Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997

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1 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr vom 4. März 997 Stand:. Februar 0

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3 Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 459 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Der Einwohnerrat der Stadt Aarau, gestützt auf 6a Abs. des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 3. März 97/5. März 996, beschliesst: Entschädigung für Hilfeleistung Die Entschädigung für Einsätze beträgt: Grundgebühr je Einsatz Franken Einsatzkosten je Stunde Franken a) Personen. Einsatz, je Person und Stunde Retablierung, je Person und Stunde Verpflegung bei einer Einsatzdauer von mindestens 3 Stunden, pro Person b) Fahrzeuge und Anhänger. Feuerwehrfahrzeuge bis 3,5 t Feuerwehrfahrzeuge > 3,5 t bis t Feuerwehrfahrzeuge > t Autodrehleiter Anhänger, wie Motorspritzen, Anhängeleitern, Schlauchanhänger u. a Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. SAR (im Anhang ist 6a Abs. FwG wiedergegeben). 3 Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. 4 Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. 5 Geändert durch Teilevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0.

4 c) Ausrüstung. Pressluft-Atemschutzgeräte (pro Flaschenfüllung und Gerät). Langzeit-Atemschutzgeräte (pro Flaschenfüllung und Gerät) 3. Kleingeräte, wie Ventilatoren, Kettensäge, mobile Notstromaggregate usw. 4. Schlauchmaterial (einschliesslich Waschen, Trocknen, Prüfen), pro Schlauch Mit der Entschädigung gemäss Abs. hiervor sind die Gemeinkosten abgegolten. 3 Es sind angebrochene Viertelstunden zu entschädigen. Fehlalarme Für den ersten Fehlalarm im Kalenderjahr werden weder Gebühren noch Kosten verrechnet. Für wiederholte Fehlalarme werden in Rechnung gestellt: Fr. ' (pauschal). 3 Als wiederholt gilt ein Fehlalarm, wenn er innerhalb der gleichen Brandmelde- und Löschanlage zum zweiten und jedem weiteren Mal innerhalb eines Kalenderjahres auftritt. 3 3 Entschädigungen von Dienstleistungen Die Entschädigung für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen (z. B. Wachtdienst, Verkehrsregelung usw.) gemäss Abs. 3 FwG wird im Einzelfall durch die Feuerwehrkommission auf Antrag des Feuerwehrkommandos festgelegt. Grundlage der Entschädigung bilden die Ansätze gemäss den und dieses Reglements. Die Gebühren für Einsätze im öffentlichen Interesse werden angemessen ermässigt. 3 [ ] 4 4 Verzicht auf Gebührenerhebung Aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. 3 Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. 4 Aufgehoben durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0.

5 5 Zuständigkeit für die Gebührenrechnung und Beschwerdeinstanz Die Rechnungsstellung wird vom Feuerwehrkommandanten verfügt. Gegen diesen Entscheid kann beim Stadtrat innert 0 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Gegen den Entscheid des Stadtrates kann bei der Aargauischen Gebäudeversicherung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt. Aarau, 4. März 997 IM NAMEN DES EINWOHNERRATES Der Präsident Der Protokollführer J. Omlin P. Woodtli Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt auf den. Juli 997. Teilrevision vom. Dezember 0 Die vom Einwohnerrat am. Dezember 0 beschlossenen Änderungen treten per. Februar 0 in Kraft. DER STADTRAT Gesetzliche Grundlage: 6a Abs. Gesetz über das Feuerwehrwesen: Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze gedeckt werden durch: a) Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung oder Unterlassung veranlasst haben; b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde; c) Eigentümer der Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm; d) Antragsteller für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen. Geändert durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0. Ergänzt durch Teilrevision vom. Dezember 0, in Kraft seit. Februar 0.

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