Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

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1 Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Telefon Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 23. November 2015 IM 12/2015, S. 56) 1 Name, Sitz, Bezirk (1) Die Kammer führt die Bezeichnung Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf. (2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf, sie unterhält eine Zweigstelle in Velbert. (3) Ihr Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Düsseldorf sowie den Kreis Mettmann. 2 Mitglieder und Aufgaben der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 95 unmittelbar und bis zu zwölf mittelbar gewählten Mitgliedern. Wenn unmittelbar gewählte Vollversammlungsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so kann die Vollversammlung nach näherer Vorschrift in der Wahlordnung für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder wählen. Das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, die Amtsdauer und das Ausscheiden der Mitglieder regelt die Wahlordnung. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt über Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit die Beschlussfassung hierüber nicht durch Gesetz abweichend geregelt ist. (3) Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen: a) die Satzung; b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung sowie das Finanzstatut; c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden; d) die Erteilung der Entlastung ( 4 Bundeskammergesetz); e) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten; f) die Zuwahl weiterer Vollversammlungsmitglieder; g) die Berufung der Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreter; Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Zertifiziert durch Lloyd s Register Quality Assurance nach DIN EN ISO 9001:2008

2 - 2 - h) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers; i) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gemäß 10 Bundeskammergesetz sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach 1 Abs. 3 b Bundeskammergesetz, j) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung. (4) Die Vollversammlung beschließt weiterhin insbesondere über: a) die Errichtung von Ausschüssen; b) die Errichtung von Einigungsstellen; c) Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen; d) die Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer; e) die Stiftung von Auszeichnungen. (5) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden; sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich für Reisen, die sie im besonderen Auftrag der Kammer durchgeführt haben, ihre baren Auslagen erstattet erhalten. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. (6) Der Präsident verpflichtet die Vollversammlungsmitglieder bei Amtsantritt durch Handschlag, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft im Interesse der gesamten Bezirkswirtschaft zu erfüllen. 3 Sitzungen der Vollversammlung (1) Der Präsident beruft die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ein; er muss sie einberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder es mit begründeter Tagesordnung schriftlich beantragen. (2) Zu jeder Sitzung erhalten die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher eine schriftliche Einladung in Textform mit Tagesordnung. Der Präsident stellt die Tagesordnung gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer auf; hierbei sind alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Der Präsident kann in dringenden Fällen eine Vollversammlung mit abgekürzter Einladungsfrist von wenigstens drei Tagen zu einer Sitzung einberufen. (3) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich nach Zugang der Einladung oder nach Kenntnis vom Hinderungsgrund mitzuteilen; eine Vertretung ist nicht zulässig. (4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung.

3 - 3 - (5) Außerhalb der den Mitgliedern schriftlich zugegangenen Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen. (6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auch bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern gilt sie als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ihre Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind nur stimmberechtigte Mitglieder. (7) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten; das gilt nicht für geheime Wahl. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, seinen Unternehmen oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person oder Personenmehrheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (8) Die Vollversammlung stimmt in der Regel durch Handzeichen ab. Namentlich oder geheim ist nur abzustimmen, wenn mindestens 15 der anwesenden Mitglieder, das Präsidium oder der Präsident es verlangen. (9) Die Vorsitzenden der Ausschüsse ( 4 Abs. 1) und deren Stellvertreter soweit sie von der Vollversammlung berufen sind- sowie die Vorsitzenden der Wirtschaftsjunioren im Bereich der Industrieund Handelskammer zu Düsseldorf e. V. oder deren Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und sich dort zu äußern, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Der Präsident kann Nichtmitglieder als Gäste einladen und Sachverständige zu jeder Sitzung hinzuziehen; 2 Abs. 5 Satz 2 gilt für sie entsprechend. Hierauf sollen sie bei der Einladung oder in sonstiger Weise ausdrücklich hingewiesen werden. Außerdem können an den Sitzungen der Vollversammlung, soweit der Präsident diese Öffentlichkeit nicht für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließt, Zuhörer teilnehmen, die nach der Wahlordnung wahlausübungsberechtigt sind. Hierzu ist auf Verlangen der Nachweis zu führen. Ein Rederecht ist mit der Teilnahme nicht verbunden. Die Teilnahme ist dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer spätestens 48 Stunden vor der Sitzung anzuzeigen. (10) Die Vollversammlung kann ausscheidende verdiente Präsidenten zu Ehrenpräsidenten und ausscheidende verdiente Vollversammlungsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind nicht stimmberechtigt; im Übrigen gilt 2 Abs. 5 für sie entsprechend.

4 - 4 - (11) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil. Der Hauptgeschäftsführer kann weitere Mitarbeiter hinzuziehen. (12) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem Wortlaut der Beschlüsse zu fertigen, die vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. 4 Ausschüsse und Arbeitskreise (1) Die Vollversammlung kann zur Behandlung besonderer Aufgaben für das gesamte Kammergebiet oder für Teile des Kammergebietes Ausschüsse errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit deren Vorsitzende und deren Mitglieder. Es sollen in der Regel solche Personen berufen werden, die zur Vollversammlung wählbar sind. Darüber hinaus können Personen, die als besonders sachkundig anzusehen sind oder deren Mitarbeit aus anderen Gründen wertvoll erscheint, in die Ausschüsse berufen werden. (2) Zur Beratung der Geschäftsführung kann der Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten Arbeitskreise errichten und deren Vorsitzende und Mitglieder berufen. (3) 2 Abs. 5 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Kammer. (5) Die 77 und 80 des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Paragraphen unberührt. 5 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten als seinem ständigen Vertreter sowie sieben weiteren Vizepräsidenten, welche die Vollversammlung auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte wählt. (2) Die Wiederwahl der Mitglieder des Präsidiums ist zulässig. Der Präsident kann nur einmal in diesem Amt wieder gewählt werden; betrug seine erste Amtszeit als Präsident weniger als 12 Monate, ist eine zweite Wiederwahl möglich (3) Die Präsidialmitglieder nehmen ihr Amt jeweils bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Präsidiums soll in der Regel in der auf das Ausscheiden folgenden Vollversammlung eine Nachwahl stattfinden. (4) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung; es kann über die Angelegenheiten der Kammer beschließen, soweit Gesetz oder Satzung die Beschlussfassung nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Die

5 - 5 - Befugnisse der Vollversammlung, die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten im Rahmen des 2 der Satzung an sich zu ziehen, bleibt unberührt. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch 4 Satz 2 Bundeskammergesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. (5) Der Präsident oder in seinem Auftrag der Hauptgeschäftsführer beruft die Sitzungen des Präsidiums ein; der Präsident führt den Vorsitz. (6) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse bei besonderer Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn der Präsident dies für geboten hält und kein Mitglied des Präsidiums widerspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 3. (7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist, wobei als anwesend auch die Mitglieder gelten, die ihr Stimmrecht schriftlich, durch Ermächtigung oder Genehmigung ausüben. (8) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben oder ein anwesendes Mitglied zur Ausübung ihres Stimmrechts ermächtigen. Von seinem Stimmrecht macht auch Gebrauch, wer in einer Präsidialsitzung gefasste Beschlüsse oder Entschließungen schriftlich genehmigt. (9) Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil und kann mit Zustimmung des Präsidenten weitere Mitarbeiter zur Sitzung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hinzuziehen. 6 Geschäftsführung (1) Die Vollversammlung bestellt auf Vorschlag des Präsidiums den Hauptgeschäftsführer. Er führt die Geschäfte der Kammer. Zur Erfüllung der Kammeraufgaben, insbesondere zur Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums, erlässt er die erforderlichen sachlichen und verwaltungsmäßigen Anweisungen und überwacht deren Erledigung. Er bestimmt den Geschäftsverteilungsplan und gemeinsam mit dem Präsidenten die Unterschriftenregelung. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.

6 - 6 - (2) Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, mit Zustimmung des Präsidenten Anträge und Vorlagen zur Behandlung in die Vollversammlung einzubringen. (3) Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers entscheidet das Präsidium. Über die Bestellung weiterer Geschäftsführer entscheiden der Präsident und der Hauptgeschäftsführer gemeinsam. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter obliegt allein dem Hauptgeschäftsführer. (4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Präsidium aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Ausschuss bilden, der anstelle des gesamten Präsidiums das Gehalt des Hauptgeschäftsführers festlegt. Das Präsidium oder der Ausschuss beachten die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach 2 Abs. 3 Buchst. j). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein weiteres Mitglied des Präsidiums, die Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. (5) Der Hauptgeschäftsführer ist der Vollversammlung, vertreten durch den Präsidenten, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Obliegenheiten verantwortlich. 7 Vertretung der Kammer nach außen, Vertretung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident wird durch den ständigen Vertreter oder einen anderen Vizepräsidenten vertreten. Der Hauptgeschäftsführer wird durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Geschäftsführung vertreten. (3) Im Einzelfall können Präsident und/oder Hauptgeschäftsführer aufgrund einer von ihnen schriftlich erstellten Vollmacht vertreten werden. (4) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; die Errichtung oder Aufhebung von örtlichen Betreuungsstellen für bestimmte Teile des Kammergebietes bedarf der Zustimmung des Präsidiums. (5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist 2 Abs. 2 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf 5 Abs. 4 Satz 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind

7 - 7 - Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. 8 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Entlastung (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Präsident und Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes nach den näheren Vorschriften des Finanzstatutes und den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatutes. (3) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und nach dem Bericht des oder der Rechnungsprüfer über das Ergebnis der Prüfung um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. 9 Veröffentlichung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Kammer Rechtsvorschriften der Kammer sind in ihrem als IHK-Magazin erscheinenden Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Sie treten, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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