Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

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1 Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

2 Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt Dr. Carsten Hörich 2

3 Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Dr. Carsten Hörich 3

4 Wer ist Deutscher isd Art. 116 GG? Dr. Carsten Hörich 4

5 1 StAG Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt Dr. Carsten Hörich 5

6 Staatsangehörigkeitsfragen Die pakistanischen Staatangehörigen A und B sind verheiratet und vor fünf Jahren nach Deutschland eingereist und halten sich in Leipzig seitdem legal auf. Beide haben die pakistanische Staatsangehörigkeit. Nunmehr bekommen Herr A und Frau B zusammen ein Kind, welches in Leipzig im Krankenhaus geboren wird. Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind nach der Geburt inne? Dr. Carsten Hörich 6

7 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h Dr. Carsten Hörich 7

8 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h. Alle Personen, deren Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben Dr. Carsten Hörich 8

9 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h. Alle Personen, deren Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben Alle Personen, bei denen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit innehat Dr. Carsten Hörich 9

10 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h. Alle Personen, deren Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben Alle Personen, bei denen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit innehat Wenn der Vater der deutsche Elternteil ist, muss dieser die Vaterschaft anerkennen, damit die deutsche Staatsangehörigkeit durch das Kind erworben wird Dr. Carsten Hörich 10

11 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h. Alle Personen, deren Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben Alle Personen, bei denen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit innehat Alle Personen, die eingebürgert worden, vgl. 8 ff. StAG Dr. Carsten Hörich 11

12 Rechtliche Grundlagen Wer ist Deutscher in diesem Sinne? Alle Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, d.h. Alle Personen, deren Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben Alle Personen, bei denen ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit innehat Alle Personen, die eingebürgert worden, vgl. 8 ff. StAG Alle Personen, deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, wenn bei deren Geburt ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, vgl. 4 Abs. 3 StAG Dr. Carsten Hörich 12

13 Rechtliche Grundlagen Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt: Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit der Eltern Grds.: Kinder teilen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern! Dr. Carsten Hörich 13

14 Rechtliche Grundlagen Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt: Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit der Eltern Allgemeiner Grundsatz im Migrationsrecht: Kinder teilen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern! Dr. Carsten Hörich 14

15 Was ist mit Personen, die nicht Deutsche i.s.d. Art. 116 GG sind? Dr. Carsten Hörich 15

16 Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt Dr. Carsten Hörich 16

17 Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Dr. Carsten Hörich 17

18 Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Welche Möglichkeiten gibt es hierfür? Dr. Carsten Hörich 18

19 EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Dr. Carsten Hörich 19

20 EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen (sog. Freizügigkeit, vgl. Art. 21 AEUV) Dr. Carsten Hörich 20

21 EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen D.h. für EU-Bürger ist der Aufenthalt grds. erlaubt, kann aber verboten werden Dr. Carsten Hörich 21

22 EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen D.h. für EU-Bürger ist der Aufenthalt grds. erlaubt, kann aber verboten werden Daher ist für alle Unionsbürger und deren Familienangehörigen das sog. FreizügG/EU anwendbare Rechtsgrundlage in der Beratung! Dr. Carsten Hörich 22

23 Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Dr. Carsten Hörich 23

24 Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dr. Carsten Hörich 24

25 Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Vgl. 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 5 AufenthG für die verschiedenen Arten Dr. Carsten Hörich 25

26 Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden Dr. Carsten Hörich 26

27 Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden Vor.: Erfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen und Vorliegen eines sog. Aufenthaltszweckes Dr. Carsten Hörich 27

28 Allg. Erteilungsvoraussetzungen, 5 Abs. 1 AufenthG: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, Dr. Carsten Hörich 28

29 Allg. Erteilungsvoraussetzungen, 5 Abs. 1 AufenthG: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, Legaldefinition in 2 Abs. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 29

30 Allg. Erteilungsvoraussetzungen, 5 Abs. 1 AufenthG: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, 3. der Aufenthalt des Ausländers stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, Dr. Carsten Hörich 30

31 Allg. Erteilungsvoraussetzungen, 5 Abs. 1 AufenthG: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, 3. der Aufenthalt des Ausländers stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, 4. die Passpflicht erfüllt ist Dr. Carsten Hörich 31

32 Allg. Erteilungsvoraussetzungen, 5 Abs. 1 AufenthG: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, 3. der Aufenthalt des Ausländers stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, 4. die Passpflicht erfüllt ist. Zur Passpflicht vgl. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 32

33 Besondere Erteilungsvoraussetzungen: ein Aufenthaltstitel d.h. ein Aufenthalt über drei Monate hinaus, ist immer zweckbezogen Bspw.: 16 AufenthG Aufenthalt zum Zwecke des Studiums 18 AufenthG Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit 21 AufenthG Arbeitserlaubnis zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit Dr. Carsten Hörich 33

34 Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Dr. Carsten Hörich 34

35 Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden Dr. Carsten Hörich 35

36 Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden Erst eine sog. Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete, d.h. dauerhaft gültige Gewährung eines Aufenthaltsrechts Dr. Carsten Hörich 36

37 Was ist mit dem Asylverfahren? In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Dr. Carsten Hörich 37

38 Was ist mit dem Asylverfahren? In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Oftmals Einreise ohne vorherige Einreise eines Visums Dr. Carsten Hörich 38

39 Was ist mit dem Asylverfahren? In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Einreise ohne vorherige Einreise eines Aufenthaltstitels Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Dr. Carsten Hörich 39

40 Was ist mit dem Asylverfahren? In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Einreise ohne vorherige Einreise eines Aufenthaltstitels Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Durch das Asylverfahren kann aber bei Vorliegen der Schutzgründe der Aufenthalt legalisiert werden Dr. Carsten Hörich 40

41 Was ist mit dem Asylverfahren? In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Einreise ohne vorherige Einreise eines Aufenthaltstitels Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Durch das Asylverfahren kann aber bei Vorliegen der Schutzgründe der Aufenthalt legalisiert werden (sog. humanitärer Aufenthaltstitel) Dr. Carsten Hörich 41

42 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 42

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