Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung bringen

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1 Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung bringen Herzlich Willkommen 12. Mai 2016, Heidelberg Dr. Wolfgang Niopek, stellv. Hauptgeschäftsführer der IHK Rhein-Neckar

2 Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung bringen Erfahrung aus der Wirtschaft Sahin Karaaslan, Geschäftsführer delikatessa GmbH, Heidelberg Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen Samuel Gruber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Die Agentur als Partner Dr. Alexandra Beilharz, Arbeitsvermittlung Flüchtlinge Svetlana Meshcherina, Arbeitgeber-Service Agentur für Arbeit Heidelberg Flüchtlinge ausbilden Was ist möglich? Dr. Dirk Axtmann, Bildungsberater, IHK Rhein-Neckar 2 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

3 Erfahrung aus der Wirtschaft Sahin Karaaslan delikatessa GmbH Heidelberg

4 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen Informationsveranstaltung der IHK Rhein-Neckar RA Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht Diese Präsentation ist ausschließlich zu dem Zweck einer allgemeinen Information bestimmt. Sie ist ohne weitere Erläuterungen unvollständig und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen. RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 4

5 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 5

6 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Ablauf des Asylverfahrens Einreise in die BRD Einreise in die BRD ohne Visum Erfassung Ankunftsnachweis oder Flüchtlingsausweis Stellung Asylantrag Aufenthaltsgestattung Entscheidung im Asylverfahren Negative Entscheidung Abschiebung oder Duldung Aufenthaltserlaubnis / Aufenthaltstitel RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht tilo.jung@adjuga.com 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 6

7 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 7

8 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 8

9 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh RA Dr. Tilo Jung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 9

10 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 10

11 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 4 Schutzarten - Prüfungsreihenfolge Asylberechtigung Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Politisch Verfolgte genießen Asyl, Art. 16a GG Nur staatliche Verfolgung, enge Grenzen Bei begründeter Furcht vor Verfolgung wg. z. B. Rasse, Religion, Nationalität oder pol. Überzeugung Kein Asylrecht o. Flüchtlingsschutz und ernsthafter Schaden droht in Herkunftsland Kein sonstiger Schutz, aber Abschiebung ist unzulässig, z. B. wg. anderweitiger Gefahr, Erkrankung, ungeklärte Staatsangehörigkeit Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 11

12 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verschiedene Personenkreise Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung Geduldete Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde Asylverfahren ist abgeschlossen oder Antrag wurde abgelehnt. Abschiebung kann nicht erfolgen, z. B. wg. gesundheitlichen Einschränkungen usw. Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. An sie wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 12

13 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Beschäftigungsmöglichkeit: Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte u. subsidiär Schutzberechtigte Beschäftigung ist jederzeit möglich keine Beschränkungen der Beschäftigungsmöglichkeit uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 13

14 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Beschäftigungsmöglichkeit: Asylsuchende / Geduldete Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten ab Asylgesuch danach Beschäftigung mit Genehmigung d. Ausländerbehörde (nachrangiger Arbeitsmarkzugang) Umfang der Arbeitserlaubnis wird in Ausweis eingetragen Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten) Arbeitsmarktprüfung (in den ersten 4 Jahren) Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 14

15 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Hospitation (keine aktive Mitarbeit im Unternehmen) keine Zustimmung der Ausländerbehörde keine Zustimmung der BA unterliegt nicht dem Mindestlohn Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 15

16 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Praktikum (aktive Mitarbeit im Unternehmen) bedarf Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf Zustimmung der BA unterliegt dem Mindestlohn Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 16

17 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Pflichtpraktikum (i. R. Ausbildung, Studium usw.) muss verpflichtend sein aufgrund schulrechtli. Bestimmung, Ausbildungsordnung oder hochschulrechtl. Bestimmung bedarf nicht der Zustimmung der BA bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde unterliegt nicht dem Mindestlohn Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 17

18 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Berufsorientierung / Ausbildungsbegleitende Praktika bis zu 3 Monate: bedarf nicht der Zustimmung der BA und unterliegt nicht dem Mindestlohn mehr als 3 Monate: bedarf der Zustimmung der BA und unterliegt dem Mindestlohn Zustimmung der Ausländerbehörde grundsätzlich erforderlich Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 18

19 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Schulische Berufsausbildung immer möglich keine Genehmigung durch Ausländerbehörde erforderlich Betriebliche Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis von Ausländerbehörde erforderlich Asylsuchende: ab dem 4. Monat Geduldete: ab Erteilung der Duldung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 19

20 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Beschäftigung von Hochschulabsolventen Blaue Karte eigenständiger Aufenthaltstitel, max. 4 Jahre Antragstellung bei Ausländerbehörde Nachweis über deutsches Hochschulstudium oder einen anerkannten bzw. vergleichbaren ausländischen Abschlusses Informationen unter konkretes Arbeitsplatzangebot Erreichung/Nachweis Mindestbruttogehalt, 2015: EUR bei Mangelberufen: EUR (MINT-Berufe), grundsätzlich: Zustimmung der BA Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 20

21 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Beschäftigung von Fachkräften Ausbildung muss mit deutschem Abschluss vergleichbar sein (Anerkennungsstelle, z. B. Handwerkskammer) Arbeitsplatz od. verbindliches Angebot in Deutschland Positivliste für Engpassberufe (Whitelist), z. B. Metallbau, Softwareprogrammierung, Altenpflege u. v. m. Vorrangprüfung entfällt schon nach 3 Monaten Arbeitgeber muss Stellenausschreibung öffentlich machen (Jobbörse d. BA) Transparenz auf dem Arbeitsmarkt Zustimmungserfordernis: BA prüft vergleichbare Beschäftigungsbedingungen Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 21

22 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Beschäftigung in Zeitarbeit aktuelle Gesetzesänderung: Zeitarbeit ist grundsätzlich möglich nach 3 Monaten für Fachkräfte in Mangelberufen, nach 15 Monaten für alle anderen Berufe Beschäftigung in Minijobs keine Besonderheiten zu normaler Beschäftigung Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 22

23 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Begriffserklärungen Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 23

24 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Residenzpflicht: Asylsuchende dürfen sich nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde bewegen seit Januar 2015: nach 3 Monaten dürfen sich die Personen frei im Bundesgebiet bewegen; d. h. Einsatzmöglichkeit grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet zu beachten: Wohnsitzauflage, sofern Sozialleistungen empfangen werden Wohnsitzwechsel bei Arbeitsaufnahme mit Genehmigung der Ausländerbehörde möglich auch bei Geduldeten sind Auflagen möglich Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 24

25 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dublin-Verfahren: Europäisches Verfahren zur Bestimmung des für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständigen Staates Grundsatz: Zuständig ist der Staat, dessen Boden der Antragsteller zuerst betreten hat. D. h., Deutschland ist grundsätzlich nicht zuständig, wenn der Antragsteller irregulär über einen Dublin-Staat eingereist ist. Dublin-Staaten: EU + Schweiz, Norwegen, Liechtenstein u. Island, insgesamt 32 Staaten Es gibt zahlreiche Ausnahmen, bei deren Vorliegen Deutschland das Asylverfahren dennoch durchführt. ( z. B. zwischenzeitlich bei Syrern oder bei Zuständigkeit von Griechenland u. Ungarn) Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 25

26 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sichere Herkunftsstaaten, 29 a AsylG: Asylanträge von Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt Derzeit: EU-Staaten + Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal, Serbien; seit Oktober 2015 Albanien, Montenegro u. Kosovo aktuelles Gesetzesvorhaben: Marokko, Algerien u. Tunesien Intention des Gesetzgebers: schnellere Bearbeitung, schneller Ablehnung, Signalwirkung in Richtung der Herkunftsländer Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 tilo.jung@adjuga.com adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 26

27 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Samuel Gruber, Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Tilo Jung 2016 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Page adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - Seite 27

28 Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung bringen Die Arbeitsagentur als Partner

29 Berufliche Integration von Migranten ist ein Prozess über Verantwortungsgrenzen hinweg Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 29

30 Zahlen/Daten/Fakten Herkunftsländer der Geflüchteten Seite 30

31 Zahlen/Daten/Fakten - Altersstruktur der Geflüchteten im Bestand Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 31

32 Zahlen/Daten/Fakten Verteilung der Geschlechter der Geflüchteten im Kundenbestand Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 32

33 Zahlen/Daten/Fakten Berufe im Herkunftsland Geflüchtete im Bestand der Agentur für Arbeit HD Seite 33

34 Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Potentiale und Herausforderungen Herausforderungen: Arbeitsverbote und nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Wohnsitzauflage Mangelnde Sprachkenntnisse Finanzierung und Dauer des Anerkennungsverfahrens beruflicher und schulischer Abschlüsse Unsicherer Aufenthaltsstatus Potentiale: Hohe Motivation und Arbeitswille Lernbereitschaft Teilweise hohe Qualifikation aus dem Herkunftsland und gute Englischkenntnisse (oder andere Fremdsprachen) Kompetenzen für innovative Lösungen/Ansätze durch andere Blickwinkel Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 34

35 Berufliche Integration von Erwachsenen Integrationskurs /ESF-BAMF-Kurs (berufsbezogen) AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) Einstiegskurs PerF (Perspektiven für Flüchtlinge) MAT/MAG (Maßnahme bei Arbeitgeber/Träger) FbW (Förderung der beruflichen Weiterbildung) Berufseinstieg oder Berufsausbildung Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 35

36 Beschreibung der Maßnahme PerF (Perspektiven für Flüchtlinge) Teilnehmer: Asylbewerber/innen mit guter Bleibeperspektive Inhalte: Wochen 1-4: individuelle Kompetenzfeststellung durch Träger, berufsbezogener D-Kurs, Informationen über den deutschen Arbeitsmarkt, Informationen über Anerkennung ausl. Abschlüsse Wochen 5-10: Kompetenzfestellung im Echtbetrieb, parallel weiter berufsbezogener D-Kurs Wochen 11-12: Bewerbungsunterstützung individuelle Voraussetzungen: Deutsch auf gutem A1/A2-Niveau Berufserfahrung im Heimatland Beginn: 18. April 16 mit 365 Teilnehmern Dauer: 12 Wochen Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 36

37 Berufliche Integration junger Flüchtlinge mit dem Ziel Ausbildung Integrationskurs /ESF-BAMF-Kurs (berufsbezogen) duale Ausbildung/ASA Einstiegskurs PerJuF (50 Plätze)/ PerF BVB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) EQ (Einstiegsqualifizierung) Ausbildung/Berufseinstieg Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 37

38 Produktbeschreibung PerJuF (Perspektiven für junge Flüchtlinge) Teilnehmer: Asylbewerber/innen unter 25 Jahre mit guter Bleibeperspektive und Arbeitsmarktzugang Inhalte: Heranführen an das dt. Ausbildungs- und Beschäftigungssystem berufsbezogene Sprachkenntnisse Feststellung der individuellen Eignung und Neigungen durch Projektansätze und betriebliche Phasen individuelle Teilnahmevoraussetzungen: Vollzeitschulpflicht erfüllt, Deutsch auf gutem A1/A2-Niveau, keine anerkennungsfähige abgeschlossene Erstausbildung, keine/geringe Berufserfahrung im Heimatland, ohne PerJuF-Teilnahme Eingliederung noch nicht möglich Beginn: 18. April 2016 mit 50 Plätzen Dauer : 4-6 Monate (individuelle Zuweisungsdauer) Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 38

39 Flüchtlinge für Ausbildung gewinnen- Arbeit, Ausbildung, Praktikum Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 39

40 Wie können sich Arbeitgeber/innen engagieren? AG stellen Ausbildungs- und Arbeitsstellen bereit und melden diese dem Arbeitgeber-Service AG unterstützen die Kompetenzfeststellung mit Praktika zu den für Beschäftigung üblichen Beschäftigungsbedingungen AG ermöglichen einen niederschwelligen Einstieg ggf. in Teilzeit während Spracherwerb Multiplikatoren Funktion mit guten Beispielen (bei Verbandsarbeit, Innungen) AG setzen Auszubildende und Mitarbeiter/innen aus dem Betrieb als Mentoren/Mentorinnen ein Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 40

41 Praktika oder Beschäftigungsverhältnis der genaue Blick ist wichtig! Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 41

42 Möglichkeiten der Ausbildungsförderung Einstiegsqualifizierung (EQ) Für Ausbildung suchende Personen bis 35 Jahre Dauer: mindestens 6, höchstens 12 Monate Praktikumsvergütung in Höhe von 216,- monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und Sozialversicherungspauschale werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet Besuch der Berufsschule möglich Assistierte Ausbildung (AsA) Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Stützunterricht und/oder sozialpädagogische Betreuung Während einer betrieblichen Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolges Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 42

43 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einstellen möchten. Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen Qualifizierung (WeGebAU) zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 43

44 Arbeitgeberservice - Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/ den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Die Asylbewerberin/der Asylbewerber oder Geduldete wendet sich an die Ausländerbehörde ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 44

45 Arbeitgeberservice - Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie erteilen dem Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der Arbeitgeberservice (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Sie entscheiden sich für die Einstellung der/des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten Bei Entscheidung zur Einstellung - Bescheinigung des Ergebnisses der Vorabprüfung durch Arbeitgeberservice Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 45

46 Kontaktaufnahme Sprechen Sie ihren persönlichen Betreuer bei der Agentur für Arbeit an oder melden Sie sich unter der gebührenfreien Arbeitgeber-Hotline Mai 2016, Bundesagentur für Arbeit Seite 46

47 Flüchtlinge ausbilden Was ist möglich? Dr. Dirk Axtmann Bildungsberater zur Integration von Flüchtlingen IHK Rhein-Neckar

48 Flüchtlinge ausbilden Was ist möglich? 48 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

49 Ziel: Flüchtlinge in Ausbildung wie arbeiten wir? Ulrich Floß Dirk Axtmann Flüchtlinge: Sensibilisierung für Duale Ausbildung Identifikation von interessanten Profilen: Bleibeperspektive, Motivation, Sprache, Vorkenntnisse Unternehmen: Auf der Grundlage Ihres Ausbildungsbedarfs: Identifizierung interessanter Profile Planung vorbereitender und flankierender Qualifizierungsmaßnahmen Kontakt zu Ausländerbehörde und Arbeitsagentur Begleitung von Unternehmen und Flüchtlingen bei den ersten gemeinsamen Schritten 49 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

50 Erste Erfahrungen bei der Integration von Flüchtlingen in Praktika/ Ausbildung Ausgangsbedingungen Flüchtlinge: hohe Motivation, Höflichkeit, Respekt vor Hierarchien Herausforderungen: Sprache, Mathematik, Konkurrenz durch Zukunftsperspektive Studium Erfolgsfaktoren: Auswahl der Bewerber Mittelfristige Planung (Ausbildungsbeginn 2016/ 2017) flexible Kombination verschiedener Instrumente Kontakt zu Behörden soziales Umfeld. 50 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

51 2 neue Bildungsberater - Flüchtlingen in Ausbildung Für Unternehmen Für Flüchtlinge/Unterstützer Dr. Dirk Axtmann Bildungsberatung und Projekte Integration von Flüchtlingen IHK Rhein-Neckar L 1, Mannheim Zimmer L2-040 Tel.: Fax: dirk.axtmann@rhein-neckar.ihk24.de Ulrich Floß Bildungsberatung und Projekte Integration von Flüchtlingen IHK Rhein-Neckar L 1, Mannheim Zimmer L2-040 Tel.: Fax: ulrich.floss@rhein-neckar.ihk24.de 51 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

52 Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung bringen Offene Runde Vielen Dank! 52 IHK Rhein-Neckar 12. Mai 2016

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