Anrechenbare Kosten in der HOAI 2009 mit Praxisbeispielen

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1 Anrechenbare Kosten in der HOAI 2009 mit Praxisbeispielen Ingenieurkammer Thüringen Herbsttagung 2010 Dipl.-Ing. Peter Kalte GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Viktoriastraße 28, Mannheim Tel.: Fax: Web:

2 HOAI 2009 in der Praxis Gliederung: Kurzvorstellung der GHV Anrechenbare Kosten und DIN 276 Anrechenbare Kosten bei Gebäuden, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technischer Ausrüstung Kommentarmeinung von Locher/Koeble/Frick und Korbion/Mantscheff/Vygen dazu Zusammenfassung 2

3 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Gegründet: Vereinsmitglieder (Stand ): Altlastenforum Baden-Württemberg e. V. BVDL Berufsverband der Landschaftsökologen BW BVÖB Berufsverband der Ökologen Bayerns Fachverband Bau Württemberg e. V. Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz IK Baden-Württemberg, IK Saarland LfS Saarland Ministerium der Finanzen Saarland VHÖ Vereinigung hessischer Ökologen und Ökologinnen 3

4 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VOF- Fragen ist neutral, stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher, stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher, wird bundesweit angefragt, wird vom Justizministerium Baden-Württemberg als institutionelle Schlichtungsstelle geführt, ist bei der Europäischen Kommission notifiziert, ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. 4

5 Verwendete Quellen: HOAI: HOAI vom 17. August 2009 (BGBI. I S. 2732) Begründung zur HOAI lt. Bundesratsdrucksache 395/09 Kommentar: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 10. Auflage 2010, Werner-Verlag (nachfolgend mit L/K/F bezeichnet) Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, Beck sche Kurz- Kommentare, 7. Auflage 2009, Aktualisierungsband 2010, Beck- Verlag (nachfolgend mit K/M/V bezeichnet) 5

6 Anrechenbare Kosten HOAI 4 Abs. 1: Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung auf die DIN 276 Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Ł Unklar: damit zusammenhängende Aufwendungen? Ł Unklar: Was gilt, wenn aardt Verwaltungsvorschriften? Ł In Satz 3 DIN verordnet, wenn Bezug zur DIN 276! 6

7 Anrechenbare Kosten L/K/F zu HOAI 4 Abs.1 Rdn. 26: Die einzelnen Vorschriften nehmen zwar auf die Ziffern der DIN 276 nicht Bezug. Die Begriffe sind jedoch inhaltlich so gefasst, dass der Auftragnehmer die DIN 276 für die Aufgliederung der Kosten verwenden muss. Es ist deshalb kaum denkbar, dass andere Kostengliederungen den Anforderungen an die Prüfbarkeit und Richtigkeit der Abrechnung genügen. Ł Kostenermittlung im Hoch- und Tiefbau nach DIN oder DIN erstellen! Ł Aus diesen Ermittlungen ergeben sich die anrechenbaren Kosten! 7

8 Anrechenbare Kosten K/M/V zu HOAI 4 Abs.1: Ł Keine Hinweise zu damit zusammenhängende Aufwendungen Nach der amtlichen Begründung ergibt sich, dass Verwaltungsvorschriften für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten allenfalls zur Anwendung kommen können, wenn der Geltungsbereich der DIN 276/ nicht greift. Zu beachten ist allerdings, dass die DIN 276 aus zwei Teilen besteht: Teil 1: vom 12/2008: Hochbau, Teil 4: vom 08/2009: Ingenieurbau Ł Klare Aussage, die DIN und DIN ist maßgeblich! 8

9 Anrechenbare Kosten K/M/V zu HOAI 4 Abs.1: Insofern sind Ingenieurbauwerke i. S. von 40 n. F. und Verkehrsanlagen i. S. von 44 n. F. vom Teil 4 der DIN 276 erfasst. Damit zeigt sich, dass für alle Leistungsbereiche in den Teilen 3 und 4 der Neufassung der HOAI fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik in Form der DIN 276 vorliegen. Ł Klare Aussage, es gelten die DIN und DIN für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten! 9

10 Die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden HOAI 32 Abs. 1: Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion. HOAI 32 Abs. 3: Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Lt. Begründung: In Absatz 1 ist die Kostengruppe 300 der DIN 276 zugrunde zu legen. Ł Bezug zur DIN über die Begriffe! 10

11 Die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden L/K/F 32 Rdn. 4: Die Aufgliederung der anrechenbaren Kosten und die Definition sind klarer geworden, zumal sie nun in einer Positivliste enthalten sind. Es werden sich in der Praxis hinsichtlich der Anrechenbarkeit vor allem auch deshalb nur noch wenige Streitfälle ergeben, weil die DIN 276 soweit sie in der Fassung von Dezember 2008 eingreift - eindeutige Grundlagen geschaffen hat. Ł Anrechenbare Kosten aus der DIN 276-1! 11

12 Die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden K/M/V zu 32: Der Verordnungsgeber legt sich bei 32 n. F. allerdings nicht mehr auf die DIN 276 fest. Fraglich ist also, auf welcher Grundlage die im Einzelnen benannten Kostengruppen bestimmt werden sollen. Für ein eindeutig definiertes Preisrecht können aber nur Kostengruppen der bereits benannten DIN 276 Teil 1 in der Fassung vom Dezember 2008 gemeint sein. Ł Anrechenbare Kosten aus der DIN 276-1! 12

13 Die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden HOAI 32 Abs. 2: Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Ł Bezug zur DIN über die Begriffe! Ł Kann deutliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten sein! 13

14 Die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden L/K/F 32 Rdn. 6: Mit der Formulierung Technische Anlagen ist die DIN 276 Kostengruppe 400 einbezogen. Viele Streitfragen sind damit erledigt. Ł Technische Anlagen sind die Anlagen der Kostengruppe 400 aus der DIN 276-1! K/M/V zu 32 : Damit kann nur die Kostengruppe 400 i. S. der DIN 276/ gemeint sein. Ł Technische Anlagen sind die Anlagen der Kostengruppe 400 aus der DIN 276-1! 14

15 Die anrechenbaren Kosten bei Freianlagen HOAI 37 Abs. 1: Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht: Ł Außenanlagen = Anlagengruppe 500 der DIN 276-1, auch hier Bezug zur DIN durch den Begriff! Ł Unklar, ob alle Kosten der Kostengruppe 500 grundsätzlich zu den anrechenbaren Kosten zählen! Ł Wenn soweit plant und überwacht sich auch auf Außenanlagen bezieht, dann keine Anrechenbarkeit der Technischen Anlagen in Außenanlagen = KG 540! 15

16 Die anrechenbaren Kosten bei Freianlagen L/K/F 37 Rdn. 9: Danach zählen zu den anrechenbaren Kosten zunächst die Kosten für Außenanlagen. Darunter fallen sämtliche in der Kostengruppe 500 der DIN 276 enthaltenen Leistungen. Ł Außenanlagen = Anlagengruppe 500 Ł Nicht eindeutig, ob gemeint ist, dass auch die Technischen Anlagen in Außenanlagen (KG 540) immer zu den anrechenbaren Kosten zählen, auch wenn fachlich nicht geplant. Tendenziell wird dies hier wohl so zu verstehen sein!? 16

17 Die anrechenbaren Kosten bei Freianlagen K/M/V zu 37: Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten bei Freianlagen i. S. von 37 Abs. 1 n. F. muss deshalb primär die Frage geklärt werden, ob es sich um Freianlagen i. S. von 2 Nr. 12 handelt. Nur für solche Anlagen können Kosten aus Außenanlagen anrechenbare sein. In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass die anrechenbaren Kosten auch bei Freianlagen durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt sind. Betreffen Leistungen Kostenanteile der Kostengruppe 500, die nicht zu Freianlagen gehören, können diese Kosten auch nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören, auch wenn diese Bestandteil der Außenanlagen sind. Ł Vertritt wohl die Meinung, dass nur die unmittelbare Freianlage zu den anrechenbaren Kosten zählt! 17

18 Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken HOAI 41 Abs. 1: Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion. Ł Begriff der DIN 276 Ł auch hier gilt die DIN sinngemäß! Ł Bei sinngemäßer Gültigkeit der DIN gilt auch die DIN 276-4! 18

19 Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken L/K/F 41 Rdn. 7: Der neue Teil 4 der DIN 276 regelt nun auch die Kosten von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Sobald diese neue DIN 276 Teil 4 zur allgemein anerkannten Regel der Technik geworden ist, wird sie unmittelbar auf alle Verträge anwendbar. Dies ist allerdings nicht schon mit ihrer Inkraftsetzung der Fall. Vielmehr bedarf es noch der Anerkennung in der Praxis, welche noch einige Zeit auf sich warten lassen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es richtig die DIN 276 Teil 4 vorsichtig entsprechend anzuwenden Im Hinblick auf die in 41 verwendeten Kostengruppen und Begriffe ergibt sich daraus eindeutig Klarheit. Ł DIN entsprechend vorsichtig anwenden, später voll!? 19

20 Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken HOAI 41 Abs. 2: Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7 (= 5), die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Ł Begrifflich erweitert auf Technische Anlagen = KG 400 der DIN sinngemäß! Ł Erhebliche Honorarfolgen! 20

21 Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken L/K/F 41 Rdn. 20: Auch die Kosten der Technischen Ausrüstung sind in der DIN 276 Teil 4 geregelt. Diese Kosten sind in der Kostengruppe 400 erfasst. Angesichts der neuen Fassung steht fest, dass die Kosten aus der Kostengruppe Technische Anlagen (KG 400) auf jeden Fall gemindert anzusetzen sind, wenn sie 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigen. Ł Technische Anlagen = KG 400 der DIN 276-4! Ł Erhebliche Honorarfolgen! Ł VPT = KG 470 der DIN 276! 21

22 Was sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Ingenieurbauwerke (Wasser-, Abwasser-, Abfallanlagen): Kgr. 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Kgr. 420 Wärmeversorgungsanlagen Kgr. 430 Lufttechnische Anlagen Kgr. 440 Starkstromanlagen Kgr. 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Kgr. 460 Förderanlagen Kgr. 470 Nutzungsspezifische Anlagen = VPT!!! Kgr. 480 Gebäudeautomation (Anlagenübergreifende Automation) 22

23 Die neuen Regelungen bei Ingenieurbauwerken Was sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Ingenieurbauwerke von Verkehrsanlagen (Brücken, Tunnel): Kgr Abwasseranlagen = Regenwassersammelleitungen unter der Brücke, im Tunnel! Kgr. 430 Lufttechnische Anlagen = Lüftung! Kgr. 445 Beleuchtungsanlagen = Beleuchtung der Brücke, Tunnel! Kgr. 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen! Kgr. 452 Signalanlagen = Ampelanlagen Brücke oder Tunnel! 23

24 Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen HOAI 45 Abs. 1 Besondere Grundlagen des Honorars: 41 gilt entsprechend. Ł D. h.: 41 Abs. 1, 2 und 3 gelten entsprechend! HOAI 41 Abs. 1 gilt entsprechend: Anrechenbar sind für Leistungen bei Verkehrsanlagen die Kosten der Baukonstruktion. Ł Auch hier begrifflicher Bezug auf DIN 276! Ł Auch hier gilt DIN sinngemäß, d. h. auch hier DIN einschlägig! 24

25 Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen L/K/F 45 Rdn. 7 und 9: Zeitgleich mit der Novellierung der HOAI ist nun auch ein neuer Teil der DIN 276 erschienen (vgl. 41 Rdn. 7). Der neue Teil der DIN 276 regelt nun auch die Kosten von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Welche Kosten unter die Baukonstruktion fallen, regelt die DIN 276. Die Kosten der Baukonstruktion sind in der DIN 276 in der KG 300 erfasst. Ł Es gilt die DIN 276-4! Ł Kein Bezug zu AKS!!! 25

26 Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen HOAI 41 Abs. 2 gilt entsprechend: Anrechenbar für Leistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem um 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Ł Jetzt ist abschließend klar, dass Technische Anlagen = KG 400 der DIN (sinngemäß) auch für Verkehrsanlagen anrechenbar sind. Ł Erhebliche Honorarfolgen! 26

27 Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen L/K/F 45 Rdn. 10: Auch die Kosten der Technischen Ausrüstung sind in der DIN 276 Teil 4 geregelt. Diese Kosten sind in der Kostengruppe 400 erfasst. Ł Die Kosten der Kostengruppe 400 der DIN gehören (ggf. gemindert) zu den anrechenbaren Kosten des Objektplaners! Ł Auch KG 440 = Beleuchtung! Ł Auch KG 450 = Signalanlagen! Ł Auch KG 480 = Verkehrsleit- und sicherungsanlagen! 27

28 Die anrechenbare Kosten bei Verkehrsanlagen HVA F-Stb (2010): Kap. 4 Ing 3 zu Zeile 11: Zu den anrechenbaren Kosten zählen nach 45 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit 41 Abs. 2 HOAI auch die Kosten der Technischen Anlagen, wie z. B. elektrotechnische Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen. Die Definition der Technischen Anlagen ergibt sich aus der DIN i. d. F. vom Dezember Einschlägig für Verkehrsanlagen sind hier insbesondere die Kostengruppe 445 Beleuchtungsanlagen (Beleuchtung der Verkehrsanlage), die Kostengruppe 551 Telekommunikationsanlagen (Notrufanlagen) sowie die Kostengruppe 452 Signalanlagen. 28

29 Die anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung HOAI 48 Abs. 1 Honorargrundlagen Twpl. von Gebäuden: Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 % der Bauwerk Baukonstruktionskosten und 10 % der Kosten der Technischen Anlagen. Ł Einfacher und aktueller Ł Bei HOAI 1996 meist falsch mit 20 % praktiziert (KG 3.2)! Hinweise in Begründung: Hier sind die DIN 276 KGen 300 und 400 zu Grunde zu legen. Der Prozentsatz der technischen Anlagen wurde gemindert, da die KG 400 umfangreicher als die bisherigen Kostenanteile ist. Der exakte Minderungsfaktor lässt sich rechnerisch nur vorläufig in der HOAI festlegen und ist daher nach den Feststellungen eines Gutachtens abschließend festzustellen. 29

30 Die anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung HOAI 48 Abs. 3 Honorargrundlagen Twpl. von Ingenieurbauwerken: Wie bisher in 62 Abs. 6 HOAI Leider Chance der Vereinfachung nicht genutzt. Leider auch 48 Abs. 4 Nr. 9 unverändert wie 62 Abs. 7 HOAI 1996 mit dem Begriff Ausbau zur Abgrenzung! Es bleibt leider streitträchtig und schwierig nachvollziehbar! 30

31 Die anr. Kosten bei Technischer Ausrüstung HOAI 51 Abs. 2 Anwendungsbereich (1): Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Ł entspricht Kgr. 410 DIN Wärmeversorgungsanlagen Ł entspricht Kgr. 420 DIN Lufttechnische Anlagen Ł entspricht Kgr. 430 DIN Starkstromanlagen Ł entspricht Kgr. 440 DIN

32 Die anr. Kosten bei Technischer Ausrüstung HOAI 51 Abs. 2 Anwendungsbereich (2): 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Ł entspricht Kgr. 450 DIN Förderanlagen Ł entspricht Kgr. 460 DIN Nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnische Anlagen in Ingenieurbauwerken Ł entspricht Kgr. 470 DIN Gebäudeautomation Ł entspricht Kgr. 480 DIN 276 Ł Erweiterung und Umstellung auf DIN

33 Zusammenfassung Die HOAI 2009 ist umgestellt auf die DIN und die DIN Bei Gebäuden Umstellung auf Kostengruppen 300 und 400! Bei Freianlagen Umstellung auf Kostengruppe 500! Bei Ingenieurbauwerken Umstellung auf KGen 300 und 400! Bei Verkehrsanlagen Umstellung auf KGen 300 und 400! Bei Tragwerksplanung Umstellung auf KGen 300 und 400! Bei Technischer Ausrüstung Umstellung auf KGen 410 bis 480! Ł grundsätzlich einfacher und klarer geregelt. Ł Planer: unbedingt die Kostenermittlungen auf die DIN 276 umstellen!!! 33

34 Anrechenbare Kosten in der HOAI 2009 mit Praxisbeispielen Ingenieurkammer Thüringen Herbsttagung 2010 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Viktoriastraße 28, Mannheim Tel.: Fax: Web:

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