Geringfügig beschäftigte Hausfrau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist.
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- Thilo Kappel
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1 BEISPIEL 1: Geringfügig beschäftigte Hausfrau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist. Maria Maier ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie einige Stunden in der Woche als Kassiererin. Ihr Verdienst beträgt 630 DM monatlich. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann ist als Handwerker berufstätig. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM- 75,60 DM 63,00 DM Frau Maier hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag 7,5 % ihres Entgelts (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Da Frau Maier selbst keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Maier ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. 2
2 BEISPIEL 2: Geringfügig beschäftigte Hausfrau, nicht gesetzlich krankenversichert Elfriede Ölbaum ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie an zwei Vormittagen in der Woche in einem privaten Haushalt. Ihr Verdienst beträgt 630 DM monatlich. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann ist Beamter. Da sie beihilfeberechtigt ist, gehört sie keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) 630,00 DM- 75,60 DM Der Arbeitgeber beantragt beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer, unter der er Frau Ölbaum mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Krankenkasse anmeldet. Zuständig ist die Krankenkasse die der Arbeitgeber gewählt hat. Der Arbeitgeber führt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung unter der Sozialversicherungsnummer ab, die Frau Ölbaum zu Beginn ihrer Berufstätigkeit zugewiesen worden war. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Frau Ölbaum nicht gesetzlich krankenversichert ist. Frau Ölbaum hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,5 % ihres Entgelts (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Da Frau Ölbaum selbst keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge 3
3 zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Ölbaum ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. Diese Regelungen gelten auch für andere ausschließlich geringfügig Beschäftigte ohne andere in der Summe positiven Einkünfte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beispielsweise Ehepartner von Pensionären, privat krankenversicherte Selbständige oder Angestellte. 4
4 BEISPIEL 3: Mehrere geringfügige Beschäftigungen Hannelore Braun ist alleinerziehende Mutter. Sie hat vormittags mehrere Putzstellen angenommen, für die sie je nach Arbeitszeit unterschiedlich entlohnt wird. Bei Rechtsanwalt Kahl erhält sie 300 DM monatlich, bei Familie Freud 200 DM und im Haushalt Erhard 250 DM monatlich. Sie ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,6 % versichert. Die Entgelte werden zusammengerechnet. Frau Braun erzielt also ein Arbeitsentgelt von 750 DM monatlich. Damit überschreitet ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM. Dies hat zur Folge, daß jede einzelne Beschäftigung sozialversicherungs- und steuerpflichtig ist. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rechtsanwalt Kahl Rentenversicherung (9,75 %) Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt Entgelt Familie Freud Rentenversicherung (9,75 %) 300,00 DM 29,25 DM 20,40 DM- 9,75 DM 2,55 DM 61,95 DM 200,00 DM 19,50 DM 5
5 Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt Entgelt Haushalt Erhard Rentenversicherung (9,75 %) Krankenversicherung (6,8 %) Arbeitslosenversicherung (3,25 %) Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 13,60 DM- 6,50 DM 1,70 DM 41,20 DM 250,00 DM 24,38 DM 17,00 DM- 8,13 DM 2,13 DM 51,64 DM Aufgrund dieser Beiträge erwirbt Frau Braun volle Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung. Da für die Arbeitsentgelte von Frau Braun keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; die Arbeitslöhne sind wie bisher steuerpflichtig. Frau Braun kann zur Besteuerung bei jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abgeben, die ihr die Gemeindeverwaltung ausstellt. Soweit die Arbeitgeber Steuern einbehalten, kann sie nach Ablauf des Jahres die Erstattung beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Falls ihre 6
6 Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (1999: DM) nicht übersteigen, erhält sie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer auf diesem Weg vom Finanzamt zurück. Alternativ ist auch eine Pauschalbesteuerung durch den jeweiligen Arbeitgeber möglich. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Arbeitslohns. Zusätzlich sind der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und die Kirchensteuer mit in der Regel 7 % der pauschalen Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Frau Braun erhält dann ihr Arbeitsentgelt ohne Steuerabzug ausgezahlt. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Eine Erstattung der Pauschalsteuer durch das Finanzamt ist nicht möglich. 7
7 BEISPIEL 4: Nebenbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern Franz Brauer verdient in seinem Hauptberuf als Einzelhandelsverkäufer 4000 DM brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäftigt und verdient monatlich 630 DM hinzu. Er ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,6 % versichert. Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf zusammengerechnet. Für den Nebenverdienst ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt als Bäckereimitarbeiter Rentenversicherung (9,75 %) Krankenversicherung (6,8 %) Pflegeversicherung (0,85 %) Arbeitnehmerbeiträge in jeweils gleicher Höhe, insgesamt 630,00 DM 61,43 DM 42,84 DM 5,36 DM 109,63 DM Aufgrund dieser Beiträge steigen die Ansprüche von Herrn Brauer auf Rente und Krankengeld entsprechend. Aus der Nebenbeschäftigung werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht erhoben. Neben den Sozialversicherungsabgaben fallen die bisherigen Steuern an. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung von Herrn Brauer ist steuerpflichtig; es kann entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 8
8 BEISPIEL 5: Nebenbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Entgelt in der Hauptbeschäftigung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Herbert Braun verdient in seinem Hauptberuf als Computerprogrammierer 8500 DM brutto im Monat. Nebenbei betreut er die Computeranlage eines Vereins und verdient damit monatlich 630 DM hinzu. Er ist privat krankenversichert. Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf zusammengerechnet. Da die Beitragsbemessungsgrenze aber 8500 DM beträgt, werden die Arbeitsentgelte anteilig zur Bemessung des Beitrags hinzugezogen. Für den Hauptverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 7913,47 DM aus der Berechnung: 8500 X 8500./. ( ). Für den Nebenverdienst ergibt sich die Bemessungsgrundlage 586,53 DM aus der Berechnung: 8500 X 630./. ( ). Entgelt als Betreuer der Computeranlage Rentenversicherung (9,75 %) Arbeitnehmerbeitrag insgesamt 586,53 DM 57,19 DM 57,19 DM Aus der Nebenbeschäftigung werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht erhoben. Die Nebeneinkünfte von Herrn Braun sind steuerpflichtig. Sie können entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 9
9 BEISPIEL 6: Nebenbeschäftigung von Beamten und Pensionären Werner Richter ist im Hauptberuf Verwaltungsbeamter. Nach Feierabend erledigt er die Personalbuchhaltung für einen Handwerksbetrieb. Sein Monatsverdienst aus dieser Nebenbeschäftigung beträgt 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) 630,00 DM 75,60 DM Herr Richter hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,5 % seines Entgelts aus der Nebenbeschäftigung (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt er Ansprüche auf Rente aus der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Richter nicht gesetzlich krankenversichert ist. Neben den neuen pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen fallen die bisherigen Steuern an. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung von Herrn Richter ist steuerpflichtig, weil die Summe seiner anderen Einkünfte positiv ist. Das Arbeitsentgelt kann entweder über eine zweite Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 10
10 BEISPIEL 7: Nebenbeschäftigung von Selbständigen Fritz Dunkel betreibt als Selbständiger einen Zeitungskiosk. Er ist privat krankenversichert. Nebenbei betreut er das Anwesen, in dem er seine Geschäftsräume angemietet hat. Für diese Nebenbeschäftigung zahlt ihm der Hauseigentümer monatlich 200 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) 200,00 DM 24,00 DM Herr Dunkel hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den Mindestbeitrag von 58,50 DM aufzustocken. In diesem Fall behält der Arbeitgeber 34,50 DM vom Bruttoentgelt ein und überweist den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse, der Herr Dunkel früher als angestellter Einzelhandelskaufmann angehört hat, zur Weiterleitung an die Rentenversicherung. Dadurch erwirbt Herr Dunkel Ansprüche auf Renten und Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Dunkel nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung ist steuerpflichtig, falls die Summe der Einkünfte aus dem Zeitungskiosk und ggf. weiterer Einkünfte positiv ist. In diesem Fall kann das Arbeitsentgelt entweder nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte oder pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. 11
11 Sollte die Summe der anderen Einkünfte des Herrn Dunkel nicht positiv sein, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen und diese dem Arbeitgeber zur steuerfreien Auszahlung des Arbeitsentgelts vorlegen. 12
12 BEISPIEL 8: Geringfügig beschäftigte Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Frau Margarete Weiß bezieht eine volle Altersrente, ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und betreut an zwei Tagen in der Woche die Kinder der Familie Neugebauer in der Nachbarschaft. Sie erhält dafür ein monatliches Entgelt von 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM 75,60 DM 63,00 DM Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung von Frau Weiß ist steuerpflichtig, da sie neben den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung noch Einkünfte aus einer Rente bezieht (Summe der anderen Einkünfte ist positiv). Deshalb kann sie vom Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung erhalten. Sie legt ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse I (falls nicht verheiratet) oder Lohnsteuerklasse III (falls verheiratet und der Ehegatte keine Lohneinkünfte bezieht) vor und erhält den Lohn ohne Steuerabzug ausgezahlt. Falls sie und ggf. ihr Ehemann keine weiteren Einkünfte beziehen, dürfte ihr Arbeitsentgelt zusammen mit dem Ertragsanteil aus ihrer Rente nach Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge den steuerlichen Grund- 13
13 freibetrag nicht überschreiten, so daß es auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu einer Steuerbelastung kommt. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt von Frau Weiß auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung begründen keine zusätzlichen Leistungen, weil Frau Weiß als Bezieherin einer vollen Altersrente ihr Versicherungsleben abgeschlossen hat. 14
14 BEISPIEL 9: Geringfügig beschäftigte Arbeitslose, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Bauarbeiter Ferdinand Bott ist arbeitslos geworden. Nun pflegt er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Haus und Garten eines Bekannten. Dafür erhält er ein monatliches Entgelt von 630 DM. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM 75,60 DM 63,00 DM Herr Bott hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag mit einem Eigenanteil von 47,25 DM auf 19,5 % aufzustocken. Dadurch erwirbt er Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Arbeitslosengeld ist steuerfrei und führt daher auch nicht zur Steuerpflicht des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung. Falls Herr Bott das ganze Kalenderjahr arbeitslos ist und keine weiteren Einkünfte bezieht und für seine geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Herr Bott ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt er bei seinem Wohnsitzfinanzamt. Falls Herr Bott nicht das ganze Kalenderjahr über arbeitslos ist und deshalb/oder wegen weiterer Einkünfte die Summe 15
15 der anderen Einkünfte positiv ist, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht. Der Arbeitslohn ist wie bisher steuerpflichtig. Herr Bott kann zur Besteuerung seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Alternativ kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt von Herrn Bott auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. 16
16 BEISPIEL 10: Geringfügig beschäftigte Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Simone Mahler arbeitet als wissenschaftliche Hilfskraft sechs Stunden wöchentlich in ihrem Institut. Sie erhält dafür 630 DM monatlich. Es ergeben sich folgende Abgaben: Entgelt Rentenversicherung (12 %) Krankenversicherung (10 %) 630,00 DM 75,60 DM 63,00 DM Frau Mahler hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitgeberanteil 7,5 % ihres Entgelts (47,25 DM) an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch erwirbt sie Ansprüche auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Falls Frau Mahler keine weiteren Einkünfte bezieht und für ihre geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, ist das Arbeitsentgelt steuerfrei. Der Arbeitgeber kann es aber nur steuerfrei auszahlen, wenn Frau Mahler ihm eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Den Antrag auf Erteilung dieser Freistellungsbescheinigung stellt sie bei ihrem Wohnsitzfinanzamt. Wird dem Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu versteuern, und zwar nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal. Sollte Frau Mahler andere Einkünfte beziehen und die Summe der anderen Einkünfte positiv sein, kommt die 17
17 Steuerfreiheit nicht in Betracht. Der Arbeitslohn ist wie bisher steuerpflichtig. Frau Mahler kann zur Besteuerung dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn von Frau Mahler auch pauschal mit 20 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Bei Studenten, die ein Praktikum ableisten, sind Sonderregelungen zu beachten. 18
18 BEISPIEL 11: Saisonbeschäftigung Der Student Fredi Federbusch arbeitet in den Sommerferien zwei Monate als Kellner im Biergarten. Wegen des guten Wetters macht er viele Überstunden, auch an Samstagen und Sonntagen, und kommt daher auf einen Verdienst von DM in den beiden Monaten. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei, da sie von Anfang an auf zwei Monate begrenzt war. Da für den Verdienst aus der kurzfristige Beschäftigung von Herrn Federbusch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Damit der Arbeitgeber die zutreffende Lohnsteuer einbehalten kann, legt Herr Federbusch als Junggeselle seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vor. Hat Herr Federbusch im Kalenderjahr keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, oder überschreiten seine Einkünfte insgesamt nach Berücksichtigung der üblichen steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (1999: DM) nicht, erhält er die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück. 19
19 BEISPIEL 12: Nebenberufliche Saisonbeschäftigung Der Fernmeldehandwerker Hans Hartmann liest nach der Heizperiode im Auftrag einer Heizkostenabrechnungsfirma die Verbrauchswerte in Wohnungen und Büros ab. Die Beschäftigung ist auf acht Wochen befristet. Herr Hartmann erhält dafür entsprechend der Zahl der abgelesenen Verbrauchswerte ein Entgelt von 3000 DM. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei, da sie von Anfang an auf weniger als zwei Monate begrenzt war. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung als Fernmeldehandwerker erfolgt bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Da für den Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung von Herrn Hartmann keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Damit der Arbeitgeber die zutreffende Lohnsteuer einbehalten kann, legt Herr Hartmann seinem Arbeitgeber eine zweite Lohnsteuerkarte vor, die ihm die Gemeindeverwaltung ausstellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann er - abhängig von dem zu versteuernden Einkommen - ggf. einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer erstattet bekommen. 20
Vorwort. Walter Riester Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Inhalt 1. Einheitliche 630-DM-Grenze 2. Sozialversicherung 2.1 Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung 2.2 Geringfügige Nebenbeschäftigung und Haupterwerb oder mehrere geringfügige Beschäftigungen
3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN
3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
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