A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
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- Chantal Meissner
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1 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var. 3 GG - weiteres Verfahren: vgl. Art. 76 III GG II. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (häufigster Fall) - erster Durchgang im Bundesrat, Art. 76 II GG (Stellungnahme des Bundesrats, Entgegnung der Bundesregierung) - Gesetzesbeschluss durch Bundestag, Art. 77 I 1 GG - anschließend: zweiter Durchgang im Bundesrat, Art. 77 GG (ggf. Einspruch/Verweigerung der Zustimmung) III. Gesetzesvorlagen des Bundestags - Gesetzesbeschluss durch Bundestag, Art. 77 I 1 GG - anschließend: Behandlung im Bundesrat, Art. 77 GG (ggf. Einspruch/Verweigerung der Zustimmung)
2 2 B. Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1: Erzwingung des Zusammentretens des Vermittlungsausschusses (Obersatz) I. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (Obersatz) 1. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG 2. Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin Bundesregierung als oberstes Bundesorgan, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 3. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Vermittlungsausschuss kein Teil des Bundesrats oder Bundestags i. S. d. 63 BVerfGG, sondern eigenständiges Organ; aber: anderer Beteiligter, der durch GG (Art. 77 II GG) mit eigenen Rechten ausgestattet ist, i. S. d. Art. 93 I Nr. 1 GG; GG-Vorschrift als höherrangige Norm vorrangig 4. Antragsgegenstand Verweigerung des Zusammentritts als rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners, 64 I BVerfGG
3 3 5. Antragsbefugnis Schlüssige Behauptung der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis und der Verletzung/unmittelbaren Gefährdung eigener Rechte des Antragstellers, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG; hier: mögliche Verletzung des Rechts der Bundesregierung auf Einberufung des Vermittlungsausschusses aus Art. 77 II 4 GG 6. Form Schriftlich und mit Begründung, 23 I BVerfGG; Angabe der einschlägigen GG-Bestimmung, 64 II BVerfGG 7. Frist Sechs Monate, 64 III BVerfGG 8. Zwischenergebnis Zulässigkeit (+) II. Begründetheit des Organstreitverfahrens (Obersatz: vgl. 67 S. 1 BVerfGG) 1. Verfassungswidrigkeit der Unterlassung des Vermittlungsausschusses (+) bei Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zum Zusammentritt nach Art. 77 II 4 GG a) Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes (+), vgl. Art. 79 II GG
4 4 b) Verpflichtung zum Zusammentritt Grds. (+), vgl. Art. 77 II 4 i. V. m. Art. 77 II 1 GG; Ausnahme bei vermeintlich verfassungswidrigem Gesetzentwurf? (-), da keine Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch Vermittlungsausschuss 2. Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte der Bundesregierung Verletzung des Rechts aus Art. 77 II 4 GG Frage 2: Verfassungsmäßigkeit der geplanten Verfassungsänderung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs 1. Gesetzgebungskompetenz des Bunds (+), vgl. Art. 79 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG i. V. m. 76 GO BT 12 Abgeordnete zwar weder Fraktion noch 5 % der Mitglieder des Bundestages, aber: 76 GO BT lediglich Ordnungsvorschrift; Heilung des Fehlers durch Beschlussfassung nach Art. 77 I GG; vgl. auch Art. 82 I 1 GG b) Umgehung der Beteiligungsrechte des Bundesrats nach Art. 76 II GG (erster Durchgang)? (-), da kein Gesetzentwurf der Bundesregierung, sondern nur Anregung und Formulierungshilfe seitens des Bundesinnenministers c) Zwischenergebnis Verfahren ordnungsgemäß
5 5 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs, Art. 79 III GG 1. Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung nicht verletzt, da lediglich Gesetzesbeschlüsse der Länder betroffen, nicht Bundesgesetzgebung 2. Gliederung des Bundes in Länder a) bundesstaatlicher Aufbau Inhalt: mindestens zwei verschiedene Länder hier nicht betroffen b) Staatsqualität der Länder Inhalt: Mindestmaß an originären Gesetzgebungskompetenzen in Landesangelegenheiten ( Hausgut ) aa) ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 30 GG) nicht betroffen, da Neuregelung in Art. 72 GG eingefügt bb) Übermäßige Einschränkung der konkurrierenden Ländergesetzgebungskompetenzen? (-), da Bund genauso gut von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen könnte 3. Bundesstaatsprinzip, Art. 79 III i. V. m. Art. 20 I GG a) Gegenseitige Unabhängigkeit/Nichteinmischung Schutz nur in Kernbereichen b) hier: Abhängigkeit der konkurrierenden Landesgesetzgebung von Verhalten der Bundesregierung Möglichkeit der Verhinderung von Landesgesetzen ohne gleichzeitiges Tätigwerden des Bundes verfassungswidrig (a. A. vertretbar)
6 6 4. Gewaltenteilung, Art. 79 III i. V. m. Art. 20 II 2 GG a) Verhältnis Bundesregierung/Bundesgesetzgebung (horizontale Gewaltenteilung) kein Eingriff der Bundesregierung in Bereich der Gesetzgebung, da weder Widerspruch noch Zustimmung noch Schweigen Akt der Gesetzgebung; weiterhin Möglichkeit des Bundesgesetzgebers zum Tätigwerden b) Verhältnis Bundesregierung/Landesgesetzgebung (vertikale Gewaltenteilung) Eingriff in Kernbereich der Landesgesetzgebung (konkurrierende Gesetzgebung als zahlenmäßig großer Bereich) III. Ergebnis zu Frage 2 Verfassungswidrigkeit der geplanten Verfassungsänderung
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