Präambel/Promulgationsklausel

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1 Verordnung des Besministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Befähigungsnachweise für die Waffengewerbe (Waffengewerbe- Befähigungsnachweisverordnung) StF: BGBl. II Nr. 51/1998 Präambel/Promulgationsklausel Auf Gr des 22 Abs. 3, 4, 8 9, des 23 Abs. 1 des 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Besgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet: 1. Abschnitt Arten des Befähigungsnachweises 1. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, ist nachzuweisen durch a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 10 b) Zeugnisse gemäß 5 Abs. 1. (2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau Technische Physik Physik Technische Chemie an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul- Studienganges über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau deren Sonderformen über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ( 23 GewO 1994). (3) Die Befähigung für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann auch nach den Bestimmungen der Verordnung des Besministers für Handel, Gewerbe Industrie über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), BGBl. Nr. 578/1981, erbracht werden. 2. Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Zeugnisse a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß

2 Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Zeugnisse a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Zeugnisse a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 ist nachzuweisen durch Zeugnisse 1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau Technische Physik Physik Technische Chemie an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau-Waffentechnik über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen 2. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition 3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 15. (2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau Technische Physik Physik Technische Chemie an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau deren Sonderformen über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen

3 b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ( 23 GewO 1994). (3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung der im 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c d der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse 1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition. (4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die im 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch 1. Zeugnisse a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Zeugnisse a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 15. (2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 eingeschränkt auf die im 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges

4 den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von militärischen Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch 1. Zeugnisse a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition der Vermittlung des Kaufes Verkaufes militärischer Waffen militärischer Munition des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition der Vermittlung des Kaufes Verkaufes nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Zeugnisse a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition der Vermittlung des Kaufes Verkaufes militärischer Waffen militärischer Munition des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition der Vermittlung des Kaufes Verkaufes nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 15. (2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von militärischen Waffen militärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 eingeschränkt auf die im 1Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß 22 Abs. 2 GewO Nachsichtsverbot 8. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden. Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe 9. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

5 2. Abschnitt Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition Prüfung 10. (1) Die Prüfung besteht aus 1. dem praktischen Prüfungsteil gemäß 11, 2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß 12, 3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß 14. (2) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß 12 hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik ihrer Sonderformen nachweist. Praktischer Prüfungsteil 11. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten: 1. Messen, 2. Anreißen, 3. Bohren, 4. Reiben, 5. Drehen, 6. Schleifen, 7. Fräsen, 8. Feilen, 9. Passen, 10. Schweißen, 11. Löten, 12. Meißeln, 13. Dornen, 14. Auskeilen, 15. Gewindeschneiden mit Hand, 16. Gewindebohren mit Hand, 17. Ein- Ausschäften, 18. Härten 19. Einschießen. (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen: 1. Arbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen 2. gegebenenfalls auch Arbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Arbeiten nicht nachgewiesen werden können. (3) Die Ausführung von Arbeiten muß vom Prüfling in 34 Sten erwartet werden können. Der praktische Prüfungsteil ist nach 35 Sten zu beenden.

6 Schriftlicher Prüfungsteil 12. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Fachrechnen (Flächen-, Inhalts- Körperberechnungen, Berechnungen aus der Ballistik, wie zb Geschwindigkeit, Druck Leistung) 2. Fachzeichnen (Anfertigung von Entwurfsskizzen). (2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet Fachrechnen zu lösen. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von Entwurfsskizzen zu umfassen. (3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Sten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Sten zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil 13. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Fachke: a) Werkstoffke (Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung der Werkstoffe der Hilfsstoffe, Vorkommen Gewinnung von Eisen anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen Metallegierungen sowie von Kunststoffen, Gefügebehandlung durch Glühen, Härten Anlassen, Werkstoffprüfung, Einteilen der Stähle nach Qualität Handelsformen, Holzarten, die als Schaftholz verwendet werden), b) Arbeitske (Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf, Mechanik Festigkeitslehre, Werkzeuge Werkzeugmaschinen, Maschinenelemente, Oberflächenbehandlung der Metalle, der Kunststoffe der Hölzer, Weich- Hartlöten, Lesen von Fachzeichnungen), c) Waffentechnik (Waffenarten, Waffenteile, Waffenkonstruktion Fehler an Waffen deren Behebung), d) Munitionske (Munitionsarten, Geschoßtypen deren Aufbau Geschoßwirkungen), e) Ballistik (Innenballistik, Außenballistik Zielballistik) f) Optik 2. fachliche Sondervorschriften: a) Vorschriften des Waffengesetzes, b) Vorschriften des Beschußgesetzes, c) sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Aufstellung die Inbetriebnahme von Maschinen Geräten beziehen, d) Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung des Arbeitsschutzes e) ÖNORMEN. (2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf 30 Minuten nicht unterschreiten eine Ste nicht überschreiten.

7 Unternehmerprüfung 14. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 3. Abschnitt Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe Prüfung 15. Die Prüfung besteht aus 1. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß 17. Mündlicher Prüfungsteil 16. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe gemäß 178 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d Z 2 lit. b c GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Grkenntnisse der Waffenarten der Waffen- Schießtechnik, 2. Grkenntnisse über Schieß- Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- Schießmittel) über pyrotechnische Gegenstände, 3. Kenntnisse über Aufbau Funktion der Waffen, Ballistik sowie Ziel- Richtmittel, 4. Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen Patronen, 5. Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesheitsschutz (insbesondere Gehörschutz), Arbeitshygiene Unfallverhütung 6. Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, über die Lagerung von Waffen über die Ein-, Aus- Durchfuhr von Waffen. (2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf eine Ste nicht unterschreiten eineinhalb Sten nicht überschreiten. Prüfungsteil Unternehmerprüfung 17. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 4. Abschnitt

8 Prüfungsverfahren, Übergangs- Schlußbestimmungen Prüfungskommission 18. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus: 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber als Pächter ausüben in diesem Gewerbe als Geschäftsführer Filialgeschäftsführer tätig sind den Befähigungsnachweis erbracht haben, 2. zwei weiteren Fachleuten. (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtske erforderlich sind, eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen. (3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung, ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn die Unternehmerprüfung entfällt. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung 19. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten. (2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urken über den Vor- Familiennamen, 2. die erforderlichen Belege gemäß 21 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzung für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung ( 23a Abs. 2 GewO 1994) des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt. Prüfungstermin 20. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß festzulegen zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 21.

9 (1) Zur Prüfung gemäß 10 ist zuzulassen, wer die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker Werkzeugmacher erfolgreich bestanden hat danach durch mindestens zwei Jahre in einem Waffengewerbe fachlich verwendet worden ist. (2) Zur Prüfung gemäß 15 ist zuzulassen, wer 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau Technische Physik Physik Technische Chemie an einer inländischen Universität eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul- Studienganges den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau deren Sonderformen den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher Schäfter einer Fachschule für Büchsenmacher die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher Waffen- Munitionshändler Waffenmechaniker den erfolgreichen Besuch einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren mittleren Schule auf dem Gebiet der Waffentechnik b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit 3. eine mindestens fünfjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist. Einladung zur Prüfung 22. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. (2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben: 1. Zeit Ort der Prüfung, 2. die Gegenstände des schriftlichen des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung 3. jene Unterlagen Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat. Prüfungsgebühr 23. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzuren. (3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzuren. (4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 Abs. 3 ergebenden Höhe wegen

10 seiner Einkommensverhältnisse Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen. Entschädigung - Verwaltungsaufwand 24. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Prüfungsgebühr - Rückerstattung 25. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich seinen Rücktritt vom Prüfungstermin bekanntgibt, wobei zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels heranzuziehen ist, 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war. Prüfungszeugnis 26 Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Gr des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen. Neu hinzukommende Schulen 27. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den in dieser Verordnung genannten Schulen eine neue Schule eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den in dieser Verordnung genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule neuen Fachrichtung übereinstimmt. Übergangs- Schlußbestimmungen 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Besministers für Handel, Gewerbe Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 außer Kraft. (2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß 10 bis 17 der Verordnung des Besministers für Handel, Gewerbe Industrie über den

11 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu 9 Abs zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 15 dieser Verordnung. (3) Auf Prüfungen, deren Termine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt sind, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden. (4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 478/1979 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der genannten Verordnung abgelegt werden. =========== Anlage ( 26) Amt der... Landesregierung Geschäftszahl: Prüfungszeugnis... (Vor- Familienname) geboren am... in... hat sich am... der PRÜFUNG

12 gemäß 10 *1) gemäß 15 *1) der Verordnung des Besministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Befähigungsnachweise für die Waffengewerbe, BGBl. II Nr. 51/1998, unterzogen diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden *1) Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *1) bestanden *1) entfallen gemäß 23a Abs. 2 GewO 1994 *1) Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung bestanden *1) nicht bestanden *1) entfallen gemäß 23 Abs. 2 GewO 1994 *1) nicht angetreten *1)..., am... Amtssiegel Für den Landeshauptmann < *1) Nichtzutreffendes streichen

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