeanschluss 2) Betriebsführung der Altanlage durch Wärme-Contractor WANN GILT 556c BGB? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 9

10 ERSTE ERFAHRUNGEN» Kenntnis der neuen Rechtslage - viele Vermieter und Mieter kennen neue Regelungen noch gar nicht - manch ein Vermieter stellt ohne weiteres auf Wärmelieferung um - Wärmelieferanten berücksichtigen in aller Regel Gesetz bei Angebotserstellung» Deutung der neuen Rechtslage - Kampf um die Bedeutung der neuen Gesetze - Diskussion wird derzeit beherrscht von Mietrechtlern - Schwerpunkt: Mieterschutz - Rechtsprechung - Entscheidungen von Amtsgerichten sind erst zu erwarten, wenn Mieter die Betriebskostenabrechnung des Abrechnungsjahrs 2013 beanstanden - langer Weg bis zu Entscheidungen des BGH AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 10

11 ERSTE ERFAHRUNGEN» Auswirkungen auf Wärmemarkt - Betriebskostenneutralität wird meist erzielt bei geplanter Umrüstung von - Heizöl - Kohle - Betriebskostenneutralität wird häufig nicht erreicht bei geplanter Umrüstung von - Erdgas!! EWärmeG in BaWü.!! - Bei Heizkesselerneuerung sind 10% der Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien abzudecken. z.b.: u.a. - Solarthermie/PV Statik, Eignung, Zusatzinvestitionen - Holzpellets Platzbedarf, Zusatzinvestitionen - 10% Biogas höhere Betriebskosten in der Zukunft AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 11

12 » Umstellung während laufender Mietverhältnisse - Fälle laufender Mietverhältnisse - bei mindestens einem Mieter wird während des Mietvertrags umgestellt - Kein Fall laufender Mietverhältnisse - Neubauten werden erstmals von Mietern bezogen - sanierte, leergezogene Häuser werden nach Umrüstung bezogen - Mischfall (Bestandsmieter und Neumieter sind im Haus) - Anforderungen des 556c BGB sind zu erfüllen - auf Einhaltung kann sich nur Bestandsmieter berufen - Hintergrund der Regelung WANN GILT 556c BGB? - Bestandsmieter soll vor unerwarteten Kostensteigerungen durch Umstellung geschützt werden - Neumieter kann sich bei Einzug auf Art der Wärmelieferung einstellen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 12

13 WANN GILT 556c BGB?» Sonderfall: Sozialer Wohnungsbau - für sozialen Wohnungsbau gelten Sonderregelungen ( 5 NMV) - Vermieter muss nach Umstellung auf Wärmelieferung Kaltmiete neu berechnen - Vermieter kann volle Betriebskosten umlegen, wenn Umlage mit Mietern vereinbart hat Anforderungen des 556c BGB gelten nicht AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 13

14 WANN GILT 556c BGB?» Sonderfall: Gewerbemiete - Besondere Regelung ( 578 Abs. 2 S. 2 BGB) - 556c BGB gilt grundsätzlich auch für Gewerbemietverträge - Aber: Abdingbarkeit - zwischen Vermieter und Mieter möglich - zwischen Wärmelieferant und Vermieter unzulässig - Umsetzung in Vertragspraxis - Mischfall - Neuverträge: Aufnahme einer entsprechenden Klausel - Altverträge: Nachtrag/Änderungskündigung - Sofern 556c BGB für nur einen einzigen Mieter gilt, ist Betriebskostenvergleich (für das gesamte Haus) durchzuführen - Mieter, dem gegenüber 556c BGB nicht gilt, kann sich darauf nicht berufen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 14

15 » Sonderfall: Wohnungseigentümergemeinschaft - Besondere Regelungen im WEG - Umstellungsentscheidung der WEG richtet sich nach besonderen gesetzlichen Regelungen des WEG - 556c BGB/WärmeLV gilt dem Grunde nach nicht - Sonderfall: Wohnungseigentümer vermietet sein Wohnungseigentum - derzeit verbreitete Auffassung: - vermietender Wohnungseigentümer ist an 556c BGB gebunden - Argument: Schutz des Mieters - Problem: praktische Umsetzung - Gegenthese: WANN GILT 556c BGB? - nicht einzelner Wohnungseigentümer als Vermieter trifft Entscheidung, sondern Wohnungseigentümergemeinschaft AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 15

16 » Sonderfall: Verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung - Grundregel nach HeizkV: Abrechnung nach Verbrauch - Ausnahmen - Einliegerwohnungen ( 2 HeizkV) - Sonderfälle des 11 HeizkV - Alters- und Pflegeheime - Studentenwohnheim - Inklusivmiete (keine Aufschlüsselung von Kalt- und Warmmiete) - es fallen keine brennstoffspezifischen Betriebskosten an - Anforderungen des 556c BGB brauchen nicht erfüllt zu werden - Heizkostenpauschale (fixer Betrag für Heizkosten) - Anwendung des 556c BGB umstritten WANN GILT 556c BGB? AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 16

17 BETRIEBSKOSTENVERGLEICH» Betriebskostenneutralität - Prinzip - für Mieter dürfen Betriebskosten nach Umstellung nicht steigen - Eigenbeteiligung des Vermieters zulässig - Betrachtung des gesamten Hauses, nicht der Einzelwohnung - Berechnungsverfahren ( 8 WärmeLV) - Vergleich der - tatsächlichen Betriebskosten der Altanlage ( 9 WärmeLV) mit - hypothetischen Betriebskosten, die entstanden wären, wenn die durch Altanlage erzeugte Wärmemenge durch Wärmelieferung bereit gestellt worden wäre ( 10 WärmeLV) AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 17

18 RECHTSFOLGEN» Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter 1) Werden Anforderungen des 556c BGB erfüllt: - Umlage der Betriebskosten des 556c BGB möglich 2) Werden Anforderungen des 556c BGB nicht erfüllt: - Umlage (nur) einzelner fiktiver Kosten möglich - Umlegbar: Brennstoff- und Wartungskosten - Nicht umlegbar: Instandhaltungs- und Kapitalkosten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 18

19 RECHTSFOLGEN» Verhältnis Wärmelieferant und Vermieter - Vermieter hat in jedem Fall vereinbarten Wärmepreis zu zahlen - ggf. Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Wärmelieferant, wenn Vermieter Kosten nicht vollständig auf Mieter umlegen darf - Voraussetzung: Wärmelieferant ist verantwortlich - ja: Versprechen der Betriebskostenneutralität ins Blaue hinein - nein: Berechnung auf Grundlage vom Vermieter falsch gelieferter Daten AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 19

20 FAZIT» 1. Schritt: Prüfen, ob überhaupt gilt 556c BGB gilt 556c BGB gilt nicht in folgenden Fällen - Umrüstung leergezogener Mietshäuser - Umrüstung dezentraler Heizungen - Umrüstung von komplett von Wohnungseigentümern bewohnten Gebäuden - Wohnheimen - Sozialer Wohnungsbau Umstellung auf effiziente und umweltfreundliche Fernwärme und Umlage der dafür anfallenden Betriebskosten auf Mieter ohne Weiteres möglich AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 20

21 FAZIT» 2. Schritt: Betriebskosten vergleichen - Sofern 556c BGB gilt, Betriebskostenvergleich durchführen - Wie? - Vermieter/vermietende WEG fragen Fernwärmeversorger an - Fernwärmeversorger erbittet notwendige Daten - Fernwärmeversorger erstellt auf Grundlage der Daten den Betriebskostenvergleich Sind Betriebskosten der Wärmelieferung gleich oder niedriger als vorher, können Vermieter ohne Weiteres Betriebskosten umlegen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 21

22 FAZIT» 3. Schritt: Betriebskosten entlasten - Ist Betriebskostenvergleich negativ, über Entlastung der Betriebskosten nachdenken - Wie? - Vermieter übernimmt bestimmte Einzelinvestitionen - Refinanzierung über Kaltmiete (Modernisierungserhöhung) prüfen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 22

23 AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 23

24 WANN GILT 556c BGB? Neubau o. Bestandsgebäude Bestandsgebäude wird komplett saniert. Bisher wohnten Neubau Altmieter = 556c greift, je nach vorheriger Heizungsform Neue Mieter /Whg = (Leerstand während Umbau) Keine Beachtung 556c BGB Zentralheizung f. Raum- oder Wassererwärmung Einzelfeuerungsanlagen Gasthermen / Gasetagenheizung Nachtspeicherheizung Erstversorgung mit gew. Wärmelieferung (Ausnahme: Sonderfälle) Haus wird bereits gew. beliefert mit Wärme/ Warmwasser? Keine Beachtung von 556c BGB 556 C BGB ist zu prüfen AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 24

25 WANN GILT 556c BGB? Sind einzelne Whg. im Haus vermietet? ja nein Wie sind die Whg. bisher beheizt? Nein, nur von Eigentümern genutzt Zentralheizung f. Raum- oder Wassererwärmung dezentrale Versorgung (Nachtspeicher, Gastherme, Einzelfeuerungsanlagen Keine Beachtung 556c BGB Liegt ein Sonderfall vor? Keine Beachtung 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 25

26 WANN GILT 556c BGB? Liegt ein Sonderfall vor? nein ja 556c BGB ist zu prüfen Sonderfälle sind: Einliegerwhg. Alters-/ Pflegeheime, Soz. Wohnbau, Studentenwohnheime Inklusivmieten selbstgenutzte WEG s Keine Beachtung 556c BGB AGFW Der Donnerstag, Energieeffizienzverband 20. Dezember 2012 für Wärme, Kälte und KWK e. V. Seite 26

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten

Mehr

Wettbewerbsfähigkeit von Contracting- Projekten im vermieteten Wohnungsbestand

Wettbewerbsfähigkeit von Contracting- Projekten im vermieteten Wohnungsbestand Wettbewerbsfähigkeit von Contracting- Projekten im vermieteten Wohnungsbestand Hartmut Kämper Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft BDEW hartmut.kaemper@bdew.de www.bdew.de Der Spitzenverband

Mehr

FINANZIERUNGSMODELL WÄRMELIEFERUNG RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE WEG

FINANZIERUNGSMODELL WÄRMELIEFERUNG RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE WEG Regionalkonferenz Energie & Umwelt der Metropolregion Rhein-Neckar Mittwoch, 1. Juni 2016, Pfalzbau Ludwigshafen FINANZIERUNGSMODELL WÄRMELIEFERUNG RECHTLICHE UND VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE

Mehr

Modernisierung und Contracting

Modernisierung und Contracting Modernisierung und Contracting Was ist im Verhältnis zwischen Eigentümern und Mietern zu beachten? 24. Deutscher Verwaltertag 15./16. September 2016 in Berlin 1 I. Begriff und Arten eigenständig gewerbliche

Mehr

Rechtliche Möglichkeiten bei der Heizungsmodernisierung

Rechtliche Möglichkeiten bei der Heizungsmodernisierung Seite 1 Rechtliche Möglichkeiten bei der Heizungsmodernisierung I. Einleitung In Deutschland wird zukünftig mehr saniert oder modernisiert werden als neu gebaut wird. So entsprechen nach Aussage des Bundesindustrieverbands

Mehr

14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München

14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München 14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München Mietrechtsänderungsgesetz - die wichtigsten Änderungen für die Praxis Ruth Breiholdt, Rechtsanwältin Hamburg - und aus München. S. 1 Mietrechtsänderungsgesetz

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Energie-Outsourcing im Mietshausbestand

Energie-Outsourcing im Mietshausbestand Energie-Outsourcing im Mietshausbestand AVW Wohnungswirtschaftliche Versicherungstagung am 01.10.2015 in Hamburg Referenten: Julia Bestmann und Andreas Kluth, AVW Agenda 1. Die Idee des Wärme-Contractings

Mehr

CONTRACTING in der Wohn- und Gewerberaummiete

CONTRACTING in der Wohn- und Gewerberaummiete Dr. Dietrich Beyer CONTRACTING in der Wohn- und Gewerberaummiete Vorteile des Contracting Versuch einer Definition Contracting in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Contracting im Entwurf des MietRÄndG-E:

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen

Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen Foto: tinadefortunata - Fotolia.com Welchen Verteilungsschlüssel muss ich nehmen?, fragt sich so mancher Vermieter bei seiner Betriebskostenabrechnung.

Mehr

Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert. 09. Oktober 2012, Hannover. Stellungnahme des VfW

Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert. 09. Oktober 2012, Hannover. Stellungnahme des VfW Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert nicht! 09. Oktober 2012, Hannover Stellungnahme des VfW VfW-Stellungnahme Modernisierung zum Nulltarif funktioniert nicht! 2/5 Modernisierung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Die Betriebskostenabrechnung... 15

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Die Betriebskostenabrechnung... 15 Einleitung... 13 1 Die Betriebskostenabrechnung... 15 2 Die Betriebskostenpositionen... 29 2.1 Die umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks... 30 2.2 Die Kosten der Wasserversorgung... 32 2.3

Mehr

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,

Mehr

Rundschreiben 03/2011. Thema: Umstellung auf Fernwärme / Mietrecht

Rundschreiben 03/2011. Thema: Umstellung auf Fernwärme / Mietrecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Ratgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com. Tel.:

Ratgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com.  Tel.: Ratgeber Betriebskostenabrechnung Foto: dessauer/fotolia.com Betriebskostenabrechnung Jedes Jahr steht Sie an und sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter die Betriebskostenabrechnung.

Mehr

Energiewende im Keller Vorteile im Wohnzimmer

Energiewende im Keller Vorteile im Wohnzimmer Energiewende im Keller Vorteile im Wohnzimmer Strom Hausgemacht, schlaue Lösungen Das virtuelle Kraftwerk Traum oder Wirklichkeit? Stadtwerke Augsburg Energie GmbH Energiedienstleistungen 2014 Wolfgang

Mehr

Energieeinsparung und Betriebskosten

Energieeinsparung und Betriebskosten 32. Mietrechtstage des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Hubert Blank Energieeinsparung und Betriebskosten I. Das Energiekonzept der Bundesregierung und das

Mehr

Mietrechttipp 71. Heizkostenverordnung. Was bringt die neue Heizkostenverordnung 2009?

Mietrechttipp 71. Heizkostenverordnung. Was bringt die neue Heizkostenverordnung 2009? Mietrechttipp 71 Was bringt die neue Heizkostenverordnung 2009? Für alle Heizkostenabrechnungen ab dem 01.01.2009 trat pünktlich zum Jahresbeginn 2009 die neue Heizkostenverordnung (HeizkV) in Kraft. Wir

Mehr

Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012

Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012 Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012 Betriebskosten die Zweite Miete ständig steigende Kosten Kein Einfluss des Vermieters Vermieter ist

Mehr

zum Referentenentwurf vom 11.05.2011 zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung

zum Referentenentwurf vom 11.05.2011 zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 11.05.2011 zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung 08. August 2011, Frankfurt am Main/Hannover Gemeinsame Stellungnahme des AGFW Der Energieeffizienzverband

Mehr

Rechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR

Rechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR Rechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR Vortrag von Ralf M. Vorstand Forum Contracting e.v. 1 Vortragsübersicht Kanzleiprofil Forum Contracting

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels

Mehr

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings

Mehr

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick

Mehr

Referentenentwurf [Stand: 13. Februar 2013]

Referentenentwurf [Stand: 13. Februar 2013] Referentenentwurf [Stand: 13. Februar 2013] des Bundesministeriums der Justiz Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung WärmeLV) A. Problem und

Mehr

Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts

Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts Modernisierung der Wärmeversorgung - Mietrechtsänderungsgesetz 2013 und seine Auswirkungen für Vermieter und Eigentümer Referent: Rechtsanwalt

Mehr

BayWa. Wärmelieferung. Komplettlösungen aus einer Hand. Ein Unternehmen der BayWa AG, München

BayWa. Wärmelieferung. Komplettlösungen aus einer Hand. Ein Unternehmen der BayWa AG, München BayWa Contracting & Wärmelieferung Komplettlösungen aus einer Hand BayWa Energie Dienstleistungs GmbH Ein Unternehmen der BayWa AG, München Contracting - der Ursprung James Watt, 1736 1819: Die für die

Mehr

Contracting Techem Wärmeservice. Energie einsparen Kosten senken

Contracting Techem Wärmeservice. Energie einsparen Kosten senken Contracting Techem Wärmeservice Energie einsparen Kosten senken Contracting Herausforderungen für die Immobilienwirtschaft Senkung des Wärmebedarfs in Gebäuden um 20% bis zum Jahr 2020 Ersatz ineffizienter

Mehr

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study

Mehr

Mieterhöhung nach Modernisierung

Mieterhöhung nach Modernisierung Mieterhöhung nach Modernisierung Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf zur Mietrechts-Novelle, insb. 556 c BGB RefE vom

Gemeinsame Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf zur Mietrechts-Novelle, insb. 556 c BGB RefE vom Gemeinsame Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf zur Mietrechts-Novelle, insb. 556 c BGB RefE vom 25.10.2011 Inhalt I. Dringende Empfehlung der Verbände II. III. IV. Aktuelle Rechtslage Neuregelung

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Kapitel 1 Betriebskosten Gesetz und vertragliche Regelungen... 13

Kapitel 1 Betriebskosten Gesetz und vertragliche Regelungen... 13 7 Inhalt Kapitel 1 Betriebskosten Gesetz und vertragliche Regelungen... 13 1. Gesetz... 13 2. Vertragliche Regelungen... 15 2.1 Bruttomiete... 15 2.2 Nettomiete... 16 2.3 Vorauszahlung oder Pauschale?...

Mehr

Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern

Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern Zur Rechtslage bei der Installation von Rauchwarnmeldern in Mecklenburg Vorpommern von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Stralsund Wer ist zur Installation von Rauchwarnmeldern

Mehr

Begründung zur Wärmelieferverordnung WärmeLV

Begründung zur Wärmelieferverordnung WärmeLV 216 Begründung zur Wärmelieferverordnung WärmeLV Das BMJ (Bundesministerium für Justiz) hat wenige Tage nach Verkündung der WärmeLV die Begründung zur Verordnung bekannt gemacht. Begründung zur Verordnung

Mehr

-Norbert Eisenschmid, Berlin. -Ausgewählte Schwerpunkte

-Norbert Eisenschmid, Berlin. -Ausgewählte Schwerpunkte -Norbert Eisenschmid, Berlin -Ausgewählte Schwerpunkte Ausgangslage Koalitionsvereinbarung vom 26. Oktober 2009 1. Die Hürden im Mietrecht für eine energetische Sanierung zum gemeinsamen Vorteil von Eigentümern

Mehr

Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher

Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher Leibnizstraße 60 10629 Berlin www.gvo-anwaelte.de Telefon 030.31 01 92 00 Telefax 030.31 01 92 60 Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer

Mehr

Bundesministerium der Justiz. Bekanntmachung

Bundesministerium der Justiz. Bekanntmachung Seite 1 von 8 Bundesministerium der Justiz der Begründung zur Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung WärmeLV) Vom 14. Juni 2013 Nachstehend

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung! (Gültigkeitszeitraum dieses Textstandes: 1. März 1981 bis 30. April 1984)

Nichtamtliche Lesefassung! (Gültigkeitszeitraum dieses Textstandes: 1. März 1981 bis 30. April 1984) Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Aktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine

Aktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine Aktionskreis Energie Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine Sicht des Eigentümers Randbedingungen des Mietverhältnisses Bei der energetischen Modernisierung

Mehr

Innovative Energiedienstleistungen

Innovative Energiedienstleistungen Innovative Energiedienstleistungen Vom Wärmeservice zum optimalen Energieeinkauf Peter Gerhardt, Techem Energy Services GmbH Juni 2013 Ein Unternehmen stellt sich vor Know how: Weltweit rund 3.000 Mitarbeiter

Mehr

Inhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen...

Inhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen... Inhalt Einleitung... 1 1. Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen... 2 A. Begriffsbestimmung baulicher Maßnahmen... 2 B. Vertragsgemäßer

Mehr

Umweltfreundliche Wärmversorgung mit dem Wärme-Direkt-Service

Umweltfreundliche Wärmversorgung mit dem Wärme-Direkt-Service Umweltfreundliche Wärmversorgung mit dem Wärme-Direkt-Service Fragen und ntworten zu einem Dienstleistungsangebot der Stadtwerke Fellbach GmbH Stadtwerke Fellbach GmbH Ringstrasse 5 70736 Fellbach Tel.:

Mehr

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 20/2007 Umstellung auf Fernwärme: Darf der Vermieter einseitig umstellen? (BGH, U. v. 27.6.2007 VIII ZR 202/06) Sachverhalt: Die Wohnung

Mehr

Das Mietrechtsänderungsgesetz (E)

Das Mietrechtsänderungsgesetz (E) Dr. Dietrich Beyer Das Mietrechtsänderungsgesetz (E) vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung Schwerpunkte des MietRÄndG-Entwurfs Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Ausschluss der Mietminderung,

Mehr

EnEV Bei Fragen zur Anwendung des Gutachtens können Sie sich gerne an das HEXIS Produktmanagement wenden. Kontakt:

EnEV Bei Fragen zur Anwendung des Gutachtens können Sie sich gerne an das HEXIS Produktmanagement wenden. Kontakt: EnEV 2014 Seit dem 1. Februar 2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Sie hat die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt, zugleich aber auch eine ganz neue

Mehr

Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16.

Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16. Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16. September 2010 Ullrich Müller AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Dr. Karin Milger 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen 1 Modernisierung BGH NZM 2011, 849

Mehr

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN Kriterien und fachliche Empfehlungen Grund- und Verbrauchskosten Typische Verteilung in der Heizkostenabrechnung 2 Sonderfall mit 30:70-Pflicht 7 Abs.1 der Heizkostenverordnung

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum. 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

1 Anwendungsbereich. 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum. 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung Vom 23. Februar 1981 (BGBl. I S. 261, 296) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115); (BGBl. III 754-4-4) 1 Anwendungsbereich 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Mehr

I. Thema...Seite 1. II. Methode...Seite 2. III. Gebäudebasierte Effizienzpotenziale und Wärmecontracting...Seite 2

I. Thema...Seite 1. II. Methode...Seite 2. III. Gebäudebasierte Effizienzpotenziale und Wärmecontracting...Seite 2 Kurzfassung Gliederung: I. Thema...Seite 1 II. Methode...Seite 2 III. Gebäudebasierte Effizienzpotenziale und Wärmecontracting...Seite 2 IV. Rechtliche Hindernisse für Contracting im geltenden Mietrecht

Mehr

Gesetze und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Beck-Texte im dtv 5001 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Köhler 75. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67871 4 Zu

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Einleitung Die Betriebskostenabrechnung 15

Einleitung Die Betriebskostenabrechnung 15 Einleitung 13 1 Die Betriebskostenabrechnung 15 2 Die Betriebskostenpositionen 29 2.1 Die umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks 30 2.2 Die Kosten der Wasserversorgung 32 2.3 Die Kosten der

Mehr

Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben

Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben Die Sonne nutzen Solarthermie für Heizung und Warmwasser" Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben Dipl. Ing. Britta Neumann Stadt Freiburg Seite 1 Baurechtliche Aspekte Anlagen zur photovoltaischen und thermischen

Mehr

von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v. (DBV) Fachverband Biogas e.v. (FvB) Fachverband Holzenergie (FVH)

von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v. (DBV) Fachverband Biogas e.v. (FvB) Fachverband Holzenergie (FVH) Stand: 30.01.2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärmeund Kälteerzeugung in Gebäuden vom 23.01.2017 von Bundesverband

Mehr

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN

VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN VERTEILERSCHLÜSSEL RICHTIG ANWENDEN Kriterien und fachliche Empfehlungen Frank Peters Was meinen Sie? Ihre praktischen Erfahrungen sind gefragt Haben Sie sich selbst schon mal Gedanken über die Änderung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592)

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Das GASAG-Klimakraftwerk:

Das GASAG-Klimakraftwerk: Das GASAG-Klimakraftwerk: Zukunftsweisende Klimatechnologie für zukunftssichere Immobilien 7. BHKW-Info-Tag 29. Oktober 2011 Torsten Götzky Leiter Produktmanagement Privat- und Gewerbekunden Das GASAG-Klimakraftwerk

Mehr

Große thermische Solaranlagen

Große thermische Solaranlagen Recht und Wirtschaftlichkeit Agenda Projektvorbereitung Recht Wirtschaftlichkeit Agenda Projektvorbereitung Recht Wirtschaftlichkeit Projektvorbereitung Zeitpunkt Wann ist der richtige Zeitpunkt für die

Mehr

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst

Mehr

BGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU?

BGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU? 1 BGH UND BETRIEBSKOSTEN ALLES NEU? 7. Berlin-Brandenburger Verwalterforum 08.11.2016 Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin/Köln Die richtige Abrechnung von 2 Betriebskosten -

Mehr

BayWa Contracting & Wärmelieferung

BayWa Contracting & Wärmelieferung BayWa Contracting & Wärmelieferung Vorteile für Mieter & Vermieter BayWa Energie Dienstleistungs GmbH Ein Unternehmen der BayWa AG, München Die Vermieter-Situation Die Beheizung gehört zu den mietvertraglichen

Mehr

Überblick: Speziell für Kunden mit Bedarf an neuer Wärme-, Kälte- bzw. Strominfrastruktur, die keine eigenen Investitionsmittel einsetzen wollen

Überblick: Speziell für Kunden mit Bedarf an neuer Wärme-, Kälte- bzw. Strominfrastruktur, die keine eigenen Investitionsmittel einsetzen wollen Energieliefer-Contracting Das Energieliefer-Contracting ist ein Dienstleistungsprodukt zur Deckung Ihres Wärme-, Kälte- und Strombedarfes. Innerhalb des Energieliefer-Contractings plant, errichtet und

Mehr

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln MietRÄndG Mai 2013 Herausgeber:

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,

Mehr

Wie lese ich eine Heizkostenabrechnung von Heizware

Wie lese ich eine Heizkostenabrechnung von Heizware Wie lese ich eine Heizkostenabrechnung von Heizware Hierauf sollten Sie achten... Eine Heizkostenabrechnung muss hohen Anforderungen genügen. Diese betreffen die formale Gestaltung, den Umfang der dargestellten

Mehr

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar. Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Mehr

Sanierung von Heizzentralen im Rahmen des EWärmeG Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Rahmen der WärmeLV

Sanierung von Heizzentralen im Rahmen des EWärmeG Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Rahmen der WärmeLV Sanierung von Heizzentralen im Rahmen des EWärmeG Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Rahmen der WärmeLV Michael Behrmann Leiter Vertrieb MVV Enamic Immobilien GmbH 11. Beiratskongress der KUNZE

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Rudi ANSCHOBER Umwelt-Landesrat Dr. Michael STRUGL Wirtschafts-Landesrat DI Dr. Gerhard DELL Energiebeauftragter des Landes OÖ 24. Februar 2015 zum Thema Neues

Mehr

Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis

Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis Zürich, 12. Dezember 2016 Dr. Franz J. Kessler Überblick I. Bestehende Rahmenbedingungen III. Heutige Praxis III. Ausblick: Art. 17-18

Mehr

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus

Mehr

Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung

Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung VO-Mieterstrom im EEG 2017 95 Weitere Verordnungsermächtigungen: Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

Mehr

Wärmecontracting für den Universitätscampus Tübingen

Wärmecontracting für den Universitätscampus Tübingen Wärmecontracting für den Universitätscampus Tübingen 13. Juni 2012 Dr. Volkmar Groß Inhalt Warum Wärmecontracting auf dem Universitätscampus Tübingen? Die Wünsche des Kunden Vertragskonstrukt zum Wärmecontracting

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Was tun bei Ärger mit der Nebenkostenabrechnung?

Was tun bei Ärger mit der Nebenkostenabrechnung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Ärger mit der Nebenkostenabrechnung? Häufige Fragen und Antworten Die sogenannten Nebenkosten werden immer mehr zur zweiten Miete, nicht zuletzt auch wegen gestiegener

Mehr

Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen

Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Foto: archideaphoto - Fotolia.com Wie groß ist Ihre Wohnung wirklich? Und: Zählen Treppenstufen, Türschwellen oder Erker dabei mit? Welche Flächen

Mehr

umgelegt werden können

umgelegt werden können 178 Oft eine zweite Miete: Die Betriebskosten Betriebskosten, oft auch als Nebenkosten bezeichnet, sind die Kosten, die Eigentümern und Erbbauberechtigten regelmäßig wiederkehrend entstehen, wenn sie ein

Mehr

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext (Heizkostenverordnung - Heizkosten V)

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext (Heizkostenverordnung - Heizkosten V) Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext (Heizkostenverordnung - Heizkosten V) Neufassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Profitieren statt investieren?

Profitieren statt investieren? Wärme Contracting Profitieren statt investieren? nn ich. Das clevere Konzept, das Ihnen Heizkosten, Arbeit und große Ausgaben erspart. Geld sparen statt Geld ausgeben. Eine moderne Heizungs anlage hat

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Rauchmelderpflicht Dr. Holger Neumann Geschäftsführer Haus & Grund Magdeburg e.v. Haus & Grund Magdeburg e.v., Halberstädter Str. 10, 39112 Magdeburg, www.hugma.de

Mehr

22. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Mietrechtsreform 2012 und die Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwaltung

22. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Mietrechtsreform 2012 und die Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwaltung 22. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Mietrechtsreform 2012 und die Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwaltung 1 Die Mietrechtsreform 2012 wichtige Änderungen Jens Grundei Rechtsanwalt,

Mehr

Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter

Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV 1 Überblick: Die Mietrechtsnovelle 2013... 1 I. Energetische Modernisierung... 2

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

2. Konzepterstellung. Heizkostenabrechnung mit Dachs

2. Konzepterstellung. Heizkostenabrechnung mit Dachs 2. Konzepterstellung Heizkostenabrechnung mit Dachs 1 Alles was Recht ist Heizkostenverordnung Rechtliche Grundlagen: In der Heizkostenverordnung wird die Verteilung von Heizkosten an die Mieter geregelt.

Mehr

Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung"

Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung Zivilrechtliche Aspekte der,,mieter-modernisierung" Die Rechtsstellung des Mieters zwischen Verwendungsersatz und Wegnahmerecht Von Heike Damrau-Schròter Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Bundesrat Drucksache 10/13. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Bundesrat Drucksache 10/13. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Bundesrat Drucksache 10/13 BRFuss 11.01.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wo Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung

Mehr

434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März Vom 11. März 2013

434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März Vom 11. März 2013 434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln

Mehr

NATIONALE UMSETZUNG DER

NATIONALE UMSETZUNG DER NATIONALE UMSETZUNG DER EU-VERBRAUCHERRECHTE- RICHTLINIE ("GRUNDTARIFTHEMATIK") GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" Regelung zum Grundtarif in der neuen Fassung von 312a BGB Abs. 5 Eine Vereinbarung,

Mehr