Stuttgart, 22. Mai 2012
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- Katharina Walter
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1 An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Verbände, Kammern, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, 22. Mai 2012 Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz in gewerblichen Unternehmen Erweiterung des Programms Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand Einführung des Programms Energieeffizienzfinanzierung ELR-Kombi Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben vom haben wir Sie über die Einführung des Programms Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand zum informiert. Das neue Programm ist auf reges Interesse bei Unternehmen und Banken gestoßen. In Gesprächen mit unseren Partnern wurde vielfach der Wunsch nach längeren Darlehenslaufzeiten sowie einer Öffnung für besonders energieeffiziente Neubauten an uns herangetragen. Zudem wurde uns ein Bedarf für etwas größere mittelständische Unternehmen oberhalb der KMU Schwelle kommuniziert. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir diesen Wünschen für Zusagen ab dem Rechnung tragen können. Für die Förderung der Energieeffizienz von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden wir künftig mit der KfW kooperieren und die Darlehen aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm refinanzieren. Die Zinssätze werden wir zusätzlich um 30 BP verbilligen. Wie bisher werden Bereitstellungszinsen erst nach 12 Monaten erhoben. Ab dem werden wir außerdem die Energieeffizienz in größeren Unternehmen bis zu einem Gruppenumsatz von 500 Mio. fördern, in ländlichen Räumen mit Unterstützung der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR).
2 Seite 2 zum Rundschreiben der L-Bank vom 22. Mai Erweiterung des Programms Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand Förderung von energieeffizienten Neubauvorhaben Gefördert werden Bauvorhaben deren Jahres-Primärenergiebedarf mindestens 20 % unter den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) liegt und deren spezifischer Transmissionswärmekoeffizient mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 entspricht. Erweiterung des Laufzeitenangebotes Ab dem 1.7. bieten wir folgende Darlehenslaufzeiten an: 5 Jahre, ein tilgungsfreies Jahr 8 Jahre, ein oder zwei tilgungsfreie Jahre 10 Jahre, ein oder zwei tilgungsfreie Jahre 15 Jahre, ein oder zwei tilgungsfreie Jahre 20 Jahre, ein, zwei oder drei tilgungsfreie Jahre Laufzeiten über 10 Jahre können wir Vorhaben beantragt werden, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt. Die Zinsen sind für Laufzeiten bis einschließlich 10 Jahren für die Laufzeit festgeschrieben, bei längeren Laufzeiten wird der Zinssatz für 10 Jahre festgeschrieben. Einführung eines Förderfensters für kleine Unternehmen Kleine Unternehmen (KU) erhalten eine Zinspräferenz. Als KU gelten Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben. Förderung von Unternehmen oberhalb der KMU Schwelle Gefördert werden Unternehmen, deren Gruppenumsatz 500 Mio. EUR nicht überschreitet. Die Zinssätze liegen über denen für mittlere Unternehmen. Die Förderung wird als De- Minimis-Beihilfe gewährt. Höchstbetrag Der Höchstbetrag wird auf i.d.r. 10 Mio. EUR je Vorhaben angehoben. Sollte dieser Betrag im Einzelfall nicht ausreichen, bitten wir um Abstimmung der möglichen Darlehenshöhe mit der L-Bank. Wie bisher werden die Darlehen mit einem bereitstellungszinsfreien Jahr gewährt. 2. Einführung des Programms Energieeffizienzfinanzierung ELR-Kombi Für Vorhaben, die bereits durch einen Zuschuss aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert werden, kann keine zusätzliche Zinsverbilligung aus
3 Seite 3 zum Rundschreiben der L-Bank vom 22. Mai 2012 Landes- oder Bankbeitragsmitteln gewährt werden. Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für besonders energieeffiziente Vorhaben, die in das ELR eingeplant werden, bieten wir daher, analog zum ELR-Kombidarlehen, die Energieeffizienzfinanzierung ELR-Kombi an. Die Darlehen werden zu den Zinssätzen des KfW-Energieeffizienzprogramms angeboten, die L-Bank verzichtet auf die Bereitstellungszinsen bis 12 Monate nach Zusagedatum. Die weiteren Programmbestimmungen einschließlich der förderfähigen Kosten und der vorgesehenen Bestätigungen zur Energieeffizienz des Investitionsvorhabens entsprechen der Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand. Die Antragstellung erfolgt auf dem für den ELR-Zuschuss vorgesehenen Vordruck. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen oder dem Internet unter L-Bank.de/Unternehmen. Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter der L-Bank gerne telefonisch unter der Hotline- Nummer Zusagen zu den neuen Programmbedingungen in der Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand sowie für das Angebot Energieeffizienzfinanzierung ELR-Kombi können ab dem erfolgen. Anträge in Papierform nehmen wir ab dem entgegen. Die ab dem gültigen Zinssätze werden wir Ihnen zeitnah mitteilen. Indikative Sätze für die neuen Laufzeiten sowie die Energieeffizienzfinanzierung ELR-Kombi Darlehen werden wir Ihnen Anfang Juni zur Verfügung stellen. Wir hoffen, durch diese Ausweitung des Förderangebotes mit Ihrer Unterstützung einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiewende in Baden-Württemberg leisten zu können. Mit freundlichen Grüßen Dr. Manfred Schmitz-Kaiser Walter Weik
4 Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (KMU) Merkblatt (Stand ) Quelle: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Baden-Württemberg zinsverbilligte Förderdarlehen. Die ohnehin günstigen, vom Bund subventionierten Förderkredite der KfW Bankengruppe aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm werden zusätzlich vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und der L-Bank verbilligt. Für kleine Unternehmen (KU) gibt es ein KU-Fenster mit besonders vergünstigten Konditionen. Es können Investitionsvorhaben in Baden-Württemberg gefördert werden. 1. Was wird gefördert? 1.1 Zinsverbilligte Darlehen können für folgende Investitionsmaßnahmen in Baden-Württemberg gewährt werden: Effiziente Energieerzeugung und -verwendung, zum Beispiel: Haus- und Energietechnik (Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasser) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen Gebäudehülle (Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung) Maschinenpark (elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Prozesskälte / Prozesswärme Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Voraussetzungen: Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Erwerb von Beförderungsmitteln und Ausrüstungsgütern für den Straßen- und Luftverkehr Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme. Nicht förderfähig sind Betriebsmittelbedarf und Warenlager. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe. Die Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. 1.2 Bei Ersatzinvestitionen muss die Energieeinsparung mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre betragen. Bei Neuinvestitionen muss eine Energieeinsparung von 15 % gegenüber den in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen nachgewiesen werden. Sanierung und Neubau eines Betriebsgebäudes a) Die Komplettsanierung ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009 ) für einen Neubau entspricht und der Transmissionswärmeverlust H T den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV 2009 Neubau-Niveau. Gefördert werden nur Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission handelt. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU- Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 Personen Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Kleine Unternehmen (KU) erhalten eine zusätzliche Zinspräferenz. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Form-Solutions Artikel Nr LB /12 Seite 1 von 4 b) Der komplette Neubau ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird und der spezifische Transmissionswärmeverlust H T mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht. Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken Erneuerbare Energien-Anlagen, die überwiegend zur Netzeinspeisung dienen Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierten Informationen. Sie erhalten es bei der L-Bank unter Telefon oder im Internet unter
5 Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind. Außerdem werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 6 dieses Merkblatts nicht gefördert. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. 3.2 Umfang der Finanzierung Finanzierungsanteil: Minimaler Bruttodarlehensbetrag: Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 3.3 Laufzeitvarianten Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten In der Regel Euro In der Regel 10 Millionen Euro 5 Jahre, davon ein tilgungsfreies Jahr. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 8 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 15 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei der Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon ) oder im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht 3.6 Die aktuellen Sollzinssätze sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Sie können auch bei unserer Hotline ( ) erfragt oder per Faxabruf unter ( ) rund um die Uhr abgerufen oder im Internet unter eingesehen werden. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum , , und Vorfälligkeitsentschädigung /12 Seite 2 von Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10-jährigen Sollzinsbindungsfrist verbilligt Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten für die gesamte Laufzeit außer bei der 15- und 20-jährigen Laufzeitvariante. Hier wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Falls ausreichende Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann die Hausbank die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden- Württemberg oder die L-Bank beantragen (siehe 5.). Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1 Million Euro zuständig. Für höhere Bürgschaftsbeträge ist die L-Bank zuständig.
6 3.9 Kombinationsmöglichkeit Die Kombination eines Kredits aus der Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (KMU) mit der Beratungsförderung der KfW Energieberatung Mittelstand ist möglich. 4. Wie wird der Kredit beantragt? 4.1 Hausbankverfahren 4.2 Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Nummer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank Antrag für Kreditprogramme des Landes (Vordruck 9078) gestellt. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können bei der L-Bank (Telefon ) bestellt werden. Vordrucke sowie eine Übersicht zu den notwendigen Antragsunterlagen (Bestätigung des Sachverständigen) können auch im Internet unter heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. verständigen (Ausstellungsberechtigter nach 21 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV 2009 ) auf dem selben Vordruck zu bestätigen. 5. Bürgschaft Energieeffizienz 50, stille Beteiligung Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ist die Übernahme einer 50 %igen Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank zu besonderen Konditionen möglich. Die laufende Bürgschaftsprovision beträgt 0,3 % bis 1,10 % pro Jahr aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag, je nach Preisklasse des risikogerechten Zinssystems. Die einmalige Gebühr beträgt 1 % aus dem genehmigten Bürgschaftsbetrag. Reicht diese Bürgschaft nicht aus, kann eine Bürgschaft bis zu 80 % (grundsätzlich bis zu 1 Million Euro) bei der Bürgschaftsbank beantragt werden. Bei höheren Bürgschaftsbeträgen ist die L-Bank zuständig. Die Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand kann zwischen und Euro durch eine spezielle stille Beteiligung in Höhe von 25 % im Rahmen des Kombi-Programms der Bürgschaftsbank/MBG ergänzt werden. Nähere Informationen zu den Bürgschafts- und Beteiligungsprogrammen erhalten sie bei der Bürgschaftsbank/MBG unter der Telefonnummer 0711/ oder im Internet unter und /12 Seite 3 von 4 Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Als Antragstellung gilt ein von der Hausbank dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Antragsteller. Der vom Endkreditnehmer unterschriebene Antragsvordruck ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach diesem Gespräch bei der L-Bank einzureichen. 4.4 Verwendungsnachweis Die antragsgemäße Verwendung der zinsverbilligten Darlehensmittel ist gegenüber der Hausbank nachzuweisen. 4.5 Sachverständigengutachten / Bestätigung Für Maschinen und Anlagen ist die gemäß den Förderbestimmungen erforderliche Energieeinsparung durch einen Sachverständigen (in der Regel Steinbeis-Stiftung) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu bestätigen. Die Begutachtung durch die Steinbeis-Stiftung ist für das antragstellende Unternehmen kostenfrei. Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden oder bei Betriebsneubauten sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Q P und den Transmissionswärmeverlust H T nach der EnEV 2009 von einem Sach- 6. EU-Beihilferecht Darlehen aus der Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (KMU) stellen Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Ehemals Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) dar. Investitionsbeihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 15 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Amtsblatt der EU Nummer L 214 /3). Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung: Für Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, beträgt die maximale Beihilfeintensität 40 %. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro.
7 Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen; oder b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschafter haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorengegangen; oder c) unabhängig von der Gesellschaftsform sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt /12 Seite 4 von 4 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline Faxabruf Konditionen wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Schlossplatz 10, Karlsruhe
8 Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (GU) Merkblatt (Stand ) Gewerbliche Unternehmen mit einem Gruppenumsatz bis 500 Millionen Euro erhalten für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Baden-Württemberg besonders zinsverbilligte Förderdarlehen. Die Darlehen werden aus Mitteln des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und der L-Bank verbilligt. Es können Investitionsvorhaben in Baden- Württemberg gefördert werden. Für Vorhaben in den ländlichen Räumen (Gemeinden unter Einwohnern, in den Kreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr Gemeinden unter Einwohnern) stellt die Landwirtschaftliche Rentenbank der L-Bank dafür zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung. Unabhängig von der Gebietskulisse gelten in Baden-Württemberg im Programm Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (GU) die gleichen Konditionen Was wird gefördert? Zinsverbilligte Darlehen können für folgende Investitionsmaßnahmen in Baden-Württemberg gewährt werden: Effiziente Energieerzeugung und -verwendung, zum Beispiel: Haus- und Energietechnik (Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasser) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen Gebäudehülle (Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung) Maschinenpark (elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Prozesskälte / Prozesswärme Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken Erneuerbare Energien-Anlagen, die überwiegend zur Netzeinspeisung dienen Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Erwerb von Beförderungsmitteln und Ausrüstungsgütern für den Straßen- und Luftverkehr Umschuldungen und Sanierungsfälle Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme. Nicht förderfähig sind Betriebsmittelbedarf und Warenlager. 2. Wer wird gefördert? Form-Solutions Artikel Nr LB /12 Seite 1 von Voraussetzungen: Bei Ersatzinvestitionen muss die Energieeinsparung mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre betragen. Bei Neuinvestitionen muss eine Energieeinsparung von 15 % gegenüber den in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen nachgewiesen werden. Sanierung und Neubau eines Betriebsgebäudes a) b) Die Komplettsanierung ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009 ) für einen Neubau entspricht und der Transmissionswärmeverlust H T den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV 2009 Neubau-Niveau. Der komplette Neubau ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird und der spezifische Transmissionswärmeverlust H T mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht. Gewerbliche Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von maximal 500 Millionen Euro. Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten: Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist, Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie, alle Unternehmen, zwischen denen formelle oder faktische Konzernverhältnisse (zum Beispiel Gesellschafteridentität) bestehen. Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen (Beteiligung 50 %) vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen. Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors sowie Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 5 dieses Merkblatts.
9 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. 3.2 Umfang der Finanzierung Finanzierungsanteil: Minimaler Bruttodarlehensbetrag: Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 3.3 Laufzeitvarianten Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten In der Regel Euro In der Regel 10 Millionen Euro 5 Jahre, davon ein tilgungsfreies Jahr. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 8 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 15 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei der Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon ) oder im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Sie können auch bei unserer Hotline ( ) erfragt oder per Faxabruf unter ( ) rund um die Uhr abgerufen oder im Internet unter eingesehen werden. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum , , und Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10-jährigen Sollzinsbindungsfrist verbilligt Sollzinsbindungsfrist 3.7 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Das Darlehen ist banküblich zu besichern. 4. Wie wird der Kredit beantragt? /12 Seite 2 von 3 Die Darlehenszinsen gelten für die gesamte Laufzeit außer bei der 15- und 20-jährigen Laufzeitvariante. Hier wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. 4.1 Hausbankverfahren 4.2 Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Nummer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank Antrag für Kreditprogramme des Landes (Vordruck 9078) gestellt. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können bei der L-Bank (Telefon ) bestellt werden. Vordrucke sowie eine Übersicht zu den notwendigen Antragsunterlagen (Bestätigung des Sachverständigen) können auch im Internet unter heruntergeladen werden.
10 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Als Antragstellung gilt ein von der Hausbank dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Antragsteller. Der vom Endkreditnehmer unterschriebene Antragsvordruck ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach diesem Gespräch bei der L-Bank einzureichen. 4.4 Verwendungsnachweis Die antragsgemäße Verwendung der zinsverbilligten Darlehensmittel ist gegenüber der Hausbank nachzuweisen. 4.5 Sachverständigengutachten / Bestätigung Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden oder bei Betriebsneubauten sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Q P und den Transmissionswärmeverlust H T nach der EnEV 2009 von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach 21 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV 2009 ) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu bestätigen. 5. EU-Beihilferecht Die Darlehen aus diesem Programm stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Ehemals Artikel 87 Absatz1 EG-Vertrag) dar. Diese Beihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 379/5). Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe/n an ein Unternehmen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßengütertransportsektors tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert Euro. Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit Beihilfen anderer Programme kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen die De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage des Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20 % für kleine Unternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten. Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten Im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU, C 244/2 vom ). Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern / Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen. Diese Verluste werden das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben, wenn der Staat nicht eingreift. Unabhängig von seiner Größe kann ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befinden, wenn a) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist, b) c) bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist, unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Selbst wenn keine der in a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet /12 Seite 3 von 3 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline Faxabruf Konditionen wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Schlossplatz 10, Karlsruhe
11 Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi Merkblatt (Stand ) Quelle: In Zusammenarbeit mit der KfW-Bankengruppe erweitert die L-Bank ihr Finanzierungsangebot zur Steigerung der Energieeffizienz in Baden-Württemberg. Das Programm Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi kann ergänzend zu einem ELR-Zuschuss oder einem ELR-Darlehen bereitgestellt werden. Damit kann die L-Bank bei gewerblichen Investitionsvorhaben zur Energieeinsparung und effizienten Energieverwendung, die im "Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)" gefördert werden, eine besonders attraktive Komplettfinanzierung anbieten. Die Darlehen werden aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm refinanziert. Form-Solutions Artikel Nr LB /12 Seite 1 von 3 1. Was wird gefördert? Förderfähige Vorhaben Gefördert werden nur Vorhaben, die im ELR-Programm in den Förderschwerpunkten "Arbeiten" und "Grundversorgung" eingeplant wurden. Im Rahmen dieser Vorhaben werden alle Investitionen zur Energieeinsparung und effizienten Energieversorgung finanziert. Für den Teil des eingeplanten Vorhabens, der nicht oder nicht ausreichend zur Energieeinsparung beiträgt (zum Beispiel Grundstück, Außenanlagen), ist eine Förderung mit einem ELR-Kombi-Darlehen möglich. Förderfähige Ausgaben Finanziert werden Ausgaben für: Neubau einer Betriebsimmobilie Der komplette Neubau ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 um mindestens 20 % unterschritten wird und der spezifische Transmissionswärmeverlust H T mindestens den Vorgaben der EnEV 2009 für das Referenzgebäude entspricht. Sanierung einer Betriebsimmobilie Die Komplettsanierung ist förderfähig, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf Q P mindestens den Vorgaben der Energieeinsparverordung 2009 (EnEV 2009 ) für einen Neubau entspricht und der Transmissionswärmeverlust H T den errechneten Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 20 % überschreitet, bezogen auf das EnEV 2009 Neubau-Niveau. Einzelmaßnahmen zur Sanierung sind ebenfalls förderfähig, wenn hierdurch die Energieeinsparung mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, beträgt. Maschinen und Betriebseinrichtungen Bei Ersatzinvestitionen muss die Energieeinsparung mindestens 20 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, betragen. Bei Neuinvestitionen muss eine Energieeinsparung von 15 % gegenüber den in der Branche üblicherweise eingesetzten Anlagen nachgewiesen werden. Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken Erneuerbare Energien-Anlagen, die überwiegend zur Netzeinspeisung dienen Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Erwerb von Beförderungsmitteln und Ausrüstungsgütern für den Straßen- und Luftverkehr Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme. Nicht förderfähig sind Betriebsmittelbedarf und Warenlager. 2. Wer wird gefördert? Finanziert werden nur Unternehmen, deren Investitionsvorhaben in das ELR-Programm eingeplant worden ist. Gefördert werden Freiberufler*) und kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) nach der EU- Definition (Amtsblatt der EU Nummer L 124/36 vom ) mit weniger als 100 Beschäftigten. Kleine Unternehmen (KU) erhalten eine zusätzliche Zinspräferenz. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Außerdem sind Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU- Kommission nicht nachgekommen sind, von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 5 dieses Merkblatts sind ebenfalls ausgeschlossen. *) In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Freiberufler oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
12 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt in Form eines vom Bund und der KfW zinsverbilligten Darlehens. 3.2 Umfang der Finanzierung Zusammen mit einem Zuschuss oder einem Darlehen aus dem ELR-Programm können bis zu 100 % der gesamten Investitionskosten finanziert werden. Minimaler Bruttodarlehensbetrag: Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel Euro In der Regel 10 Millionen Euro Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei der Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon ) oder im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre, davon ein tilgungsfreies Jahr. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 8 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die gesamte Laufzeit gebunden. 15 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre. Der Sollzins ist für die ersten 10 Jahre gebunden. Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten für die gesamte Laufzeit außer bei den 15- und 20-jährigen Laufzeitvarianten. Hier wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden Risikogerechtes Zinssystem Die aktuellen Sollzinssätze sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Sie können auch bei unserer Hotline ( ) erfragt oder per Faxabruf unter ( ) rund um die Uhr abgerufen oder im Internet unter eingesehen werden. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig am , , , Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum , , und Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Sicherheiten Darlehen aus dem Programm "Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi" sind banküblich abzusichern. Falls das Unternehmen ausreichende Sicherheiten nicht zur Verfügung stellen kann, kann die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden- Württemberg oder die L-Bank beantragt werden. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1 Million Euro zuständig. Für höhere Bürgschaftsbeträge ist die L-Bank zuständig /12 Seite 2 von 3 Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest Kombinationsmöglichkeiten Die Kombination eines Kredits aus der Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi mit der Beratungsförderung der KfW "Energieberatung Mittelstand" ist möglich.
13 4. Wie wird die Förderung beantragt? 5. EU-Beihilferecht 4.1 Hausbankenverfahren Die Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi wird zusammen mit dem ELR-Zuschuss oder dem ELR- Darlehen beantragt. Der Antrag für das Programm Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi muss immer über die Hausbank eingereicht werden. Sie leitet den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Nummer 4.4, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. Darlehen aus der Energieeffizienzfinanzierung - ELR- Kombi stellen Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Ehemals Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) dar. Investitionsbeihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 15 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Amtsblatt der EU Nummer L 214 /3) /12 Seite 3 von Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank "Antrag für die Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm" (Vordruck 9078) gestellt. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können bei der L-Bank (Telefon ) bestellt werden. Vordrucke sowie eine Übersicht zu den notwendigen Antragsunterlagen (Bestätigung des Sachverständigen) können auch im Internet unter heruntergeladen werden. Rechtzeitige Antragstellung Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Als Antragstellung gilt ein von der Hausbank dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Antragsteller. Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die L-Bank die beantragte ELR-Förderung bewilligt hat. Sachverständigengutachten / Bestätigung Für Maschinen und Anlagen ist die gemäß den Förderbestimmungen erforderliche Energieeinsparung durch einen Sachverständigen (in der Regel Steinbeis-Stiftung) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu bestätigen. Die Begutachtung durch die Steinbeis-Stiftung ist für das antragstellende Unternehmen kostenfrei. Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden oder bei Betriebsneubauten sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf Q P und den Transmissionswärmeverlust H T nach der EnEV 2009 von einem Sachverständigen (Ausstellungsberechtigter nach 21 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV 2009 ) auf demselben Vordruck zu bestätigen. L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline Faxabruf Konditionen wirtschaft@l-bank.de Internet: Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung: Für Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, beträgt die maximale Beihilfeintensität 40 %. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähige Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen; oder b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschafter haften, ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorengegangen; oder c) unabhängig von der Gesellschaftsform sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Schlossplatz 10, Karlsruhe
14 Hausbank Sachverständiger Für Ihre Mitteilungen: Hinweise zum Ausfüllen der Bestätigung: Diese Bestätigung umfasst eine Erklärung des Antragstellers und eine Erklärung des Sachverständigen. Der Vordruck sieht folgende Reihenfolge beim Ausfüllen vor: 1. Der Antragsteller*) füllt die Angaben zum Vorhaben unter Ziffer 1 aus. Für den Nachweis der möglichen Energieeinsparung reicht er zusätzliche Unterlagen ein. Welche Unterlagen notwendig sind, entnehmen Sie bitte den Checklisten (Vorhabensspezifisch) auf unserer Internetseite unter: Form-Solutions Artikel Nr LB Seite 1 von 6 2. Die Hausbank leitet die Bestätigung zusammen mit den Anlagen an den Sachverständigen weiter. Bei Investitionsmaßnahmen gemäß Ziffer 1. I ist dies in der Regel die Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung. 3. Der Sachverständige prüft die Angaben, führt die notwendigen Berechnungen durch und füllt dann die entsprechende Erklärung unter Ziffer 2 aus. Anschließend schickt er die ausgefüllte Bestätigung an die Hausbank zurück. Falls das Unternehmen direkt mit einem Sachverständigen zusammenarbeitet (zum Beispiel Architekt bei Baumaßnahmen), kann es auch direkt die Bestätigung des Sachverständigen einholen und selbst bei der Hausbank einreichen. 4. Die Hausbank reicht dann den Kreditantrag zusammen mit dieser Bestätigung bei der L-Bank ein, gegebenenfalls über das Zentralinstitut. *) In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller oder Sachverständiger werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
15 Sachverständiger*) Hausbank Für Ihre Mitteilungen: Hinweise zum Ausfüllen der Bestätigung: Diese Bestätigung umfasst eine Erklärung des Antragstellers und eine Erklärung des Sachverständigen. Der Vordruck sieht folgende Reihenfolge beim Ausfüllen vor: 1. Der Antragsteller füllt die Angaben zum Vorhaben unter Ziffer 1 aus. Für den Nachweis der möglichen Energieeinsparung reicht er zusätzliche Unterlagen ein. Welche Unterlagen notwendig sind, entnehmen Sie bitte den Checklisten (Vorhabensspezifisch) auf unserer Internetseite unter: 2. Die Hausbank leitet die Bestätigung zusammen mit den Anlagen an den Sachverständigen weiter. Bei Investitionsmaßnahmen gemäß Ziffer 1. I ist dies in der Regel die Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung Seite 2 von 6 3. Der Sachverständige prüft die Angaben, führt die notwendigen Berechnungen durch und füllt dann die entsprechende Erklärung unter Ziffer 2 aus. Anschließend schickt er die ausgefüllte Bestätigung an die Hausbank zurück. Falls das Unternehmen direkt mit einem Sachverständigen zusammenarbeitet (zum Beispiel Architekt bei Baumaßnahmen), kann es auch direkt die Bestätigung des Sachverständigen einholen und selbst bei der Hausbank einreichen. 4. Die Hausbank reicht dann den Kreditantrag zusammen mit dieser Bestätigung bei der L-Bank ein, gegebenenfalls über das Zentralinstitut. *) In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller oder Sachverständiger werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
16 L-Bank Bestätigung zum Kreditantrag "Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand (KMU)" Einzureichen über: Hausbank Name Hausbank Zentralinstitut Name Ansprechpartner Name Ansprechpartner Referenzzeichen Antragsteller *) : Name / Firma Name/Funktion Ansprechpartner Straße, Hausnummer PLZ Ort Telefon 1. Angaben zum Vorhaben Investitionsort: PLZ Ort I. Investitionsmaßnahmen zur Energieeinsparung Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Ersatzinvestition Neuinvestition Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme/n: Haus- und Energietechnik (Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüftung, Warmwasser) Effiziente Energieerzeugung Gebäudehülle (Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung) Maschinenpark Prozesskälte / Prozesswärme Wärmerückgewinnung /Abwärmenutzung Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik sonstige Maßnahmen zur Energieeinsparung Kosten (in Tausend Euro) Erläuterung des Vorhabens Seite 3 von 6 *) In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller oder Ansprechpartner werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
17 Angaben zu bisherigen Anlage(n) / Maschine(n) (ausschließlich bei Ersatzinvestitionen) Art / Bezeichnung: Typ: Angaben zum Vorhaben / Investitionsobjekt (bei Ersatz- / Neuinvestitionen) Art / Bezeichnung: Typ: II. Sanierungsvorhaben an Betriebsgebäuden Das Vorhaben beinhaltet folgende Investitionskosten: Wärmedämmung von (Außen-) Wänden Dacherneuerung (inklusive Wärmedämmung von Dachflächen) Wärmedämmung von Geschossdecken Austausch der Fenster und Türen Erneuerung der Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen sonstige Sanierungskosten: Kosten (in Tausend Euro) III. Neubau von Betriebsgebäuden Neubauvorhaben (gemäß EnEV 2009 ) Erweiterungsanbau (> 50 % der gesamten zukünftigen Nettogrundfläche) Kosten (in Tausend Euro) Erläuterung des Vorhabens / der Maßnahmen: Seite 4 von 6 Hiermit bestätige ich, dass die in der vorliegenden "Bestätigung zum Kreditantrag" und in den Anlagen gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind, und durch geeignete Unterlagen belegt werden können. Es ist bekannt, dass diese Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller
18 2. Erklärung des Sachverständigen 2.1 Investitionsmaßnahmen zur Energieeinsparung (inklusive Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle) gemäß I. Als Energieverbrauch ist der Endenergieverbrauch anzugeben, bei BHKW und KWK-Anlagen der Primärenergieverbrauch. Ersatzinvestitionen: Der Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre beträgt pro Jahr: Der Verbrauch nach Durchführung der Investition beträgt pro Jahr (Bei einer durch die Investition bedingten Änderung der Produktionskapazität, bezogen auf die Kapazität vor Durchführung der Maßnahme) kwh kwh Die Energieeinsparung, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre (unter Berücksichtigung von Änderungen der Produktionskapazitäten), beträgt somit: % Neuinvestitionen: Der Verbrauch nach Durchführung der Investition beträgt pro Jahr: Die Energieeinsparung, gemessen am Durchschnittsverbrauch der Branche (Vergleich mit anderen in der Branche üblichen Anlagen), beträgt somit pro Jahr: kwh % 2.2 Sanierung und Neubau von Betriebsgebäuden A. Sanierung von Betriebsgebäuden gemäß II (ohne Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle) Angaben zum Gebäude: Nettogrundfläche vor Sanierung: Nettogrundfläche nach Sanierung: m² m² Berechnung Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der EnEV 2009 und den zugrunde liegenden DIN- Normen. Nachzuweisen sind jeweils die für einen entsprechenden Neubau gültigen Werte. Jahres-Primärenergiebedarf: Der Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 beträgt vor der Sanierung: Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 (Neubauniveau) beträgt: Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach derenev 2009 beträgt nach der Sanierung: kwh/m²a kwh/m²a kwh/m²a Transmissionswärmetransferkoeffizient: Der Wert des auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizienten H T für das Referenzgebäude beläuft sich vor der Sanierung auf Der berechnete auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizienten H T beläuft sich nach der Sanierung auf W/m²K W/m²K Endenergieeinsparung/Primärenergieeinsparung Seite 5 von 6 Endenergieeinsparung von absolut Primärenergieeinsparung von absolut kwh pro Jahr. MWh pro Jahr. Energieträger
19 B. Neubau von Betriebsgebäuden gemäß III. Neubau, Nettogrundfläche m² Erweiterungs- beziehungsweise Anbau und Bestandsgebäude thermisch getrennt Nettogrundfläche Anbau: Nettogrundfläche Bestandsgebäude: Erweiterungs- beziehungsweise Anbau und Bestandsgebäude thermisch verbunden Nettogrundfläche Anbau: Nettogrundfläche Bestandsgebäude: m² m² m² m² Berechnung Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der EnEV 2009 und den zugrunde liegenden DIN- Normen. Nachzuweisen sind jeweils die für einen entsprechenden Neubau gültigen Werte. Jahres-Primärenergiebedarf - Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs Q P nach der EnEV 2009 für das Referenzgebäude beträgt - Der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf Q P nach der EnEV 2009 beträgt kwh/m²a kwh/m²a Transmissionswärmetransferkoeffizient (Berechnung siehe Anlage 2) - Der Wert des auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient H T für das Referenzgebäude beläuft sich auf - Der berechnete auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmetransferkoeffizient H T beläuft sich auf W/m²K W/m²K Endenergieeinsparung/Primärenergieeinsparung Endenergieeinsparung von absolut Primärenergieeinsparung von absolut kwh pro Jahr. MWh pro Jahr. Energieträger Ich bin ein nach 21 in Verbindung mit Anlage 11, Ziffern 1, 3 und 4 EnEV 2009 Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude eine nach Landesrecht berechtigte Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV 2009 für Nichtwohngebäude Hiermit bestätige ich, dass die in der vorliegenden "Bestätigung zum Kreditantrag" und in den Anlagen gemachten Angaben vollständig und plausibel sind, und durch geeignete Unterlagen belegt werden können. Es ist bekannt, dass diese Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist Seite 6 von 6 Ort, Datum Unterschrift und Stempel Sachverständiger
20 L-Bank Postfach Stuttgart Tel Fax Antrag für die Kreditprogramme des Landes und für das Entwicklungsprogramm ländlicher Raum Bitte über die Hausbank einreichen. Hausbank: 1. Beantragte Förderprogramme Programm(variante) Betrag in Euro Laufzeit in Jahren tilgungsfreie Jahre Wird Bürgschaft beantragt? nein bei BüBa bei L-Bank Liquiditätskredit Startfinanzierung 80 ja MezzaFin Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Im ELR darf erst dann mit der Investition begonnen werden, wenn dem Investor der Bewilligungsbescheid der L-Bank vorliegt bzw. der Hausbank die Darlehenszusage. ELR-Darlehen ELR-Zuschuss ELR-Kombi-Darlehen Energieeffizienzfinanzierung - ELR-Kombi Technologiefinanzierung Tourismusfinanzierung Energieeffizienzfinanzierung - Mittelstand 2. Angaben zum Antragsteller*) beziehungsweise geförderten Unternehmen Name/Firma Betriebssitz (Straße, PLZ, Ort) Telefon Fax Privatadresse (Straße, PLZ, Ort) Telefon Fax Branche Gründungsdatum Rechtsform HR/HWK-Nummer Form-Solutions Artikel Nr LB /12 Seite 1 von 5 zuständige Kammer 1) IHK HWK andere PLZ, Ort der Kammer 1) zuständiges Finanzamt 1) Steuernummer 1) 1) Diese Angaben sind für die ausschließliche Beantragung von MezzaFin nicht erforderlich. *) In diesem Antrag verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller oder Endkreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 02.12.
An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 02.12.2014 Wirtschaftsförderung Erweiterung des Förderprogramms Energieeffizienzfinanzierung
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