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- Inge Böhler
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1 Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 01. März 2000 ist A wegen einer Straftat am 10. Januar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht Kerpen hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 02. März Der Verurteilte A hat sich in diesem Verfahren nach der polizeilichen Festnahme am 10. Januar 2000 in der Zeit vom 11. bis 20. Januar 2000 in Untersuchungshaft befunden. In der Bewährungszeit beging A am 01. Februar 2001 eine neue Straftat. Das Amtsgericht Brühl verurteilte A wegen der neuen Straftat am 02. Mai 2001 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ohne Bewährung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 11. Juni Der Verurteilte A ist in diesem Verfahren am 01. Februar 2001 von der Polizei festgenommen worden und befand sich ab 02. Februar 2001 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Brühl bis zum 23. Februar 2001 in Untersuchungshaft. Aufgrund der Ladung der Staatsanwaltschaft Köln hat der Verurteilte A am 28. Juni 2001 die zu vollstreckende Freiheitsstrafe bei der Justizvollzugsanstalt Köln angetreten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Verurteilte A erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Aufgrund der erneuten Verurteilung wird von dem Amtsgericht Kerpen durch Beschluss vom 12. November 2001 die Strafaussetzung widerrufen. Der Widerrufsbeschluss ist rechtskräftig seit dem 26. November Sie sind als Rechtspfleger/Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Köln beschäftigt und zuständig für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Die Akten werden Ihnen am 18. Dezember 2001 zur Bearbeitung vorgelegt.
2 2 Aufgaben: 1. Nehmen Sie gutachtlich Stellung zur Vollstreckungsreihenfolge 2. Fertigen Sie die erforderliche Strafzeitberechnung unter Angabe der entsprechenden Vorschriften. 3. Ermitteln Sie, bis wann die Strafvollstreckungskammer die gemeinsame Entscheidung über die Reststrafaussetzung treffen muss. Anmerkungen zu Teil I: 1. Die Vollstreckung soll unter Beachtung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom (JM Bl. NRW 1989, 67 f.) festgestellt werden: Das Merkmal der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe bezieht sich nicht nur auf die in der Reihenfolge der Vollstreckung an erster Stelle stehenden Freiheitsstrafe, sondern auf sämtliche unmittelbar nacheinander vollstreckten Freiheitsstrafen. 2. Notwendige Bruchteilsberechnungen sind nach der Methode abstrakt vorwärts durchzuführen. Dabei ist ein voller Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Teil II Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten B am zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte B haben unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Außerdem hat das Amtsgericht Düsseldorf die Fortdauer der seit dem laufenden Untersuchungshaft angeordnet. Der Verurteilte B wird am in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau (Entziehungsanstalt) aufgenommen. Sie sind als Rechtspfleger/Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschäftigt und zuständig für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und Maßregel. Die Akten werden Ihnen am 18. Dezember 2001 zur Bearbeitung vorgelegt.
3 3 Aufgaben: 1. Berechnen Sie die gesamte Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel unter Angabe der entsprechenden Vorschriften. Ein ausführliches Gutachten zur Vollstreckung ist nicht erforderlich. 2. Ermitteln Sie den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Aussetzung eines Strafrestes der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Anmerkungen zu Teil II: Notwendige Bruchteilsberechnungen sind nach den Methoden abstrakt vorwärts und ab- strakt rückwärts durchzuführen. Dabei ist ein voller Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Hilfsmittel: Schönfelder, Deutsche Gesetze Strafvollstreckungsordnung Taschenrechner Anlagen: Kalender 2001 Zeit: 4 Stunden
4 4 Lösungshinweise zur Strafvollstreckungsklausur vom Studium II 2001 Teil I Aufgabe 1 (Vollstreckungsreihenfolge) Nach 454 b I StPO sind mehrere Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander zu vollstrecken. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Brühl mit einem Jahr und sechs Monaten wird zunächst gemäß 43 III StVollstrO fortgesetzt. Da der Verurteilte noch Erstverbüßer im Sinne 57 II Nr. 1 StGB ist, ist jedoch die Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Brühl gemäß 454 b II StPO zum 1/2 Zeitpunkt zu unterbrechen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Kerpen mit zehn Monaten. Zum 1/2 Zeitpunkt der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Kerpen hat die Strafvollstreckungskammer erstmalig über die Reststrafaussetzung beider Freiheitsstrafen zu entscheiden ( 454 b III StPO). Lehnt die Strafvollstreckungskammer die Reststrafaussetzung ab, wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Kerpen fortgesetzt ( 43 III StVollstrO) bis zum 2/3 Zeitpunkt. Anschließend wird die Restfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Brühl vollstreckt. Zum 2/3 Zeitpunkt der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Brühl hat die Strafvollstreckungskammer erneut über die Reststrafaussetzung beider Freiheitsstrafen zu entscheiden ( 454 b III StPO). Lehnt die Strafvollstreckungskammer die Reststrafaussetzung ab, wird die Restfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Brühl vollständig vollstreckt. Im Anschluss wird die Restfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Kerpen ebenfalls vollständig vollstreckt.
5 5 Aufgabe 2 (Strafzeitberechnung) TB 38 Nr. 1 StVollstrO II 2, IV 1, 2, V StVollstrO Freiheitsstrafe TB Amtsgericht Brühl TB TE I, III Nr. 1, IV StVollstrO TE Unterbrechung: TE (1/2 Zeitpunkt) Berechnung später. Restfreiheitsstrafe: TB TE 228 Tage TB 43 I StVollstrO Freiheitsstrafe II 2, IV 1, 2, V StVollstrO Amtsgericht Kerpen TB TE I, IV StVollstrO TE Unterbrechung: TE (2/3 Zeitpunkt) Berechnung später. Restfreiheitsstrafe: TB TE 103 Tage
6 6 Wiederbeginn: TB 43 I StVollstrO Restfreiheitsstrafe II StVollstrO Amtsgericht Brühl TE Wiederbeginn: TB 43 I StVollstrO Restfreiheitsstrafe II StVollstrO Amtsgericht Kerpen TE
7 7 Vergleichsberechnung zum Ausgleich von Berechnungsnachteilen 37 I 2, 40 I 2 StVollstrO TB Freiheitsstrafe + 01 Amtsgericht Brühl TB TB TE TE TB Freiheitsstrafe + 10 Amtsgericht Kerpen TB TE TE Ergebnis: Die nach der StVollstrO aufgestellte Strafzeitberechnung ist um einen Tag zu kürzen. Der Verurteilte ist bereits am TE unter Beachtung des 16 I StVollzG zu entlassen.
8 8 Berechnung 1/2 Zeitpunkt der Freiheitsstrafe Amtsgericht Brühl Methode abstrakt vorwärts TB TB TE TE Berechnung 2/3 Zeitpunkt der Freiheitsstrafe Amtsgericht Kerpen Methode abstrakt vorwärts TB TB TE TE
9 9 Aufgabe 3 ( 454 b III StPO) Gemeinsamer 1/2-1/2 Zeitpunkt Methode abstrakt vorwärts TB Freiheitsstrafe + 06 Amtsgericht Kerpen TB TE TE Gemeinsamer 2/3-2/3 Zeitpunkt Methode abstrakt vorwärts TB Freiheitsstrafe + 10 Amtsgericht Brühl TB TE TE Unterbrechung TE Restfreiheitsstrafe: TB TE 75 Tage Wiederbeginn: TB TE
10 10 Teil II Aufgabe 1 (Strafzeitberechnung) Nach 67 I StGB wird die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( 64 StGB) vor der Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Dauer der Unterbringung beträgt 2 Jahre ( 67 d I 1 StGB). Die Höchstfrist von 2 Jahren verlängert sich um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist ( 67 d I 3, 67 IV StGB). Die Berechnung der Unterbringung beginnt mit der Aufnahme in der Entziehungsanstalt ( 67 d I 2 StGB). Berechnung der Maßregel TB 53 II StVollstrO + 02 i.v.m TB 38 Nr. 1 StVollstrO analog (Doppelvollzug) und 37 II 2, IV 1, 2 StVollstrO TE Anmerkung: Der Doppelvollzug ist zu berechnen ab Beginn der Unterbringung ( TB) bis zum 2/3 Ztpkt. der Freiheitsstrafe ( TE). Berechnung der Freiheitsstrafe und des 2/3 Ztpkt. später.
11 11 Berechnung der Freiheitsstrafe TB 38 Nr. 1 StVollstrO + 08 analog TB 37 II 2, IV 1, 2 StVollstrO TE I, II, IV StVollstrO TE Unterbrechung TE (2/3 Zeitpunkt) Berechnung später Restfreiheitsstrafe: TB TE 81 Tage Wiederbeginn: TB TE Anmerkung: Die Restfreiheitsstrafe von 81 Tagen ermäßigt sich um die Organisationshaft mit 20 Tagen (Tag der Rechtskraft des Urteils am bis 1 Tag vor Aufnahme in der Entziehungsanstalt am ). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom , NStZ 1998, 77, hingewiesen.
12 12 Vergleichsberechnung Zum Ausgleich von Unterbrechungsnachteilen ist gemäß 37 I 2 und 40 I 2 StVollstrO eine Vergleichsberechnung aufzustellen TB TB TB TE Da dieser Zeitpunkt nicht für den Verurteilten günstiger ist, verbleibt es bei der ursprünglichen Berechnung. Anmerkung: Für die Durchführung der Vergleichsberechnung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften bzw. Verwaltungsvorschriften. Die Dauer der Vollstreckung darf die gerichtliche Entscheidung (hier: Unterbringung gemäß 64 StGB mit 2 Jahren und Freiheitsstrafe von 8 Monaten) nicht übersteigen.
13 13 Bruchteilsberechnung zum 2/3 Zeitpunkt 67 IV StGB Abstrakt vorwärts: TB TB TE TE Abstrakt rückwärts: Ende: TE TE TE Konkret vorwärts: Nach der Aufgabenstellung entbehrlich. Konkret rückwärts: Nach der Aufgabenstellung entbehrlich. Ergebnis: Maßgeblich ist der späteste Zeitpunkt, da dieser Zeitpunkt für den Verurteilten infolge des Doppelvollzuges von Maßregel und Freiheitsstrafe günstiger ist. Der 2/3 Zeitpunkt ist daher der TE.
14 14 Aufgabe 2 (1/2 Zeitpunkt 67 V StGB) Nach 67 V StGB kann das Gericht die Vollstreckung eines Strafrestes unter den Voraussetzungen des 57 I 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird und mindestens 1/2 der Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist. Abstrakt vorwärts: TB TB TE TE Abstrakt rückwärts: Ende: TE TE Anmerkung: Bei der Berechnung des End-Zeitpunktes ist eine neue Strafzeitberechnung unter Berücksichtigung der Organisationshaft aufzustellen: TB TB TE - 65 (U-Haft und Organisationshaft) TE
15 15 Konkret vorwärts: Nach der Aufgabenstellung entbehrlich. Konkret rückwärts: Nach der Aufgabenstellung entbehrlich. Ergebnis: Bei der Berechnung des 1/2 Zeitpunktes 67 V StGB ergeben sich unterschiedliche Daten. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt, da der Verurteilte einen Anspruch auf eine frühestmögliche Entscheidung zur Reststrafaussetzung hat. Der früheste 1/2 Zeitpunkt 67 V StGB ist daher der TE.
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