Wohnbauförderung Oberösterreich

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1 Wohnbauförderung Oberösterreich 1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR WOHNBAUFÖRDERUNG HAUSHALTSEINKOMMEN Als Jahreshaushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für den Förderungsbereich Errichtung und Sanierung einer Miet- oder Eigentumswohnung, eines Eigenheimes oder Reihenhauses gelten folgende Einkommensgrenzen: bei einer Person EUR , bei zwei Personen EUR , für jede weitere Person EUR 4.000, bei Alimentationszahlung pro Kind EUR 4.000, Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen um maximal 10 %, 20 % bzw. 30 % wird eine um 25 %, 50 % bzw. 75 % verminderte Förderung gewährt (gilt nicht bei Mietwohnungen). Für den Förderungsbereich Fertigstellung sowie Kauf von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern gelten folgende Einkommensgrenzen: bei einer Person EUR , bei zwei Personen EUR , für jede weitere Person EUR 4.000, bei Alimentationszahlung pro Kind EUR 4.000, Bei alternativen Energiegewinnungsanlagen gibt es keine Einkommensgrenzen! EINKOMMENSBERECHNUNG Nachzuweisen ist das Jahreshaushaltseinkommen für das vorangegangene Kalenderjahr. Bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern (Mietkauf) gilt das Einkommen des Kalenderjahres vor der Förderungszusicherung; bei Eigenheimen ist das Einkommen des Kalenderjahres nachzuweisen, welches dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangeht; bei Mietwohnungen das Einkommen des Kalenderjahres vor der Wohnungszuweisung. Ermittlung des Einkommens bei Arbeitnehmer: Jahreslohnzettel: Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten (Sozialversicherung, Pendlerpauschale, freiwillig einbehaltene Beträge) abzüglich Lohnsteuer. Bestätigung über: Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhalt für Ehegatten. Zum Einkommen zählen: Bei Unselbstständigen das Einkommen gemäß 25 EStG 1988 abzüglich Werbungskosten gemäß 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne, der Freibeträge nach 104 und 105, der Investitionsfreibeträge, der Investitionsrücklage, abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Alle steuerfrei belassenen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die aufgrund eines Rechtsanspruches gewährt werden. Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe. Leistungen für Behinderte. Pflegegeld.

2 Unterhaltsleistungen für Kinder. Lehrlingsentschädigung, Einkünfte aus Ferialtätigkeit. Abfertigung. 2) STAATLICHE GEBÜHRENBEFREIUNG. Die staatlichen Gebühren für das Förderungsdarlehen fallen unter folgenden Voraussetzungen nicht an: Rechtsgeschäftsgebühr (0,8 %), wenn die Nutzfläche der geförderten Wohnung 150 m2 nicht übersteigt. Eintragungsgebühr (1,2 %) und Eingabengebühr (Grundbuch), wenn die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf im Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt. Die Gebührenbefreiung von der Rechtsgeschäftsgebühr sowie von den Eintragungs- und Eingabengebühren gilt für: Förderdarlehen des Landes für den Neubau eines Eigenheims. Sanierungsdarlehen, wenn die Zusicherung des Landes vorliegt. Wohn-PrivatDarlehen, die in der schriftlichen Zusicherung enthalten sind. Von den Eintragungs- und Eingabengebühren zusätzlich befreit sind das Hauskauf- und das Fertigstellungsdarlehen. 3) WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMES Die Errichtung eines Eigenheimes in Energie sparender Bauweise mit max. 2 Wohneinheiten. Der Zu-, An- oder Aufbau einer zweiten Wohneinheit. Eigenheime als Teil einer Gesamtanlage. Eigenheime mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl von mehr als 60 kwh/m2 werden nicht gefördert. Ab wird als Fördergrenze die Nutzheiz- Energiekennzahl mit höchstens 50 kwh/m2 festgelegt. Eigenheime haben eine Mindestgröße von 80 m2 Wohnnutzfläche aufzuweisen. Um in den Genuss der Wohnbauförderung zu kommen, muss das neue Eigenheim der ordentliche Wohnsitz des Eigentümers werden. Die förderbaren Gesamtbaukosten betragen pro m2 maximal EUR 1.400, exkl. USt. (fiktive Gesamtbaukosten). Österreichische Staatsbürger, EWR-Bürger (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und sonstige Personen (die nicht aus dem EWR stammen und mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Österreich mit Hauptwohnsitz wohnen), die Eigentümer der Liegenschaft sind und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. FÖRDERUNGSARTEN Eigenheime: Energiesparhaus max. 60 kwh/m2 EUR , Niedrigenergiehaus max. 50 kwh/m2 EUR , Niedrigstenergiehaus max. 30 kwh/m2 EUR ,

3 Passivhaus max. 10 kwh/m2 EUR , Nachträgliche Errichtung einer zweiten Wohnung: Die angeführten Beträge vermindern sich um EUR ,, wenn eine zweite Wohneinheit an ein bestehendes, nicht gefördertes Eigenheim in Form eines Zu-, An- oder Aufbaues hinzugebaut wird. Eigenheime als Teil einer Gesamtanlage: Die angeführten Beträge erhöhen sich um EUR ,, wenn die Anlage aus mindestens 3 Eigenheimen besteht, die gleichzeitig errichtet werden und deren Grundstücksbedarf pro Eigenheim im Durchschnitt 400 m2 nicht übersteigt. Steigerungsbeträge: Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt. 1 Kind EUR ,00 bei Geburt eines Kindes innerhalb von 5 Jahren ab Zusicherung EUR ,00 barrierefreie Bauausführung EUR 3.000,00 Eigenheim als Teil einer Gesamtanlage: oberirdische Einzelgarage EUR 3.000,00 Tiefgaragenabstellplatz EUR 6.600,00 (wenn zwingend vorgeschrieben) Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zinsenzuschusses zu einem Hypothekardarlehen. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. Ab dem 6. Jahr hat die Landesregierung die Ermächtigung, die Zinsenzuschüsse neu festzulegen. Rückzahlungskosten Laufzeit: Verzinsung: Annuität: Jahr 1,0 % 1,0 % Jahr 2,0 % 2,5 % Jahr 4,0 % 5,0 % Jahr 5,0 % 7,0 % Jahr 6,0 % 10,5 % FÖRDERUNGSVORGANG Energie sparende Bauweise Es ist wichtig, mit dem O.Ö. Energiesparverband rechtzeitig in Kontakt zu treten, weil das Zertifikat des Energiesparverbandes bei Antragstellung vorliegen muss, um die Darlehensbewilligung bzw. Darlehensauszahlung nicht zu verzögern! Die Bauteilbeschreibung ist auszufüllen und gemeinsam mit dem Bauplan (Einreichplan od. Kopie davon) an den O.Ö. Energiesparverband (ESV), 4020 Linz, Landstrasse 45, Tel.: 0800/ zu übermitteln. Aufgrund dieser Unterlagen und eines Energieberatungsgespräches errechnet der ESV die Nutzheiz-Energiekennzahl. Vorzeitiger Baubeginn Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Abteilung Wohnbauförderung begonnen werden. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit den erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen. Förderungszusicherung Nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt die schriftliche Zusicherung der Förderung.

4 Darlehensauszahlung Mit der Auszahlung der Fördermittel kann nach grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung gerechnet werden (Rohbaubestätigung der Gemeinde ist beizubringen). TIPP: Sparen Sie Geld! Beachten Sie bereits bei der Planung, dass Sie beim Förderungsdarlehen und bei Ihrer persönlichen Finanzierung in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen. Dabei hilft Ihnen Ihr Betreuer. Aus der Förderung entstehen Ihnen folgende Verpflichtungen: Bezug des geförderten Eigenheimes innerhalb von längstens 3 Jahren ab Datum der Zusicherung. Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten fünf Jahren bewohnt wurden, spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Eigenheimes. Widmungsgemäße Verwendung, d. h. das Wohnobjekt muss dem Förderungswerber selbst als Hauptwohnsitz dienen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Baubewilligungsbescheid (Kopie). Grundbuchauszug. Baubehördlich bewilligter Bauplan (Original). Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes (NEZ, barrierefreie Errichtung). Einkommensnachweise des vergangenen Kalenderjahres (Jahreslohnzettel, Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid im Original). Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe (Kopie). Meldezettel (Kopie). Orientierungsskizze. Antragsteller, die nicht aus dem EWR (= EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung/-en zu erbringen. 3) HAUSRATSDARLEHEN Die Anschaffung von notwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen (Küchengeräte, Haushaltstextilien, Beleuchtungskörper...), wenn der Förderungswerber noch keine derartige Förderung erhalten hat. Mindestens ein Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger sein. Hauptwohnsitz in Oberösterreich. Das Bruttojahreseinkommen darf EUR , (+ EUR 5.088, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird) nicht übersteigen. Jungfamilien (= alle Familienmitglieder unter 35 Jahren, die Eheschließung darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen). Allein stehende Elternteile (ledig, verwitwet, geschieden), die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Das jüngste Kind darf nicht älter als fünf Jahre sein. Förderungswerber darf noch keine derartige Förderung erhalten haben.

5 ABWICKLUNG/ANTRAGSTELLUNG Der Antrag ist an das Amt der Oö. Landesregierung, Finanzabteilung, Klosterstraße 7, 4021 Linz zu richten. 4) BAUBERATUNGSSCHECKS Der Oö. Bauberatungsscheck beinhaltet eine Beratung von maximal 10 halben Beratungsstunden für generelle Gestaltungsberatung im Zuge einer Planungsvergabe oder für die Begutachtung einer Planung. Dies entspricht einem Gesamtwert von EUR 375,. Die Beratungsleistung betrifft ausschließlich den Neu-, Zu- und Umbau oder die Sanierung von Wohngebäuden samt deren äußerer Gestaltung. Natürliche Personen die in OÖ ein Bauvorhaben beabsichtigen. Ausnahme: Personen, die erwerbsmäßig Planungs-, Bau- oder Vermittlungsleistungen erbringen, sind nicht förderbar. Gegen einen Selbstbehalt von EUR 75, erhält der Förderungswerber 10 Einzel-Bauberatungsschecks in der Höhe von je EUR 37,50. Der Mehrfacherwerb von Bauberatungsschecks für dasselbe Projekt ist nicht möglich. ABWICKLUNG/ANTRAGSTELLUNG Der Antrag ist mittels Formular an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Stockhofstrasse 40, 4021 Linz zu richten. 5) FÖRDERUNG FÜR EIGENHEIME ALS TEIL EINER GESAMTANLAGE IM MIETKAUF Gewerbliche Bauträger. Gemeinnützige Bauvereinigungen. Die Errichtung von Eigenheimen als Teil einer Gesamtanlage im Mietkauf (mindestens 3 Eigenheime mit durchschnittlich höchstens 400 m2 Baugrund je Eigenheim). Das Ansuchen ist vom Bauträger einzureichen! Reihenhäuser mit einer Nutzheiz- Energiekennzahl (NEZ) von mehr als 60 kwh/m2 werden NICHT gefördert! Ab wird als Obergrenze die NEZ mit höchstens 50 kwh/m2 festgelegt. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zinsenzuschusses des Landes Oberösterreich zu einem Hypothekardarlehen. Laufzeit: 30 Jahre. Laufzeit: Verzinsung: Annuität: Jahr 1,0 % 1,0 % Jahr 2,0 % 2,5 % Jahr 4,0 % 5,0 % Jahr 5,0 % 7,0 %

6 Jahr 6,0 % 10,5 % FÖRDERUNGSARTEN: Energiesparhaus max. 60 kwh/m2 EUR ,00 (gilt nur bis ) Niedrigenergiehaus max. 50 kwh/m2 EUR ,00 Niedrigstenergiehaus max. 30 kwh/m2 EUR ,00 Passivhaus max. 10 kwh/m2 EUR ,00 Steigerungsbeträge Ab dem 2. Kind und für Kinder, die innerhalb von 5 Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, kann dem Mieter der Zuschlag von EUR , als Barwert abgegolten werden. Barrierefreie Errichtung EUR 3.000, Oberirdischer Abstellplatz EUR 3.000, Tiefgaragenplatz EUR 6.600, (wenn zwingend vorgeschrieben) 6) FÖRDERUNG FÜR EIGENTUMSWOHNUNGEN, MIET(KAUF)WOHNUNGEN, EIN-,UM- UND ZUBAU, WOHNHEIME Gemeinnützige Bauvereinigungen. Gemeinden. Gewerbliche Bauträger. Förderungswerber, deren tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken gewidmet ist. Natürliche Personen (nur bei Ein-, Um-, Zubau oder Dachgeschossausbau). Die Errichtung von: Miet- und Eigentumswohnungen. Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau. Wohnheimen. Eigentumswohnung Die Basisförderung kann bis zu 60 % der Gesamtbaukosten betragen, wobei jedoch höchstens 90 m2 im Durchschnitt pro Wohnung gefördert werden. Mietwohnung Das Förderungsdarlehen beträgt im Regelfall 60 % der förderbaren Gesamtbaukosten, wobei jedoch höchstens 90 m2 im Durchschnitt pro Wohnung gefördert werden. Die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz darf monatlich pro m2 Nutzfläche EUR 3,30 (ohne MwSt.) nicht übersteigen. Ein-, Um-, Zubau oder Dachgeschossausbau Bei Ein-, Um- oder Zubau von Miet- und Eigentumswohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten oder Gebäude (z. B. Dachboden, Büroräume,

7 Fabrikhalle) beträgt das Förderungsdarlehen bei Miet- und Eigentumswohnungen bis 60 % der jeweils förderbaren Gesamtbaukosten, wobei jedoch höchstens 90 m2 pro Wohneinheit gefördert werden. Das zu fördernde Objekt muss nach dem Einbau der neuen Wohnung mindestens vier Wohnungen aufweisen. Um diese Förderung können auch natürliche Personen ansuchen! Betreubares Wohnen Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann bis maximal 90 % der förderbaren Gesamtbaukosten betragen. Zusatzförderung Energie sparen: Erhöhung des Förderungsdarlehens bei Niedrigenergie- und Passivhäuser um 50 % bis EUR 200, pro m2 Nutzfläche. Bis zu EUR 200, je kwh Gebäudeheizlast bei Einbau von Biomasse-Heizungen. Garage. Personenaufzug. Bei Wohnanlagen mit bis zu 12 Wohneinheiten erhöht sich das Förderungsdarlehen um EUR 50, pro m2 Wohnnutzfläche. Durch die Gewährung eines: Förderungsdarlehens. Annuitätenzuschusses. (Anstelle des Förderungsdarlehens können auch Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen gewährt werden.) Förderungsdarlehen Laufzeit 37 Jahre, bei betreubarem Wohnen beträgt die Laufzeit 46 Jahre, durch Förderzuschläge kann die Laufzeit bei gleich bleibender Finanzierungsbelastung etwas erhöht werden. Die Annuität (Tilgung und Verzinsung) beträgt bei 60 % Förderungsdarlehen anfänglich 0,701 % p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages, bei 90 % Förderungsdarlehen 1,596 % p. a. des ursprünglichen Förderungsdarlehens. Diese Annuitäten dynamisieren sich während der Darlehenslaufzeit. Die Verzinsung beträgt jährlich 1 % über die gesamte Laufzeit. Wohnheime Für die Errichtung von Lehrlings-, Studenten-, Alters- und Pflegeheimen wird mit Annuitätenzuschüssen für Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren gefördert. Welche Voraussetzungen Bauherr, Mieter und Eigentümer aufweisen müssen, entnehmen Sie den detaillierten Förderungsrichtlinien auf der Homepage des Landes Oberösterreich: Pfad: Themen Bauen und Wohnen Förderungen. 7) HAUSKAUFDARLEHEN Österreichische Staatsbürger, EWR-Bürger (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und sonstige Personen, (die nicht aus dem EWR-Raum stammen, wenn sie ununterbrochen mehr als 5 Jahre in Österreich mit Hauptwohnsitz wohnen), die Eigentümer des Kaufobjektes sind und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Der Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich vom Käufer mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.

8 Wichtige Hinweise: Ab wird nur der Kauf jener Wohnungen bzw. Eigenheime gefördert, deren Errichtung seinerzeit nicht gefördert wurde. Keine Kaufförderung gibt es bei Kauf zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten. Zinsenzuschuss zu einem Darlehen des Landes Oberösterreich. Die Höhe des Kaufdarlehens beträgt 50 % des Kaufpreises, jedoch höchstens EUR ,. Die Verzinsung des Darlehens beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren während der ersten fünf Jahre 2 % p. a. und ab dem 6. Jahr 4 % p. a. Das Land zahlt die Zinsdifferenz auf den tatsächlichen Zinssatz Jahr: monatliche Rückzahlung EUR 168, Jahr: monatliche Rückzahlung EUR 185, Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Einkommensgrenzen. Bezug der erworbenen Wohnung bzw. des erworbenen Eigenheimes durch den Eigentümer mit Hauptwohnsitz. Aufgabe der Rechte (Miet- und Eigentumsrechte!) der bisher bewohnten Wohnung längstens 6 Monate nach Bezug des Kaufobjektes. Erforderliche Nachweise: Bei Eigentum: Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages. Bei Miete: Kopie der Kündigung des Mietvertrages. Wann wird angesucht? Unmittelbar nach Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch. Achtung: Das Datum des Kaufvertrages darf nicht älter als ein Jahr sein! WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT? Aktueller Grundbuchauszug (Kopie), in dem der Käufer als Liegenschaftseigentümer aufscheint. Beglaubigter Kaufvertrag (Kopie). Grundrissplan der gekauften Wohnung (Plankopie oder Skizze). Einkommensnachweis für das vergangene Kalenderjahr der/des Förderungswerber/-s und deren Ehegatten. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid (Original). Antragsteller, die nicht aus dem EWR (= EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung/- en zu erbringen. Falls die erworbene Eigentumswohnung bzw. das erworbene Eigenheim bereits bezogen ist: Meldezettel in Kopie. Nachweis über Aufgabe der bisherigen Wohnung (bei Eigentum: Kopie des Kaufvertrages; bei Miete: Kündigung des Mietvertrages).

9 8) FERTIGSTELLUNGSDARLEHEN Gefördert wird die Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen und Eigenheimen. Österreichische Staatsbürger, EWR-Bürger (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und sonstige Personen (die nicht aus dem EWR stammen und mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Österreich mit Hauptwohnsitz wohnen), die Eigentümer sind und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Außerdem: Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden und juristische Personen. Für die Fertigstellung einer Wohnung kann die Förderung bis zu EUR 370, pro m2 Wohnnutzfläche, maximal EUR , betragen. Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten und dritten Wohnung erhöht sich dieses Darlehen um jeweils bis zu EUR ,. Für die Fertigstellung von Wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen kann die Förderung bis zu EUR 370, pro m2 Wohnnutzfläche, höchstens aber EUR , pro Wohnung betragen. Zinsenzuschuss zu einem Darlehen des Landes Oberösterreich Die Verzinsung des Darlehens beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren während der ersten fünf Jahre 2 % p. a. und ab dem 6. Jahr 4 % p. a. Das Land zahlt die Zinsdifferenz auf den tatsächlichen Zinssatz Jahr: monatliche Rückzahlung EUR 168, Jahr: monatliche Rückzahlung EUR 185, WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN? Einkommensgrenzen. Bei Eigenbedarf der geförderten Wohnung ist die Vermietung bzw. der Verkauf der bisher benützten Wohnung nachzuweisen. Die Zinsenzuschüsse werden nach Bezug der geförderten Wohnung und bei Eigenbedarf ab Vermietung bzw. Verkauf der bisher benützten Wohnung über einen Zeitraum von 15 Jahren angewiesen. WANN WIRD ANGESUCHT? Nach Errichtung des Rohbaues (gemeindeamtliche Bestätigung). WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Aktueller Grundbuchauszug. Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid. Baubehördlich genehmigter Bauplan (Original). Gemeindeamtliche Bestätigung über die Fertigstellung des Rohbaues unter Angabe der Bauparzellennummer. Einkommensnachweise (Jahreslohnzettel, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbzw. Einheitswertbescheid) für das vorangegangene Kalenderjahr (vom Förderungswerber und von allen zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Personen sowie von allen Personen, die in die zu fördernde Wohnung einziehen werden). Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepass der/des Liegenschaftseigentümer/-s.

10 Antragsteller, die nicht aus dem EWR (= EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung/-en zu erbringen. Orientierungsskizze. Auflistung der Bezieher pro Wohnung, wenn mehr als 2 Wohnungen errichtet werden. TIPP: Es kann angesucht werden, wenn der Rohbau fertig gestellt ist. 9) BEITRAG FÜR DIE BESCHAFFUNG VON WOHNUNGEN UND EIGENHEIMEN Der Kauf eines Baugrundstückes oder einer Liegenschaft, der Kauf einer Eigentumswohnung, einer Mietkaufwohnung oder eines Reihenhauses bzw. die Grundanteilskosten bei Mietwohnungen. Jungfamilien (verheiratet) unter 35 Jahren. Allein stehende Elternteile (ledig, verwitwet, geschieden) unter 35 Jahren mit 1 Kind. Familien (verheiratet) über 35 Jahren mit 3 Kindern. Allein stehende Elternteile (ledig, verwitwet, geschieden) über 35 Jahren mit 3 Kindern. Das Land OÖ gewährt einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 40 % der Kosten, max. EUR 1.454,, wenn die entsprechenden Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden. Das Bruttojahreseinkommen darf EUR , (+ EUR 5.088, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird) nicht übersteigen. 10) WOHNBEIHILFE. Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf Dauer eines Jahres ausbezahlt wird und der Minderung des Wohnungsaufwandes dient. Mieter einer geförderten Wohnung. Mieter einer nicht geförderten Wohnung. Eigentümer einer geförderten Wohnung. Keine Wohnbeihilfe gibt es für Bewohner von Reihenhäusern, Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die schon nach bestimmten Fördermodellen gefördert wurden. Die Details entnehmen Sie bitte der Homepage der Oö. Landesregierung: Pfad: Themen Bauen und Wohnen Förderungen. WIE HOCH IST DIE WOHNBEIHILFE? Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand. Die Wohnbeihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Die Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen erfährt man am besten beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung.

11 11) WOHNHAUSSANIERUNG IN OBERÖSTERREICH 1) Sanierung von Häusern mit bis zu 3 Wohnungen, Miet- und Eigentumswohnungen Eigentümer von Häusern mit bis zu 3 Wohnungen. Wohnungseigentümer. Mieter. Die Energie sparende Sanierung von Eigenheimen und Kleinhausbauten mit bis zu 3 Wohnungen. Die Sanierung von Miet- und Eigentumswohnungen. Die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen. Die Schaffung von Wohnraum in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden. Behindertengerechte Maßnahmen. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN? Einkommensgrenzen. Die Erteilung der Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen bei Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen 10 Jahre (für die zu erweiternde Wohnung). Bei behindertengerechtem Umbau, Anschluss an Fernwärme sowie bei Schaffung von zusätzlichen Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden ist das Datum der Baubewilligung nicht maßgebend. Die geförderte Wohnung muss ganzjährig bewohnt sein (kein Zweitwohnsitz). Die Förderung besteht aus Annuitätenzuschüssen (Zinsen + Tilgung) zu einem Darlehen der Jeweiligen Bank mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Bei Passivhäusern beträgt die Laufzeit des Darlehens 25 Jahre. 12) FÖRDERBARE SANIERUNGSMASSNAHMEN. Bei der Sanierung einzelner Außenbauteile ist eine Förderung für diese Maßnahmen nur möglich, wenn der energietechnische Mindeststandard der Bauteile eingehalten wird. Miet- oder Eigentumswohnungen: Beheizungsanlage. Heizkessel (nur Brennwertgeräte). Fensteraustausch. Fernwärmeanschluss. Hinweis: Es dürfen keine in der Negativliste der Oö. Akademie für Umwelt und Natur angeführten umweltschädlichen Materialien verwendet werden. Die jeweils aktuelle Negativ- als auch Positivliste kann von der Homepage des O.Ö. Energiesparverbandes heruntergeladen werden. Eigenheime und Kleinhausbauten mit bis 3 Wohnungen: Beheizungsanlage Heizkessel (nur Brennwertgeräte). Wasser- und Elektroinstallation. Isolierung der Außenwände, Obergeschossdecke, Kellergeschossdecke.

12 Austausch von Fenstern, Balkon- und Haustüren. Feuchtigkeitsschutz. Grundrissänderung. Dach-, Fassaden- und Kaminsanierung, Spenglerarbeiten. Estrich, Austausch der Geschossdecken, Innenstiegen. Verputzarbeiten. Zu- und Einbau von Wohnräumen (bis EUR 800, pro m2). Behindertengerechte Maßnahmen (ärztliches Attest). Rollläden. Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke benützten Gebäuden. Nicht förderbar sind: Kassazettel ohne Namen oder Rechnungen unter EUR 150,. Heizkesselaustausch (nur biogene Brennstoffe). Kachelöfen. Sanitäranlagen (Badewannen, WC, Waschtisch usw.). Innentüren. Insektengitter. Wintergärten. Dachbeschichtungen. Anschlussgebühren (Gas, Wasser, Kanal...). Garagen. Maßnahmen außerhalb des Sanierungsobjektes. Reparaturarbeiten. VORGANGSWEISE Schicken Sie bitte möglichst vor Beginn der Sanierung eine vollständige Bauteilbeschreibung an den O.Ö. Energiesparverband, Landstraße 45, 4020 Linz. Der O.Ö. Energiesparverband prüft Ihre Unterlagen und bietet Ihnen die Möglichkeit, mit erfahrenen Beratern Ihr gesamtes Sanierungs- bzw. Bauvorhaben zu besprechen, und informiert Sie über weitere Einsparungsmöglichkeiten. In weiterer Folge erhaltensie ein Energiesparzertifikat, das Sie den bezahlten Rechnungen in Ihrem Antrag auf Sanierungsförderung beilegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Grundbuchauszug letzten Standes. Rechnungen über die Sanierungsmaßnahmen gemäß Aufstellung. Einkommensnachweise der Eigentümer und Ehegatten des vergangenen Kalenderjahres. Grundrissplan des zu fördernden Objektes (Original- Bauplan und Baubewilligung samt Verhandlungsschrift bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen). Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes und alle bezahlten Rechnungen über die durchgeführten Energiesparmaßnahmen. Mietvertrag bei Mietwohnungen. 2 Häuser mit mehr als 3 Wohnungen Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte.

13 13) FÖRDERUNG VON WÄRMEPUMPE SOLARANLAGE, FERN-/NAHWÄRME, KESSEL-/TANKENTSORGUNG In Wohnhäusern mit höchstens drei Wohnungen und Reihenhäusern: Einbau einer Warmwasseraufbereitungs- bzw. Beheizungsanlage mit einer Wärmepumpe, Solaranlage oder Solar-Wärmepumpe. Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme. Kesselentsorgung. Tankentsorgung. Erweiterung bzw. Austausch einer bestehenden Solaranlage durch neue Kollektoren. In Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen: Einbau einer thermischen Solaranlage. Förderbar sind österreichische Staatsbürger, EWRBürger (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) und sonstige Personen (die nicht aus dem EWR stammen und mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben), die Liegenschaftseigentümer sind; Gemeinden und sonstige juristische Personen. Für Wohnhäuser und Wohnheime besteht die Förderung in der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Für ein Wohnhaus mit bis zu 3 Wohnungen oder ein Reihenhaus beträgt der Zuschuss bei Einbau einer Warmwasseraufbereitungsanlage bzw. Übergangsheizung: mit einer Wärmepumpe (= Brauchwasser Wärmepumpe) max. EUR 370, mit einer Solar-Wärmepumpe oder Solaranlage als Sockelbetrag EUR 1.100, und zusätzlich für Standard-Kollektorfläche EUR 75, pro m2 für Vakuum-Kollektorfläche EUR 110, pro m2 Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss bei einer Standard-Kollektorfläche mindestens 4 m2, bei einer Vakuum-Kollektorfläche mindestens 3 m2 betragen. Die Gesamtförderung ist mit EUR 3.000, begrenzt. Bei Einbau eines Wärmemengenzählers erhöht sich der Zuschuss für Standard-Kollektorfläche auf EUR 100, pro m2 für Vakuum-Kollektorfläche auf EUR 140, pro m2 Die Höhe der Förderung ist mit EUR 3.800, begrenzt. Bei Erweiterung bzw. Austausch einer älteren Solaranlage durch neue Kollektoren (mind. 4 m2 bzw. 3 m2) entfällt der Sockelbetrag. Beheizungsanlage mit Wärmepumpe EUR 1.500, Abhängig von der Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage kann sich die Förderung auf EUR 2.200, erhöhen. Anschluss an ein bestehendes, biogenes Fern- bzw. Nahwärmenetz (im Umkreis von 35 m) EUR 1.200, Heizkesselentsorgung: Wird gleichzeitig ein mindestens 15 Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht, kann sich die Förderung je nach Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage um EUR 220, erhöhen. Öl- bzw. Flüssiggastankentsorgung: Bei gleichzeitiger Entsorgung eines zumindest Liter großen, ortsfesten Öl- bzw. Flüssigtanks beträgt die Förderung zusätzlich EUR 300,. Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme EUR 880,

14 Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung EUR 1.200,. Heizkesselentsorgung: Wird gleichzeitig ein mindestens 15 Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt, erhöht sich die Förderung um EUR 300,. Öl- bzw. Flüssiggastankentsorgung: Bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung eines zumindest Liter großen Öl- bzw. Flüssiggastanks beträgt die Förderung zusätzlich EUR 300,. Förderung von thermischen Solaranlagen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen: Standard-Kollektorfläche EUR 200, pro m2 Vakuum-Kollektorfläche EUR 240, pro m2 Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Fördermaßnahme betragen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Grundbuchauszug. Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie). Original-Rechnungen mit detaillierten Angaben (nicht älter als 2 Jahre) und Original- Einzahlungsbelege (bei Neubauten ist die Vorlage spätestens bei Bezug vorzunehmen). Bestätigung der ausführenden Firma (Solaranlage oder Wärmepumpe). Abnahmebestätigung des Wärmeversorgungsunternehmens. Kopie des Wärmeliefervertrages (Fern- bzw. Nahwärme). Bestätigung des Installateurs bei Kesseltausch bzw. Tankentsorgung mit Original- Rechnungen und Original-Einzahlungsbelegen. Antragsteller, die nicht aus dem EWR (= EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung/- en zu erbringen. 14) EINZELBETRIEBLICHE BIOMASSEHEIZANLAGEN EINSCHLIESSLICH IMPULSFÖRDERUNG 1) Hackgut-, Pellets- und Scheitholzfeuerungsanlagen Natürliche und juristische Personen. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Höhe von: 30 % der förderbaren Nettokosten für Hackgutfeuerungs- und Pelletsanlagen maximal EUR 2.200,. 25 % der förderbaren Nettokosten für Scheitholzfeuerungsanlagen maximal EUR 1.500,. Impulsförderung: Bei Umstellung von zumindest 15 Jahre alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern auf Biomasseanlagen kann sich die Förderung um EUR 440, bei Pellets- bzw. Hackgutanlagen auf maximal EUR 2.640, bei Scheitholzfeuerungsanlagen auf max. EUR 1.940, erhöhen. Wenn darüber hinaus ein ortsfester und zumindest Liter großer Öl- oder Gastank ordnungsgemäß entsorgt wird, kann eine Impulsförderung aufgeschlagen werden und der maximale Förderbetrag erhöht sich:

15 Bei Pellets- bzw. Hackgutanlagen auf EUR 3.140,. Bei Scheitholzfeuerungsanlagen auf EUR 2.440,. 2) Landwirtschaftliche Hackgut- und Scheitholzanlagen Natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führen. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse von 25 % der förderbaren Nettokosten: Bei Hackgutfeuerungsanlagen maximal EUR 3.700,. Bei Spezialholzkessel maximal EUR 1.500,. Impulsförderung: Bei Umstellung von zumindest 15 Jahre alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern auf Biomasseanlagen kann sich die Förderung um EUR 440, bei Hackgutfeuerungsanlagen auf maximal EUR 4.140, bei Scheitholzanlagen auf maximal EUR 1.940, erhöhen. Wenn darüber hinaus ein ortsfester und zumindest Liter großer Öl- oder Gastank ordnungsgemäß entsorgt wird, kann eine Impulsförderung aufgeschlagen werden und der maximale Förderbetrag erhöht sich: Bei Hackgutfeuerungsanlagen auf EUR 4.640,. Bei Scheitholzanlagen auf EUR 2.440,. 15) REGENWASSERNUTZUNGSANLAGEN Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe. Gemeinden. Vereine. Konfessionelle Einrichtungen. Privatpersonen. Anlagen zur Verwendung von Regenwasser außerhalb von Gebäuden (z. B. Gartenbewässerung) zur Schonung der Trinkwasserreserven. Einmaliger Zuschuss in der Höhe von 20 % der anrechenbaren Errichtungskosten bis maximal EUR 80, /m2 Speichervolumen. Die Förderung ist mit EUR 800, pro Anlage begrenzt. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN? Die Anlage muss ein Mindestvolumen von 2 m2 haben. Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zu Umweltförderung.

16 TIPP: Formulare zu den verschiedenen Förderungen entnehmen Sie bitte der Homepage der Oö. Landesregierung unter Pfad: Themen Bauenund Wohnen Förderungen sowie Formulare. Wohnbauförderung Oberösterreich/Juni 2005 Alle Angaben auf Basis umfangreicher Recherchen, jedoch ohne Gewähr. Dieser Service wird Ihnen von der!mmolife Immobilienverwertungs GmbH zur Verfügung gestellt.

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