BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen
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- Daniel Langenberg
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1 BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung - Anfechtungsgrund - Anfechtungsfrist a) Anfechtungserklärung BGB - einseitige, empfangsbedürftige WE b) Anfechtungsgrund - Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 BGB - Erklärender weiß, was er erklärt, aber nicht, was er damit erklärt - falsche Nutzung von Fachbegriffen - Erklärungsirrtum, 119 I Alt. 2 BGB Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
2 - Erklärender setzt falsches Erklärungszeichen - Versprechen, Verschreiben - ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum, 119 II BGB - verkehrswesentlicher Eigenschaft: wertbildender Faktor, der der Sache oder Person unmittelbar und dauerhaft anhaftet - nicht Preis eines Bildes, aber etwa Maler BGB - Erklärungsbote übermittelt unbewusst falsch - arglistige Täuschung, 123 I Alt. 1 BGB - Vorsatz bzgl. Täuschung und Bestimmen - Arglist auch schon bei Äußerungen ins Blaue hinein - Täuschung durch Dritte: 123 II BGB - widerrechtliche Drohung, 123 I Alt. 2 BGB - Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, das vom Willen des Drohenden abhängt c) Anfechtungsfrist - 121, 124 BGB 2. Rechtsfolgen I BGB: Nichtigkeit ex tunc II BGB: Vorverlagerung der Bösgläubigkeit BGB: SE (nicht bei 123 BGB) II. Rücktritt, 323 ff. BGB Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
3 - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgrund - Kein Ausschluss a) Rücktrittserklärung BGB - einseitige empfangsbedürftige WE b) Rücktrittsgrund I BGB - gegenseitiger Vertrag - fälliger, einredefreier Anspruch - Nicht- oder Schlechtleistung - erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit BGB - gegenseitiger Vertrag - Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB - Festhalten am Vertrag unzumutbar V BGB - gegenseitiger Vertrag - Ausschluss der Leistung nach 275 I- III BGB c) Kein Ausschluss - Unerheblichkeit, 323 V 2 BGB V S. 1, VI BGB Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
4 2. Rechtsfolgen - Leistungspflichten erlöschen (deshalb rechtsvernichtend) - Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, 346 ff. BGB - Rückgabe der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen, 346 I BGB - Wertersatz, 346 II BGB, Rückausnahme 346 III BGB - Schadensersatz, 346 IV BGB - Auf- und Verwendungsersatz, 347 II BGB - Ansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen, 348 BGB III. Widerruf, 355 ff. BGB - Widerrufserklärung - Widerrufsrecht - Kein Ausschluss a) Widerrufserklärung I BGB, einseitige empfangsbedürftige WE b) Widerrufsrecht g BGB BGB II BGB Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
5 c) Kein Ausschluss - insb. Wahrung der Widerrufsfrist, 355 II BGB ivm. 356 ff. BGB 2. Rechtsfolgen - Leistungspflichten erlöschen, 355 I - Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis, 355 III ggf. ivm. 357 ff. BGB IV. Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB 1. Recht zur Anpassung, 313 I BGB - Geschäftsgrundlage = Umstände, die nicht Vertragsinhalt geworden sind, aber von beiden Seiten oder erkennbar von einer Seite zur Grundlage gemacht worden sind - reales Element = Geschäftsgrundlage ändert sich oder war nie so wie vorgestellt, 313 II BGB - hypothetisches Element = die Parteien hätten den Vertrag nicht / mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie Veränderung vorausgesehen hätten - normatives Element = festhalten für einen Teil unzumutbar 2. Recht zum Rücktritt / Kündigung, 313 III BGB - Anpassung nicht möglich oder unzumutbar Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
6 = Folgen wie bei Rücktritt/Kündigung V. Aufrechnung, 387 ff. BGB - Aufrechnungserklärung - Aufrechnungslage - keine Verbote a) Aufrechnungserklärung BGB - einseitige, empfangsbedürftige WE b) Aufrechnungslage - Gegenseitigkeit der Forderungen - Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes - Erfüllbarkeit der Hauptforderung ( bewirken können.. ) - Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung ( fordern können.. c) Keine Aufrechnungsverbote - wichtig insb. 393 BGB 2. Rechtsfolge Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
7 - 389 BGB, Erlöschen ex tunc. VI. Unmöglichkeit I BGB H. Rechtshemmende Einwendungen I. Verjährung - Regelverjährung, 195, 199 BGB - Rechtsfolge: 214 BGB II. Zurückbehaltungsrechte - idr. zeitweise Einrede (gegenseitige Verträge verlangt), 273 I BGB (Konnexität reicht) III. Unmöglichkeit II und III BGB Juristisches Repetitorium Hemmer BGB Basic - RAin Kaja Meyer- Glitza
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