Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung"

Transkript

1 SECURVITA INFORMIERT Infoblatt: 99 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Spätestens im Alter sind viele Menschen auf Betreuung bzw. Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Als pflegebedürftig gelten Personen, die krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Hier kann Ihnen der Alltag erleichtert werden, zum Beispiel bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehören folgende Tätigkeiten: Zur Körperpflege zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung. Zur Ernährung gehört neben der Nahrungsaufnahme auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen. Zur Mobilität gehören Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden sowie Gehen, Stehen und Treppen steigen innerhalb der Wohnung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause, zum Beispiel ein Arztbesuch. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigung und Wechseln von Kleidung und Wäsche sowie Reinigung und Beheizen der Wohnung. Der anzusetzende Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Dazu unterscheidet man drei Pflegestufen. Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Tätigkeiten, zum Beispiel Waschen und Essen und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe benötigen, erhalten die Pflegestufe I. Voraussetzung ist auch, dass die Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten andauert und der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht. Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig Wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden muss, zum Beispiel Aufstehen, Ernährung, Zubettgehen und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe braucht, gilt als schwerpflegebedürftig. Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand ist weitere Voraussetzung.

2 Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig Unter diese Kategorie fallen Personen, die rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss. Pflegestufe 0 : Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen, aber einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben, können ebenfalls Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Sie erhalten zusätzliche Betreuungsleistungen. Es besteht außerdem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sowie Verhinderungspflege, Zuschuss bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Pflegehilfsmittel. Einstufung von Kindern Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind. In der Regel erfolgt die Begutachtung durch besonders geschultes Personal des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Antragsverfahren und Dauer Die SECURVITA Pflegekasse leitet die eingehenden Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MDK weiter. Wir teilen dem Antragsteller die Entscheidung schnellstmöglich, spätestens jedoch fünf Wochen nach Eingang des Antrages, mit. Gibt es Hinweise, dass die pflegerische Versorgung nach einen stationären Aufenthalt nicht sichergestellt ist oder wurde Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz beim Arbeitgeber der pflegenden Person beantragt, erfolgt die Begutachtung innerhalb einer Woche noch in der Einrichtung. Eine Begutachtung durch den MDK erfolgt innerhalb von zwei Wochen, wenn der Antragssteller sich in häuslicher Umgebung befindet und die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt wurde. Häusliche Pflege Die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner privaten häuslichen Umgebung hat Vorrang vor der Unterbringung im Heim. Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde durchgeführt, zahlt die SECURVITA Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Ihm steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben. Das Pflegegeld beträgt ab dem maximal je Kalendermonat in Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 123 Euro in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 244 Euro in Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 316 Euro in Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 458 Euro in Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 545 Euro in Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 728 Euro

3 Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege Die Qualität häuslicher Pflege durch ehrenamtliche Helfern muss stets sichergestellt werden. Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige, die Pflegegeld und Kombinationsleistungen mit zusätzlichen Leistungen der niedrigschwelligen Ergänzungsleistungen beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Pflegeberater der Pflegekasse abzurufen. Die Kosten hierfür trägt die SECURVITA Pflegekasse. Kosten der Pflegeeinsätze: Pflegestufe I + II mind. 1 x halbjährlich bis zu 22 Euro Pflegestufe III mind. 1 x vierteljährlich bis zu 32 Euro Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Pflegesachleistungen Wird die häusliche Pflege und Betreuung durch einen Pflegedienst oder einen anderen zugelassenen Vertragspartner erbracht, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dieser beträgt ab dem maximal je Kalendermonat: in Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 231 Euro in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = 468 Euro in Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 689 Euro in Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = Euro in Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz = Euro in Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz = Euro in Härtefällen bis zu Euro Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen Kann eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Beispiel Sachleistungsanspruch (Pflegestufe III) = Euro tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungen im Wert von 900 Euro das entspricht 55,83 Prozent von 1.612,00 Euro anteiliges Pflegegeld (44,17 Prozent von 728 Euro) = 321,56 Euro Auslandsaufenthalt Liegt der Wohnsitz eines Pflegebedürftigen in einem Land der EU, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Bezieht ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet.

4 Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation Für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung, beziehungsweise einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen grundsätzlich. Lediglich in den ersten vier Wochen der jeweiligen stationären Behandlung wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Leistungen bei vollstationärer Pflege Viele Pflegebedürftige sind auf eine vollstationäre Pflege in dafür vorgesehenen Einrichtungen angewiesen, denn nicht alle Pflegebedürftigen können ganz oder teilweise zu Hause betreut und versorgt werden. Die SECURVITA Pflegekasse erbringt auch hier Leistungen für die Pflegebedürftigen. Hierzu gehören: die pflegebedingten Aufwendungen die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal die soziale Betreuung durch das Heimpersonal Leistungshöhe abhängig von Pflegestufen Wie bei den Leistungen zur ambulanten Pflege, ist die Höhe der Zahlungen auch hier abhängig von der der Pflegestufe. Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I (pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung von durchschnittlich mindestens 90 Minuten am Tag) werden höchstens Euro monatlich gezahlt; bei Pflegestufe II (Behandlungs- und Betreuungsaufwand von durchschnittlich täglich mindestens drei Stunden) beträgt die Pauschale maximal Euro und in Pflegestufe III (Rund-um-die-Uhr-Versorgung) übernimmt die SECURVITA Pflegekasse bis zu Euro. Pflegebedürftige der Pflegestufe III, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle wird unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu Euro gezahlt. Leistungsobergrenze Die SECURVITA Pflegekasse übernimmt für jeden Pflegebedürftigen in den Pflegestufen I, II und III maximal 75 Prozent der monatlichen Heimkosten, wie zum Beispiel Unterkunft, sowie Kosten der Pflege, Versorgung und Betreuung. Beispiel 1: Pflegestufe II (Betrag maximal) = Euro monatlich Heimkosten = Euro monatlich 75 Prozent der Heimkosten = Euro monatlich Pflegestufe II (Betrag maximal) = Euro monatlich Leistungsanspruch begrenzt auf 75 Prozent der Heimkosten, also = Euro monatlich Die Leistungen der SECURVITA Pflegekasse betragen monatlich Euro. Den Differenzbetrag von 385 Euro hat der Pflegebedürftige zu tragen.

5 Beispiel 2: Pflegestufe II (Betrag maximal) = Euro monatlich Heimkosten = Euro monatlich 75 Prozent der Heimkosten = Euro monatlich Leistungsanspruch also = Euro monatlich Die Leistungen der Pflegekasse betragen monatlich Euro. Den Differenzbetrag von 670 Euro hat der Pflegebedürftige zu tragen. Hilfe im Härtefall Reicht das Einkommen eines Pflegebedürftigen nicht aus, die von ihm zu tragenden Kosten zu decken, so ist ein Antrag auf Übernahme dieses Kostenanteils beim Sozialhilfeträger möglich. Hier wird dann nach Bedürftigkeit und Angemessenheit entschieden. Urlaubsvertretung für die Pflegeperson (Verhinderungspflege) Kann die Pflege bei Personen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen I bis III durch die bisherige Pflegeperson vorübergehend nicht erfolgen, sodass diese durch eine andere Person oder einen Pflegedienst durchgeführt werden muss, können Leistungen der Verhinderungspflege gewährt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für die Höchstdauer von 6 Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag von maximal Euro. Ab dem kann außerdem bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 Prozent des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Übernehmen Verwandte, Verschwägerte bis zum II. Grad oder Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, die Verhinderungspflege, so werden die Aufwendungen bis zur Höhe des 1,5 fachen Betrags des Pflegegeldes erstattet. Darüber hinausgehende Aufwendungen der Ersatzpflegekraft, zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfall, können unter Anrechnung des Pflegegeldes bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von maximal Euro für längstens sechs Wochen gezahlt werden. Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes in Höhe von 50 Prozent. Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil zum Beispiel auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die SECURVITA Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten. Ab dem gelten hierbei die folgenden Leistungen für pflegebedürftige Versicherte:

6 Pflegestufe Leistungen ab 2015 Leistungen ab 2015 mit eingschr Alltagskompetenz PS PS I PS II PS III Diese Leistung kann ab dem mit der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in vollem Umfang kombiniert werden. Kurzzeitpflege Reicht eine teilstationäre Pflege für pflegebedürftige der Pflegestufe 0 mit eingeschr. Alltagskompetenz und der Pflegestufe I bis III nicht aus oder ist eine häusliche Pflege übergangsweise nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten in einer Kurzzeitpflegeinrichtung für die Höchstdauer von 28 Tagen, bis zu einem Betrag von maximal Euro im Kalenderjahr. Berücksichtigt werden Aufwendungen, die durch Pflege und soziale Betreuung anfallen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls anfallende Investitionskosten der Kurzzeitpflegeeinrichtung sind nicht abgedeckt. Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege besteht der Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes in Höhe von 50 Prozent. Die Kurzzeitpflege kann auch in Reha-Kliniken in Anspruch genommen werden. Ab dem wird daneben gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitete werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommeine Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Die SECURVITA Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um die Pflege zu erleichtern die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen Handelt es sich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz, so stehen hierfür monatlich bis zu 40 Euro zur Verfügung. Technische Hilfen (zum Beispiel Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Zu den technischen Hilfen zählen auch Hausnotrufsysteme. Hierbei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen über einen so genannten Funkfinger ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird. Das Hausnotrufsystem ist von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Angehörigen bei der SECURVITA Pflegekasse zu beantragen. Durch eine monatliche Pauschale wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt. Sofern der Pflegebedürftige bei Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Produkt nicht leihweise überlassen wird, ist eine Zuzahlung zu den Kosten vorgesehen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Eine Befreiung der Zuzahlung ist bei geringem Einkommen möglich. Die Berater der SECURVITA Pflegekasse stellen Ihnen hierzu gerne detaillierte Informationen zur Verfügung.

7 Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Muss eine Wohnung umgebaut werden, zum Beispiel. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag, damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der SECURVITA Pflegekasse mit bis zu Euro bezuschusst werden. Ein weiterer Zuschuss ist erst dann möglich, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Maßnahme so verändert hat, dass erneute Maßnahmen notwendig werden. Zusätzliche Betreuungsleistungen Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung und zusätzlich eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder eine psychische Erkrankungen haben, können zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von 104 Euro oder in besonders schweren Fällen im Wert von 208 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Diese Betreuungsleistungen dienen der Erstattung von Aufwendungen für ergänzende Betreuungsangebote durch Pflegedienste sowie für niedrigschwellige Entlastungsangebote. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Aufbau und Unterstützung selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften Pflegebedürftige in selbstorganisierten Wohngruppen erhalten bei Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufen I bis III einen Zuschlag von 205 Euro monatlich, wenn mindestens drei Pflegebedürftige dort gemeinschaftlich wohnen und versorgt werden. In der Wohngruppe muss eine Pflegekraft tätig sein. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Pflegebedürftige behinderte Menschen erhalten von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 266 Euro monatlich als Zuschuss durch die Pflegekasse. Dieser Zuschuss wird Menschen gewährt, die auf Grund ihrer Behinderung pflegebedürftig sind und dauerhaft begleitet und betreut werden müssen. Bei den vollstationären Einrichtungen, die durch den Zuschuss der Pflegekassen unterstützt werden, muss das Leben in der Gemeinschaft, die Teilnahme am Arbeitsleben, die schulische Ausbildung und die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen.

8 Leistungen für Pflegepersonen / Häusliche Pflege Als Pflegepersonen gelten Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung pflegen und versorgen. Für diese freiwilligen Helfer ist es wichtig und unerlässlich, dass sie zum einen sozial abgesichert sind und zum anderen ihre Leistung auch honoriert werden. Mit den nachfolgenden Hilfen leistet die SECURVITA Pflegeversicherung hierzu einen wesentlichen Beitrag. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auch für Personen, die die Mindestgrenze von 14 Stunden nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreichen, Beiträge zur Rentenversicherung. Wer Pflegebedürftige betreut oder Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten. Das heißt, die Pflegeperson kann nur eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun. Die SECURVITA Pflegekasse zahlt deshalb für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren. Hinweis: Wird neben der Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt, so werden für die Pflegepersonen keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt. Die Beiträge zur Rentenversicherung ab dem richten sich nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand und, wenn dieser nicht nur durch die Addition der Tätigkeit bei mehreren Pflegebedürftigen erreicht wird, der Pflegestufe der gepflegten Person: Pflegestufe Pflegeaufwand Beitragshöhe in Euro mind. pro Woche West Ost Stufe I 14 Std. 141,37 120,43 Stufe II 14 Std. 188,50 160,57 21 Std. 282,74 240,86 Stufe III 14 Std. 212,06 180,64 21 Std. 318,09 270,96 28 Std. 424,12 361,28 Additionspflege (unabhängig von Pflegestufe) 14 Std. 141,37 120,43

9 Pflegeunterstützungsgeld Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hierzu steht den Angehörigen der Pflegebedürftigen ab das Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung. Es stellt für einen begrenzten Zeitraum einen einmaligen Einkommensausgleich dar, der unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Einkommensausgleich für max. 10 Arbeitstage. Für Auszubildende, Arbeitnehmer und Teilzeitkräfte. Für Angehörige der Eltern, Groß- und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner in einer Eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Enkelkinder. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn die Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Allerdings werden nicht mehr als 96,25 Euro (brutto) pro ausgefallenen Arbeitstag gezahlt. Vom Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach Kalendertagen berechnet. Die maximale Anspruchsdauer von zehn Arbeitstagen gilt für Vollzeitkräfte wie für Teilzeitbeschäftigte, die an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeiten. Der Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich spätestens am ersten Tag der Freistellung gestellt werden. Der Antrag wird bei der Pflegekasse des Versicherten eingereicht. Gesetzliche Unfallversicherung Mit Hilfe der Pflegeversicherung sorgt die SECURVITA dafür, dass alle Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert werden. Damit wird wie bei Arbeitnehmern gewährleistet, dass die Pflegepersonen bei Unfällen, im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit und auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen, abgesichert sind. Arbeitslosenversicherung Auf Antrag können sich Pflegepersonen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Arbeitsförderung Pflegepersonen, die wieder ins Erwerbsleben zurückkehren möchten, erhalten finanzielle Unterstützung. Ihnen werden die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen finanziert. Außerdem besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

10 Pflegezeit für berufstätige Angehörige Berufstätige, die Angehörige pflegen, haben Anspruch auf unbezahlte aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für maximal sechs Monate. Diese Regelung gilt für alle, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Die pflegenden Angehörigen erhalten auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Pflegeberater und Pflegestützpunkte Die Pflegeberatung ist eine Pflichtleistung der Pflegekassen. Pflegeberater begleiten Hilfeund Pflegebedürftige, sowie deren Angehörige und beraten zugeschnitten auf die Lebensumstände des Einzelnen über das vorhandene Leistungsangebot. Die Pflegeberatung kann, auf Wunsch, auch zu Hause stattfinden. Wohnortnah werden so genannte Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn sich das jeweilige Bundesland für den Aufbau von Pflegestützpunkten entscheidet. Hier können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Auskunft zu den Leistungen erhalten und sich beraten lassen. Hilfsund Begleitangebote verschiedener Träger und Einrichtungen werden hier vermittelt und koordiniert. Kontakt: SECURVITA Krankenkasse Postfach Hamburg 24-Stunden-Service-Hotline: 0800 / (bundesweit gebührenfrei) Aus dem Ausland: +49 / 40 / Fax: 040 / mail@securvita-bkk.de

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI) Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Pflegebedürftige haben Anspruch auf mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine

Mehr

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer 2 Einführung Pflegebedürftig Pflegestufen Die Hilfe bei den ATL Leistungen bei

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich) 1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestufen Die Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich, wenn sie nicht als Pauschale gezahlt werden, an der Pflegestufe. Die Unterstützung orientiert sich

Mehr

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

Mehr

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine

Mehr

Pflegeversicherung. Pflegestärkungsgesetz 2015

Pflegeversicherung. Pflegestärkungsgesetz 2015 Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz 2015, Bezirksdirektion Südlicher Oberrhein Pflegestärkungsgesetz 2015 Feststellung der Leistungsvoraussetzungen Vorversicherungszeit von 2 Jahren in den letzten

Mehr

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz I Übersicht Pflegestützpunkt Pflegestützpunkte

Mehr

Was leistet die Pflegeversicherung?

Was leistet die Pflegeversicherung? Was leistet die Pflegeversicherung? Fachtag am 29.09.2015 Tagesordnung 1. Vergleich Pflegestufe unterhalb I zu Pflegestufe I 2. Zusätzliche Betreuungsleistungen 3. Ersatzpflege 4. Kurzzeitpflege 5. Wohnumfeldverbessernde

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen

Mehr

Liebe Leserin, lieber Leser,

Liebe Leserin, lieber Leser, Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz 20 Jahre Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen erhalten

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? 1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? Seite 1 Pflegereform 1. Pflegestärkungsgesetz Am 1.1.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Kinder in der Pflegeversicherung. Hiddenhausen, 05. September 2012

Kinder in der Pflegeversicherung. Hiddenhausen, 05. September 2012 Kinder in der Pflegeversicherung Hiddenhausen, 05. September 2012 Voraussetzungen für eine Pflegestufe erheblicher Hilfebedarf in bestimmten Bereichen täglicher Hilfebedarf in bestimmtem Umfang Hilfebedarf

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Je nach Pflegestufe stehen Demenzkranken bestimmte Leistungen zu. Wie die Pflegeversicherung diese erbringt, entscheiden die Betroffenen selbst. Grundsätzlich besteht

Mehr

Pflegeversicherung. Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz.

Pflegeversicherung. Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegeversicherung 2014 Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Der erste Schritt: Ihr Antrag wir kümmern uns! 4 Die häusliche Pflege 6 Wenn

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Im Mittelpunkt der Reform steht die ambulante Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere

Mehr

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit - 1 - Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Stand: 26. Januar 2015) Ansprechpartner/in: Frau Iris Wanke Tel.: 0291/94-1515 Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

Pflege-Tagebuch. für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Häusliche Pflege

Pflege-Tagebuch. für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Häusliche Pflege Pflege-Tagebuch für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Häusliche Pflege Die Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen, Pflegeleistungen Die Begutachtung Die täglichen Hilfen Extra-Heft

Mehr

Das Pflegeversicherungs-Gesetz

Das Pflegeversicherungs-Gesetz Das Pflegeversicherungs-Gesetz Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 wurden u. a. die Leistungen, die seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 unverändert geblieben

Mehr

Änderungen durch das 1. Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2015. AOK PLUS, Pflegeberatung

Änderungen durch das 1. Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2015. AOK PLUS, Pflegeberatung Änderungen durch das 1. stärkungsgesetz ab 01.01.2015 AOK PLUS, beratung Grundsatz der versicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen Hilfe. Soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden

Mehr

Ambulanter und palliativer Pflegedienst

Ambulanter und palliativer Pflegedienst Wohnanlage Sophienhof gemeinnützige GmbH Am Weiherhof 23, 52382 Niederzier Ambulanter und palliativer Pflegedienst Sie möchten im Alter oder Krankheitsfall zu Hause versorgt werden? Damit das auch bei

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Information In guten Händen bei der BKK

Information In guten Händen bei der BKK Information In guten Händen bei der BKK Pflege und Pflegeversicherung Die Reform Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sollte die Strukturen der Pflege verändern

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

Informationen für Sie Die Pflegeversicherung

Informationen für Sie Die Pflegeversicherung Gesundheitsamt Freie Hansestadt Bremen Sozialmedizinischer Dienst für Erwachsene Informationen für Sie Die Pflegeversicherung Türkischsprachige Informationen zur Pflegeversicherung Machen Sie sich schlau,

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Seniorenbereich Katholische Stiftung Marienhospital Aachen Seniorenzentren Marienheim & St. Severin, Servicezentrum Häusliche Pflege

Seniorenbereich Katholische Stiftung Marienhospital Aachen Seniorenzentren Marienheim & St. Severin, Servicezentrum Häusliche Pflege Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz

Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz Am 01.01.2015 tritt das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft. Dadurch gibt es Änderungen in den

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS (FÜNFTES SGB XI- ÄNDERUNGSGESETZ 5. SGB XI-ÄND-G) RA Dieter

Mehr

Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen

Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen 25. Juni 2014 Was ist Demenz? Der Begriff Demenz kommt aus dem

Mehr

Die Leistungen der Privaten Pflege-Pflichtversicherung Merkblatt für Antragsteller

Die Leistungen der Privaten Pflege-Pflichtversicherung Merkblatt für Antragsteller Die Leistungen der Privaten Pflege-Pflichtversicherung Merkblatt für Antragsteller Um Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, erhalten Sie eine Zusammenstellung zu den Leistungsfragen der Pflegepflichtversicherung.

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Tel. 0451 / 122-4931

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen

Mehr

24 Stunden an 365 Tagen für Sie da. service@he.aok.de. www.aok.de/hessen/pflege www.aok-gesundheitsnavi.de/ pflege

24 Stunden an 365 Tagen für Sie da. service@he.aok.de. www.aok.de/hessen/pflege www.aok-gesundheitsnavi.de/ pflege Fragen Sie uns 06404 924 6010 24 Stunden an 365 Tagen für Sie da service@he.aok.de www.aok.de/hessen/pflege www.aok-gesundheitsnavi.de/ pflege Unsere Servicegarantien Versprechen kann jeder. Wir garantieren!

Mehr

Vital & Aktiv. Pflegeberatung. Der Fall der Fälle Pflegefall

Vital & Aktiv. Pflegeberatung. Der Fall der Fälle Pflegefall Vital & Aktiv Pflegeberatung Der Fall der Fälle Pflegefall Ratgeber für Pflegebedürftige und Angehörige Antworten zur Pflege von Senioren und Menschen mit Behinderungen www.pflegestufe.com Vorwort Sehr

Mehr

Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum kh 10.02.2015

Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum kh 10.02.2015 Sozialtherapeutische Beratungsstelle Betreuungsverein e.v. Sozialtherapeutische Beratungsstelle / Newsletter Februar 2015 Ansprechpartner/in: Telefon: Telefax: E-Mail: (06131) 90 52 140 (06131) 90 52 150

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

Der Pflegefall. -mich trifft das nicht?! Copyright Brigitte Tanneberger GmbH

Der Pflegefall. -mich trifft das nicht?! Copyright Brigitte Tanneberger GmbH Der Pflegefall -mich trifft das nicht?! Auch Sie werden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Alter zum Pflegefall Anzahl älterer Menschen nimmt gravierend zu: heute sind 20 % der Bevölkerung 65+ und 5 % der

Mehr

Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de

Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de Roland Rosenow - Sozialrecht in Freiburg - www.srif.de Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung nach Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) und über die Änderungen durch das

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen

Mehr