Unechtes Unterlassungsdelikt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unechtes Unterlassungsdelikt"

Transkript

1 Unechtes Unterlassungsdelikt I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen 1. Schwerpunktformel (BGHSt 6, 46, 59) 2. Lehre vom Energieeinsatz (Engisch, Gallsa-FS, 1973, S. 163) 3. Konkurrenzlösung: im Zweifel für die Handlung 4. Lehre vom Primat des kausalen Handelns Ziegenhaar-Fall (RGSt 63, 211): Ein Arbeitgeber reicht Ziegenhaare ohne Desinfektion an seine Arbeiter. Ein Arbeitnehmer wird durch die Milzbrandviren getötet. Hepatitis-Fall (BGH StV 2007, 76): Einführung ließ sich nicht auf Hepatitis-B-Viren in regelmäßigen Abständen untersuchen. Im Laufe der Jahre infizierte er zahlreiche Patienten bei Operationen mit dem Virus. II. Rechtsfigur des Unterlassens durch Tun 1. Abbruch einer selbst begonnenen Rettungshandlung: Unterlassen Beispiel 1: Schiffsoffizier A möchte ein Schlauchboot zu Wasserlassen, um damit einen über Bord gegangenen zu retten. Als er erkennt, dass sein Kapitän im Wasser schwimmt, zieht er das Boot wieder hoch und hakt es am Mutterschiff ein. K ertrinkt. 1

2 Beispiel 2: A zieht das bereits aufs Wasser herabgelassene und auf K zu treibende Schlauchboot an einer Leine zurück, weshalb dieser ertrinkt. A lässt der Gefahrenlage nicht nur ihren Lauf, sondern begründet durch aktives Eingreifen in den Rettungsprozess eine Gefahr durch aktives Tun für das Opfer. (Roxin: Der rettende Kausalverlauf muss die Sphäre des Opfers erreicht haben.) Beispiel 3: Matrose m rudert im Schlauchboot zu seinem Kapitän, um ihm zu Hilfe zu kommen. A erschießt M, um den Rettungsvorgang zu vereiteln. 212 durch Tun (vorsätzliche Tötung an M und K) 2. Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen 3. Die durch aktives Handeln vorsätzliche herbeigeführte Handlungsunfähigkeit (omissio libera in causa) Weichenwärter betrinkt sich aus Frust und kann deshalb die Weiche nicht umstellen. Es kommt zu einem Zugunglück. Das Vorverhalten ist ein Tun, wird aber als Unterlassen gewertet, weil der Täter gegen das 2

3 Verbot, sich zur Erfüllung des Gebots unfähig zu machen, verstoßen hat. III. Eintritt des gesetzlich missbilligten Erfolgs 13 ist nicht nur auf Erfolgsdelikte anwendbar! IV. Unterlassen trotz Möglichkeit der Vornahme der Handlung V. Kausalität Quasikausalität 1. Vermeidbarkeitstheorie (h.m.): Hätte das Eingreifen den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert? 2. Risikoverminderungslehre (Zurechnungslehre) Maßgeblich ist, dass sich im Erfolg eine Gefahr realisiert, die der Täter zu mindern verpflichtet war. Es genügt schon die Möglichkeit, dass das tun den Erfolg abgewendet hätte. Beispiel: Arzt A gibt dem schwer Krebskranken eine Chemotherapie nicht, obwohl er weiß, dass diese 50 % Erfolgsaussichten hätte. 212, 13 Abs. 1 StGB? Gefahr nicht durch Unterlassen geschaffen Aber: Möglichkeit zur Minderung der Gefahr durch Verabreichung der Chemotherapie 3

4 Nach h.m.: Versuchte Tötung (für möglich halten der Kausalität des Unterlassens) VI. Garantenstellung: Schutzgaranten und Überwachungsgaranten Schutzgarantenstellungen a. Enge persönliche Verbundenheit Eltern gegenüber ihrem Kind Vater gegenüber ungeborenem Kind Geschwister Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft LG Kiel (NStZ 2004, 157): Zwei Geschwister wohnen zusammen, teilen sich die Miete, aber keine Übernahme der Obhut. BGH NStZ 2010, 214: Die werdende Mutter ist alkoholabhängig. Als die Wehen einsetzten, will sie das Kind in der Badewanne zur Welt bringen und legt sich in die heiße Badewanne, wo sie infolge der hohen Wassertemperatur und der Blutalkoholkonzentration von 1 %o vorübergehend das Bewusstsein verliert. Nach der in der Badewanne erfolgten Geburt legt sie das Kind auf ihren Bauch, danach wird sie erneut bewusstlos. Als sie wieder erwacht, ist das Neugeborene verstorben. 4

5 Mit Einsetzen der Geburtswehen Verpflichtung, Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens des Kindes zu ergreifen, jedenfalls wenn wegen bekannter Vorerkrankungen oder sonstige Risiken (Alkoholkonsum) Gefahren für das Kind absehbar seien. Problem 1: Zerrüttung der Ehe Gründe für Garantenstellung: gegenseitiges Vertrauen Dritte werden sich nicht einschalten BGH: Entscheidend ist der Wille zur Trennung, dann kein gegenseitiges Vertrauen mehr! Problem 2: Anzeigepflicht unter Ehegatten aufgrund natürlicher Verbundenheit mit dem Kind? Muss die Ehefrau ihren Ehemann bei der Polizei anzeigen, um zu verhindern, dass dieser ständig mit der minderjährigen Tochter geschlechtlich verkehrt (Kindesmissbrauch durch Unterlassen?) BGH: ja, Schutz des Kindes vorrangig vor Art. 6 GG Lit.: Zeugnisverweigerungsrecht nach 52 StPO, keine Anzeigepflicht b. Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft c. Garantenstellung aus tatsächlicher freiwilliger Übernahme von Schutz-und Beistandspflichten 5

6 d. Ingerenz Verantwortung des Gastwirts erst bei Volltrunkenheit (sicherer Bereich des 21 StGB) Mopedfahrer verursacht fahrlässig einen Unfall, Autofahrer fährt weiter Hüne H wird im Hamburger Hafen von Wichtel W angegriffen und stößt diesen ins Hafenbecken. Als H um Hilfe ruft, geht H weg. 212, 13? nur 323c Strafrechtliche Produkthaftung (BGHSt 37, 106 ff. Wirtin schreitet nicht ein, als einer Frau die Haare abgeschnitten werden / Privater Gastgeber schreitet nicht ein, als eine Frau vergewaltigt wird VII. Entsprechensklausel des 13 VIII. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme IX. Subjektiver TB X. Rechtfertigungsgründe 6

7 XI. Zumutbarkeit 1. Leinenfänger-Fall 2. BGH 32, 367: Arzt A kommt zur schwer kranken Frau F. Er sieht, dass F Schlaftabletten genommen hat, um ihrem Ehemann Peter nachzufolgen, der gestorben ist. In einem Patiententestament steht: Bitte keine Apparate einsetzen. A unterlässt die Rettung, weil ihm klar ist, dass F schwerste Gehirnschädigungen hätte. BGH: Entschuldigung des Arztes wegen Gewissensentscheidung Garantenstellung? 7

8 Fragen: 1. Ist die Vorschrift des 13 StGB verfassungskonform? (BVerfG NJW 2003, 1030) 2. Wie grenzt man tun und Unterlassen gegeneinander ab? 3. Wann liegt eine Gleichstellung des Unterlassens der Erfolgsabwendung mit der aktiven Erfolgsverursachung vor (Garantenstellung)? Füttern eines Kindes mit vergifteten Brei verhungern lassen 4. Wodurch unterscheiden sich echte von unechten Unterlassungsdelikten? 5. Auf welche Idee beruht 323 Buchst. c StGB? 6. Deshalb sieht 13 Abs. 2 StGB einen fakultativen Milderungsgrund vor? a. Notwendigkeit einer stärkeren Willensintensität als beim Übergriff in die Freiheitssphäre eines anderen b. geringerer Unwertgehalt des Unterlassens 7. Ist die Garantenstellung im Tatbestand oder in der Rechtswidrigkeit zu prüfen? 8. Welche Anforderungen sind an die Kausalität des Unterlassens zu stellen? 9. Worauf muss sich der Vorsatz beim Unterlassungsdelikt beziehen, nur auf die objektiven Tatsachen Voraussetzungen der Garantenstellung oder auch auf die Garantenstellung selbst? 10. Welches zusätzliche Merkmal ist im Rahmen der Schuld zu prüfen? 11. Was versteht man unter omissio libera in causa? Antworten: 1. Ist die Vorschrift des 13 StGB verfassungskonform? Das BVerfG (NJW 2003, 1030) bejaht dies. 8

9 Konkretisierung durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Ermächtigung der Rechtsprechung zur Herausarbeitung von Fallgruppen 2. Wie grenzt man Tun und Unterlassen gegeneinander ab? Die Rechtsprechung stellt auf den Schwerpunkt des Vorwurfs ab (BGH ST sechs, 46,59), aber dies ist unbestimmt und irrational, solange die Wertungskriterien nicht offen gelegt werden Energieeinsatz zum Anstoß eines Kausalverlaufs (Gefahr willkürlicher Entscheidung) Energieeinsatz in Kombination mit dem Kausalverlauf o Charakterisierung des schadensnächsten Verhaltens nach der natürlichen Betrachtung der Dinge o danach Kontrolle des Ergebnisses anhand der Erwartung der Rechtsordnung nach der Konkurrenzlösung ist zuerst aktives tun, im Falle der Straflosigkeit sodann unterlassen zu prüfen 3. Wann liegt eine Gleichstellung des Unterlassens der Erfolgsabwendung mit der aktiven Erfolgsverursachung vor (Garantenstellung)? Füttern eines Kindes mit vergifteten Brei verhungern lassen 4. Wodurch unterscheiden sich echte von unechten Unterlassungsdelikten? Bei den echten Unterlassungsdelikten entscheidet der Gesetzgeber über die Strafbarkeit, bei den unechten Unterlassungsdelikten muss auf der Grundlage von 13 StGB entschieden werden, ob der Straftatbestand auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. 5. Auf welche Idee beruht 323 c StGB? 323 c StGB will eine Mindestsolidarität garantieren. 6. Deshalb sieht 13 Abs. 2 StGB einen fakultativen Milderungsgrund vor? 9

10 Notwendigkeit einer stärkeren Willensintensität als beim Übergriff in die Freiheitssphäre eines anderen geringerer Unwertgehalt des Unterlassens 7. Ist die Garantenstellung im Tatbestand oder in der Rechtswidrigkeit zu prüfen? Die Garantenstellung ist im Tatbestand zu prüfen. Herrschende Meinung prüft in der Rechtswidrigkeit, wozu der Garant verpflichtet ist (Garantenpflicht) 8. Welche Anforderungen sind an die Kausalität des Unterlassens zu stellen? Die herrschenden Meinung fordert quasi Kausalität: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ausbleiben des Erfolges Risikoerhöhung reicht (Mindermeinung) 9. Worauf muss sich der Vorsatz beim Unterlassungsdelikt beziehen? Nur auf die objektiven Tatsachen, die Voraussetzung für die Garantenstellung sind, nicht auf die Garantenstellung selbst Der Irrtum über die Garantenpflicht wird als Verbotsirrtum eingeordnet 10. Welches zusätzliche Merkmal ist bei den unechten Unterlassungsdelikten im Rahmen der Schuld zu prüfen? Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens dieses Merkmal ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten zu prüfen 11. Was versteht man unter omissio libera in causa? Im Zeitpunkt des Entstehens der konkreten Handlungspflicht fehlt die Handlungsmöglichkeit Die Pflicht zur Erfolgsverhinderung umfasst auch die Pflicht, sich die Handlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Eingreifens zu erhalten oder sie ggf. wieder herzustellen. 10

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s Dr. Michael Jasch 1 Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer verletzt. --------------------

Mehr

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1 11 Unterlassen Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. ZUR VERTIEFUNG: BRAMMSEN,

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen. Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen

Mehr

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray:

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

UniversitätsSchriften

UniversitätsSchriften UniversitätsSchriften Recht 774 Sebastian Beckschäfer Die Strafrahmenmilderung beim Begehen durch Unterlassen Zur Auslegung des 13 Absatz 2 StGB Nomos Nomos Universitätsschriften Recht Band 774 Sebastian

Mehr

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten

Mehr

Die Strafbarkeit der Fehlallokation bei der Organvergabe

Die Strafbarkeit der Fehlallokation bei der Organvergabe Die Strafbarkeit der Fehlallokation bei der Organvergabe Korruption im Gesundheitswesen 2. Kölner Kolloquium zur Wirtschaftskriminalität 19.2.2016 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Interdisziplinäres

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht

Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht WS 2015/15 Prof. Dr. Mark A. Zöller Stoffübersicht Lerneinheit 1: Lerneinheit 2: Lerneinheit 3: Lerneinheit 4: Lerneinheit 5: Lerneinheit 6: Lerneinheit

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),

Mehr

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

2 - Kausalität und objektive Zurechnung

2 - Kausalität und objektive Zurechnung 2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall Mastertit elformat bearbeite n Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall AWMF, Bremen, 15.11.2013 Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht,

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Strafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen

Strafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 1 Schuldbegriff Strafprozess Strafzumessung Straftatsystem StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 2 fehlende Reife seelische Störungen 1.

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

Christian Schwarzenegger

Christian Schwarzenegger Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

3 Außerstrafrechtliche Bewertung der Kostenfallen" im Internet 25

3 Außerstrafrechtliche Bewertung der Kostenfallen im Internet 25 I n haltsverzeichnis 1 Einführung 1 A Gegenstand der Arbeit 1 B Gang der Untersuchung 2 2 Allgemeines zu den sog. Kostenfallen" im Internet 5 A Erläuterungen zu den sog. Kostenfallen" 5 I Etymologie von

Mehr

T\m und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung

T\m und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung .».. - - T\m und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung Von Christian Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1. Teil Einführung in die Problematik 21 A. Themenkomplex

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Lektion 1: Verbrechensaufbau. 1 Rechtfertigender Notstand, 34. 20 Lektion 2: Objektiver Tatbestand Rechtfertigender Notstand, 228, 904 BGB 21 Kausalität

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Strafrecht BT, Prof. Wohlers

Strafrecht BT, Prof. Wohlers Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in

Mehr

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung

Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung von Daniel R Kronseder 1. Auflage Tectum 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 8288 2198

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Handlungslehren Jede Strafbarkeit setzt willensgesteuertes Verhalten voraus

Mehr

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT VIII Inhalt INHALTSÜBERSICHT A. Einführung... 1 I. Anlass der Untersuchung... 3 II. Betroffene Rechtsgebiete und erhoffte Erkenntnisse... 11 III. Hinweise an den Leser zum Aufbau und zur Verwendung dieser

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Rücktritt vom Versuch ( 24)

Rücktritt vom Versuch ( 24) Rücktritt vom Versuch ( 24) I. Vorprüfung II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Subjektiver Unrechtstatbestand a) Tatbestandsvorsatz b) (ggf) besondere Absichten etc 2. Objektiver Unrechtstatbestand a) Unmittelbares

Mehr

Einführungsfall zum Unterlassen

Einführungsfall zum Unterlassen Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei

Mehr

Lösungsvorschlag 1. Klausur

Lösungsvorschlag 1. Klausur UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag 1. Klausur I. Strafbarkeit des B Das Fahren mit dem Fernlicht und das Blenden von X Fahrlässige Tötung ( 80 StGB) des X Verkürzte Prüfung: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit:

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Anlass der Arbeit und Problemstellung... 1 B. Gegentand der Arbeit und Gang der Untersuchung... 7 I. Das Lederspray-Urteil... 9 II. Das Mannesmann-Urteil... 13 III.

Mehr

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

Die kausale Erklärung überbedingter Erfolge im Strafrecht

Die kausale Erklärung überbedingter Erfolge im Strafrecht Lars Röh Die kausale Erklärung überbedingter Erfolge im Strafrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Teil: Die Zweiteilung des objektiven Unrechtstatbestandes

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Vorwort..................................................... Abkürzungsverzeichnis......................................... Literaturverzeichnis........................................... Rn Seite V XV

Mehr

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Besprechungsfall 8 Lösungshinweise. A. Strafbarkeit des A durch das Verbringen der P in seinen Hof

Besprechungsfall 8 Lösungshinweise. A. Strafbarkeit des A durch das Verbringen der P in seinen Hof ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (WS 2012/2013) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Besprechungsfall

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2 Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat Ein Lehrbuch begründet von Dr. Reinhart Maurach weiland o. ö. Professor der Rechte an der Universität

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr