Pflegende Rentner/innen: Unerwartetes Rentenplus durch die Flexirente

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1 Von Rolf Winkel 29/17 Pflegende Rentner/innen: Unerwartetes Rentenplus durch die Flexirente Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut, meist von Ehefrauen und Töchtern. Die Pflege ist für die Angehörigen oft ein Vollzeitjob. Allein die Hauptpflegeperson ist hierfür im Schnitt knapp 50 Stunden in der Woche eingespannt, so eine aktuelle Studie des Saarbrücker ISO-Instituts. Dafür gibt es vom Staat neben dem Pflegegeld einen kleinen Ausgleich bei der Sozialversicherung vor allem bei der Rente. Doch die zahlenmäßig wichtigste Gruppe der Pflegepersonen, die pflegenden Ehefrauen, Ehemänner und Lebenspartner, waren bislang von den Vorteilen bei der Rente ausgeschlossen. Denn hierbei handelt es sich meist um Altersrentner/innen. Und diese konnten ihre Rente bislang selbst durch eine jahrelange Pflege ihres Ehe- und Lebenspartners und zum Teil ihrer hochbetagten Eltern in der Regel nicht mehr steigern. Seit dem 1. Juli 2017 hat sich dies geändert. Dafür sorgt eine bislang kaum beachtete Regelung im Flexirentengesetz. 1. Die Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) Wer einen Pflegebedürftigen betreut, kann durch die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht ganz unbeträchtliche Rentenansprüche erwerben. Maximal geht es bei einer einjährigen Pflege um einen Rentenanspruch in Höhe von knapp 30 Euro. Um festzustellen, ob Sie Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung haben, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie im Gesetz nachlesen wollen, finden Sie die Regelungen im SGB XI. Dort sind in Paragraf 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen geregelt. An erster Stelle steht hierbei die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Mindestens Pflegegrad 2 Die betreuten Pflegebedürftigen müssen mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Bei Pflegegrad 1 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die notwendige Betreuung nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt und kein Nachteilsausgleich erforderlich ist. Soweit Pflegegrad 2 vorliegt, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Pflegeperson zum Pflegebedürftigen steht. Voraussetzung ist also nicht anders als bei der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, dass es sich um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen handelt. Auch wenn es sich nur um einen Nachbarn oder Bekannten handelt, kann dieser durch die Pflege Rentenansprüche erwerben. Mindestpflegezeit Als Pflegeperson gilt nur, wer auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit kommt. Die Zeit der Pflege in häuslicher Umgebung muss wöchentlich zehn oder mehr Stunden in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden. Sonst werden durch die Pflege keine Ansprüche an die Rentenversicherung erworben. Wichtig ist: Auch die Zeit der sozialen Betreuung und Begleitung der Pflegebedürftigen zählt mit. Der genaue Zeitaufwand durch die Pflege spielt für die Rentenversicherungsansprüche anders als nach der alten bis Ende 2016 geltenden Regelung keine Rolle mehr.

2 Seite 2 Die Zehn-Stunden-Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn jemand mehrere pflegebedürftige Angehörige jeweils für kürzere Zeit betreut soweit insgesamt die zeitliche Untergrenze von zehn Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Wochentage) erreicht wird. Ob die 10-Stunden bzw. 2-Tage-Grenze erreicht wird, fragt der Gutachter des Medizinischen Dienstes bzw. von Medicproof im Rahmen der Begutachtung ab. Dabei gilt zunächst der Grundsatz: Es zählt, was die Pflegepersonen selbst angeben. Der Gutachter prüft jedoch, ob der Pflegeaufwand der einzelnen Pflegeperson nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, liegt, heißt es in den einschlägigen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches vom 15. April 2016 geändert durch Beschluss vom 31. März 2017 (S. 90). Weiter heißt es dort: Ist dies nicht der Fall oder weicht der Gutachter von den Angaben der Pflegeperson ab, ist die Einschätzung zu begründen. Hält der Gutachter anders als die Pflegeperson den Pflegeaufwand als zu gering und wird aus diesem Grund die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt, so kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Pflegetätigkeit auf Dauer Die Pflegetätigkeit darf nicht nur vorübergehend, sondern muss auf Dauer für mehr als zwei Monate in einem Kalenderjahr und regelmäßig ausgeübt werden. Das kann zum Beispiel für Geschwister wichtig sein, die sich die Pflege ihrer Eltern teilen. Für die Anerkennung der Pflegezeit bei der Rente ist entscheidend, wie das Teilungsmodell aussieht. Dazu ein Beispiel: Zwei Schwestern teilen sich die Pflege ihres Vaters. Wenn jede von ihnen über einen längeren zeitlichen Block (etwa über ein Vierteljahr) den Vater pflegt, besteht für beide für die jeweilige Pflegezeit Rentenversicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn eine der Schwestern nur eineinhalb Monate im Jahr lang pflegt. Dann hat sie keinen Rentenanspruch. Falls eine Schwester nur vormittags und die andere nur nachmittags den Vater betreut und dabei beide nicht auf die verlangte wöchentliche Mindestpflegezeit von zehn Stunden kommen, besteht für keine von beiden Rentenversicherungspflicht. Keine erwerbsmäßige Pflege Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht bei der häuslichen Pflege sind diejenigen, die die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausüben (sie sind dann ggf. über ihren Arbeitgeber abgesichert). Die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dürfen als Entgelt für die Pflege nur das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld erhalten (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Monatliches Pflegegeld bei der Pflege zu Hause (in Euro) Pflegegrad 1 -- Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Zusätzlich zu diesen Beträgen dürfen nur noch notwendige Fahrtkosten erstattet werden. Höchstens 30 Stunden erwerbstätig Wenn die Zeit der Pflege bei der Rente anerkannt werden soll, dürfen Pflegepersonen höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Wer (fast) einen vollen Job ausübt, erwirbt also durch die Pflege keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Wer dagegen (teilzeit-)erwerbstätig ist und nebenher pflegt, kann aus beiden Tätigkeiten Rentenansprüche erwerben: aus dem Arbeitsverhältnis und als Pflegeperson. Auch wenn jemand schon vor der Zeit der Pflege teilzeitbeschäftigt war, zählt die Zeit der Pflege bei der Rente soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bedingung ist nicht, dass die Arbeitszeit wegen der Pflege verkürzt wurde. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit einem standardisierten Fragebogen erhoben, der mit gewissen Abwandlungen von allen Pflegekassen verwandt wird. Gefragt wird darin unter anderem: Seit wann üben Sie die Pflege aus? In welchem (Verwandtschafts- )Verhältnis stehen Sie zum gepflegten Angehörigen? In welcher Höhe erhalten Sie für die Pflege Arbeitsentgelt? Wie viele Stunden sind Sie daneben wöchentlich erwerbstätig?

3 Seite 3 Anhand der Antworten wird geklärt, ob die jeweilige Pflegeperson versicherungspflichtig ist. Unser Tipp: Ob und in welchem Maße Angehörige einen Pflegebedürftigen betreuen, wird erhoben, wenn die Begutachtung in der Wohnung des oder der Pflegebedürftigen erfolgt. Daher ist dieser Besuch der Gutachterin oder des Gutachters nicht nur für die Pflegebedürftigen, sondern auch für ihre Angehörigen außerordentlich wichtig. Umso entscheidender ist es, sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder von Medicproof gut vorzubereiten. 2. Zusätzliche Regelungen in der Rentenversicherung: Die Vollrenten-Klausel Soweit bei Ihnen die oben skizzierten Voraussetzungen vorliegen, sind Sie im Grundsatz die Einschränkungen für Rentner finden Sie weiter unten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Keine Bange: Das bedeutet nicht, dass Sie selbst Geld in die Rentenkasse einzahlen müssen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Versicherungspflicht der Betroffenen wird im SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) in Paragraf 3 ( Sonstige Versicherte ) geregelt und zwar unter der Nr. 1a. Dort werden die unter Punkt 1 skizzierten Voraussetzungen nochmals zusammengefasst. Doch allein ein Blick auf Paragraf 3 SGB VI reicht nicht. Denn jetzt kommt der Haken: Versicherungspflicht tritt nicht ein soweit Versicherungsfreiheit besteht. Versicherungsfrei sind zum Beispiel Beamte und in vielen Fällen Altersrentner. Doch die Regelungen hierzu haben sich durch das Flexirentengesetz in diesem Jahr erheblich verändert. Unterschieden werden muss nun zwischen pflegenden Angehörigen vor und nach der regulären Altersgrenze. Die (Neu-)Regelungen sind ziemlich kompliziert und möglicherweise vor Ort bei den für die Beitragszahlung zuständigen Pflegeversicherungen unbekannt. Es kann also gut sein, dass Sie, wenn Sie als pflegender Angehörige Ihre zum Teil beträchtlichen Rentenansprüche durchsetzen wollen, auf die genauen Gesetzesformulierungen hinweisen müssen. Genau die finden Sie im Folgenden: 2a Vor der regulären Altersgrenze Paragraf 5 Absatz 4 Nr. 1 regelte in der bis Ende 2016 geltenden Fassung, dass Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen generell versicherungsfrei waren. Das galt dann auch für pflegende Angehörige. Dadurch wurde ausgeschlossen, dass nicht nur reguläre Altersrentner, sondern auch Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes bis Ende 2016 aufgrund ihrer Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenansprüche erwerben konnten. Jedenfalls dann nicht, wenn sie eine Vollrente bezogen. Anderes hätte nur bei einer Teilrente gegolten. Nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Regelungen (siehe unten) war damit jedoch mindestens ein Verzicht auf ein Drittel der Rente verbunden. Wer eine Altersrente in Höhe von 900 Euro brutto erhielt, musste damit monatlich mindestens auf 300 Euro Rente verzichten. Daher spielte diese Teilrenten- Fallkonstellation bislang keine Rolle. Seit dem 1. Januar 2017 gilt jedoch: Vollrentner sind erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde versicherungsfrei. Derzeit (für den Jahrgang 1952) liegt das reguläre Rentenalter bei 65 Jahren und sechs Monaten. Das bedeutet: Pflegende Angehörige, die ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente beziehen, sind erst dann versicherungsfrei, wenn der Monat, in dem sie 65 Jahre und sechs Monate geworden sind, abgelaufen ist. Bis dahin erwerben sie soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind Rentenansprüche. Das bedeutet: Alle Bezieher einer Altersrente für Schwerbehinderte, einer Altersrente für langjährig Versicherte oder einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte können, soweit sie einen Pflegbedürftigen betreuen, durch ihre Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Das gilt bis Ablauf des Monats, in dem sie die reguläre Altersgrenze erreichen. Bis dahin steht der Bezug einer Vollrente der Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht entgegen.

4 Seite 4 Für Erwerbsminderungsrentner galt dies bisher schon und gilt weiterhin. 2b Nach der regulären Altersgrenze Nach Erreichen der regulären Altersgrenze, kommt die oben bereits zitierte Vollrenten- Klausel von Paragraf 5 Absatz 4 SGB VI ins Spiel. Diese Regelung ermöglicht wie bereits erwähnt pflegenden Teilrentnern grundsätzlich den Erwerb neuer Rentenansprüche. Interessant ist dies neuerdings deshalb, weil der Gesetzgeber die Teilrentenvarianten zum 1. Juli 2017 völlig flexibilisiert hat. Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 42 SGB VI. Absatz 1 regelt unverändert: Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Entscheidend ist nun aber, wie das Gesetz Teilrente definiert. Die Regelung hierzu findet sich in Paragraf 42 Absatz 2 SGB VI. Bis Ende Juni 2017 hieß es dort: Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Diese Regelung wurde gestrichen. Stattdessen heißt es in der seit geltenden Fassung: Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Damit wird nun nur noch eine Untergrenze (10 Prozent) der Teilrente festgelegt. Wer beispielsweise einen Rentenanspruch in Höhe von Euro brutto hat, kann damit keine Teilrente in Höhe von weniger als 100 Euro brutto wählen. Eine Obergrenze ist damit jedoch nicht festgelegt. Versicherte können die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei als vollen Prozentanteil wählen. Eine Teilrente muss mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen ( 42 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99 Prozent in Anspruch genommen werden, heißt es hierzu in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der deutschen Rentenversicherung zu Paragraf 42 SGB VI. Das bedeutet für die vielen Altersrente beziehenden pflegenden Angehörigen: Soweit sie bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben, müssen sie lediglich auf ein Prozent ihrer Rente verzichten. Damit beziehen sie eine Teilrente und erwerben durch die Zeit der Pflege neue Rentenansprüche. Ein Beispiel hierzu: Nehmen wir Elvira Meyer aus Hamburg. Die Rentnerin ist 67 Jahre alt und bezieht monatlich 683 Euro brutto Altersrente. Seit zwei Jahren betreut sie ihren Ehemann, der nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt ist und neuerdings in Pflegegrad 4 eingestuft ist. Da sie bei der Pflege keine professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, erhält ihr Mann das volle Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Das Geld fließt in ihre gemeinsame Haushaltskasse. Eine Aufstockung ihrer Altersrente könnte sie gut gebrauchen, bei Pflegegrad 4 könnte ein Pflegejahr ihr ein monatliches Rentenplus von 20,90 Euro bringen. Dies gilt jedoch nicht für Elvira Meyer. Denn die 67-Jährige erhält bereits die volle Altersrente. Verzichtet sie auf ein Prozent ihrer Rente, so sinkt diese um genau 6,83 Euro auf 676,17 Euro. Die Folge: Schon ein einziges Jahr Pflege würde ihr ein Rentenplus von monatlich 20,90 Euro und zwar lebenslang bringen. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1. Juli des Folgejahrs gutgeschrieben. Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss, kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen. Sowohl der Wechsel in eine Teilrente als auch der spätere Wechsel in die Vollrente können formlos beantragt werden, erklärte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. Die Rente wird dann jeweils ab dem Folgemonat umgestellt. 3. Die Höhe der Rentenversicherungsansprüche Wenn feststeht, dass eine Pflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, geht es in einem zweiten Schritt darum, die Höhe der fälligen Rentenversicherungsbeiträge und damit der späteren Rentenansprüche zu ermitteln. Dafür kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden wöchentlich gepflegt wird. Der zeitliche Umfang der Pflege spielt nur bei der Prüfung der Versicherungspflicht eine Rolle (siehe oben). Entscheidend ist vielmehr, in welchen Pflegegrad der oder die Gepflegte eingestuft ist, ob die Pflegekasse das volle Pflegegeld oder alternativ dazu den vollen Etat für Pflegesachleistungen zahlt oder ob eine Kombination von Pflegegeld und

5 Seite 5 Pflegesachleistungen (Kombinationsleistung) erfolgt, ob die Pflege in den alten oder in den neuen Bundesländern geleistet wird. Je nach Pflegegrad der betreuten Pflegebedürftigen und nach der Inanspruchnahme von Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen wird dann getrennt nach West- und Ostdeutschland ein fiktives Einkommen für die Pflege unterstellt. So wird zum Beispiel angenommen, dass Pflegepersonen, die Pflegebedürftige in Westdeutschland mit Pflegegrad 3 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld betreuen, ein Entgelt von 1.279,25 Euro im Monat haben. Davon muss die Pflegekasse dann den aktuellen Rentenbeitragssatz (2017: 18,7 Prozent hier also: 239,22 Euro im Monat) an die Rentenkasse abführen. Wenn unter diesen Voraussetzungen die Pflege ein Jahr lang erfolgt, würden entsprechende Pflegepersonen gerechnet mit dem Rentenwert fürs erste Halbjahr 2017 eine um 12,98 Euro höhere monatliche Rente erhalten. Die höchsten Beiträge werden für Pflegepersonen gezahlt, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (das ist der höchste Grad) ohne Unterstützung eines Pflegedienstes in den alten Bundesländern betreuen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt für sie nach aktuellem Rentenwert (Stand: 2. Halbjahr 2017) einen zusätzlichen Rentenanspruch von 29,86 Euro monatlich (siehe Tabelle 2). Die niedrigsten Beiträge werden für Pflegepersonen in den neuen Bundesländern gezahlt, wenn sie Pflegebedürftige mit Grad 2 betreuen, die in vollem Umfang den Etat für Leistungen eines Pflegedienstes ausschöpfen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt ihnen in diesem Fall (Stand: 2. Halbjahr 2017) einen monatlichen Rentenanspruch von nur 5,40 Euro (siehe Tabelle 2). Rentenzeit und Pflege: So viel bringt ein Jahr Pflegetätigkeit für die Rente Der Pflegebedürftige erhält ausschließlich Pflegegeld West Pflegegrad des Pflegebedürftigen 2 8,06 7, ,84 12, ,90 20, ,86 28,59 Der Pflegebedürftige erhält ausschließlich Pflegesachleistungen West Pflegegrad des Pflegebedürftigen 2 5,64 5,40 3 8,99 8, ,63 14, ,90 20,01 Der Pflegebedürftige erhält eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld West Ost Pflegegrad des Pflegebedürftigen 2 6,85 6, ,91 10, ,76 17, ,38 24,30 Stand: Juli Der aktuelle Rentenwert wird turnusgemäß jedes Jahr zum 1.7. angepasst. Ost Ost Falls Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sind, muss die Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen sie darüber unterrichten, dass sie die Beitragszahlung aufgenommen hat. Dabei werden der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge mitgeteilt. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der

6 Seite 6 Regel mit dem Tag, an dem Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Wenn die Pflegetätigkeit erst nach der Antragstellung aufgenommen wird, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst später und zwar mit dem ersten Pflegetag. Falls die Kasse Pflegepersonen nicht für beitragspflichtig hält, muss sie ihnen das ebenfalls mitteilen. Bestandsschutzregelung Durch die seit Anfang 2017 geltenden neuen Regelungen für die Rentenbemessung könnten sich in wenigen Fällen für diejenigen, die bereits 2016 Angehörige gepflegt haben, Verschlechterungen ergeben. Doch dazu kommt es nicht. Die Angehörigenpflege ist nämlich für die Betroffenen auch 2017 mindestens genauso viel wert wie Dafür sorgt eine Bestandsschutzregelung. 4. Soziale Absicherung für Pflegepersonen in den anderen Sozialversicherungen Auch bei der Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es Schutzregelungen für Personen, die Pflegebedürftige betreuen. Bei der Arbeitslosen- und Unfallversicherung gibt es diese Leistungen für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden in der Woche verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage einen Pflegbedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen, Menschen pflegen, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind und ihre Pflege nicht erwerbsmäßig betreiben. Unfallversicherung: Wer diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Bei einem Unfall während der Pflege- und Betreuungstätigkeit oder auf der direkten Fahrt zur gepflegten Person bestehen deshalb Ansprüche auf alle notwendigen Leistungen der Unfallversicherung (z. B. Behandlung, Rehabilitation, Heilmittel, Umschulung, Rente). Arbeitslosenversicherung: Hier werden Pflegepersonen nur dann versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Beginn ihrer Tätigkeit entweder sozialversichert beschäftigt waren oder Versicherungsleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) von der Bundesagentur für Arbeit bezogen haben. Zudem müssen die oben genannten drei Voraussetzungen erfüllt sein. Kranken- und Pflegeversicherung: Hier gibt es für privat oder freiwillig krankenversicherte Pflegepersonen, die eine Auszeit vom Job nehmen oder ihre Beschäftigung auf einen Mini-Job reduzieren, für höchstens sechs Monate einen Beitragszuschuss (2017: zwischen 170 und 190 Euro). Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter Es ist uns jedoch gesetzlich untersagt, individuell fachlich zu beraten.

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