III. Subjektiver Tatbestand
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- Herbert Becker
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1 III. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Absicht nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil in erster Linie erstrebt wird (BGHSt 16, 1). Bereicherung Rechtswidrigkeit = Täter hat keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Bereicherung (BGHSt 16, 206, 216) s. etwa BGHSt 42, 268.
2 2. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Stoffgleichheit = Bereicherung soll Kehrseite des Schadens sein ( ) entscheidend ist, daß dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten ( ), die den Täter oder einen Dritten ( ) bereichern soll, den Schaden unmittelbar herbeiführt. (BGHSt 34, 379, 391). s. insb. Provisionsvertreter-Fälle, BGHSt 21, 384; OLG Düsseldorf NJW 1990, 2397 (2398); Submissionsbetrug (Schädigung der Mitbewerber stoffgleich, BGHSt 34, 379, 391)
3 2. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Kenntnis insb. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (bedingter Vorsatz ausreichend) (BGHSt 42, 268, 272, 273). ansonsten Tatbestandsirrtum umgekehrt: ist die Bereicherung objektiv rechtmäßig, geht der Täter von deren Rechtswidrigkeit aus: Versuch.
4 VII. Ausgewählte Regelbeispiele, 263 III StGB Gewerbsmäßigkeit, 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 = Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Absicht, d.h.: eine Handlung reicht schon aus. besonderes persönliches Merkmal ( 28 II StGB). Vermögensverlust großen Ausmaßes, 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 ab muss tatsächlich eintreten schadensgleiche Vermögensgefährdung reicht nicht aus (BGHSt 48, 354); str. Arg.: Wortlaut. große Zahl von Menschen, 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 bei 14 Menschen jedenfalls zu bejahen (s. BGHSt 44, 175, 177, 178, zu 306b I StGB).
5 VII. Ausgewählte Regelbeispiele, 263 III StGB Versicherungsbetrug, 263 III 2 Nr. 5 s. 81 VVG. (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Vorschrift des 81 VVG auch auf den sog. Repräsentanten anwendbar s. BGH NJW 2007, 2130; 2038 insb. Organe einer eventuell versicherten jur. Person sowie auf den sog. wahren wirtschaftlichen Versicherten insb. Alleingesellschafter einer GmbH Sache von bedeutendem Wert: ab 700
6 B. Betrugsnahe Delikte I. Versicherungsmissbrauch, 265 StGB II. Subventionsbetrug, 264 StGB III. Kapitalanlagebetrug, 264a StGB IV. Kreditbetrug, 265b StGB V. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, 298 StGB
7 I. Versicherungsmissbrauch, 265 StGB (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
8 1. Einleitende Bemerkungen Schutzgut: Vermögen von Versicherungen; Funktionstüchtigkeit des Versicherungswesens Vorfeldtatbestand
9 2. Ausgewählte Fragen Versichert ist die Sache, wenn der Versicherungsvertrag formell rechtsgültig zustande gekommen und rechtsgeschäftlich nicht wieder aufgehoben worden ist. auch wenn Versicherungsvertrag nichtig ist (BGHSt 8, 343) oder wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie gem. 38 II VVG von der Zahlungspflicht frei ist (BGHSt 35, 261) Tathandlungen müssen geeignet sein, Eintritt des versicherten Risikos herbeizuführen. Subsidiaritätsklausel
10 II. Subventionsbetrug, 264 StGB (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht. (3) (wird fortgesetzt )
11 II. Subventionsbetrug, 264 StGB (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. (6) (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
12 1. Einleitende Bemerkungen Rechtsgut: Vermögen der öffentlichen Hand; Funktionsfähigkeit des Subventionswesens Sinn der Vorschrift: Überwindung von Anwendungsschwierigkeiten des 263 StGB Vorverlagerung Ausgleich: Abs. 5, tätige Reue
13 2. Objektiver Tatbestand a) Begriff der Subvention - Legaldefinition, 264 Abs. 7 StGB: Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
14 a) Begriff der Subvention... wichtigste Aspekte - nur direkte Subventionen werden erfasst (geldwerte Zuwendungen; nicht Steuervergünstigungen, Tarifermäßigungen) bei indirekten Subventionen ist an eine Steuerhinterziehung zu denken, 370 AO. ohne marktmäßige Gegenleistung : auffälliges Missverhältnis nicht erforderlich. z.b. verlorene Zuschüsse, sog. verdeckte Subventionen (Darlehen zu niedrigen Zinsen) und Realförderungen erfasst. Förderung der Wirtschaft : Wirtschaft wird weit verstanden. konkret heißt das insb., dass sog. Sozial- und Kultursubventionen (Kindergeld, Wohngeld, Sportförderung) und Schadenssubventionen bei Naturkatastrophen von Abs. 7 Nr. 1 nicht erfasst sind. gilt nicht für die EU-Subvention.
15 b) Subventionserhebliche Tatsachen - Legaldefinition, 264 Abs. 8 StGB Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. wichtigste Aspekte Bezeichnungspflicht des Subventionsgebers, 2 SubvG. Gesetz: im materiellen Sinn Nr. 1. Wort subventionserheblich muss nicht ausdrücklich verwendet werden. Nr. 2. Frage der Auslegung des Subventionsgesetzes. Vorschrift bedeutsam für Fälle, in denen die Bezeichnungspflicht nicht erfüllt wird, und vor allem für Subventionen nach EU-Recht, für die die Bezeichnungspflicht gemäß 2 SubvG nicht gilt.
16 c) Tathandlungen aa) Nr. 1: Machen von unrichtigen oder unvollständigen vorteilhaften Angaben Angaben: etwas weiter als der Begriff der Tatsachen, den man aus 263 StGB kennt. Insb. Prognosen und Liquiditätsberechnungen erfasst. unrichtig = auf Tatsachen, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, beruhend unvollständig = Vermittlung eines falschen Gesamtbildes vorteilhaft = objektive Verbesserung der Chancen auf die Subventionsbewilligung. (P) Subvention hätte aus anderen Gründen bewilligt werden müssen. Nach h.m. irrelevant (BGHSt 36, 373, 374 ff.). Umstr. Angaben müssen während eines Subventionsverfahrens gemacht werden. Ungeschriebenes Merkmal. machen = kein Sonderdelikt. Kann sogar von einem Amtsträger begangen werden (nur nicht von demjenigen, der den Antrag bearbeitet), s. BGHSt 32, 203; str..
17 c) Tathandlungen bb) Nr. 3: Unterlassung der Mitteilung subventionserheblicher Tatsachen Sonderdelikt. Rechtspflicht beruht aus Sondervorschriften und insb. auf 3 SubvG (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. (2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen. in Unkenntnis lässt = Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Subventionsempfänger die pflichtwidrig nicht mitgeteilte Tatsache kennt.
18 c) Tathandlungen cc) Nr. 2: Zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen setzt (and. als Nr. 3) keine Aufklärungspflicht des Subventionsnehmers voraus. Darin liegt auch die praktische Bedeutung der Vorschrift. Die zweckwidrige Verwendung muss gem. 3 II SubvG mitgeteilt werden, so dass in diesen Fällen regelmäßig Nr. 3 auch verwirklicht wird. 3 SubvG gilt aber nicht für EU-Subventionen. dd) Nr. 4: Gebrauch unrechtmäßig erworbener Bescheinigungen geringe Relevanz.
19 3. Sonstige Fragen a) Leichtfertigkeitsbestrafung (Abs. 4) b) tätige Reue (Abs. 5) c) Strafzumessung (Abs. 2) S. 2 Nr. 1: Subvention großen Ausmaßes: ab
20 III. Kapitalanlagebetrug ( 264a StGB) (1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
21 1. Einleitende Bemerkungen Rechtsgut: Vermögen der Anleger; Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts Vorschrift dient insb. der Umgehung von Beweisschwierigkeiten, die sich bei 263 StGB ergeben (Schaden; Vorsatz) trotzdem geringe praktische Bedeutung. Vorverlagerung deshalb Abs. 3, tätige Reue.
22 2. Ausgewählte Fragen a) Geschützte Anlageobjekte nicht gesetzlich definiert; Einzelheiten umstr. z.b. Wertpapiere = Urkunden, die ein Recht in der Weise verkörpern, dass es ohne die Urkunde nicht ausgeübt werden kann. z.b. Aktien und Zwischenscheine, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere, Hypotheken- und Grundschuldpapiere. a.a.: Urkunden über Rechte, die der Kapitalanlage (und Kapitalschöpfung durch den Emittenten) dienen und bei massenhafter Ausgabe und Vertretbarkeit handelbar (umlauffähig), insbesondere mit Gutglaubensschutz versehen und nicht bloße Beweisurkunden sind. Hypotheken und Grundschuldpapiere (-)
23 2. Ausgewählte Fragen b) Tathandlung (I): Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben (Abs. 1 Var. 1) vorteilhaft = geeignet, die Aussichten auf eine positive Anlageentscheidung zu verbessern
24 2. Ausgewählte Fragen c) Tathandlung (II): Verschweigen nachteiliger Tatsachen (Abs. 1 Var. 2) Tatsachen = 263 StGB nachteilig sind Tatsachen, die geeignet sind, die Aussichten auf eine positive Anlageentscheidung zu verschlechtern. d) Erheblichkeit für die Anlageentscheidung Maßstab soll ein durchschnittlicher vorsichtiger Kapitalanleger sein
25 2. Ausgewählte Fragen e) Tatmittel ein bestimmter Werbeträger, Prospekte, Darstellungen oder Übersichten f) Adressaten größerer Kreis von Personen
26 IV. Kreditbetrug, 265b StGB (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen 1. über wirtschaftliche Verhältnisse a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder 2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
27 IV. Kreditbetrug, 265b StGB (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern. (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern; 2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
28 1. Einleitende Bemerkungen Rechtsgut: Vermögen der Kreditgeber; Funktionsfähigkeit des Kreditwesens äußerst str.! Vorverlagerung deshalb auch Abs. 2, tätige Reue.
29 2. Ausgewählte Fragen a) Betrieb oder Unternehmen sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite Legaldefinition in Abs. 3 nicht notwendigerweise Bank oder Kreditinstitut b) Vorteilhaftigkeit, Erheblichkeit der Angaben oder Unterlagen ex ante-perspektive maßgeblich (BGHSt 30, 285, 291); d.h. sie müssen nur allgemein geeignet sein, die Entscheidung über die Kreditgewährung zugunsten des Kreditnehmers zu beeinflussen, unabhängig davon, ob sie dies im Einzelfall auch bewirken; str.
30 V. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen 298 StGB (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
31 1. Einleitende Bemerkungen Rechtsgut: Wettbewerb bei Ausschreibung; Vermögen des Veranstalters der Ausschreibungen; (umstr.) Vermögen der Mitbewerber Vorverlagerung, deshalb tätige Reue (Abs. 3)
32 2. Ausgewählte Fragen a) Ausschreibung = Verfahren, mit dem von einem Veranstalter Angebote einer Mehrzahl von Anbietern für die Lieferung bestimmter Waren oder das Einbringen bestimmter Leistungen eingeholt werden. in erster Linie Ausschreibungen der öffentlichen Hand. bei Überschreitung der sog. Schwellenwerte v. 100 I GWB ivm 2 Vergabeordnung auch u.u. (s. 98 GWB) für juristische Personen des Privatrechts b) Waren und gewerbliche Leistungen kartellrechtsakzessorische Bestimmung Ware = alles, was Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein kann gewerbliche Leistung = Leistungen, die im geschäftlichen Verkehr durch ein Unternehmen im funktionalen Sinne erbracht werden
33 2. Ausgewählte Fragen c) Tathandlung: Abgabe eines Angebots, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht Absprache vertikale Absprache miterfasst? abl. BGHSt 49, 201, 204 ff. Zwar werde sie vom Wortlaut erfasst (S. 205); v.a. fehle ihr aber die für horizontale Submissionsabsprachen, insbesondere für Ringvereinbarungen im Bauwesen, typische, wirtschaftspolitisch gefährliche Tendenz zur Wiederholung, die mit 298 StGB bekämpft werden sollte (S. 207); Str. Rechtswidrig: etwa 1 ff. GWB, Art. 101, 102 AEUV beruht = Kausalität
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