Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 11/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. Caritasverband M. e. V. 2. Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes M. e. V. hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter D. und L. für Recht erkannt: -Kläger- -Beklagte- 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten der Beklagten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des vom Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der beklagten Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F.. Frau F. verfügt über einen Berufsabschluss als Diplom-Sozialpädagogin und ist beim Kläger seit dem in ihrem Beruf in der Funktion als Alltagsloste beschäftigt. Bei ihrer Einstellung hörte der Dienstgeber die beklagte MAV zur beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung an. Im Rahmen der vorgesehenen Eingruppierung hat der Kläger damals u. a. angegeben: Vergütungsgruppe 5 b der Anlage 2d der AVR, Ziffer 18 Bewährungsaufstieg: nach 4 b, Ziffer 22 zu (ein Jahr vorgezogen) Unter der entsprechenden Rubrik zur Stellungnahme zu diesen Maßnahmen hat die Beklagte die Rubrik angekreuzt: Die MAV stimmt der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung zu. Handschriftlich ergänzend findet sich dann der Zusatz: Eingruppierung unter Vorbehalt, Bewährungsaufstieg ist strittig. Der Kläger hat den Bewährungsaufstieg nach einem Jahr vorgezogen, ohne die MAV nach den Bestimmungen der MAVO nochmals beteiligt zu haben. Anlässlich der Überleitung nach der Anlage 33 zu den AVR von den früheren Vergütungsgruppen in die neuen Entgeltgruppen hat der Dienstgeber

3 - 3 - die Zustimmung der MAV in die Überleitung in die neue Entgeltgruppe S 11 beantragt. Mit Schreiben vom verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung zur Überleitung mit der Begründung, Frau F. übe eine schwierige Fachberatung im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Nr. 1 Anmerkung 11 f aus. Zudem habe sie bisher als Sozialpädagogin in einem sozialpädagogischen Fachdienst gearbeitet, so dass ihre bisherige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 fehlerhaft gewesen sei. Nachdem auch eine Einigungsverhandlung zwischen den Parteien ergebnislos verlaufen war, hat die Beklagte mit Schreiben vom ihre Zustimmung zur Überleitung endgültig verweigert. In ihrer Funktion als Alltagslotse hatte Frau F. zunächst die sozialpädagogischen Aufgaben zu erledigen: - Qualifizierung von Ehrenamtlichen, - Unterstützung von Migranten in multiplen Problemlagen im Alltag und bei Ämterkontakten, - Arbeit mit Migranten im Stadtteil M.-W.. Mittlerweile steht Frau F. nach wie vor in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis beim Kläger. Für den Kläger arbeitet sie aber nur noch mit 50 % ihrer Arbeitszeit in der Arbeit mit Migranten in M.-W.. Hinsichtlich des restlichen Arbeitszeitanteils ist sie außerhalb der Caritas mit sozialpädagogischen Tätigkeiten bei einem Externen eingesetzt, der allerdings auch unter der Trägerschaft der katholischen Kirche steht. Der Kläger trägt vor: Die MAV verweigere zu Unrecht ihre Zustimmung zur beabsichtigten Überleitung, da Frau F. nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 erfülle. Wie bereits anlässlich der Neueinstellung von Frau F. der Beklagten mitgeteilt, sei diese im Wege eines vorgezogenen Bewährungsaufstiegs bereits nach einem Jahr in die frühere Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 höhergruppiert worden. Ob damals auch die Nr. 23 korrekt gewesen wäre, spiele nunmehr keine Rolle mehr, weil die Beklagte ordnungsgemäß beteiligt gewesen sei und der beabsichtigten Eingruppierung

4 - 4 - auch zugestimmt habe. Unter Vorbehalt hätte die Beklagte dem Bewährungsaufstieg nicht zustimmen können; es sei unklar, was damit gemeint gewesen sei. Auch sei eine Zustimmung unter Vorbehalt rechtlich nicht möglich. Frau F. erfülle derzeit die Voraussetzungen für eine Überleitung in die Entgeltgruppe S 11. Der Kläger beantragt, die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Es stimme nicht, dass sie einer Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die damalige Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 zugestimmt habe. Im Anhörungsschreiben vom habe sie der angegebenen Vergütungsgruppe für Frau F. als Dienstanfängerin zugestimmt, weil die Eingangseingruppierung damals zutreffend gewesen sei. Entgegen den üblichen Gepflogenheiten sei sie dann ein Jahr später zur Höhergruppierung der Frau F. nicht mehr angehört worden. Bereits im Anhörungsschreiben habe sie jedoch, weil schon damals die spätere Höhergruppierung angesprochen gewesen sei, darauf hingewiesen, dass sie dem Bewährungsaufstieg nur unter Vorbehalt zustimmen könne. Der Kläger habe somit im Anhörungsschreiben zwei Eingruppierungsmodalitäten genannt, die erste sei richtig und die zweite falsch gewesen. Da Frau F. beim Kläger nur noch zu 50 % ihrer Gesamttätigkeit als Sozialpädagogin eingesetzt sei und Arbeiten mit Migranten im Stadtteil M.-W. verrichte, könne sie, die Beklagte, nunmehr geltend machen, dass Frau F. in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 23 der damals gültigen Vergütungsordnung hätte aufsteigen müssen. Die Tätigkeit mit Migranten erfülle das Tä-

5 - 5 - tigkeitsmerkmal eines Fachdienstes im Sinne der Vergütungsgruppe 4 b Nr. 23. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, sowie auf die zur Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (im Folgenden: MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 Abs. 1 MAVO. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO Mainz ersetzen lassen. Unter einer Eingruppierung in den aufgezeigten Vorschriften fällt auch die Frage der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 30 bis 33 AVR, weil es sich hierbei nicht nur um eine Umgruppierung, sondern auch um eine Zuordnung der richtigen Stufen handelt (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof vom M 08/12). Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend auch aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO ihre Zustimmung verweigert, indem sie geltend gemacht hat, die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Schon in ihrer endgültigen Zustimmungsverweigerung hat die

6 - 6 - Beklagte u. a. auch darauf hingewiesen, dass Frau F. bislang falsch in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 eingruppiert gewesen sei. Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin F. ist nicht zu ersetzen, da die Zustimmungsverweigerung der Beklagten vorliegend berechtigt war. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in der Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach der Nr. (b) dieser Bestimmung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitliche mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtete sich vor der Überleitung nach der Anlage 2 d der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozialund Erziehungsdienst. Diese Anlage war gültig bis zum und wurde durch die neue Anlage 33 im Bereich RK Mitte ab dem abgelöst. Da sich diese neue Vergütungsregelung zum Teil wesentlich von der alten unterscheidet, ordnet der Anhang D der Anlage 33 an, dass und wie die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Mitarbeiter in die neue Entgeltregelung überzuleiten sind. Die konkrete Überleitung ist in dem Anhang E der Anlage 33 (Zuordnungstabelle) geregelt. Diese Zuordnungstabelle sieht u. a. soweit für den vorliegenden Fall interessierend vor, dass Mitarbeiter, die bisher in der Vergütungsgruppe 5 b mit Aufstieg nach 4 b plus Vergütungsgruppenzulage eingruppiert waren, in die neue Entgeltgruppe S 11 überzuleiten sind. Mitarbeiter, die bisher in der Vergütungsgruppe 4 b waren, und der Aufstieg nach der Vergütungsgruppe 4 a möglich war, werden in die Entgeltgruppe S 12 übergeleitet. Wann dies der Fall ist, bestimmen sechs enumerativ aufgeführte Ziffern der bisherigen Vergütungsgruppe 4 b. U. a. zählt dazu auch die Ziffer 23 der bisherigen

7 - 7 - Vergütungsgruppe 4 b. Aus der Ziffer 22 der bisherigen Vergütungsgruppe 4 b war der Aufstieg nach der Vergütungsgruppe 4 a nicht möglich, so dass insoweit das Arbeitsverhältnis der Frau F. in die Entgeltgruppe S 11 hätte übergeleitet werden müssen. Da der Sinn und Zweck der Überleitung lediglich darin besteht, eine neue Entgeltgruppe zuzuweisen, ohne grundsätzlich eine neue Eingruppierungsentscheidung verbunden mit einer rechtlichen Bewertung der Arbeitstätigkeit vorzunehmen, wird in der Regel eine bloß mechanische Überleitung in Betracht kommen. Dies war z. B. unzweifelhaft in der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom M 21/11 Tr der Fall. Hat eine Mitarbeitervertretung einer früheren Eingruppierung sei dies rechtlich zutreffend oder fehlerhaft gewesen zugestimmt, dann ist sie an diese Entscheidung auch anlässlich der Überleitung gebunden und kann nunmehr nicht mehr geltend machen, ihre frühere Rechtseinschätzung sei fehlerhaft gewesen. Eine solche Zustimmung hatte die Beklagte im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht erteilt gehabt; gerade das Gegenteil war der Fall. Der Kläger hat die Beklagte anlässlich der Neueinstellung von Frau F. als Diplom-Sozialarbeiterin mit Schreiben vom angehört. Darin hat der Kläger zutreffend angegeben, dass Frau F. als Dienstanfängerin in die damalige Vergütungsgruppe 5 b Nr. 18 eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppe 5 b hat damals lediglich eine Ziffer zur Regelung der Eingruppierung von Diplom-Sozialarbeitern enthalten, dies war die Ziffer 18. Zutreffend hat daher die Beklagte in ihrem Antwortschreiben auch dieser beabsichtigten Eingruppierung zugestimmt, weil eine andere Entscheidung für eine Dienstanfängerin überhaupt nicht hätte in Frage kommen können. Dann hat der Kläger damals darauf hingewiesen gehabt, er beabsichtige, den Bewährungsaufstieg vorzeitig schon nach einem Jahr vorzuziehen und Frau F. dann in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 einzuordnen. Dies ist auch schon nach einem Jahr am geschehen, weil sowohl die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 als auch die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 23 jeweils eine zweijährige Bewährungszeit als Sozialpädagoge vorsehen. Einer späteren Eingruppierung in die Ziffer 22 der Vergütungsgruppe 4 b hat die Beklagte im Streitfalle aber nie zugestimmt. Frau F.

8 - 8 - wurde als Diplom-Sozialpädagogin nicht im Rahmen einer Gruppentätigkeit, sondern als Einzelperson agierende Sozialpädagogin eingesetzt mit den Tätigkeiten: Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Unterstützung von Migranten in multiplen Problemlagen im Alltag und bei Ämterkontakten und Arbeit mit Migranten im Ortsteil M.-W.. Schon bei ihrer Einstellung stellte sich ernsthaft die Frage, ob nicht nur die Ziffer 22, sondern auch die Voraussetzungen der Ziffer 23 von der Vergütungsgruppe 4 b zukünftig erfüllt werden. Beide Ziffern unterscheiden sich danach, dass nach der damaligen Ziffer 23 Sozialarbeiter eingruppiert sind, die ihre Tätigkeit in Fachdiensten verrichten. Diese Vergütungsgruppe hat den Aufstieg in die Vergütungsgruppe 4 a Nr. 19 nach weiteren vier Jahren vorgesehen. Diese maßgebliche Problemstellung hat bei der Beteiligung die Beklagte schon gesehen gehabt, denn in ihrer Stellungnahme hat sie neben der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung und der aktuell richtigen Eingruppierung angegeben Eingruppierung unter Vorbehalt, Bewährungsaufstieg ist strittig. Damit hat die Beklagte auch die Frage des Bewährungsaufstieges ganz genau thematisiert. Bei der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen ist zu beachten, dass der Kläger schon in dem Anhörungsschreiben zur Ersteinstellung den Bewährungs -Aufstieg, der nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach zwei Jahren möglich war, positiv angesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger bei ernsthaftem Verständnis seines Begehrens überhaupt noch nicht beurteilen, ob sich Frau F. im sich anschließenden Arbeitsverhältnis auch tatsächlich bewähren werde. Dies hat der Kläger aber in Kauf genommen. Jedenfalls hat der Kläger nach Ablauf des Jahres sehenden Auges, dass der Bewährungsaufstieg zwischen den Parteien gerade strittig ist, nach seinem Vorbringen Frau F. auch höhergruppiert in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 22 ohne die MAV nochmals zu beteiligen. Eine solche Beteiligung wäre gerade im Streitfalle erforderlich gewesen. Für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Ein-(Um-)Gruppierung vorliegt, kommt es nicht nur auf die Bezeichnung der einzelnen Stufen und Kriterien des Vergütungsschemas an. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich zu bezeichneten Entgeltgruppen kann eine Umgruppierung sein, sondern etwa auch die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine höhere Leis-

9 - 9 - tung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt und wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 26. Aufl., 99 Rz 79 a-c). Auch hat die Beklagte vorliegend unbestritten vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit stets beim Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs vom Kläger beteiligt worden war. Die Problematik der erforderlichen Beteiligung der Beklagten muss dem Kläger daher bei der vorzeitigen Höhergruppierung der Frau F. bekannt gewesen sein. Wenn der Kläger die Beteiligung der Beklagten dann mitbestimmungswidrig unterlassen hat, kann er sich nunmehr bei der Überleitung auch nicht darauf berufen, der damalige Vorbehalt der Beklagten sei nicht ausreichend oder unklar gewesen. Letzteres ist zudem unzutreffend. Der Wortlaut des Vorbehalts ist klar und eindeutig; die Beklagte sieht den Bewährungsaufstieg als strittig an. Damit musste der Kläger auch erkennen, dass er vor Vollziehung des Bewährungsaufstieges die Beklagte nochmals hätte beteiligen müssen, damit diese ihre Rechtsauffassung notfalls gerichtlich klären lassen konnte. Hätte die Beteiligung stattgefunden, dann wäre schon vor der Überleitung die Einreihung der Frau F. in die Vergütungsgruppe 4 b Nr. 23 die allein richtige Entscheidung gewesen, mit der Folge, dass sie später in die Vergütungsgruppe 4 a hätte aufrücken können, so dass Frau F. in die Entgeltgruppe S 12 hätte übergeleitet werden müssen. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4 b Nr. 23 sind bei Frau F. erfüllt. Nach Anlage 2 d der früheren Vergütungsordnung sind Sozialpädagogen in Fachdiensten in den ersten zwei Jahren nach der staatlichen Anerkennung in der Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 18 eingruppiert und steigen nach zwei Jahren in die Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 23 auf. Schließlich gelangen sie nach vier weiteren Jahren der Bewährung in der Vergütungsgruppe 4 a Nr. 19. Der Begriff des Fachdienstes ist in diesen Vergütungsgruppen nicht definiert. Auch der allgemeine Sprachgebrauch, auf den in diesem Zusammenhang üblicherweise abgestellt wird, hilft hier nicht weiter. Dienst im caritativen Sinn bedeutet, dort zu sein und zur Ver-

10 fügung zu stehen, wo Not am Mann ist und wo man gebraucht wird. Wird der Dienst Fach -dienst genannt, könnte eine Spezialisierung wie etwa beim Facharbeiter, Fachanwalt oder Facharzt gemeint sein. Hierfür wäre eine besondere Qualifikation erforderlich. In diesem Sinne ist der Begriff jedoch nicht zu verstehen. Nach den Anmerkungen Nr. 12 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 a bis 9 wird der Fachdienst näher beschrieben, indem dort in vierzehn einzelnen Tätigkeitsbeispielen der Begriff näher erläutert wird; hier wird das breite Spektrum der Sozialarbeit angesprochen. Gegen eine fachbezogene Spezialisierung und damit eine zusätzliche subjektive Anforderung spricht, dass dort auch der allgemeine soziale Dienst und die Gemeindecaritas als Fachdienst bezeichnet werden. Die breit gestreuten Beispielstätigkeiten weisen lediglich darauf hin, dass Aufgaben im Fachdienst eine gewisse Wertigkeit und Qualität aufweisen müssen. Eine Negativabgrenzung lässt sich aus der Ziffer 24 der Vergütungsgruppe 4 b herleiten. Dort sind in der Nr. (a) Tätigkeiten im Gruppen -dienst einer Einrichtung der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe genannt. Diese Tätigkeiten können somit das gesetzliche Merkmal des Fachdienstes nicht erfüllen. Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen ist stärker konzeptionell geprägt und hat seinen Schwerpunkt darin, durch Änderung des Menschen, seiner Lebenslage und seiner Lebensqualität Fehlentwicklungen zu bekämpfen (vgl. BAG vom AZR 341/93). Damit unterfallen nach den Regelungen der früheren Anlage 2 d auch die von Frau F. auszuführenden Tätigkeiten unter den Begriff Fachdienst. Es kann dahin gestellt bleiben, ob vorliegend auf die ursprünglichen Tätigkeiten oder auf die derzeit nur noch auszuführenden Tätigkeiten mit der Arbeit mit Migranten im Stadtteil M.-W. abgestellt wird. Sowohl die Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in Einzeltätigkeit als auch die singulär ausgeübte Unterstützung von Migranten in multiplen Problemlagen im Alltag und bei Ämterkontakten als auch die Arbeit mit Migranten unterfallen dem Begriff Fachdienst. Hätte der Kläger die Beklagte bei der Höhergruppierung der Frau F. gesetzmäßig beteiligt, ist angesichts der Stellungnahme der Beklagten vom davon auszugehen, dass die Beklagte später erst recht an ihrer bereits im Juli 2009 geäußerten gegen-

11 teiligen die Rechtslage zutreffend beurteilenden Rechtsauffassung festgehalten hätte (vgl. zur Vermutung eines normgerechten Verhaltens: BAG NZA 2001, 203; BGH NJW 2012, 2429; Schwab/Weth/Schwab, Komm. zum ArbGG., 3. Aufl., 58 Rz. 121). Wenn der Kläger aber unter Verstoß gegen die bestehende Mitbestimmungsrechte die Beklagte an der Höhergruppierung nicht mehr beteiligt und letztlich auf diesem Wege eine rechtliche Klärung vereitelt, kann er sich vorliegend auch nicht bei der Überleitung auf seine mitbestimmungswidrig getroffene Entscheidung berufen. Ein solches Verhalten verstößt gegen den unsere gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB). Damit hätte er Frau F. in die neue Entgeltgruppe S 12 überleiten müssen. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf 12 Abs. 1 KAGO. Die Beautragung einer Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der beklagten MAV erscheint notwendig, weil es vorliegend um grundsätzliche Rechtsprobleme geht. Die Revision gegen dieses Urteil konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von 47 Abs. 2 KAGO nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. D. gez. L.

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