Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft"

Transkript

1 Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft 15. Jahrgang Freitag, den 5. September 2008 Nummer 9 Rilke, Rainer Maria ( ) Herbsttag Herr: Es ist Zeit. Der Sommer war sehr groß. Leg deinen Schatten auf die Sonnenuhren und auf den Fluren laß die Winde los. Befiehl den letzten Früchten reif zu sein, gib Ihnen noch zwei südlichere Tage, dräng sie zur Vollendung hin und jage die letzte Süße in den schweren Wein. Wer jetzt kein Haus hat, baut sich keines mehr, wer jetzt allein ist, wird es lange bleiben, wird lesen, wachen, lange Briefe schreiben und wird auf den Alleen hin und her unruhig wandern, wenn die Blätter treiben.

2 Seite 2 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Anschrift: Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg, R.-Breitscheid-Str. 32e Zentrale: /2 82-0, Telefax: / und info@vg-osternienburg.de Internet: Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Öffnungszeiten der Kasse Donnerstag Uhr Verwaltungsamt Osternienburg Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes Osternienburg, R.-Breitscheid-Straße 32e Montag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Außenstelle Wulfen, Kirchstraße 3 (Tel / ) Dienstag Uhr Außenstelle Kleinpaschleben, Zabitzer Straße 01 Mittwoch Uhr Schiedsstelle VG Osternienburg: Frau Susanne Winsczyk, Am Mühlberg 190, Drosa, Tel / Bürgermeister-Sprechstunden und Sprechzeiten des Verwaltungsamtes in den Gemeinden Gemeindebüro Chörau BM Renate Heenemann Dorfstraße 09, Chörau 1. und 3. Dienstag im Monat / Uhr Gemeindebüro Diebzig BM Michael Scheringer Sprechzeit VA Dorfplatz 56a, Diebzig jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Dornbock BM Norbert Krieg Sprechzeit VA Zuchauer Straße 80, Dornbock jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Drosa BM Sigrid Laue Sprechzeit VA Wulfener Straße 24, Drosa jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Elsnigk BM Karl Baukuß Sprechzeit VA Bahnhofstraße 05, Elsnigk jeden Montag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Großpaschleben BM Gudrun Schatinski Sprechzeit VA Blumenstraße 01, Großpaschleben jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Kleinpaschleben BM Harry Friedrich Sprechzeit VA Zabitzer Str. 01, Kleinpaschleben jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr FFw Libbesdorf/Rosefeld BM Michael-Peter Barré Dorfstraße 1a/Dorfstraße 25 jeden Dienstag im Wechsel / / (Rosef. ohne Telefon) Libbesdorf/Rosefeld Uhr Gemeindebüro Micheln Stellv. BM M. Hildebrandt Sprechzeit VA Kastanienstraße 22, Micheln jeden 1. und 3. Dienstag jeden 1. und 3. Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Osternienburg BM Gerd Bartosch Lindenstraße 16, Osternienburg jeden Mittwoch / Uhr Gemeindebüro Reppichau BM Erich Reichert Sprechzeit VA Eike-v.-Repgow-Str. 05, Reppichau jeden Montag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Trinum BM Wolfgang Kunze Sprechzeit VA Bergstraße 10, Trinum jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr Gemeindebüro Wulfen BM Norbert Schicke Sprechzeit VA Kirchstraße 3, Wulfen jeden Dienstag jeden Dienstag Tel.: / , Fax: Uhr Uhr Gemeindebüro Zabitz BM Knut Kunkel Sprechzeit VA Ernst-Thälmann-Straße 14, Zabitz jeden Dienstag jeden Dienstag / Uhr Uhr gemeinde-zabitz@t-online.de

3 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 3 Datum Bereich Wulfen, Kleinpaschleben, Osternienburg Datum Bereich Aken Datum Bereich Quellendorf, Radegast, Reupzig, Weißandt-Gölzau Praxis SR Dr. Sickel/ Frau Dr. Staiger Wulfen, Thälmannplatz 1b Tel / Praxis SR Dr. Sickel/ Frau Dr. Staiger Wulfen, Thälmannplatz 1b Tel / Dr. Ganzer Osternienburg, Lindenstraße 15b Tel / Frau Dipl.-Med. Lange Osternienburg, Heinrichstraße 9a Tel / Frau Dipl.Med. Lange Osternienburg, Heinrichstraße 9a Tel / Dr. med. Klotz Hermann-Löns-Str. 40 Tel / privat: 01 71/ Dipl.-Med. Weiß Erwitter Straße 1 Tel / privat: / Dr. med. Klotz Hermann-Löns-Str. 40 Tel / privat: 01 71/ Herr Dr. Reinhardt Gartenstraße 8 Tel / Frau Dr. Mooser Susigkerstraße 3 Tel / privat: 01 52/ Frau Dipl.-Med. Zake Burgstraße 21 Tel / privat: / Urlaub: Frau Dr. Mooser Frau DM Zake Herr Dr. Reinhardt Weiterbildung: Frau Dr. Marcy Frau Dr. Mooser Frau Ziemer Dr. R. Buchheim Köthen, Weintraubenstraße 12 Tel.: / Frau Dipl.-Med. E. Funk Radegast, Bahnhofstraße 21 Tel / Frau Dipl.-Med. U. Graf Radegast, Bahnhofstraße 21 Tel / Dr. F. Försterling Weißandt-Gölzau, Köthener Straße 12 Tel.: 01 63/ Bereitschaftsdienst Rosen-Apotheke Osternienburg , und Selbsthilfegruppe Regenbogenträne Die Selbsthilfegruppe Regenbogenträne für trauernde Eltern trifft sich wieder am , um Uhr, im AWO-Seniorenzentrum Aken, Dessauer Landstr. 54. Eingeladen sind Eltern und Betroffene, die den Verlust eines Kindes beklagen. Nähere Informationen bei Martina Schrader, Tel / oder 01 73/ IMPRESSUM Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Das Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg ist zugleich das Amts- und Mitteilungsblatt der Mitgliedsgemeinden Chörau, Diebzig, Dornbock, Drosa, Elsnigk, Großpaschleben, Kleinpaschleben, Libbersdorf, Micheln, Osternienburg, Reppichau, Trinum, Wulfen und Zabitz. Es erscheint bis zum 10. jeden Monats. - Herausgeber, Druck und Verlag: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon ( ) , Telefax ( ) , Fax-Redaktion: ( ) Geschäftsführer: Marco Müller - Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Leiter des Verwaltungsamtes Osternienburg: Herr Wolfgang Hemmerling - Die veröffentlichten Meinungen und Beiträge der Rubriken Heimatgeschichte, Vereine und Verbände sowie Bürgermeinungen müssen nicht mit der Meinung der Redaktion des Amtsblattes übereinstimmen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung des Verfassers wieder. - Verantwortlich für den sonstigen Inhalt: Die Redaktion des Amtsblattes der VG Anzeigenannahme: Frau Rita Smykalla, Tel.: / , Fax: / , Funk: 01 71/ Für eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Die Redaktion behält sich das Recht zum Kürzen vor. Anzeigen und Texte bleiben nach Veröffentlichung unser Eigentum. Jede Verwendung - insbesondere Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Abdrucken in einer anderen Zeitung - bedarf unserer Zustimmung. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche insbesondere aus Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4 Seite 4 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Hinweisbekanntmachung für die Anhörung am Die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinden Chörau, Diebzig, Dornbock, Drosa, Elsnigk, Großpaschleben, Kleinpaschleben, Libbesdorf, Micheln, Osternienburg, Reppichau, Trinum, Wulfen und Zabitz sind per Aushang an den in den Hauptsatzungen der Gemeinden genannten Stellen bekannt gemacht worden. Hemmerling Gemeindewahlleiter Hiermit wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 auf dem Friedhof in Chörau die Nutzungszeit von Gräbern für Erdbestattung und Urnenbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1983 abgelaufen ist. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Nutzungsberechtigten dieser genannten Grabstellen bis zum 30. September 2008 wegen vorliegender Ansprüche (Grabstein und Einfassung oder Wiederkauf bzw. Verlängerung der Nutzungsrechte) im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Die Meldung ist in schriftlicher Form abzugeben. gez. Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Chörau die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Chörau bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Chörau, den Heenemann Bürgermeisterin

5 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 5 Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Chörau, Dorfstraße 9 in Chörau die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Chörau statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Heenemann Gemeindewahlleiterin Einwohnerversammlung Am findet um Uhr im Saal der Gaststätte Diebziger Hof eine Einwohnerversammlung zum Thema Gebietsänderungsvereinbarung statt. Dies wurde bereits am durch Aushang im Schaukästen der Gemeinde Diebzig bekannt gemacht. Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Diebzig die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Diebzig bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Diebzig, den Scheringer Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Diebzig, Dorfstraße 56a in Diebzig die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Diebzig statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung

6 Seite 6 Osternienburg, den Nr. 9/ Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Scheringer Gemeindewahlleiter Gemeinde Dornbock Der Gemeinderat der Gemeinde Dornbock hat in seiner Sitzung am gemäß 108 der Gemeindeordnung Sachsen- Anhalt die Jahresrechnung 2006 beschlossen und damit den Bürgermeister der Gemeinde Dornbock für das Haushaltsjahr 2006 entlastet. Die Haushaltsrechnung liegt zur Einsichtnahme vom im Verwaltungsamt Osternienburg, R.-Breitscheid- Str. 32e aus. gez. Krieg Bürgermeister der Gemeinde Dornbock Der Gemeinderat der Gemeinde Dornbock hat in seiner Sitzung am gemäß 108 der Gemeindeordnung Sachsen- Anhalt die Jahresrechnung 2007 beschlossen und damit den Bürgermeister der Gemeinde Dornbock für das Haushaltsjahr 2007 entlastet. Die Haushaltsrechnung liegt zur Einsichtnahme vom im Verwaltungsamt Osternienburg, R.-Breitscheid- Str. 32e aus. gez. Krieg Bürgermeister der Gemeinde Dornbock Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Dornbock die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Dornbock bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Dornbock, den Krieg Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Dornbock, Zuchauer Straße 80 in Dornbock die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Dornbock statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter

7 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 7 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Krieg Gemeindewahlleiter Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Drosa die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Drosa bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Drosa, den Laue Bürgermeisterin Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Am Naherholungszentrum 60b in Drosa die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Drosa statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Laue Gemeindewahlleiterin Einwohnerversammlung Am findet um Uhr in der Gaststätte am See eine Einwohnerversammlung zum Thema Gebietsänderungsvereinbarung statt. Dies wurde bereits am durch Aushang in den Schaukästen der Gemeinde Elsnigk bekannt gemacht.

8 Seite 8 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Elsnigk die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Elsnigk bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Elsnigk, den Baukuß Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Kindertagesstätte Kinderparadies, Osternienburger Straße 1 in Elsnigk die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Elsnigk statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Baukuß Gemeindewahlleiter Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Großpaschleben die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Großpaschleben bildet 2 Wahlbezirke. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

9 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 9 a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Großpaschleben, den Schatinski Bürgermeisterin Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Großpaschleben, Blumenstraße 1 in Großpaschleben die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Großpaschleben statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Schatinski Gemeindewahlleiterin Gemeinde Kleinpaschleben Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Kleinpaschleben die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Kleinpaschleben bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden.

10 Seite 10 Osternienburg, den Nr. 9/2008 g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Kleinpaschleben, den Friedrich Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Freizeitzentrum Kleinpaschleben, Zabitzer Straße 1 in Kleinpaschleben die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Kleinpaschleben statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Friedrich Gemeindewahlleiter Gemeinde Libbesdorf Auf dem Friedhof in Rosefeld befinden sich mehrere Grabstellen, bei denen die Nutzungszeit abgelaufen ist. Dies betrifft folgende Doppelgräber: Lina Schiedewitz Friedrich Schiedewitz, gest weitere Daten nicht bekannt Finze weitere Daten nicht bekannt Kuster weitere Daten nicht bekannt folgende Einzelgräber: Margarete Diedering weitere Daten nicht bekannt Karl Körber, gest Minna Körber, gest weitere Daten nicht bekannt Angehörige oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser genannten Grabstellen werden gebeten, sich bis zum 30. November 2008 wegen vorliegender Ansprüche im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) zu melden, ansonsten werden die Grabstellen eingeebnet. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Libbesdorf die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Libbesdorf bildet 2 Wahlbezirke. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag

11 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 11 d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Libbesdorf, den Barré Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal FFw-Versammlungsraum Libbesdorf, Dorfstraße 1a in Libbesdorf die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Libbesdorf statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Barré Gemeindewahlleiter Gemeinde Micheln Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Micheln die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1. Die Gemeinde Micheln bildet 2 Wahlbezirke. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. Der/Die Bürgermeister/in wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. 3. Wählen kann nur, wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 5. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 6. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 7. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 8. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 9. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 10. Wahl mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl enthalten die zugelassenen Bewerbungen und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Wahl zur/m Bürgermeister/in eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise die Bewerberin/den Bewerber zweifelsfrei kennzeichnet, der oder dem sie die Stimme geben will.

12 Seite 12 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Osternienburg, den Hemmerling Gemeindewahlleiter Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Micheln die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 8 bis 18 Uhr. 1. Die Gemeinde Micheln bildet 2 Wahlbezirke. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Micheln, den Hildebrandt Stellv. Bürgermeister Wahlbekanntmachung des Wahlleiters für die Gemeinde Micheln Zusammentreten des Gemeindewahlausschusses Hiermit wird die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses (GWA) der Gemeinde Micheln am , um Uhr, im Gemeindebüro Micheln Kastanienstraße 22 in Micheln bekannt gemacht. Die Sitzung hat folgende Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Verpflichtung der Beisitzer 4. Bestellung des Schriftführers 5. Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeister-Wahl Feststellung wie viele Stimmen auf jede/n Bewerber/in entfallen sind. 6. Feststellung welche/r Bewerber/in gewählt ist bzw. für welche Bewerber/innen die Stichwahl durchzuführen ist. 7. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am Unterzeichnung der Niederschriften Hinweis: Zu dieser Sitzung hat jedermann Zutritt. Gemäß 10 Absatz 3 ist der GWA beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Hemmerling Gemeindewahlleiter

13 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 13 Gemeinde Osternienburg Hiermit wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 auf dem Friedhof in Osternienburg die Nutzungszeit von Gräbern für Erdbestattung und Urnenbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1983 abgelaufen ist. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Nutzungsberechtigten dieser genannten Grabstellen bis zum 30. September 2008 wegen vorliegender Ansprüche (Grabstein und Einfassung oder Wiederkauf bzw. Verlängerung der Nutzungsrechte) im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Die Meldung ist in schriftlicher Form abzugeben. Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Osternienburg die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Osternienburg bildet 2 Wahlbezirke. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahl- tag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Osternienburg, den Bartosch Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Verwaltungsamt Osternienburg, Versammlungsraum, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e in Osternienburg die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Osternienburg statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Bartosch Gemeindewahlleiter

14 Seite 14 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Gemeinde Reppichau Hiermit wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 auf dem Friedhof in Reppichau die Nutzungszeit von Gräbern für Erdbestattung und Urnenbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1978 abgelaufen ist. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Nutzungsberechtigten dieser genannten Grabstellen bis zum 30. September 2008 wegen vorliegender Ansprüche (Grabstein und Einfassung oder Wiederkauf bzw. Verlängerung der Nutzungsrechte) im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Die Meldung ist in schriftlicher Form abzugeben. Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Reppichau die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Reppichau bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahl- leiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Reppichau, den Reichert Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Informationszentrum Eike-v.-Repgow, Akener Straße 3a in Reppichau die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Reppichau statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Reichert Gemeindewahlleiter

15 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 15 Gemeinde Trinum Hiermit wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 auf dem Friedhof in Trinum die Nutzungszeit von Gräbern für Erdbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1983 und Urnenbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1988 abgelaufen ist. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Nutzungsberechtigten dieser genannten Grabstellen bis zum 30. September 2008 wegen vorliegender Ansprüche (Grabstein und Einfassung oder Wiederkauf bzw. Verlängerung der Nutzungsrechte) im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Die Meldung ist in schriftlicher Form abzugeben. Gärtner Sachbearbeiterin Auf dem Friedhof in Trinum befinden sich mehrere Grabstellen, bei denen die Nutzungszeit abgelaufen ist. Dies betrifft ein Einzelgrab von: Karl Jungmann, geboren am gestorben am und Luise Jungmann, geboren am gestorben am sowie ein Urnengrab von Gertrud Haberland geboren am gestorben am Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Angehörigen oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser genannten Grabstellen bis zum 30. November 2008 wegen vorliegender Ansprüche im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden, ansonsten wird die Grabstelle aufgelöst. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Trinum die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Trinum bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Trinum, den Kunze Bürgermeister

16 Seite 16 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Trinum, Bergstraße 10 in Trinum die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Trinum statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Kunze Gemeindewahlleiter Gemeinde Wulfen Hiermit wird bekannt gegeben, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 auf dem Friedhof in Wulfen die Nutzungszeit von Gräbern für Erdbestattung (Doppelgrab) mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1978, Erdbestattung (Einzelgrab) mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1983 und Urnenbestattung mit dem Sterbedatum bis zum 30. September 1988 abgelaufen ist. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass sich die Nutzungsberechtigten dieser genannten Grabstellen bis zum 30. September 2008 wegen vorliegender Ansprüche (Grabstein und Einfassung oder Wiederkauf bzw. Verlängerung der Nutzungsrechte) im Verwaltungsamt Osternienburg bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gärtner (Tel / ) melden. Sprechzeit: montags Uhr und Uhr donnerstags Uhr und Uhr Die Meldung ist in schriftlicher Form abzugeben. Gärtner Sachbearbeiterin Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Wulfen die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Wulfen bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Wulfen, den Schicke Bürgermeister

17 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 17 Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Wulfen, Kirchstraße 3 in Wulfen die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Wulfen statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Schicke Gemeindewahlleiter Am 21. September 2008 findet in der Gemeinde Zabitz die Bürgeranhörung zur Gebietsänderung zur Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg im Rahmen der Gebietsreform statt. Auf die Bürgeranhörung finden gemäß 55 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bestimmungen für die Bürgermeisterwahl entsprechende Anwendung. Die Anhörung dauert von 9 bis 14 Uhr. 1. Die Gemeinde Zabitz bildet einen Wahlbezirk. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 2. An der Anhörung teilnehmen kann nur, wer ins Anhörungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein/Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 4. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 5. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 6. Wer durch Briefwahl wählen will, a) muss sich bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg die Briefwahlunterlagen beschaffen, b) kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren/seinen Stimmzettel, c) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag d) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl, e) legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag f) übersendet den Wahlbrief durch die Post an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene/n Wahlleiterin/Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg abgegeben werden. g) Werden die Briefwahlunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden. 7. Die Anhörungshandlung und die Ermittlung des Anhörungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 8. Wer unbefugt an der Anhörung teilnimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Anhörung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Anhörung im Wahllokal mit Stimmzetteln Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Die Stimmzettel für die Bürgeranhörung enthalten die Anhörungsfrage und jeweils ein Feld Ja oder Nein zur Kennzeichnung. Jede wählende Person hat für die Anhörung eine Stimme. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in der Wahlkabine auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise für Ja oder Nein stimmt. Der Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt ist, - wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Zabitz, den Kunkel Bürgermeister Wahlbekanntmachung Bürgeranhörung Am 21. September 2008 findet um Uhr im Wahllokal Gemeindebüro Zabitz, Ernst-Thälmann-Straße 14 in Zabitz die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Zabitz statt. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Gemeindewahlleiter 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgeranhörung am 21. September 2008 Kunkel Gemeindewahlleiter

18 Seite 18 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Verf.-Nr. 611/2-KOE 159 Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Str Dessau-Roßlau Schlussfeststellung Im Bodenordnungsverfahren Zabitz 2 wird hiermit gemäß 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. 149 Flurbereinigungsgesetz die Schlussfeststellung erlassen und Folgendes festgestellt: 1. Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt. 2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverhalten hätten berücksichtigt werden müssen. Das Bodenordnungsverfahren ist nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung beendet. Gründe: Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch Schussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Bodenordnungsplan ist in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Bodenordnungsverfahren Beteiligten übergegangen. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt bzw. die entsprechenden Unterlagen an die dafür zuständige Behörde abgegeben worden. Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegeben sind, die im Bodenordnungsverfahren hätten geregelt werden müssen, war dieses durch Schlussfeststellung abzuschließen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt mit Sitz in Dessau-Roßlau erhoben werden. Im Auftrag Ahlers 2.2 der Finanzbedarf (Mittelverwendung) auf NT EUR vorher EUR 3. Kreditaufnahme Die Kreditaufnahme wird festgesetzt auf EUR 4. Verpflichtungsermächtigungen Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. 5. Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf EUR des 1. Nachtrages zum Wirtschaftsplan 2008 Der vorstehende Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld liegt gemäß 95 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vor. Der Nachtrag des Wirtschaftsplanes liegt zur Einsichtnahme beim Wasserzweckverband Zabitz, Ernst-Thälmann-Str. 14 in Zabitz in der Zeit vom bis zu den Bürozeiten: Montag bis Donnerstag und Uhr Freitag Uhr öffentlich aus. Zabitz, den gez. Hartmann Verbandsgeschäftsführer Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, dem 10. Oktober 2008 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist Freitag, der 26. September 2008 Aufgrund des 16 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz EigBG) vom 24. März 1997, i. V. m. 2 des Gesetzes über ein neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt, hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Zabitz in der öffentlichen Sitzung am folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 beschlossen. 1. Erfolgsplan Im Erfolgsplan werden festgesetzt: 1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf NT EUR vorher EUR 1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf NT EUR vorher EUR 2. Vermögensplan Im Vermögensplan werden festgesetzt: 2.1 die Finanzierungsmittel (Deckungsmittel) auf NT EUR vorher EUR

19 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 19 Nichtamtlicher Teil Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg, wie in den vergangenen Amtsblättern möchte ich Sie auch in dieser Ausgabe über den Werdegang der Gebietsreform in der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg informieren. Inzwischen sind die Beschlüsse der Gemeinderäte unserer Mitgliedsgemeinden zum neuen Namen der Einheitsgemeinde erfolgt. 4 Gemeinden haben mehrheitlich für den Gemeindenamen Anhalt-Mitte gestimmt, in 8 Gemeinden wurde der Name Osternienburger Land favorisiert. Eine Gemeinde hat beschlossen sich der Mehrheit anzuschließen und in einer Gemeinde steht die Beschlussfassung zum Namen noch aus. Bestandteil des Beschlusses war auch die Bevollmächtigung des Bürgermeisters sich hinsichtlich der Namensgebung der Mehrheit im VG-Ausschuss anzuschließen. Aufgrund dieses eindeutigen Ergebnisses hat der Verwaltungsgemeinschaftsausschuss in seiner Sitzung am festgelegt, den Namen Osternienburger Land als Namen für die neue Einheitsgemeinde in die Gebietsänderungsvereinbarung aufzunehmen. Der Entwurf der Gebietsänderungsvereinbarung wurde im VG- Ausschuss noch einmal besprochen und liegt nun in seiner endgültigen Fassung vor. Nachfolgend wird er in diesem Amtsblatt abgedruckt. Änderungen sind unsererseits nicht mehr vorgesehen, die Kommunalaufsicht hat aber gegebenenfalls noch Hinweise denen wir folgen sollten. Für die Anhörungen am stehen Ihnen nun alle wichtigen Informationen zur Verfügung. Die Weichen für den und die neue ländlich strukturierte Gemeinde Osternienburger Land sind damit gestellt. Über das Ergebnis der Anhörungen und die Konsequenzen für den weiteren Verlauf der Bildung der neuen Gemeinde werde ich Sie im nächsten Amtsblatt informieren. Mit freundlichen Grüßen Hemmerling Entwurf der Gebietsänderungsvereinbarung zur Bildung einer neuen Gemeinde aus allen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg zum Aufgrund der 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom in der zz. geltenden Fassung haben die Gemeinderäte der Gemeinden a) Chörau am... b) Diebzig am... c) Dornbock am... d) Drosa am... e) Elsnigk am... f) Großpaschleben am... g) Kleinpaschleben am... h) Libbesdorf am... i) Micheln am... j) Osternienburg am... k) Reppichau am... l) Trinum am... m) Wulfen am... n) Zabitz am... beschlossen, dass ihre Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde mit dem Namen Osternienburger Land vereinigt werden. Die Bürger der Gemeinden a) bis n) sind nach 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA i. V. m. 55 KWG LSA angehört worden. In Ausführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Gemeinderäte sowie zur Regelung der hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Gebietsänderung. 1 Neubildung, Namen, Benennungen und Bezeichnungen von Ortsteilen 1. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung werden die bisher selbstständigen Gemeinden a) Chörau; b) Diebzig; c) Dornbock; d) Drosa; e) Elsnigk; f) Großpaschleben; g) Kleinpaschleben; h) Libbesdorf; i) Micheln; j) Osternienburg; k) Reppichau; l) Trinum; m) Wulfen; n) Zabitz aufgelöst. 2. Die neue Gemeinde hat den Namen Gemeinde Osternienburger Land. 3. Die neue Gemeinde Osternienburger Land umfasst das Gebiet der bisherigen Gemeinden a) bis n). 4. Mit der Wirksamkeit der Bildung der neuen Gemeinde Osternienburger Land ist die Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg aufgelöst. 5. Die bisher selbstständigen Gemeinden a) bis n) sowie die bisherigen Ortsteile der Gemeinden Dornbock, Elsnigk, Großpaschleben, Kleinpaschleben, Libbesdorf, Micheln, Osternienburg und Zabitz werden Ortsteile der neuen Gemeinde Osternienburger Land. Die Ortsteile sind in die Hauptsatzung der neuen Gemeinde aufzunehmen. 6. Die neue Gemeinde hat ihren Verwaltungssitz im Ortsteil Osternienburg. 7. Jeder Ortsteil führt neben dem Namen der neuen Gemeinde den bisherigen Ortsnamen als Ortsteilnamen weiter. 8. Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des jeweiligen Ortsteiles, darunter die Worte Gemeinde Osternienburger Land und darunter die Worte Landkreis Anhalt-Bitterfeld stehen. 9. Die an der Neubildung beteiligten Gemeinden und nunmehrigen Ortsteile können ihre bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und dessen Geschichte weiter führen. 2 Einwohner- und Bürger 1. Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den 20 und 21 GO LSA wird die Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in den aufgelösten Gemeinden Chörau, Diebzig, Dornbock, Drosa, Elsnigk, Großpaschleben, Kleinpaschleben, Libbesdorf, Micheln, Osternienburg, Reppichau, Trinum, Wulfen und Zabitz auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der neugebildeten Gemeinde Osternienburger Land angerechnet.

20 Seite 20 Osternienburg, den Nr. 9/ Einwohner einer aufgelösten Gemeinde haben im Verhältnis zu den Einwohnern der jeweils anderen aufgelösten Gemeinden die gleichen Rechte und Pflichten. 3. Die öffentlichen Einrichtungen der aufgelösten Gemeinden stehen allen Einwohnern im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise zur Verfügung. 3 Organe der Gemeinde - Gemeinderat 1. Die Neuwahl des Gemeinderates erfolgt nach den Vorschriften des XI Teils des Kommunalwahlgesetzes des LSA ( 58 KWG LSA) frühestens sechs Monate vor der wirksamen Bildung der neuen Gemeinde. 2. Für die 1 Neuwahl 2009 bildet jede an der Neubildung beteiligte Gemeinde einen Wahlbereich nach 61 Abs. 1 KWG LSA. 3. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl. 4 Organe der Gemeinde - Bürgermeister 1. Der hauptamtliche Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde Osternienburger Land ist zu wählen. 2. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erfolgt frühestens 6 Monate vor der wirksamen Bildung der neuen Gemeinde. 5 Bildung von Ortschaften 1. Für die neugebildete Gemeinde Osternienburger Land wird die Ortschaftsverfassung nach 86 ff. GO LSA eingeführt. Ortschaften der neu gebildeten Gemeinde Osternienburger Land werden die aufgelösten Gemeinden a) bis n). 2. In den aufgelösten Gemeinden a) bis n) werden Ortschaftsräte mit Ortsbürgermeistern gebildet. 3. Der jeweilige Gemeinderat (*1) jeder aufgelösten Gemeinde besteht für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fort. Der jeweilige bisherige ehrenamtliche Bürgermeister jeder aufgelösten Gemeinde ist gemäß 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung. Nach Beendigung seiner Wahlperiode scheidet der bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 3 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des 88 Absatz 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Die Zahl der jeweiligen Mitglieder des Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung der neu gebildeten Gemeinde aufgenommen. 4. Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen und ist zu wichtigen Angelegenheiten, die in 87 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 GO LSA aufgeführt sind, zu hören. 5. Die neue Gemeinde Osternienburger Land verpflichtet sich, den Charakter und das örtliche Brauchtum der aufzulösenden Gemeinden zu erhalten. Hierzu überträgt die Gemeinde Osternienburger Land durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten gemäß 87 Abs. 2 GO LSA folgende Aufgaben (*2) zur Erledigung: a) die Ausgestaltung der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie der Reihenfolge zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, b) die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, c) die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturel- len und sportlichen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklung des kulturellen Lebens, d) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen, e) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die Veräußerung von beweglichem Vermögen, f) bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung, g) Pflege vorhandener Partnerschaften Die für die Angelegenheiten des Ortschaftsrates notwendigen Mittel werden im Haushaltsplan der neuen Gemeinde Osternienburger Land veranschlagt. 6. Die neue Gemeinde Osternienburger Land wird den Bestand und Betrieb folgender in den aufzulösenden Gemeinden a) bis n) vorhandenen kommunalen Einrichtungen und Gesellschaften gewährleisten: - Horte, Kindertagesstätten, Jugendclubs - Friedhöfe, - Feuerwehren - Sportstätten, Spielplätze - Dorfgemeinschaftshäuser, Gemeindehäuser, Gemeindebüros - Gemeindebibliotheken - Heimatmuseen (in einer Anlage werden die Einrichtungen aufgeführt, die Anlage ist zurzeit in Bearbeitung) Diese Verpflichtung der neuen Gemeinde Osternienburger Land entfällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sich der zu Grunde liegende Sachverhalt oder die rechtlichen Voraussetzungen grundlegend ändern. Der Ortschaftsrat ist nach 87 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA zu hören. 6 Mitwirkung des Ortsbürgermeisters 1. Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor und führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Er leitet die Sitzungen des Ortschaftsrates. 2. Der Ortsbürgermeister hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Er hat dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3. Der Ortsbürgermeister kann an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 7 Entwicklung der Ortschaft 1. Die neue Gemeinde Osternienburger Land verpflichtet sich, die aufgelösten Gemeinden als Ortschaften zu fördern, dass deren Entwicklung durch die Auflösung nicht beeinträchtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen Belange der aufgelösten Gemeinden gemäß ihrer Entwicklungsstände und ihrer gemeindlichen Traditionen in angemessener Form zu berücksichtigen. 2. Der Ortschaftsrat kann nach der Neubildung im Rahmen seiner Kompetenz aus 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die Investitionsprioritäten aufgrund aktueller Erfordernisse anzupassen. 8 Rechtsnachfolge 1. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung tritt die neu gebildete Gemeinde Osternienburger Land die Rechtsnachfolge für die aufgelösten Gemeinden a) bis n) und für die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg an. Sie tritt insbe-

21 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 21 sondere in die in der Anlage aufgeführten Zweckverbände (*3), Kapitalbeteiligungen, Verbände und Vereinigungen, denen die aufgelösten Gemeinden oder die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft angehörten, sowie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten (diese Anlage ist zurzeit in Bearbeitung). 2. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg geht mit dem Zeitpunkt der Auflösung in das Eigentum der neu gebildeten Gemeinde Osternienburger Land über. (*4) 3. Die bisher bestehenden Vertretungsbefugnisse in den Zweckverbänden und Vereinigungen bleiben bis zur Neuwahl des Gemeinderates der Gemeinde Osternienburger Land bestehen. 9 Förderung örtlicher Vereinigungen Für die in freier Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten und Jugendclubs wird der bisher von den Gemeinden Drosa und Osternienburg getragene Gemeindeanteil von der Gemeinde Osternienburger Land übernommen. 10 Ortsrecht 1. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden a) bis n) und das von der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg gesetzte Ortsrecht gemäß Anlage gilt, soweit es durch die Bildung der neuen Gemeinde nicht gegenstandslos geworden ist, in seinem bisherigen örtlichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die neu gebildete Gemeinde wirksam ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende der ersten Amtszeit des neu zu wählenden Gemeinderates zu ersetzen. 2. Die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung für die neue Gemeinde sind im Rahmen der konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Gemeinderates zu erlassen. 3. Die bestehende Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) der aufgelösten Gemeinden wird übernommen und im Rahmen der Planung für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuches weitergeführt. Die Gemeinde Osternienburger Land verpflichtet sich, vor der Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen der Regionalplanung, die das Gebiet einer Ortschaft betreffen, den Ortschaftsrat anzuhören. 11 Haushaltsführung Die aufzulösenden Gemeinden a) bis n) werden sich vom Abschluss der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Neubildung aller Entscheidungen im Sinne der 99 ff. GO LSA enthalten, die der Finanzlage der neuen Gemeinde Nachteile bringen könnten. 12 Steuern Bis zum werden die in den aufgelösten Gemeinden im Haushaltsjahr 2009 geltenden Steuerhebesätze (Anlage) (*5) beibehalten. 13 Investitionen 1. Die neue Gemeinde Osternienburger Land wird die zum Zeitpunkt der Auflösung in der Rücklage der aufzulösenden Gemeinden a) bis n) vorhandenen Mittel jeweils für Investitionen in den entsprechenden Ortsteilen verwenden. Davon ausgenommen sind die zweckgebundenen Rücklagemittel (*6), die entsprechend ihrer Zweckbestimmung einzusetzen sind. 2. Die Gemeinde Osternienburger Land wird die bereits begonnenen Maßnahmen (*7) weiterführen und ordnungsgemäß beenden. 3. Bei weiteren Investitionsvorhaben der aufzulösenden Gemeinden a) bis n), die Bestandteil der mittelfristigen Finanzplanung im laufenden Haushaltsjahr (ohne Nachtragshaushaltsplan) sein müssen, richtet sich die Priorität grundsätzlich danach, ob für die Vorhaben Fördermittel genehmigt oder in Aussicht gestellt worden sind, sowie ob und in welcher Höhe die aufzulösenden Gemeinden a) bis n) hierfür Rücklagen gebildet haben. Rücklagen sind in erster Linie entsprechend der von den aufzulösenden Gemeinden a) bis n) vor Abschluss dieser Vereinbarung festgelegten Zweckbestimmung zu verwenden. (*8) 14 Personalübergang 1. Die Beamten der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg und der aufgelösten Gemeinden (*9) a) bis n) treten mit dem Zeitpunkt der Neubildung kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Gemeinde Osternienburger Land über ( 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG). Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter anzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Dienstpostens haben sie nicht. 2. Die Übernahme der Beschäftigten der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg und der aufgelösten Gemeinden a) bis n) durch die neu gebildete Gemeinde Osternienburger Land richtet sich nach 73 a GO LSA i. V. m. 128, 129 BRRG). Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Arbeitsplatzes haben sie nicht. 3. Die aufzulösenden Gemeinden a) bis n) werden vom Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an bis zum Zeitpunkt der wirksamen Neubildung keine unbefristeten Neueinstellungen vornehmen. 15 Aufwandsentschädigung 1. Die zum Zeitpunkt der Neubildung bestehenden Aufwandsentschädigungsregelungen für die übergeleiteten Gemeinderäte und ehrenamtlichen Bürgermeister sind bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädigungssatzung der neuen Gemeinde Osternienburger Land aufzunehmen. 2. Die Entschädigungssatzung der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister ist nach dem Ablauf ihrer Amtszeit neu festzulegen. 16 Schulwesen (*10) Die vorhandenen Grundschulstandorte ergeben sich aus dem genehmigten Schulentwicklungsplan des Landkreises Köthen vom Dezember 2003 (gültig bis Schuljahr 2008/09). Zum jetzigen Zeitpunkt (*11) sind dies die Schulstandorte - Kleinpaschleben. - Osternienburg - Wulfen. Die neue Gemeinde Osternienburger Land wird sich bemühen, diese Schulstandorte zu erhalten. Die neue Gemeinde Osternienburger Land tritt in den Vertrag der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg für die Ökoschule ein. Diese Verpflichtung nach Satz 4 der neuen Gemeinde Osternienburger Land entfällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sich der zu Grunde liegende Sachverhalt oder die rechtlichen Voraussetzungen grundlegend ändern. 17 Gewährung des Brandschutzes und der Hilfeleistung 1. Der neuen Gemeinde Osternienburger Land obliegen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach dem

22 Seite 22 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom in der jeweils geltenden Fassung. 2. Die Freiwilligen Feuerwehren der aufgelösten Gemeinden a) bis n) bestehen als Ortsfeuerwehren der Gemeinde Osternienburger Land fort. 3. Die bisherigen Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinden a) bis n) werden zu Ortswehrleitern der Ortschaften bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit. 4. Der bisherige Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinde Micheln wird bis zur Wahl des Gemeindewehrleiters der neu gebildeten Gemeinde durch die Ortswehrleiter und anschließender Berufung des Gemeindewehrleiters der neu gebildeten Gemeinde durch den Gemeinderat der neuen Gemeinde Osternienburger Land mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte des Gemeindewehrleiters der neuen Gemeinde Osternienburger Land beauftragt. 18 Regelung von Streitigkeiten 1. Diese Vereinbarung wurde im Geist der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. 2. Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 139 BGB (*12) findet keine Anwendung. 4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien gewollt haben. 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 20 Inkrafttreten Diese Gebietsänderungsvereinbarung tritt am in Kraft. (*13) Sie ist mit der Genehmigung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Kommunalaufsichtsbehörde (*14) und der Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu veröffentlichen. Unterschrift und Siegel aller Bürgermeister Erläuterungen *1 Das ist der Gemeinderat der im Juni 2009 in den noch bestehenden Gemeinden, also den alten Strukturen gewählt wird. *2 Katalog aus 87 Abs. 2 GO LSA; Aufgaben und Kompetenzen, die das Satzungsrecht oder das Haushaltsrecht des Gemeinderates beschneiden würden, können nicht übergehen. Die Aufgaben des Ortschaftsrates wurden der Gemeindeordnung und dem Entwurf des Begleitgesetzes entnommen. *3 15 Abs. 2 GKG-LSA *4 siehe 19 Abs. 2 und 3 GO LSA *5 Hier werden die im Haushaltsjahr 2009 für die Gemeinden geltenden Hebesätze eingetragen. Die Landesregierung hat den Minister des Innern ermächtigt, unterschiedliche Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer für eine auf längstens 10 Jahre befristete Übergangszeit zuzulassen. Dies ist mit Runderlass vom erfolgt. *6 z. B. Gebührenausgleichsrücklage *7 Als begonnen gilt die Maßnahme, wenn zum Zeitpunkt der Unterschrift der Gebietsänderungsvereinbarung eine Ausschreibung erfolgt ist oder ein Auftrag erteilt wurde. *8 Dazu sind entsprechende Gemeinderat-Beschlüsse vor Unterzeichnung der Vereinbarung zu fassen. *9 Dabei handelt es sich i. d. R. um Ehrenbeamte, z. B. Gemeindewehrleiter, s. 15 Abs. 2 Satz 1 BrSchG. *10 Einer gesonderten Regelung zu Kindertagesstätten bedarf es nicht, weil diese unter den Oberbegriff Kommunale Einrichtungen in 5 Nr. 2 fallen. Sollte es sich allerdings um private Träger handeln, könnte unter dem Punkt Förderung örtlicher Vereinigungen auch die Frage des Zuschusses geregelt werden. *11 zum Fortschreibungsgebot siehe 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 SG-LSA * BGB Teilnichtigkeit: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. *13 Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nicht möglich. Der Zeitpunkt kann aber in die Zukunft hinausgeschoben werden, im Zuge der Gebietsreform längstens lt. Begleitgesetz bis zum *14 Sollte die Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung versehen worden sein, so ist deren Eintritt ebenfalls öffentlich bekannt zu machen. Sonn- und Feiertagsruhe Aufgrund sich in letzter Zeit häufender Nachfragen, welche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind, soll an dieser Stelle der Abdruck der entsprechenden gesetzlichen Grundlage für Klarheit sorgen. Geregelt ist das für unser Bundesland im Gesetz über Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA). Hier heißt es im: 3 FeiertG LSA (Gesetz) Landesrecht Sachsen-Anhalt Allgemeine Arbeitsruhe (1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. (2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie 1. nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, 2. den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen, 3. unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie 4. nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen. (3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß 2 sind. (4) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13 Uhr erlaubt. 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Danach erlaubt sind in der Landwirtschaft unaufschiebbare Arbeiten oder auch nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten. Werden letztere mit motorbetriebenen Geräten erledigt, sind außerdem die Ruhezeiten der 32. Bundesimmissionsschutz-verordnung zu beachten, an Sonn- und Feiertagen sind diese generell untersagt. Scherbaum Ltrn. Ordnungsamt

23 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 23 Liebe Bürgerinnen und Bürger von Dornbock und Bobbe! Einladung zum nächsten Rentnertreff der Volkssolidarität Diebzig Hiermit werden alle Mitglieder der Volkssolidarität zum Mittwoch, dem zum nächsten Treff in die Gaststätte Diebziger Hof herzlich eingeladen. Beginn: gez. Pommert Vorsitzende Uhr Gemeinde Dornbock Die Gemeinde Dornbock vermietet ab sofort eine Wohnung in der Lindenstraße 46. Es handelt sich um eine 2-Raum-Wohnung im Erdgeschoss mit Küche und Bad. Die Wohnung wird mit Kohleöfen beheizt. Bei Bedarf können Ölöfen aufgestellt werden. Sie hat eine Größe von 54,00 qm und ist zum Teil modernisiert (Erneuerung der Fenster). Die Grundmiete beträgt 166,77 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung. Für die Wohnung ist eine Kaution in Höhe von 333,54 EUR zu hinterlegen. Interessenten melden sich beim Bürgermeister der Gemeinde, Herrn Krieg dienstags von Uhr bis Uhr in der Zuchauer Straße 80, Tel / oder bei Frau Schmidt als zuständige Sachbearbeiterin im Verwaltungsamt der VG Osternienburg, Tel / Die Gemeinde Dornbock vermietet ab sofort eine Wohnung in der Lindenstraße 46. Es handelt sich um eine nicht abgeschlossene 2-Raum- Wohnung im Obergeschoss mit Küche und Bad. Die Wohnung wird mit Kohleöfen beheizt. Sie hat eine Größe von 41,00 qm und ist zum Teil modernisiert (Erneuerung der Fenster). Die Grundmiete beträgt 126,20 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung. Für diese Wohnung ist eine Kaution in Höhe von 252,40 EUR zu hinterlegen. Interessenten melden sich beim Bürgermeister der Gemeinde, Herrn Krieg dienstags von Uhr bis Uhr in der Zuchauer Straße 80, Tel / oder bei Frau Schmidt als zuständige Sachbearbeiterin im Verwaltungsamt der VG Osternienburg, Tel / Hinsichtlich des Rechtsstreites wegen des Bahnüberganges Dornbock - Diebzig zeichnet sich nun endlich eine Lösung ab. Im Juli dieses Jahres wurde vom Landesverwaltungsamt der Fördermittelantrag für den ausgehandelten Vergleich mit der Deutsche Bahn (DB) Netz AG bestätigt und danach erhielten wir ein Schreiben, in dem eine nicht rückzahlbare Zuweisung vom Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt angekündigt wurde, weil die Gemeinde Dornbock als finanzschwache Kommune die Gesamtfinanzierung für das Vorhaben des kommunalen Straßenbaues für den Bahnübergang Dornbock - Diebzig nicht sicher stellen kann. Somit können die im außergerichtlichen Vergleich ausgehandelten Euro an die DB Netz AG überwiesen werden, ohne das der schon arg ramponierte Haushalt der Gemeinde weiter belastet wird. Damit wäre dann endgültig diese Angelegenheit, die uns schon seit 1995 beschäftigt, aus der Welt geschafft. Es war also richtig, dass wir uns gegen die Forderung der DB Netz AG all diese Jahre gewehrt haben und dass der außergerichtliche Vergleich nun greift. An dieser Stelle gilt mein Dank auch Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern von Dornbock und Bobbe, die den Gemeinderat und mich dabei stets unterstützt haben. Ebenso gilt mein Dank den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unseres gemeinsamen Verwaltungsamtes, die uns in den knapp 15 Jahren hilfreich zur Seite standen. Gleichfalls in diesen Dank eingebunden ist der Rechtsanwalt Kroth aus Wittenberg, der den Vergleich mit der Bahn ausgehandelt hat. Es bleibt aber dabei: Im Bundestag müssen sich zukünftig Mehrheiten finden, die das Eisenbahnkreuzungsgesetz ändern, damit die Kommunen nicht immer wieder von der dann schon halb privatisierten Bundesbahn bei solchen Maßnahmen zur Kasse gebeten werden. Weniger erfreulich ist die Tatsache, dass die Kreisstraße K 2091 in Bobbe und Dornbock im 1. Entwurf des Mehrjahresprogramm für den kommunalen Straßenbau des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erst für den Ausbau in den Jahren 2011/2012 vorgesehen ist. Wie bekannt, will die Gemeinde im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms auf dem Friedhof in Dornbock eine neue Trauerhalle bauen lassen. Jetzt wurde der erforderliche Bauantrag beim Bauordnungsamt des Landkreises eingereicht, um die baurechtlichen Genehmigungen für diese Maßnahme einzuholen. Nach dem Erhalt des Fördermittelbescheides für die Mittel aus der Dorferneuerung könnten die weiteren Schritte für diesen Neubau eingeleitet werden. So wäre dann der Weg frei, dass auf dem Friedhof in Dornbock eine würdige Trauerhalle für den Abschied von den Verstorbenen unseres Ortes entsteht. Trotz der terminlichen und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten bei der Vorbereitung, gestalteten sich die zwei Tage unseres alljährlichen Kinder- und Heimatfestes erfolgreich. Mit der Anzahl der an diesen Tagen verkauften Eintrittskarten lagen wir im Schnitt der Zahlen der vergangenen Jahre. Die Finanzierung erfolgte in diesem Jahr und dies wird wohl in den nächsten Jahren weiter so sein, u. a. ohne jegliche Fördermittel des Landkreises, sodass wir nun auf die Mittel aus dem Verkauf der Eintrittskarten und die Geld- und Sachspenden von Sponsoren angewiesen waren und sind. Ohne diese Sponsoren und Spender hätten wir schon zum jetzigen Zeitpunkt ein sattes Minus zulasten des Gemeindehaushaltes eingefahren. Es muss also, dass einseitige finanzielle Risiko vom Haushalt der Gemeinde Dornbock, das es ja nur knapp ein Jahr gibt, verlagert werden, um in Zukunft das Fest überhaupt ausrichten zu können.

24 Seite 24 Osternienburg, den Nr. 9/2008 In Zukunft kann die Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen nur noch über einen Verein oder einen privaten Träger erfolgen, so wie es z. B. in fast allen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg nun schon seit Jahren mit Erfolg praktiziert wird. Natürlich weiß ich, dass es schwer ist, etwas Anderes und Neues zu gestalten, aber ohne diesen Mut dazu, werden wir in Dornbock dabei keinen Fortschritt erzielen. Ein Fortschritt war es, dass der Gemeinderat in seinem Beschluss zum diesjährigen Haushalt, den Kauf einer neuen Tragkraftspritze für die Feuerwehr mit aufgenommen hatte. Deshalb können nun unsere Feuerwehrmänner die neue FOX Tragkraftspritze TS 8/8 Typ FCK III ihr Eigen nennen. fahrt auf der Goitzsche war für alle Teilnehmer sehr interessant. Denn hier bekamen wir alle nötigen Erläuterungen rund um die Goitzsche. Damit hat sich die Einsatzbereitschaft der Wehreinheit der FFw Dornbock wesentlich zu unser aller Nutzen verbessert. Norbert Krieg Bürgermeister der Gemeinde Dornbock Gemeinde Kleinpaschleben Vermietung von Gewerberäumen Die Gemeinde Kleinpaschleben vermietet ab sofort Gewerberäume Im Bauerndorf 1. Es handelt sich um 4 Räume (ehemals Arztpraxis). Die Räume sind mit Nachtspeicheröfen ausgestattet und haben eine Größe von 100 qm. Zusätzlich werden noch 3 Räume mit einer Größe von 62,75 qm, ausgestattet mit einer Kohleheizung und 1 Raum mit einer Größe von 30 qm vermietet. Interessenten melden sich beim Bürgermeister der Gemeinde, Herrn Friedrich, dienstags ab Uhr, Tel.: / oder bei Frau Haupt als zuständige Sachbearbeiterin im Verwaltungsamt Osternienburg, Tel.: / Bericht aus dem Freizeitzentrum Kleinpaschleben Die Sommerferien sind längst zu Ende, aber Gespräche in unserem Club erinnern uns oft an die schöne Zeit. Denn jede Menge Spaß, Spiele und Gaudi fehlten nicht. Besonders unser Zeltlager im Juli brachte wieder viel Zusammenhalt untereinander. Am Montag, dem 14. Juli stellten wir bei herrlichem Sonnenschein unsere Zelte auf. An den nächsten Tagen wurden wir dann nicht mehr von so schönem Wetter beglückt. Aber für uns kein Grund die Zelte abzubrechen, wir änderten ganz spontan unser Programm und machten das Beste daraus. So fuhren wir gleich am Dienstag nach Bitterfeld zur Goitzsche, um uns die ehemalige Bergbaulandschaft nach ihrer Veränderung anzusehen. Ein Rundgang durch das Wasserinformationszentrum und eine Dampfer- Wir tummelten uns bei Sport und Spielen in der Sporthalle, fuhren nach Köthen ins Kino, zum Bowling nach Edderitz und machten viele Gesellschaftsspiele. So kam niemals lange Weile auf. Es wurde bis spät in die Nacht hinein tüchtig gequasselt und gelacht. Ab Mittwoch mussten wir leider unsere Zelte verlassen, da uns ja auch das schöne Wetter verließ. Blitzschnell bauten wir unsere Schlafplätze in der Sporthalle auf. Es machte riesigen Spaß in so einer Meute zusammen zu schlafen. Nicht zu vergessen unsere tolle Verpflegung, unser Grillen, es brauchte keiner zu hungern oder zu dursten, in der Gemeinschaft schmeckt es doch am besten. So manche Leckerlis wurden bis spät abends verkonsumiert. All dies ist ein Grund auch im nächsten Sommer wieder die Zelte aufzuschlagen. Schreiber Im Namen des Freizeitzentrums Reit- und Springturnier am 20. September 2008 in Kleinpaschleben auf dem Anger Am 20. September findet in Kleinpaschleben das 1. Reit- und Springturnier statt. Veranstalter und Ausrichter ist der Reitstall zur alten Schäferei e. V., ausgeschrieben für Reiter-Pferdpaare aus Berlin-Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Geritten wird nach der LPO von Sachsen-Anhalt. Es sind für das Turnier 7 Springprüfungen ausgeschrieben. Für unsere jüngsten Teilnehmer wird ein Führzügelwettbewerb durchgeführt. Alle übrigen Prüfungen werden in der Klasse E, A und L ausgeritten. In der Klasse A und L ist jeweils eine Prüfung mit Stechen ausgeschrieben. Eine Springpferdeübung für junge Pferde in der Klasse A ist auch vorhanden. Für dieses Springturnier wurden Geldpreise und Ehrenpreise zur Ausschreibung gebracht.

25 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 25 Die Landeskommission für Pferdesport hat für den Prüfungstag 3 Hauptrichter und einen Parcoursbauer auf Honorarbasis zur Verfügung gestellt. Eine Sponsorenliste für unser Turnier wird gesondert erstellt und verlesen. Einem langjährigen Pferdefreund und Geflügelzüchter aus unserer Region, der leider im letzten Jahr verstorben ist, wird eine Prüfung gewidmet. Es handelt sich um den ehemaligen Sportsfreund Otto Wagner. Vom Reitstall zur alten Schäferei e. V. Kleinpaschleben gehen vier Reiter-Pferdpaare mit gültiger Starterlaubnis an den Start. Erwartet werden Reiter aus drei Bundesländern von Mitteldeutschland. Es wird weiter an dem Reitturnier einen Antik-Trödelmarkt rund um den Dorfteich geben. Versorgung ist auf dem Platz gewährleistet. Am Ende der Veranstaltung gibt es im Festzelt eine Tanzveranstaltung. Am startet der Geflügelverein sein Hähnekrähen und die Bernburger Kanonerie böllert von bis Uhr. Kindergarten und Kindergrippe stellen sich vor. Reitstall zur alten Schäferei e. V. Im Bauerndorf 4/ Kleinpaschleben Jugend 1. Platz: Drosa Zeit: 30,30 2. Platz: Wulfen Zeit: 51,02 keine weitere Mannschaft am Start Frauen Sieger: Zabitz Zeit: 38,34 Hier war leider keine Konkurrenzmannschaft von der Partie. Männer 1. Platz: Zabitz Zeit: 29,59 2. Platz: Drosa Zeit: 33,52 3. Platz: Klietzen Zeit: 37,53 Wulfen 40,26; Micheln 45,96; Dornbock 46,32; Chörau 46,38; Reppichau 53,71 Wir bedanken uns bei allen Feuerwehren für den reibungslosen Ablauf der Wettkämpfe und hoffen sie im nächsten Jahr wieder als Gäste zu unserem Tag der offenen Tür begrüßen zu dürfen. Für weitere Wettkämpfe im Löschangriff nass wünschen wir allen Wehren einen guten Start und unfallfreien Ablauf unter dem Motto Ohne Wasser hat es keinen Sinn, doch stellt schon mal die Pokale hin! Lothar Weise Wehrleiter FFw Klietzen Gemeinde Micheln Gemeinde Osternienburg Die Gemeinde Micheln vermietet ab sofort eine Wohnung, Zum Löbitzsee 11 im OT Trebbichau. Es handelt sich um eine kleine 2-Raum-Wohnung mit Küche, WC und Heizung im Erdgeschoss. Die Dusche befindet sich in der Küche. Die Wohnung hat eine Größe von 38,51 qm und ist teilsaniert (neue Fenster, Heizung). Die Grundmiete beträgt 233,61 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlung. Was tun Sie, um sich selbst zu schützen? Immer häufiger werden wir mit Berichten über Gewalttaten im öffentlichen Leben konfrontiert. Trotz unserer zivilisierten Umwelt kann jeder jederzeit Opfer von Attacken werden! Draußen können Sie - ob Mann, Frau oder Kind - von der Klarheit, Dynamik und Effizienz dieser realistischen Selbstverteidigung profitieren. Erlernen Sie eine der wenigen Kampfkünste, die Sie wirklich auf die Straße vorbereitet! Interessenten melden sich beim stellv. Bürgermeister der Gemeinde, Herrn M. Hildebrandt, jeden 1., 3. und 5. Dienstag im Monat von Uhr bis Uhr in der Kastanienstraße 22, Tel / oder bei Frau Schmidt als zuständige Sachbearbeiterin im Verwaltungsamt der VG Osternienburg, Tel / Wir sagen Danke! Am fand unser Tag der offenen Tür der Freiwilligen Feuerwehr Klietzen statt. Wir hatten an diesem Tag nicht nur gutes Wetter, sondern auch gute Musik und jede Menge Spaß. Natürlich braucht man zu so einem Tag nicht nur Essen und Trinken, sondern auch viele Gastwehren, die bereit sind an einem Löschangriff nass teilzunehmen. An erster Stelle möchte ich mich jedoch bei allen Kameraden, der Jugend und besonders bei unseren Kameradinnen recht herzlich bedanken. Ohne den Einsatz unserer Feuerwehrfrauen wäre es nicht möglich einen Tag der offenen Tür durchzuführen. Durch organisatorisches Talent einiger Kameradinnen konnten wir auch in diesem Jahr wieder eine kleine Tombola bereitstellen. Wir bedanken uns bei allen Sponsoren, dem stellv. Bürgermeister von Micheln sowie den Mitarbeitern vom Verwaltungsamt Osternienburg für die Unterstützung zu unserem Fest. Zu den anwesenden Feuerwehren gehörten u. a. Drosa, Zabitz, Reppichau, Micheln, Dornbock, Wulfen, Chörau. Auswertung im Löschangriff nass : Im Kampfkunstzentrum des Vereins in Osternienburg findet montags und donnerstags von bis Uhr unter Leitung von Sifu Andreas Müller, qualifizierter Ausbilder beim größten Kampfkunstverband der Welt, das Training für realistische, direkte und effektive Selbstverteidigung statt. Das Kursangebot ist vielseitig - vom Kinder-Selbstbehauptungstraining Kids WingTsun über Gewaltprävention für Schulen und weitere Einrichtungen bis hin zu Frauenselbstverteidigung, Escrima und Fight Clubs. Aktivieren Sie Ihre innere Stärke als Quelle gesunden Selbstbewusstseins und finden Sie den körperlichen und geistigen Ausgleich zum Alltag in angenehmer Trainingsatmosphäre. Melden Sie sich zum kostenlosen Probetraining an! Kontakt: oder 01 73/

26 Seite 26 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Einladung Hallo Senioren in Osternienburg, in der Gaststätte Mitte wird wieder Musik zum erholsamen Rentnertanz gemacht. Donnerstag, dem 11. September 2008 Beginn: Uhr Es spielt zur Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen und zum Tanz: Alleinunterhalter Dieter Nowak Sie sind herzlich eingeladen. Vorstand der Senioren der Gemeinde Osternienburg Gemeinde Reppichau Waldfest 2008 in Reppichau Wie in jedem Jahr fand auch 2008 das traditionelle Waldfest wieder am 2. Wochenende im August statt. Vom bis lud der Heimatverein Reppichau wieder seine Gäste ein. Neben der Disko am Samstag wurde am Sonntag ein buntes und abwechslungsreiches Programm für Jung und Alt geboten. Gemeinde Wulfen RWV Wulfen/Anhalt e. V. unterwegs - Juli-Tour nach Mosigkau Als kurzfristig bekannt gemacht wurde, dass am Sonderführungen im Schloß Mosigkau stattfinden, wurde genauso kurzfristig der Julitourplan geändert. Somit ging es an diesem Sonntag nochmals in das Gartenreich Dessau-Wörlitz. Startpunkt war wie immer Wulfen. Über Micheln, Osternienburg und Elsnigk erreichten wir den ersten Etappenort - Reppichau. Dieses Dorf kann man nicht einfach durchfahren. Viel zu interessant sind die diversen Wand- und Großbilder zu Themen aus dem Sachsenspiegel. Weiter führte uns dann der Weg über Chörau nach Mosigkau zum dort befindlichen Schloss. Nachdem wir die Fahrräder gegen prima Filzpantoffeln eingetauscht hatten, konnte die Führung durch das Schloss Mosigkau, welches in den Jahren 1752 bis 1757 erbaut wurde, beginnen. Wir erfuhren, dass die unverheiratete Prinzessin Anna Wilhelmine durch großzügige Schenkungen ihres Vater, dem Alten Dessauer, in die Lage versetzt worden war, diese Schloss- und Gartenanlage errichten zu lassen. Kernbereich und künstlerischen Höhepunkt des Schlosses bildet der sehr gut erhaltene Galeriesaal. Er ist ein kostbar ausgestatteter Raum, der in vertieften Wandfeldern in einzigartiger barocker Hängung berühmte Gemälde beherbergt. Hauptsächlich handelt es sich dabei um die niederländischen Meister wie Rubens, van Dyck und Goltzius. Neben sportlichen Veranstaltungen wie Ringreiten, Taekwondo und Fußball kam auch die Kultur nicht zu kurz. Clown Leo unterhielt die Kinder mit Zauberei und Luftballonspielen und das Programm der Gröbziger Musikanten erfreute die ältere Generation. Für alle Besucher ein besonderer Augen- und Ohrenschmaus war auch in diesem Jahr wieder die Aufführung der Theatergruppe. Viel Zuspruch fand auch, wie in jedem Jahr, der selbst gebackene Kuchen. Es war ein schönes und gelungenes Fest trotz des Regens am Sonntag. Auf diesem Weg bedanken wir uns bei allen Helfern und Sponsoren, vor allem bei: - den Spendern des hausgemachten Kuchens - der Allianzvertretung Roswitha Knötig - Lehmanns Buntmetall- und Containerdienst - E. u. B. Lehmann Baudienstleistungen - SBV Carsten Vierenklee - Getränkeland Köthen GmbH - Inh. Lehmann Trebbichau/Aken - Sportgaststätte Reppichau - Inh. Annerose Schlichter - M u. P Service Dessau- Mosigkau - Akener Bierstuben - Inh. Ramona Schulz - Fam. Detlef Streuber Vorstand des Heimatvereins Reppichau e. V. Nach so viel Kultur im Innenbereich genossen wir noch die herrliche Gartenanlage und ließen uns natürlich auch den Irrgarten nicht entgehen. Für den Rückweg wählten wir ab Reppichau eine andere Route. Über Susigke radelten wir nach Aken, wo es eine griechische Stärkung gab. Nach 42 km erreichten wir unseren Zielort Wulfen und eine herrlich informative Sommertour ging zu Ende. Jürgen Lucius regional informiert Heimat- und Bürgerzeitungen hier steckt Ihre Heimat drin.

27 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 27 Wasserzweckverband Zabitz Auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung sind die Wasserversorgungsunternehmen angehalten, die chemischen und bakteriologischen Analysenwerte des Trinkwassers bekannt zu machen. Bezeichnete Versorgungsgebiete des WZV Zabitz haben gemäß den Untersuchungsergebnissen des Landesamtes für Verbraucherschutz LSA, FB Hygiene-Dezernat 22 nachfolgend genannte Werte: Parameter- Einheit Messwert Messwert Grenzwert/ bezeichnung Frenz Zabitz Anforderungen Mikrobiologische TrinkwV 2001 Trinkwasseruntersuchung Escherichia Coli in 100 ml (KBE/MPN) /100 ml Coliforme Keime/Bakterien in 100 ml (KBE/MPN) /100 ml Koloniezahl, 20/22 C in 1 ml /1ml Koloniezahl, 36 C in 1 ml /1ml Ammonium mg/l < 0,05 / 0,5 Färbung, spektraler Absorptionskoeffizient: bei 436 nm 1/m < 0,20 / 0,5 Oxidierbarkeit/KMnO4- Verbrauch als O2 mg/l 0,8 / 5 Trübung, quantitativ als NTU (entspricht: TE/F) NTU 0,15 / / Antimon, Sb mg/l / < 0,001 0,005 Arsen, As mg/l / < 0,001 0,01 Benzo [a]pyren (Stoffmenge) mg/l / < 0, ,00001 Cadmium, Cd mg/l / < 0,0002 0,005 Nickel, Ni mg/l / < 0,002 0,02 Summe PAK ( ) n. TrinkwV Anl. 2 II Pos. 10 mg/l / <0, ,0001 Es wurden keine Messungen vorgenommen. Das Wasser erfüllt die Anforderungen der Trinkwasserverordnung Die Prüfberichte zur Trinkwasser-Untersuchung können beim WZV Zabitz eingesehen werden. Schule und Hort Wir sagen Danke für einen sehr schönen Ferientag! Am 22. Juni 2008 fand die Sommer-Gaudi-Olympiade im neuen Veranstaltungszentrum im Schloss Köthen statt. Wir Kinder hatten viel Spaß und Freude. Bei verschiedenen Wettkämpfen konnten alle zeigen, was in ihnen steckt. Wer ist der Stärkste? Wer hat die meiste Puste? Wer ist am Geschicktesten? Bei einer kleinen Stärkung konnten neue Kräfte gesammelt werden und weiter ging es in der lustigen Runde. Wer Interesse hatte, konnte auch kreativ tätig sein und sich etwas Schönes basteln. Das kam natürlich bei den Mädchen gut an, die Jungen zeigten dafür mehr Interesse beim Torwandschießen. Für diesen Spaß gab es sogar viele tolle Preise zu gewinnen. Wir hatten hier große Gewinnchancen, da leider viele angemeldete Erzieherinnen mit ihren Kindergruppen nicht erschienen waren. Sehr interessant fanden wir die neuen Räumlichkeiten, welche erst vor Kurzem eröffnet wurden. Bei einer kleinen Führung konnten alle hinter verschlossene Türen schauen und sich ansehen, was hier so Tolles entstanden ist. Wir möchten den Organisatoren und den fleißigen Helfern ein großes Dankeschön sagen! Mit viel Fleiß und Mühe haben sie diesen schönen Ferientag für uns gestaltet. Vielleicht findet im nächsten Jahr wieder so ein toller Tag für uns Kinder statt? Vielleicht wird es dann noch schöner, wenn sich noch mehr Kinder mit ihren Erzieherinnen an diesem schönen Ort treffen? Die Hortkinder und Erzieherinnen aus Wulfen

28 Seite 28 Osternienburg, den Nr. 9/ schon sind die Ferien vorbei wie schnell doch die Zeit vergeht, konnten wir in den letzten Wochen wieder einmal erleben. Tolle Erlebnisse, Exkursionen, Abenteuer, viel Spaß Das erste größere Erlebnis führte uns nach Dessau ins Puppentheater. Das Märchen vom Tapferen Schneiderlein hat alle sehr begeistert. Tapfer durften wir anschließend selbst sein. Frau Striezel vom Puppentheater hatte ihren Hund Anton mitgebracht. Unter dem Motto Wer hat Angst vorm großen Hund? konnten wir viel Wissenswertes und Interessantes über große Hunde erfahren: Wir durften ihn streicheln, Leckerlis geben und mit ihm spielen. Bei einem Kochduell konnten die Kinder an zwei Ferientagen so richtig zeigen, was sie für tolle Hobbyköche sind. Wir haben in zwei Gruppen gearbeitet. Jede Gruppe hat für jeweils einen Tag die andere Gruppe bekocht. Es wurde ein tolles 3-Gänge-Menü geplant, die Zutaten besorgt, tolle Tischdekorationen mitgebracht und los ging der Spaß. Eine Siegerehrung gab es natürlich auch, aber es war nur ein ganz knapper Sieg. Schließlich war ja der Spaß das Wichtigste an der ganzen Kocherei und das Essen sowie die Bewirtung waren ganz große Klasse. Egal ob Gaudi-Olympiade, Kinobesuch, Entdeckungen im Hallenser Bergzoo, Wanderungen, Basteleien, die ersten 3 Wochen waren sehr schnell vorbei. Auf dem Kalender stand 1. August An diesem Tag konnten wir Kinder der zukünftigen 1. Klasse begrüßen. Diese haben sich sehr schnell an unseren Tagesablauf gewöhnt und so ging es munter weiter mit unseren Ferienerlebnissen. Einen sehr schönen gemeinsamen Tag haben wir in der Domäne Bobbe erlebt. Mit dem Kremser wurden wir abgeholt. Frau Zimmermann hatte mit ihren fleißigen Helfern so einiges vorbereitet. Die Jüngsten konnten Sinnesspiele in der Natur erleben. Die Größeren konnten unter dem Thema Vom Korn zum Brot in der Steinzeit erleben, wie man selber einmal mit einfachen Arbeitsmitteln Brot herstellen kann. Zum Mittagessen gab es leckere Grillwurst sowie selbst gebackenes Brot am Stock. Mit dem Kremser fuhren wir dann wieder zurück nach Wulfen. Obwohl unsere Jüngsten ganz schön geschafft waren, konnten sie auf dem Heimweg noch ein paar lustige Lieder mitsingen. Vielen Dank nach Bobbe für diesen schönen erlebnisreichen Tag. Kindertagesstätten Drosa Kita Villa Kunterbunt Ein großes Dankeschön Danke für eine unbeschwerte, schöne Zeit, Danke für eure Gelassenheit, für eure Nerven, eure Ruh, die ihr bewahret immer zu. Für Trostpflaster und Zauberpusten, fürs Kommen dürfen trotz Schnupfen und Husten, fürs Trocknen auch so mancher Tränen, wollen wir unseren Dank erwähnen. Fürs Basteln um die Weihnachtszeit, für Spiele, Lieder und Heiterkeit, aber auch fürs Aufweisen von Schranken wollen wir euch heute danken. Für Lob beim Schuhe selbst zubinden, fürs Regenjacken wiederfinden, dafür, dass ihr allzeit bereit, gebührt euch unsere Dankbarkeit. Die Zeit mit euch war wunderschön, drum fällt s uns auch sehr schwer zu gehen. Doch die Schule wartet schon und wir sind dabei, die schöne Kindergartenzeit ist nun bald vorbei. Wir wünschen euch allen Gesundheit und Glück und denken oft und gern an unsere Kindergartenzeit zurück! Für eine unvergessliche schöne Kindergartenzeit möchten sich Max Meißner, Philipp Ganß, Guilian Stock, Tom Holz, Tobias Brandt, Nick Seespeck und Isabel Dudacy (Mausi) ganz herzlich bei allen Erzieherinnen der Kita Villa Kunterbunt bedanken. Kleinpaschleben Kita Sonnenreich An einem anderen Tag wanderten wir nach Drosa zum Kegeln, hier waren wir von den Leistungen unserer Jüngsten sehr überrascht und erstaunt. Die Fahrt nach Dessau in den Tierpark war für einige Kinder schon am frühen Morgen ein tolles Erlebnis, da einige Kinder das erste mal mit dem Zug gefahren sind. Das Wetter meinte es ebenfalls gut mit uns, sodass wir unseren Ausflug richtig toll genießen konnten. Schließlich gab es seit unserem letzten Besuch viel zu beobachten und zu entdecken, da im Tierpark viel Neues entstanden ist. Zum Abschluss unserer Ferien fuhren wir noch einmal nach Köthen zum Abenteuerspielplatz, hier konnten wir uns noch einmal so richtig austoben. Die Hortkinder und Erzieherinnen aus Wulfen Zum Zuckertütenfest nach Pullman City Am 30. Juni erlebten die Kinder der großen Gruppe Kita Sonnenreich einen ganz besonderen Tag. Als Abschluss der Kindergartenzeit planten die Eltern und Erzieherinnen eine Fahrt, wo die Reise hingehen sollte, musste natürlich erst überlegt werden. Alle waren sich gleich einig, kein Fest in der Kita, sondern die Kinder sollten auf eine Reise geschickt werden. Nach einiger Zeit stand dann unser Ziel fest, es sollte die Westernstadt bei Hasselfelde sein. Die Kosten von 25,- Euro pro Kind wurden von den Eltern übernommen, den Eintrittspreis und das Mittagessen bezahlte die Einrichtung. Alles klappte wie am Schnürchen, pünktlich 8.30 Uhr traf unser Bus ein und die Reise konnte beginnen. Eineinhalb Stunden Fahrt hatten wir vor uns, es kam aber keine lange Weile auf, denn es gab viel zu sehen, zu erzählen und für die nette Busfahrerin wurden auch einige Highlights gesungen. Am Ziel angekommen gab es viel zu staunen. Zuerst machten wir einen Rundgang, danach besuchten wir eine lustige Zaubershow. Es gab auch einen schönen Spielplatz, den wir nutzten.

29 Nr. 9/2008 Osternienburg, den Seite 29 Zum Mittagessen gab es eine Riesenportion Pommes mit Wiener. Nur den Zuckertütenbaum von dem immer die Rede war, sah niemand. Fast zum Schluss kam da noch eine Kutsche angefahren, der Kutscher rief: alle einsteigen und die Fahrt ging quer durch die Westernstadt. Plötzlich blieb die Kutsche stehen und vor uns stand der lang gesuchte Zuckertütenbaum. Voller Stolz und mit der Zuckertüte in der Hand konnte nun die Heimreise angetreten werden. Alle Erzieherinnen wünschen den ABC-Schützen eine schöne Schulzeit. I. Siebert Reppichau Kita Zwergenhaus Zuckertütenfest und 55 Jahre Kindergarten Reppichau Am 20. Juni 2008 feierten wir, die Kinder und Erzieher des Kindergartens gemeinsam mit Eltern, Großeltern, ehemaligen Erziehern, ehemaligen Kindergartenkindern und vielen Gästen unser lang erwartetes Zuckertütenfest und 55 Jahre Kindergarten. In Vorbereitung auf das Fest lernten die Kinder viel über die Geschichte ihres Kindergartens: Der Kindergarten wurde 1953 ursprünglich aus der ehemaligen Gaststätte Götze, die heutige Eike v. Repgow Pension als Erntekindergarten gegründet. In den 60er-Jahren wurde er noch erweitert und modernisiert zog der Kindergarten in das alte Schulgebäude um. Dieses wurde 1871 erbaut wurde das Nebengebäude errichtet, indem sich zuerst der Hort und der Kindergarten und ab 1989 die Kinderkrippe befanden. Als Kindergarten wird heute das alte Schulgebäude genutzt. Zurzeit werden hier 20 bis 30 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren in zwei offenen Gruppen von drei Erzieherinnen betreut. Das Fest wurde von den Kleinen schon lange erwartet. Als Überraschung planten wir mit dem Eike von Repgow Förderverein die Zuckertütenübergabe in historischen Kostümen. Ein Programm der Kinder eröffnete den bunten Nachmittag. Danach überreichten Erzieher und Mitglieder des Vereins gemeinsam die Zuckertüten. Im Anschluss amüsierten sich Groß und Klein, Jung und Alt bei einer Varieteeshow. Hierbei hatten die Kinder besonders viel Freude mit der Affendame Marietta. Weiter umrahmt wurde der Nachmittag durch die Mitglieder der Feuerwehr Reppichau, sie betreuten das Zielschießen mit der Kübelspritze, welches bei den sommerlichen Temperaturen gut ankam. Jede Menge Spaß hatten die Kinder noch beim Kinderschminken mit Elisabeth und Stefanie, der Keramikschule v. Frau Witzke sowie dem Büchsenwerfen und Sackhüpfen. Für das leibliche Wohl sorgte ein Kuchenbasar, dank der fleißigen Eltern, ein Kaffee- und Getränkestand der Fam. W. Paul, die uns schon öfter zu Festen unterstützten und einem Grillstand, welcher von den Eltern zum finanziellen Wohl der Kita betrieben wurde. Auch gab es Zuckerwatte und Popcorn. So verlebten wir alle gemeinsam einen schönen und erlebnisreichen Nachmittag. Dies wäre aber nicht ohne die Unterstützung vieler Helfer möglich gewesen. Für die vielen Geld- und Sachspenden möchten wir uns bei allen Spendern ganz herzlich bedanken. Ein Dankeschön auch allen, die uns bei den Vorbereitungen und der Durchführung geholfen haben. Zum Schluss sei noch angemerkt, dass die im Zuge der Vorbereitung entstandene Bilderwand 55 Jahre Kindergarten Reppichau immer noch mit Bildern ergänzt bzw. betrachtet werden kann. Wulfen Kita Sandmännchen Zuckertütenfest in der Kita Wulfen Am Freitag, dem 20. Juni 2008 haben wir das Zuckertütenfest gefeiert. Dies ist für die Kinder einer der Höhepunkte in der Kita. Daher ist es auch verständlich, dass sich unsere Großen schon lange Zeit vorher auf dieses Fest gefreut haben. Man darf natürlich nicht vergessen, dass mit dieser kleinen Feier auch ein Lebensabschnitt für unsere Kleinen endet. Mit einem deftigen Frühstück begann der Tag für alle Kinder der Einrichtung. Danach startete das eigentliche Programm für die Einschüler. Herr Twillhase, der Animateur feierte mit der ganzen Kinderschar ein tolles Indianerfest. Es wurde ausgiebig getanzt, gesungen und gelacht. Vielen Kindern gefiel dieses besondere Fest. Mittag hieß es dann: Alle Einschüler bitte einsteigen! Der Bus fährt los! Die Mitarbeiter der ÖkoDomäne Bobbe haben die Kinder ins Freizeitzentrum nach Köthen gefahren. Dort angekommen, wurden die Kinder prompt in waschechte Indianer verwandelt, schließlich feierten wir unser Zuckertütenfest unter dem Namen Indianerfest. Jedes Kind durfte sein eigenes Indianeroutfit herstellen. Zur Verfügung standen ein weißes T-Shirt, Farben und Scheren. Die Kinder arbeiteten ganz emsig an ihrem Indianerkostüm. Des Weiteren bastelte jeder seine eigene Namenskette und eine niedliche Indianerpuppe. Bei der Arbeit hatten die Kinder viel Spaß, dies konnte man schnell erkennen an den strahlenden Augen.

30 Seite 30 Osternienburg, den Nr. 9/2008 Um den großen Hunger zu stillen, wurden Würstchen gegrillt. Am Lagerfeuer aßen sie dann einen leckeren goldbraunen Knüppelkuchen. Dieser wurde natürlich von jedem Kind selbst gegrillt. Mit einem wunderschönen Programm haben die Kinder um Uhr ihre Eltern erfreut. Dieses hatte die Erzieherin Frau Wagner mit den Kindern einstudiert. Danach folgte ein gemeinsames Kaffeetrinken. Nun wollten die Kinder aber auch keine Zeit mehr verlieren und ihren Eltern endlich zeigen, was sie gebastelt hatten und ihnen berichten, was sie an diesem tollen Tag erlebt haben. Am Ende dieses ereignisreichen Tages bekam jedes Kind eine Zuckertüte mit allerlei Süßigkeiten. Wir möchten uns ganz herzlich bei allen fleißigen Helfern bedanken, die dazu beigetragen haben, dass dies ein gelungener Tag geworden ist. Das Team der Kita Wulfen & Ines Wagner Orgelkonzert in Frenz Am um Uhr findet in der Kirche zu Frenz ein Orgelkonzert statt. Es spielt Frau Martina Apitz, begleitet von ihrem Ehemann Manfred Apitz auf der Geige und Flöte. Dazu lädt ganz herzlich ein der Gemeindekirchenrat von Frenz. Wir gratulieren Herzliche Glückwünsche übermittelt die Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg allen Seniorinnen und Senioren. Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute, vor allem Gesundheit. in Chörau am Herrn Waldemar Niemann zum 66. Geburtstag am Frau Helga Schönfeld zum 60. Geburtstag in Diebzig am Frau Elsa Melzer zum 70. Geburtstag am Frau Ella Bahn zum 86. Geburtstag am Frau Gerda Meyer zum 69. Geburtstag am Frau Elfriede Heßler zum 62. Geburtstag in Dornbock + OT Bobbe am Frau Ingrid Gräber zum 69. Geburtstag am Herrn Klaus Hackelbusch zum 67. Geburtstag am Herrn Eberhard Knopf zum 79. Geburtstag am Frau Margott Erben zum 68. Geburtstag am Frau Erna Berger zum 70. Geburtstag am Frau Irene Müller zum 60. Geburtstag am Frau Helga Wagner zum 69. Geburtstag in Drosa am Herrn Hermann Naumann zum 76. Geburtstag am Frau Hildegard Behrendt zum 82. Geburtstag am Frau Erika Diwisch zum 79. Geburtstag am Herrn Fritz Krüger zum 68. Geburtstag am Frau Amanda Smula zum 81. Geburtstag am Herrn Liesa Hohlbein zum 77. Geburtstag am Frau Gertrud Terwedow zum 87. Geburtstag am Frau Ulla Lingner zum 65. Geburtstag am Frau Cäcilie Friedrich zum 73. Geburtstag am Herrn Manfred Naumann zum 73. Geburtstag am Frau Emmi Lippmann zum 75. Geburtstag am Frau Marlis Poetsch zum 65. Geburtstag am Herrn Herwart Ahrend zum 69. Geburtstag am Frau Lieselotte Hartling zum 88. Geburtstag in Elsnigk + OT Würflau am Frau Renate Chill zum 64. Geburtstag am Frau Else Osterland zum 91. Geburtstag am Herrn Gerhard Menzel zum 79. Geburtstag am Herrn Erwin Franke zum 72. Geburtstag am Herrn Heinz Kierakiewitz zum 72. Geburtstag am Frau Elfriede Kowe zum 72. Geburtstag am Frau Christa Kaufmann zum 62. Geburtstag am Frau Ingetraut Stolz zum 80. Geburtstag am Herrn Gert Bobbe zum 74. Geburtstag am Frau Renate Schmied zum 64. Geburtstag am Frau Hilde Liersch zum 69. Geburtstag am Frau Brunhilde Hahn zum 75. Geburtstag am Frau Hildegard Laaß zum 82. Geburtstag am Herrn Eckert Schellin zum 68. Geburtstag am Frau Ilse Grabowski zum 73. Geburtstag am Herrn Herbert Zywicki zum 71. Geburtstag in Großpaschleben + OT Frenz am Frau Ruth Finze zum 76. Geburtstag am Frau Hildegard Fischer zum 93. Geburtstag am Herrn Dieter Schiedewitz zum 65. Geburtstag am Frau Gudrun Raithel zum 71. Geburtstag am Frau Hedwig Heinisch zum 99. Geburtstag am Frau Lieselotte Schreier zum 73. Geburtstag am Frau Irmgard Puffecker zum 82. Geburtstag am Herrn Willy Schubert zum 82. Geburtstag am Herrn Manfred Zimmer zum 66. Geburtstag am Herrn Heimo Schmidt zum 70. Geburtstag am Herrn Karl-Friedrich Borschel zum 66. Geburtstag am Frau Irmgard Junker zum 87. Geburtstag am Herrn Harald Schöne zum 65. Geburtstag am Herrn Horst Leidel zum 87. Geburtstag am Frau Gisela Pfeffer zum 65. Geburtstag am Frau Christel Both zum 64. Geburtstag am Frau Hildegard Schneeberger zum 88. Geburtstag am Frau Anni Augustin zum 79. Geburtstag am Frau Annchen Gebhardt zum 62. Geburtstag in Kleinpaschleben + OT Mölz am Frau Annemarie Eckert zum 79. Geburtstag am Frau Annemarie Rausch zum 69. Geburtstag am Frau Rosemarie Franke zum 75. Geburtstag am Frau Martha Westphal zum 82. Geburtstag am Frau Ursel-Lore Witalla zum 67. Geburtstag am Frau Isolde Hause zum 74. Geburtstag am Frau Gudrun Heger zum 63. Geburtstag am Frau Brigitte Bosse zum 70. Geburtstag am Frau Waltraud Rosenburg zum 72. Geburtstag am Frau Ilona Mähliß zum 65. Geburtstag am Herrn Willi Starke zum 84. Geburtstag am Herrn Jürgen Kersten zum 66. Geburtstag

Stadt Rottenburg am Neckar

Stadt Rottenburg am Neckar Stadt Rottenburg am Neckar Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament Europawahl und der Wahl des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und des Kreistags am 25. Mai 2014

Mehr

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück 40. Jahrgang Nummer 7 08.05.2014 INHALTSVERZEICHNIS 30/2014 Wahlbekanntmachung über die am 25.05.2014 in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahl zum

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 5. Jahrgang Leuna, den 08. Mai 2014 Nummer 20 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Wahl zum Europäischen Parlament Wahlbekanntmachung der Stadt Leuna 1 2. Wahlbekanntmachung

Mehr

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,

Mehr

AMTSBLATT. Amt Altdöbern

AMTSBLATT. Amt Altdöbern AMTSBLATT für das Amt Altdöbern Jahrgang 22 Altdöbern, den 30. April 2014 6 2 Amtsblatt Altdöbern Nr. 6/2014 A M T L I C H E R T E I L HERAUSGEBER: Amt Altdöbern Marktstr. 1 03229 Altdöbern Verantwortlich

Mehr

Egelner Mulde Nachrichten

Egelner Mulde Nachrichten Egelner Mulde Nachrichten Herausgeber: Druckerei H. Lohmann mit Amtlichen Mitteilungen der Gemeinden Bördeaue, Börde-Hakel, Borne, Wolmirsleben und der Stadt Egeln sowie der Verbandsgemeinde Egelner Mulde

Mehr

Baunach -13- Nr. 3/08

Baunach -13- Nr. 3/08 Baunach - 12 - Nr. 3/08 Baunach -13- Nr. 3/08 Baunach -14- Nr. 3/08 Städtischer Jugendarbeiter Jan Schmierer (Dipl.-Soz.päd.) Telefon Mobil: 0151-58157974 Sprechzeiten: Donnerstags... von 14.00 Uhr -15.00

Mehr

4. Jahrgang Mittwoch, den 13. August 2014 Nummer 8/2014 Woche 33. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen

4. Jahrgang Mittwoch, den 13. August 2014 Nummer 8/2014 Woche 33. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen 4. Jahrgang Mittwoch, den 13. August 2014 Nummer 8/2014 Woche 33 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Mehr

der Verwaltungsgemeinschaft GREUSSEN

der Verwaltungsgemeinschaft GREUSSEN AMTSBLATT der Verwaltungsgemeinschaft GREUSSEN Greußen/Grüningen Clingen Niederbösa Topfstedt Trebra Wasserthaleben Westgreußen Jahrgang 17 Donnerstag, den 28.05.2009 Nummer 10/09 10.00-18.00 Uhr Betriebsführungen,

Mehr

Bundestagswahl am Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl - Muster Stimmzettel Bundestagswahl Wahlkreis 229 Passau

Bundestagswahl am Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl - Muster Stimmzettel Bundestagswahl Wahlkreis 229 Passau A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 26.08.2013 Nummer 24 INHALT Landtags- und Bezirkswahlen, Volksentscheide am 15.09.2013 - Wahlbekanntmachung zur Landtags- und zur Bezirkswahl

Mehr

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG) Muster 1 D e r W a h l v o r s t a n d d e s, den (Name der Schule/des Seminars) (Ort) (Datum) Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Mehr

Heimatspiegel Verbandsgemeinde

Heimatspiegel Verbandsgemeinde Heimatspiegel Verbandsgemeinde WethautalWethau mit Sitz in der Stadt Osterfeld Mertendorf Schönburg Stößen Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Meineweh, Mertendorf, Molauer Land,

Mehr

Ordnung zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates der Stadt Freiburg i. Br. (Wahlordnung für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat)

Ordnung zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates der Stadt Freiburg i. Br. (Wahlordnung für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat) Ordnung zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates der Stadt Freiburg i. Br. (Wahlordnung für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat) 1.6 vom 18. November 2014 Aufgrund der 4 Absatz 2, 5 Absätze 2

Mehr

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates 1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des

Mehr

Gemeindebote. Amtlicher Teil. Abstimmungsbekanntmachung

Gemeindebote. Amtlicher Teil. Abstimmungsbekanntmachung Gemeindebote Amtlicher Teil Amtsblatt der Gemeinde mit den Ortsteilen Breunsdorf, Deutzen, Großzössen, Kahnsdorf, Kieritzsch, Lippendorf, Lobstädt Gemeinde Abstimmungsbekanntmachung 1. Am Sonntag, dem

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Neuwahl des Oberbürgermeisters am 17. Januar 2010 in Pirna

Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Neuwahl des Oberbürgermeisters am 17. Januar 2010 in Pirna Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Neuwahl des Oberbürgermeisters am 17. Januar 2010 in Pirna Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Pirna hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, dem

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn 1 Allgemeine Grundsätze Für die Wahl gelten 27 Gemeindeordnung (GO NRW) sowie die 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29,

Mehr

Wahlbekanntmachung II.

Wahlbekanntmachung II. Wahlbekanntmachung I. Am Sonntag, dem 25. Mai 2014, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl

Mehr

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am 21.04.2015 Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Wahlordnung gleichgestellt. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit

Mehr

Thüringer Kommunalwahlen Informationen für Wählerinnen und Wähler Bürgermeisterwahlen 2016

Thüringer Kommunalwahlen Informationen für Wählerinnen und Wähler Bürgermeisterwahlen 2016 Thüringer Ministerium Stand: 7. April 2016 für Inneres und Kommunales Thüringer Kommunalwahlen Informationen für Wählerinnen und Wähler Bürgermeisterwahlen 2016 Am 5. Juni 2016 wird in den meisten kreisangehörigen

Mehr

Die Stadt im Internet:

Die Stadt im Internet: 14. Jahrgang Mittenwalde, den 16. März 2016 Nummer 3 Woche 11 Die Stadt im Internet: www.mittenwalde.de 2 16. März 2016 Nr. 3 Woche 11 AMTSBLATT für die Stadt Mittenwalde AMTLICHER TEIL Inhaltsverzeichnis

Mehr

Beirat für Migration und Integration Satzungsmuster 1 vom... 2 Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Stand:

Beirat für Migration und Integration Satzungsmuster 1 vom... 2 Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Stand: Beirat für Migration und Integration Satzungsmuster 1 vom... 2 Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Stand: 13.07.2009 ÄNDERUNGSJOURNAL Änderungen aktuelle Fassung 13.07.2009 gegenüber

Mehr

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Altmarkkreis Salzwedel Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel Gemäß 19 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung

Mehr

Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde. Frühling wird es wieder

Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde. Frühling wird es wieder Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger 2. Jahrgang Nummer 3 Freitag, den 4. März 2011 Land Frühling wird es wieder Von dem Schnee noch halb verdeckt leise sich ein Blümlein reckt, Sonne

Mehr

einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Bürgermeisterinnen/Bürgermeister

einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Bürgermeisterinnen/Bürgermeister Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler am Trifels Bekanntmachung Nr.: 29/2009 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum

Mehr

[1] Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau. Gemäß 108 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S.

[1] Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau. Gemäß 108 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S. [1] Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau Wahlordnung Gemäß 108 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167), hat der Präsident mit Schreiben vom (im Mitteilungsblatt

Mehr

Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht

Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Stolpner Anzeiger Amtsblatt der Stadt mit den Ortsteilen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Jahrgang 25 Freitag, den 6. Juni 2014 Wahlergebnisse der Stadtratswahl

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Landtagswahl am 19. September 2004

Häufig gestellte Fragen zur Landtagswahl am 19. September 2004 Häufig gestellte Fragen zur Landtagswahl am 19. September 2004 Fragen: 1. Wahl allgemein 1.1 Welche Aufgabe hat der Sächsische Landtag? 1.2 Nach welchem System wird der Sächsische Landtag gewählt? 1.3

Mehr

Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl

Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl Übersicht über Formblattmuster für die Personalratswahl Nr. Anzahl Blätter 1 Mitteilung an die Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Bestellung.. 1 2 Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes

Mehr

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Bergisch Gladbach 1 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach. Das Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2 Wahlorgane

Mehr

Der Bischof von Speyer

Der Bischof von Speyer Der Bischof von Speyer Ordnung für die Wahl der Pfarrgremien im Bistum Speyer (WOPG) 1 Wahlbezirke... 1 2 Wahlausschuss... 1 3 Wählerverzeichnis... 2 4 Wahlvorschläge... 2 5 Kandidatenliste... 2 6 Wahltermin

Mehr

Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 28.08.2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 56 GemO die folgende Satzung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz

Mehr

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR Die Studentenschaft der Hochschule der Bildenden Künste Saar gibt sich gemäß 44 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste

Mehr

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung)

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) 103.310 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) (Gemeinderatsbeschluß vom 2. Juli 1991) 1 Demokratische

Mehr

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung

Mehr

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg Wahlordnung vom 14.06.1994 Neue Wahlordnung, beschlossen in der Vertreterversammlung am 20. Juni 2016 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 (1) Gemäß 26c Abs. 1 Satz 1 der

Mehr

für die Wahl des Ausländerbeirats (Wahlordnung-Ausländerbeirat) vom 22. August 1994

für die Wahl des Ausländerbeirats (Wahlordnung-Ausländerbeirat) vom 22. August 1994 SATZUNG für die Wahl des Ausländerbeirats (Wahlordnung-Ausländerbeirat) vom 22. August 1994 Der Verbandsgemeinderat Wörrstadt hat auf Grund des 24 und des 46 a Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

ABC zur Bundestagswahl. (Quelle:

ABC zur Bundestagswahl. (Quelle: ABC zur Bundestagswahl. (Quelle: www.hlz.hessen.de) Abgeordnete Abgeordnete des Deutschen Bundestages werden in direkter, freier, geheimer und gleicher Wahl auf vier Jahre gewählt. Abgeordnete einer Partei

Mehr

- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.

- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. - 1 - Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Emden vom 20.12.2001 (Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems 2002 S. 170 / in Kraft seit 26.01.2002) (Änderung v. 05.10.2006 Amtsblatt 2006 S. 194 / in Kraft

Mehr

Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Münster

Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Münster Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Münster I Allgemeine Bestimmungen 1 Wahlgrundsätze 1. Die Mitglieder der Pfarreiräte gem. 3 Abs. 1 b) der Satzung für die Pfarreiräte (PR- Satzung) werden in allgemeiner,

Mehr

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.02.2004 bis 08.12.2009 V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl.

Mehr

14e. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis: 3 Wahlgrundsätze. 4 Ausübung des Wahlrechts

14e. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis: 3 Wahlgrundsätze. 4 Ausübung des Wahlrechts 4e. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) Vom 7. Februar 004 (GVBl. LSA S. 9) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 006 (GVBl. LSA S. 5) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis: I.

Mehr

Amtsblatt des Amtes Mittelholstein Kreis Rendsburg-Eckernförde

Amtsblatt des Amtes Mittelholstein Kreis Rendsburg-Eckernförde Amtsblatt des Amtes Mittelholstein Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2013 27.08.2013 Nr. 14 Das Amtsblatt erscheint dienstags und freitags wenn Veröffentlichungen vorliegen und ist kostenlos beim Amt

Mehr

Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand -

Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand - Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand - WAHLAUSSCHREIBEN für die Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter zum Senat, zur Gleichstellungskommission und zu

Mehr

Amtsblatt. 7. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 9 Seite 1

Amtsblatt. 7. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 9 Seite 1 für die Gemeinde Rangsdorf 7. Jahrgang Rangsdorf, 08.05.2009 Nr. 9 Seite 1 Inhalt 1. Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Wahlzeit, Wahlbezirke/Wahlräume, Auslegung des Wählerverzeichnisses,

Mehr

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG)

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG) Informationen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Die Wahl zum Europäischen Parlament

Mehr

Südliches Anhalt. Urlaubsort, Erholungszeit. Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft. (Verfasser unbekannt)

Südliches Anhalt. Urlaubsort, Erholungszeit. Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft. (Verfasser unbekannt) Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Urlaubsort, Erholungszeit (Verfasser unbekannt) Urlaubsort, Erholungszeit - der Stress des Alltags der ist weit. Erholung ist jetzt

Mehr

Gemeinderates Paunzhausen am 08. Mai 2014

Gemeinderates Paunzhausen am 08. Mai 2014 Niederschrift über die öffentliche Sitzung Nr. 4 des Gemeinderates Paunzhausen am 08. Mai 2014 Anwesend waren: Vorsitzender: 1. Bürgermeister Johann Daniel Gemeinderäte: Aschauer, Baier, Bauer Binder,

Mehr

Kommunalwahlgesetz (KomWG)

Kommunalwahlgesetz (KomWG) Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875) INHALTSÜBERSICHT: 1. Abschnitt Geltung

Mehr

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Für die mehr als 2.000 Kommunalvertretungen (Regionsversammlung, Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte)

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates. der Stadt Iserlohn

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates. der Stadt Iserlohn Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 18.02.2014 die nachstehende Satzung beschlossen. I Diese Satzung beruht auf ' 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Wahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg

Wahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg Wahlordnung Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eg Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand...6 2 Aufgaben des Wahlvorstandes...6 3 Wahlberechtigung...6 4 Wählbarkeit...7 5 Wahlbezirke und Wählerlisten...7

Mehr

Wahlbekanntmachung. Ja Lindenweg 10, Auw bei Prüm 0001 Bleialf Bürgerhaus Bleialf, Eingang Bücherei,

Wahlbekanntmachung. Ja Lindenweg 10, Auw bei Prüm 0001 Bleialf Bürgerhaus Bleialf, Eingang Bücherei, Wahlbekanntmachung 1. Am Sonntag, dem 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Gemeinden bilden folgende Wahlbezirke: Wahlbezirk:

Mehr

2 Aufgaben des Wahlvorstandes

2 Aufgaben des Wahlvorstandes WAHLORDNUNG 1 Wahlvorstand 1. Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

Mehr

A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land

A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 7. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 04. August 2016 Nr. 20 Inhalt Seite Impressum 1 Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters Bekanntmachung über die Möglichkeit

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung

Mehr

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates 1 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Die Wahl des Seniorenrates wird unter Aufsicht der Stadt Mettmann von einem aus dem amtierenden Seniorenrat zu bildenden

Mehr

Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk

Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk Gemeinde: Wahlkreis: Land: Berlin Wahlbezirk: ( Nummer) 1. Wahlvorstand

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der Dienststelle Fachhochschule Trier Standorte Trier u. Idar-Oberstein Ort, 10.03.2009 Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl ( 6 WOLPersVG) Gemäß 12 LPersVG

Mehr

Grundlage für die Beschlussfassung an der 64. ordentlichen Vertreterversammlung TOP 8 Beschluss neue Wahlordnung Vertreterwahl

Grundlage für die Beschlussfassung an der 64. ordentlichen Vertreterversammlung TOP 8 Beschluss neue Wahlordnung Vertreterwahl Grundlage für die Beschlussfassung an der 64. ordentlichen Vertreterversammlung 09.06.2016 TOP 8 Beschluss neue Wahlordnung Vertreterwahl Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung

Mehr

SATZUNG. der Stadt Annweiler am Trifels über die Einrichtung und die Wahl eines Jugendstadtrates. vom 10. Januar 1997

SATZUNG. der Stadt Annweiler am Trifels über die Einrichtung und die Wahl eines Jugendstadtrates. vom 10. Januar 1997 SATZUNG der Stadt Annweiler am Trifels über die Einrichtung und die Wahl eines Jugendstadtrates vom 10. Januar 1997 Der Stadtrat der Stadt Annweiler am Trifels hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Geltungsbereich und Grundlagen

1 Geltungsbereich und Grundlagen Ordnung für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften des DRK Landesverband Sachsen e. V. (Wahlordnung) 1 Geltungsbereich und Grundlagen Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften

Mehr

Wahlbekanntmachung für die unmittelbaren Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten im Wintersemester 2015/2016

Wahlbekanntmachung für die unmittelbaren Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten im Wintersemester 2015/2016 Wahlbekanntmachung für die unmittelbaren Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten im Wintersemester 2015/2016 gemäß 11 der Wahlordnung der Technischen Universität Clausthal (WO) in der Fassung des Senatsbeschlusses

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 7 2. Jahrgang Gelsenkirchen, 29.04.2016 Inhalt: Wahlausschreiben für die Wahl zur Besetzung des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wahlordnung des Deutschen Hausärzteverbandes Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stand

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Wahlordnung zur Vertreterversammlung der GREENPEACE energy eg Stand: 18.12.2001 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier

Mehr

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92 Änderungen 1. 28, 46, 52 und 61 geändert durch

Mehr

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Anlage 1 Niedersächsische Landeswahlleiterin Informationen der Niedersächsischen Landeswahlleiterin Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems 2 Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Mehr

Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung (Stand: )

Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung (Stand: ) Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung (Stand: 30.11.1994) 1 Grundzüge 1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wählen aus ihrer Mitte

Mehr

5. Ausgabe Jahrgang

5. Ausgabe Jahrgang Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ländereck mit den Gemeinden: Braunichswalde, Endschütz, Gauern, Hilbersdorf, Kauern, Linda, Paitzdorf, Rückersdorf und Seelingstädt 5. Ausgabe 14.05.2009 16. Jahrgang

Mehr

Formulare für das förmliche Wahlverfahren

Formulare für das förmliche Wahlverfahren Formulare für das förmliche Wahlverfahren Die Texte der Formulare gehen von dem Normalfall aus, dass die Vertrauensperson und das/die stellvertretende/n Mitglied/er gleichzeitig gewählt werden. Für die

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl.

Mehr

Wahlordnung. Wahlordnung

Wahlordnung. Wahlordnung Wahlordnung Wahlordnung Inhaltsverzeichnis Wahlordnung 1 Wahlvorstand... 2 2 Aufgaben des Wahlvorstandes... 2 3 Wahlberechtigung... 3 4 Wählbarkeit... 3 5 Wahlbezirke und Wählerlisten... 3 6 Ort und Zeit

Mehr

Satzung über die Errichtung eines Jugendgemeinderates in Weinheim

Satzung über die Errichtung eines Jugendgemeinderates in Weinheim Satzung über die Errichtung eines Jugendgemeinderates in Weinheim Aufgrund des 4 in Verbindung mit 41a der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch

Mehr

WAHLORDNUNG [D]EIN TEIL VON ESSEN

WAHLORDNUNG [D]EIN TEIL VON ESSEN WAHLORDNUNG [D]EIN TEIL VON ESSEN [D]EIN TEIL VON ESSEN GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen eg Ribbeckstraße 40. 45127 Essen. Postfach 101343. 45013 Essen Telefon 0201 81065-0. Fax 0201 81065-65 Gründung:

Mehr

Wahlordnung (in der Fassung vom )

Wahlordnung (in der Fassung vom ) Wahlordnung (in der Fassung vom 05.06.2014) für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter der Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern

Mehr

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz MVWO 621 Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 9. Dezember 1993 (KABl. S. 18) geändert durch Beschluss der

Mehr

GEMEINDE ÖLBRONN-DÜRRN Vorlage Nr. 35/2014 Enzkreis. Zu TOP 9 Ölbronn-Dürrn,

GEMEINDE ÖLBRONN-DÜRRN Vorlage Nr. 35/2014 Enzkreis. Zu TOP 9 Ölbronn-Dürrn, GEMEINDE ÖLBRONN-DÜRRN Vorlage Nr. 35/2014 Enzkreis Az.: 062.35 Az. 062.35 An den Gemeinderat der Gemeinde Ölbronn-Dürrn öffentlich zur Sitzung am 03. Juli 2014 Zu TOP 9 Ölbronn-Dürrn, 23.06.2014 Bürgermeisterwahl

Mehr

Ordnung zur Wahl der Diakone und Ältesten. Ordnung zur Wahl der Diakone und Ältesten. Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Forchheim

Ordnung zur Wahl der Diakone und Ältesten. Ordnung zur Wahl der Diakone und Ältesten. Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Forchheim Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Forchheim Ordnung zur Wahl der Diakone und Ältesten 1 Präambel 1. Diese Wahlordnung hat ihre Grenze dadurch, dass über der Ordnung die klare Weisung durch

Mehr

Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME.

Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME. Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME. Am 28. Februar 2016 finden in allen 278 Städten und Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck

Mehr

Wahlbekanntmachung. 3. WAHLTERMIN Die Urnenwahl findet vom 28. Juni bis 30. Juni 2016 in den Wahllokalen in der Zeit von 9.30 bis Uhr statt.

Wahlbekanntmachung. 3. WAHLTERMIN Die Urnenwahl findet vom 28. Juni bis 30. Juni 2016 in den Wahllokalen in der Zeit von 9.30 bis Uhr statt. Wahlbekanntmachung für die Wahlen des Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte im Sommersemester 2016 in der Zeit vom 28. Juni bis 30. Juni 2016 Gemäß 78 Hessisches Hochschulgesetz, der Satzung der

Mehr

Datum Inhalt Seite Ersatzbestimmung für die ausgeschiedene Stadtverordnete Christel Wegmann...2

Datum Inhalt Seite Ersatzbestimmung für die ausgeschiedene Stadtverordnete Christel Wegmann...2 Werbung/Anzeigen $076%/$77 GHU6WDGW5KHGH +HUDXVJHEHU'HU% UJHUPHLVWHUGHU6WDGW5KHGH 2. Jahrgang Ausgabe 12/2005 Rhede,15.08.2005 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben

Mehr

Anlage 17b zu 71 Absatz 3 Satz 1 BbgKWahlV Gemeinde Stadt Falkensee des Amtes

Anlage 17b zu 71 Absatz 3 Satz 1 BbgKWahlV Gemeinde Stadt Falkensee des Amtes Anlage 17b zu 71 Absatz 3 Satz 1 BbgKWahlV Gemeinde Stadt Falkensee des Amtes Landkreis Havelland Wahlbezirk (Name oder Nummer): Diese Wahlniederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands

Mehr

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012

Schulungsveranstaltungen. Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 1 Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände Jan./Febr. 2012 2 Inhalte 1. Rechtliche Grundlagen 2.Der Wahlvorstand 3.Das Wahlausschreiben 4.Das Wählerverzeichnis 5.Wahlvorschläge 6.Durchführung der Wahl

Mehr

Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1

Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1 Bitte unbedingt ausfüllen Formular Nr. 1 Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Personalratswahlen ( 1 Absatz 5 WOLPersVG) 1 (Schule/Studienseminar mit Adresse oder Schulstempel). (ggf.

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl) Wahlordnung zur Vertreterversammlung der PSD Bank Westfalen-Lippe eg (Listenwahl) 1 Wahturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle

Mehr

Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters. Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems

Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters. Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die

Mehr

Humboldt-Gymnasium Vaterstetten Naturwissenschaftlich-technologisches und sprachliches Gymnasium

Humboldt-Gymnasium Vaterstetten Naturwissenschaftlich-technologisches und sprachliches Gymnasium Naturwissenschaftlich-technologisches und sprachliches Gymnasium Johann-Strauß-Str. 41 85598 Baldham Telefon: 08106 3634-0 Telefax: 08106 3634-15 Email: sekretariat@humboldtgym-vaterstetten.de www.humboldt-gym.de

Mehr

11d. Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen Kommunalwahlgesetz - KWG - Rheinland-Pfalz. Nichtamtliche Inhaltsübersicht:

11d. Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen Kommunalwahlgesetz - KWG - Rheinland-Pfalz. Nichtamtliche Inhaltsübersicht: d. Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen Kommunalwahlgesetz - KWG - Rheinland-Pfalz Vom 3. Januar 994 (GVBl. S. 37) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S.

Mehr

Kommunalwahl Die wichtigsten Informationen zum Wahlehrenamt. Der Wahltag im Überblick

Kommunalwahl Die wichtigsten Informationen zum Wahlehrenamt. Der Wahltag im Überblick Kommunalwahl 2016 Die wichtigsten Informationen zum Wahlehrenamt Der Wahltag im Überblick 7.15 Uhr Treffen im Wahlraum (alt. Wahllokal), um Vorbereitungen zu treffen, z. B. Aufbau, Ausschilderung von 8:00

Mehr

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom 2.3/44.23 der Städtischen Musikschule Dormagen vom 27.06.2006 1 Aufgaben des Beirats... 2 2 Mitglieder des Beirats... 2 3 Beratende Mitglieder des Beirats... 3 4 Wahl des Beirats... 3 5 Wahlleiter... 3

Mehr

Wie funktioniert Briefwahl?

Wie funktioniert Briefwahl? Wie funktioniert Briefwahl? Wer Briefwahl machen will, braucht hierzu verschiedene Dinge: Wahlschein: Das ist eine Art Urkunde, die zum Wählen per Briefwahl berechtigt. Ohne Wahlschein geht praktisch nichts.

Mehr

Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald

Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald Vom 2. September 2010 1 Geltungsbereich, Wahlberechtigung (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Fachschaftsrates

Mehr

S a t z u n g für die Wahl des Ausländerrats/Migrationsrats in der Stadt Heidelberg (AMR-Wahlordnung AMRWO)

S a t z u n g für die Wahl des Ausländerrats/Migrationsrats in der Stadt Heidelberg (AMR-Wahlordnung AMRWO) 1.2.5 S a t z u n g für die Wahl des Ausländerrats/Migrationsrats in der Stadt Heidelberg (AMR-Wahlordnung AMRWO) vom 12. Februar 2004 (Heidelberger Stadtblatt vom 25. Februar 2004) 1 Der Gemeinderat der

Mehr

WAHLORDNUNG. DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg

WAHLORDNUNG. DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg WAHLORDNUNG DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg Wohnungsbaugenossenschaft Chemnitz-Helbersdorf eg Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 4 2 Aufgaben des Wahlvorstandes

Mehr

Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung

Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung 1 Wahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Sparda-Bank München eg (Genossenschaft) findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Kreisstadt Heppenheim Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Kreisstadt Heppenheim am 12. März 2017 Wahltermin und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Mehr

Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16. Beschluss-Vorlage

Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16. Beschluss-Vorlage Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16 Niederschrift-Nr. Beschluss-Vorlage zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 21. September 2016 Betreff: Bürgermeisterwahl 2017 - Festlegung des Wahltermins - Organisation

Mehr