Transfusion ohne Konfusion. Wer darf was?
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- Frank Armbruster
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1 Transfusion ohne Konfusion Wer darf was? Dr. A. Sputtek Zentrum für Labormedizin und Mikrobiologie GmbH (ZLM)
2 ...so wurde 1850 in England geschrieben, daß die Transfusion einer der sichersten der großen chirurgischen Eingriffe überhaupt sei: Die Sterberate liege bei einem von 3 Patienten, sei damit noch niedriger als nach der Behandlung von Eingeweidebrüchen und entspreche in etwa der Sterberate nach Amputationen. (aus: Blut Von der Magie zur Wissenschaft,, PFW Strengers, Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg, 1996, p.5)
3 Karl Landsteiner, Wien, 1901 (AB0-Blutgruppen) Blutgruppen) Nobelpreis für f r Medizin: : 1930
4 Vollbluttransfusion 1933 (aus: Blut Von der Magie zur Wissenschaft, PFW Strengers, Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg, 1996, p. 8)
5 Wer ist wer und was ist was? Bundesärztekammer? Transfusionsgesetz? Transfusionsverantwortlicher? Rechtfertigender Notstand? Transfundierender Arzt? Blutdepot? Paul-Ehrlich-Institut (PEI)? Transfusionskommission? Vorgehen im Notfall? Einrichtung der Krankenversorgung? Richtlinien Hämotherapie? Transfusionsbeauftragter? Querschnittsleitlinien? Immunhämatologisches Labor? MTLA? Qualitätsbeauftragter Hämotherapie? QM-Handbuch Transfusionsmedizin?
6 Regulatorisches 13 Transfusionsgesetz (= TFG, seit 1998) (1) Es müssen die Anforderungen an die Identitätssicherung, die vorbereitenden Untersuchungen, die Technik der Anwendung sowie die Aufklärung und Einwilligung beachtet werden. Ärztliche Personen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten Laboruntersuchungen durchführen oder anfordern, müssen für diese Tätigkeiten besonders sachkundig sein.... (2) Die ärztlichen Personen, die eigenverantwortlich Blutprodukte anwenden, müssen ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit besitzen.
7 TFG: 12a Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen... (2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
8 Regulatorisches 2010 Herunterladbar von der Webseite der Bundesärztekammer Hinweis: Derzeit (2016) wird eine novellierte Fassung vorbereitet.
9 TFG: 15 Qualitätssicherung bei der Anwendung Einrichtungen der Krankenversorgung im stationären und ambulanten Bereich, die Blutprodukte anwenden, sind durch 15 TFG gesetzlich zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherung verpflichtet. Qualitätssicherung umfasst die Gesamtheit der personellen, organisatorischen, technischen und normativen Maßnahmen, die geeignet sind, die Qualität der Versorgung der Patienten zu sichern, zu verbessern und gemäß dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand weiter zu entwickeln.
10 Regulatorisches Qualitätsmanagementhandbuch Transfusionsmedizin (= Dienstanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung )
11 Qualitätsmanagementhandbuch Zur Beschreibung und zur Dokumentation des funktionierenden QM-Systems ist ein den Aufgaben entsprechendes Qualitätsmanagementhandbuch zu erstellen, das sowohl für klinische als auch transfusionsmedizinische und Einrichtungen der ambulanten Versorgung Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherungsmaßnahmen zusammenfasst. Das Qualitätsmanagementhandbuch muss für alle Mitarbeiter in dem für ihre Arbeit relevanten Umfang zugänglich sein. Die dort in Form von Standardarbeitsanweisungen oder Dienstanweisungen festgelegten organisatorischen Regelungen und Verfahren sind als Standard verbindlich.
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13 Transfusionsverantwortlicher #1 Qualifizierte approbierte ärztliche Person, die in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, bestellt wird und für die transfusionsmedizinischen Aufgaben verantwortlich ist. Sie ist mit den dafür erforderlichen Kompetenzen auszustatten.
14 Transfusionsverantwortlicher #2 Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen und eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten sowie das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Er sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet ggf. die Transfusionskommission.
15 Transfusionsbeauftragter #1 In der Krankenversorgung tätige qualifizierte approbierte ärztliche Person, die in jeder Behandlungseinheit, in der Blutprodukte angewendet werden, bestellt wird und über transfusionsmedizinische Grundkenntnisse und Erfahrungen verfügt.
16 Transfusionsbeauftragter #2 Der Transfusionsbeauftragte stellt in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher: Er berät in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie, sorgt für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten, regelt die Unterrichtung nach 16 Abs. 1 Satz 2 TFG und
17 Blutdepot Ein Blutdepot i. S. des 11 a TFG ist eine selbstständige Organisationseinheit einer stationären oder ambulanten Einrichtung der Krankenversorgung, von der Blutkomponenten und/oder Plasmaderivate ausschließlich für einrichtungsinterne Zwecke gelagert und an behandelnde Einheiten abgegeben werden.
18 Immunhämatologisches Laboratorium Ein immunhämatologisches Labor im Sinne der Richtlinien ist auch durch die Durchführung eines einzigen Untersuchungtyps definiert, wenn diese Untersuchung eine Sicherheitskontrolle einer nachfolgenden Transfusion von Blutprodukten, die blutgruppenspezifisch angewendet werden, darstellt. Neben der Blutgruppenbestimmung fallen so z. B. die Durchführung einer Kreuzprobe oder eines Antikörpersuchtests in das Untersuchungsspektrum eines immunhämatologischen Laboratoriums.
19 Transfusionskommission #1 Kommission für transfusionsmedizinische Angelegenheiten, die in Einrichtungen der Krankenversorgung mit einer Spendeeinrichtung oder mit einem Institut für Transfusionsmedizin oder in Einrichtungen der Krankenversorgung mit Akutversorgung zu bilden ist. Der Transfusionskommission sollen der Transfusionsverantwortliche, Transfusionsbeauftragte sowie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten ggf. der ärztliche Leiter der Spendeeinrichtung, der Krankenhausapotheker sowie die Krankenpflegeleitung, die Krankenhausleitung und die Leitung des medizinisch-technischen Dienstes (!) angehören.
20 Transfusionskommission #2 Sie soll den Krankenhausvorstand/die Klinikleitung bei der Etablierung und Fortentwicklung der Qualitätssicherung beraten, Vorschläge für entsprechende Dienstanweisungen erarbeiten und den organisatorischen Umgang mit Blut und Blutprodukten regeln. Weiterhin gehören auch die Erstellung von Verbrauchsstatistiken sowie die Fortbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie für medizinisch-technische Assistenten (!) auf dem Gebiet der Hämotherapie zu ihrem Aufgabenbereich.
21 Transfundierender Arzt #1 Jeder hämotherapeutische Maßnahmen durchführende Arzt muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und ausreichende Erfahrung besitzen. Die Indikationsstellung ist integraler Bestandteil des jeweiligen ärztlichen Behandlungsplans. Die Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
22 Regulatorisches 2014 Herunterladbar von der Webseite der Bundesärztekammer
23 Hb-Bereich Kompensationsfähigkeit/Risikofaktoren Transfusion Bewertung Implikation 6 g/dl ( 3,7 mmol/l) > 6 8 g/dl (3,7 5,0 mmol/l) 8-10 g/dl (5,0-6,2 mmol/l) > 10 g/dl (> 6,2 mmol/l) Erythrozyten-Konzentrate (Querschnitts-Leitlinien 2014) Indikationsstellung EK-Transfusion bei akuter Anämie unter individueller Berücksichtigung von Hb-Konzentration, Kompensationsfähigkeit und Risikofaktoren - ja* 1 C+ Kompensation adäquat, keine Risikofaktoren Kompensation eingeschränkt, Risikofaktoren vorhanden (z.b. KHK, Herzinsuffizienz, cerebrovaskuläre Insuffizienz) Hinweise auf anämische Hypoxie (Physiologischer Transfusionstrigger); z.b. Tachykardie, Hypotension, EKG- Ischämie, Laktazidose Hinweise auf anämische Hypoxie (Physiologischer Transfusionstrigger); z.b. Tachykardie, Hypotension, EKG- Ischämie, Laktazidose nein 1 C+ ja 1 C+ ja 1 C+ ja 2 C - nein** 1 A Starke Empfehlung, die für die meisten Patienten gilt Sehr schwache Empfehlung, abhängig vom individuellen Krankheitsfall kann ein anderes Vorgehen angezeigt sein. Starke Empfehlung, die für die meisten Patienten gilt * Im Einzelfall können bei adäquater Kompensation und ohne Risikofaktoren niedrigere Hb-Werte toleriert werden. ** Im Einzelfall kann eine Transfusion auf Hb-Werte > 10 g/dl indiziert sein.
24 Transfundierender Arzt #2 Vor Beginn der Transfusion hat der transfundierende Arzt am Patienten persönlich zu überprüfen, ob das Präparat für den betreffenden Empfänger bestimmt ist, die Blutgruppe des Präparats (Präparate-Etikett) dem Blutgruppenbefund des Empfängers entspricht bzw. mit diesem kompatibel ist und die Präparatenummer mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt. Darüber hinaus müssen das Verfalldatum, die Unversehrtheit des Blutbehältnisses und die Gültigkeit der Verträglichkeitsprobe überprüft werden.
25 Transfundierender Arzt #3 Unmittelbar vor der Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Granulozytenkonzentraten ist vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht der AB0- Identitätstest (Bedside-Test) am Empfänger vorzunehmen (z. B. auf Testkarten). Er dient der Bestätigung der zuvor bestimmten AB0- Blutgruppenmerkmale des Empfängers. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten ist das Laboratorium bzw. die transfusionsmedizinische Einrichtung umgehend zu benachrichtigen.
26 Notfälle #1 In Notfällen kann von den Richtlinien abgewichen werden, soweit dies in der gegebenen Situation zur Abwendung von Lebensgefahr oder eines ernsten Schadens für den Empfänger notwendig ist. In diesen Fällen ist besonders auf die Gefahr von Verwechslungen und Fehlbestimmungen zu achten. Notfälle und die Abweichung von den Richtlinien sind schriftlich zu dokumentieren.
27 Notfälle #2 Die AB0-Blutgruppen- und Rh-Bestimmung sowie die serologische Verträglichkeitsprobe müssen auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn die Transfusion aus vitaler Indikation bereits vorher erfolgen muss. Schnelltests zur Verträglichkeitsuntersuchung können für Notfälle herangezogen werden; das Ergebnis muss grundsätzlich durch das Regelverfahren bestätigt werden.
28 Notfälle #3 Transfusionen aus vitaler Indikation ohne regelhaft abgeschlossene Voruntersuchung sind durch den transfundierenden Arzt als solche zu dokumentieren. Das Transfusionsrisiko ist erhöht. Die Risikoabwägung trifft der transfundierende Arzt. Das Ergebnis der serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) und des Antikörpersuchtests ist dem transfundierenden Arzt unverzüglich mitzuteilen.
29 Qualitätsbeauftragter Hämotherapie #1 Überprüft, ob ein Transfusionsverantwortlicher, Transfusionsbeauftragter, ggf. Leiter eines Blutdepots, ggf. Leiter eines immunhämatologischen Labors vom Träger der Einrichtung bestellt wurden und die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Überprüft, ob eine Transfusionskommission gemäß 15 TFG gebildet wurde.
30 Qualitätsbeauftragter Hämotherapie #2 Überprüft, ob eine schriftliche Arbeits- bzw. Dienstanweisung zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehltransfusionen existiert und Berichtsanfertigung über die Ausgestaltung eines Systems zur Aufarbeitung entsprechender Ereignisse. Berichtet an die zuständige Landesärztekammer. Werden der Ärztekammer Mängel bei der Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten bekannt, wirkt sie gegenüber dem Träger der Einrichtung auf die Beseitigung dieser Mängel hin.
31 Strafgesetzbuch (StGB) 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. gilt auch für Ärzte und MTLA.
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