-neue Fortbewegungsmittel- Hoverboard, Monowheel und Co.

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1 E 13 Informiert -neue Fortbewegungsmittel- Hoverboard, Monowheel und Co. Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis Straftat Fahren ohne Pflichtversicherung Fehlende Kraftfahrzeugsteuer Ordnungswidrigkeit aufgrund fehlender Zulassung Gerade in den Sommermonaten sind die neuen Fortbewegungsmittel wie Hoverboards bzw. Mini-Segways, Monowheels, etc. vermehrt im Straßenverkehr zu beobachten. Dieses führte bereits zu diversen Presseanfragen an die Polizei, wie diese Fahrzeuge aus Sicht der Polizei einzustufen sind und was bei der Benutzung zu beachten ist. Bei der Recherche bezüglich Erfahrungen mit diesen Fahrzeugen aus den Direktionsbereichen wurde festgestellt, dass der Umgang und die verkehrsrechtliche Einstufung teilweise auch innerhalb der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei zu Unklarheiten und Unsicherheiten führten. Aufgrund dessen werden im Nachgang einige grundsätzliche Ausführungen zu dieser Problematik gemacht: Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum, also auf allen nach dem Hessischen Straßengesetz oder Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Straßen, anzuwenden. Hierzu zählen auch Fußgängerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche u.s.w.. Ferner gelten diese Vorschriften auch im tatsächlicheöffentlichen Verkehrsraum, also z.b. Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellen, etc. wenn diese für die Allgemeinheit geöffnet sind. A: Elektro-Board auch genannt: Hoverboard oder Hyperboard Es handelt sich hierbei um ein selbststabilisierendes zweirädriges Fahrzeug, bestehend aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Das Fahrzeug ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 1

2 Verzögerungstechnik mit einem Segway vergleichbar. Daher wird es auch als Mini- Segway bezeichnet. Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV), die den gesetzlichen Rahmen für die Segways vorgibt, gilt jedoch nicht für diese Board ( da hier ein fahrzeugbestimmendes Merkmal lenkerähnliche Haltestange, gem. 1 (1) 4. MobHV fehlt). Technische Daten: Motor: 600 W 1000 W Batterie: Li-Ion (36 V) Geschwindigkeit: bis 15 km/h Reichweite: km Reifengröße: 6,5 Zoll Leergewicht: 10 kg max. Zuladung: 120 kg Preis: EUR B: Elektronisches Einrad auch genannt: Monowheel, Solowheel, City-Wheel, Ninebot One, Airwheels Das elektronische Einrad besteht aus einem Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen, das sich durch Gewichtsverlagerung steuern läßt. Das Einrad ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einem Segway vergleichbar. Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV), die den gesetzlichen Rahmen für die Segways vorgibt, gilt jedoch nicht für diese Monowheels. Technische Daten: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 16 und 25 km/h Bereifung: Niederdruckreifen, Luftbereift, Durchmesser 406mm Motorleistung bis 1000 Watt max. Zuladung 120 kg, Gewicht 14 kg, Reichweite bis 65 km Preis: ca EUR 1. Zulassungsrechtliche Beurteilung Egal, wie sich die neuartigen Fahrzeuge auch nennen, in der Regel haben sie alle gemeinsam, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt. Damit werden sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Dieses führt wiederum dazu, PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 2

3 dass sämtliche Vorschriften für Kraftfahrzeuge zur Anwendung kommen. Neben den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) über z.b. Sitz, Beleuchtung, Bremsen, Lenkung, Reifen etc. findet auch die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Anwendung. Dort sind die Voraussetzungen für die Zulassung bzw. Zulassungsfreiheit und der daraus resultierenden Notwendigkeiten von amtlichen Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen geregelt. Somit sind diese Kraftfahrzeuge grundsätzlich zulassungspflichtig. Da diese sie jedoch weder über entsprechende Beleuchtung, Bremsen, etc. noch eine FIN verfügen und somit nicht der StVZO entsprechen, wird natürlich auch keine EG- Typgenehmigung, Allgemeinde Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis gem. 19 StVZO erteilt. Somit sind diese Kraftfahrzeuge allesamt nicht zulassungsfähig. Beim Betrieb eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Zulassung (unabhängig davon, warum diese nicht vorliegt) wird gegen 3 I FZV verstoßen. Dieses stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. 48 Nr. 1 FZV i.v.m. 24 StVG dar. (Nr. 175 BKatV => 70 EUR und 1 Punkt) 2. Versicherungsrechtliche Beurteilung Nach Rücksprache mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) wurde mitgeteilt, dass die genannten Kraftfahrzeuge von der Kraftzeughaftpflichtversicherung mit versichert werden müssten. Da die Fahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, werden sie auch von keiner Versicherung versichert. Somit ist es derzeit gar nicht möglich, eine Versicherung für diese Kraftfahrzeuge abzuschließen. Gemäß 1 PflVG müssen jedoch Kraftfahrzeuge mit regelmäßigen Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung haben. Ist diese nicht vorhanden, so liegt eine Straftat gem. 6 PflVG Fahren ohne Pflichtversicherung vor. Laut GDV greift hier auch nicht die private Haftpflichtversicherung, da für Kraftfahrzeuge spezielle Haftpflichtversicherungen angeboten werden. Alles was einen Motor hat wird nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Lediglich die private Unfallversicherung könnte von dem Fahrer in Anspruch genommen werden, wenn ihm bei Fahren mit einem Hoverbaord, etc. selbst etwas passieren würde. Für Schäden, die beim Betrieb eines Hoverbaords, etc. verursacht werden, muss der Verursacher gem. 823 BGB mit seinem Privatvermögen haften. Im nicht-öffentlichen Verkehrsraum würde allerdings die private Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden können. PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 3

4 3. Steuerrechtliche Beurteilung Das Halten von Kraftfahrzeuge unterliegt grundsätzlich dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Lediglich für die in 3 KraftStG genannten Ausnahmen müssen keine Steuern bezahlt werden. Da die genannten Kraftfahrzeuge unter keine der genannten Ausnahmen subsumiert werden können, sind sie steuerpflichtig. Werden die Kraftfahrzeuge nun ohne Zulassung und Versicherung im öffentlichen Verkehrsraum betrieben, so impliziert dieses auch immer einen Verstoß gegen das KraftStG und somit ggf. auch gegen die 370 / 378 Abgabenordnung (AO). 4. Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung 4.1 Hoverboard Aufgrund der Tatsache, dass Hoverboards als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, besteht gemäß 2 I StVG auch die allgemeine Fahrerlaubnispflicht. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden hierzu konkretere Ausführungen gemacht. Gemäß 4 I FeV benötigt man zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum eine entsprechende Fahrerlaubnis. Es sei denn, dass das geführte Kraftfahrzeug unter eine der in 4 I Nr. 1-3 FeV genannten Ausnahmen fällt. Beim Hoverboard ist das nicht der Fall, somit besteht die allgemeine Fahrerlaubnispflicht. Die FE-Klassen (Kraftradklassen) AM, A1, A2 und A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen. Allerdings schließt die EG-FGV mit der entsprechenden Rahmenrichtlinie für u.a. zweirädrige Fahrzeuge (168/2013 EG) selbstbalancierende Fahrzeuge als EG L-Klasse (Kraftradklasse) aus (Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe i) der 168/2013 EG). Anmerkung: Die im nationalen Recht noch genannte 2002/24EG, aus der sich die EG- Fahrzeugklassen (u.a. Kraftradklassen) ergeben (auch genannt in Anlage XXIX zu 20 Absatz 3a Satz 4) ist seit aufgehoben! In dieser Altvorschrift waren selbstbalancierte Fahrzeuge noch nicht ausschließlich genannt. (Quelle Rechtsänderung: Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zweioder dreirädrigen und vierädrigen Fahrzeugen, Nr. 28 i.v.m. Artikel 81 i.v.m. Artikel 82) Somit kann ein Hoverboard nicht zu einer Kraftradklasse zugeordnet werden, es bleibt ein allgemeines legaldefiniertes Kraftfahrzeug, für welches die FE-Klasse B erforderlich ist. PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 4

5 Wer ein Hoverbaord ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt, der begeht eine Straftat gem. 21 I Nr. StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis. 4.2 Monowheel Da es sich beim dem Monowheel um ein einrädriges Fahrzeug handelt, fällt es dem Wortlaut nach nicht unter die Definition Kraftrad. Somit bleibt nur die Auffangfahrerlaubnis Klasse B. Wer ein Monowheel ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt, der begeht eine Straftat gem. 21 I Nr. StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis. 5. Helmpflicht Gemäß 21a II StVO sind bei Krafträdern oder offene drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h während der Fahrt geeignete Schutzhelme zu tragen. Subsumiert man das Hoverboard unter Krafträder, so wäre hier die Helmpflicht gegeben, sobald die bbh über 20 km/h liegt. Wie bereits unter Ziff. 4.2 begründet, handelt es sich bei einem Monowheel nicht um ein Kraftrad. Die Variante des 21a II StVO offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge scheidet ebenfalls aus, so dass Monowheels nicht von der Helmpflicht erfasst werden. 6. Hinweise für die Erziehungsberechtigten Neben den bereits genannten Straftaten, die durch den Fahrzeugführer verwirklicht werden, könnte auch eine Strafbarkeit bei den Erziehungsberechtigten gesehen werden. Neben der Frage, wer den der Fahrzeughalter von dem Monowheel, etc. ist und der sich daraus ergebenen Strafbarkeit nach 21 StVG, könnte auch bei Verneinung der Haltereigenschaft der Erziehungsberechtigten eine Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht kommen. Darüber hinaus ergibt sich gemäß 6 PflVG ebenfalls eine Strafbarkeit für den Halter durch gestatten des Gebrauchs. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird bei einem Unfall oder Schaden durch die Nutzung eines Monowheels, etc. sicherlich die Haftungsfrage zu klären sein. Hier verweise wird auf die o.g. Ziff. 2 verwiesen. PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 5

6 7. Polizeiliche Maßnahmen 7.1 Präventive Maßnahmen: Siehe 9. Öffentlichkeitsarbeit 7.2 Repressive Maßnahmen: Aufgrund der vorgenannten Ausführungen unterliegt die Polizei gem. 163 StPO dem Strafverfolgungszwang. Somit muss folgerichtig beim Vorliegen von Straftaten ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und alle notwendigen Ermittlungen hierzu durchgeführt werden. a) Verkehrsstrafanzeige b) ggf. Sicherstellung des Kraftfahrzeuges als Beweismittel für das Strafverfahren 8. VU Beteiligung Derzeit liegen noch keine statistischen Erkenntnisse über die Häufigkeit der Unfallbeteiligung von Hoverboards, etc. an Verkehrsunfällen vor. Über Euska läßt sich keine spezielle Verkehrsbeteiligung auswerten. In Absprache mit dem PTLV wird empfohlen, für Hoverboards, etc. bei der Unfallaufnahme die Verkehrsbeteiligung 84 - Fußgänger mit Spielgerät zu wählen. Das Fahrzeug an sich wird nicht als Objekt in der VU-Anzeige angelegt, sondern lediglich im Text, inkl. der technischen Daten, erwähnt. 9. Öffentlichkeitsarbeit Aus hiesiger Sicht erscheint es sinnvoll insbesondere im Frühjahr einen Kontakt zur örtlichen Presse zu suchen und einen grundsätzlichen Hinweis zur rechtlichen Einordnung von Monowheels, etc. zu generieren. In der Regel zeigt sich die Presse hierfür interessiert und ist bereit, einen entsprechenden Artikel zu verfassen und zu drucken. Neben dieser Möglichkeit könnte ein Flyer für den Einzelhandel oder zur Auslage bei z.b Führerschein- und Zulassungsstellen bzw. zur Verwendung bei Verkehrspräventionsveranstaltungen kreiert werden, der die hier genannten wesentlichen Rechtsproblematiken in verständlicher Art und Weise darstellt. PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 6

7 10. Wo sind Hoverboard & Co. erlaubt? Hoverbaords, etc. sind lediglich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum erlaubt. Nur auf abgeschlossenen Privatgrundstücken ohne jeglichen, öffentlichen Verkehr, auch nicht einzelner Verkehrsarten, z.b. nur Fußgänger. Sollten z.b. Parkplätze von Supermärkten nach Geschäftsschluss genutzt werden, so ist zu prüfen ob tatsächlich jeglicher öffentlicher Verkehr ausgeschlossen ist und ob die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers vorliegt. Ansonsten könnte hier ein Hausfriedensbruch gem. 123 StGB in Frage kommen. 11. Fazit Hoverboards, Monowheeels, etc. sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel und genießen daher keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden. PP WH,E13 PHK Rollwage mit Beteiligung der HPA, F3, PHK Weyand Seite 7

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